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	Kommentare zu: 102	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
	<lastBuildDate>Mon, 02 Mar 2026 17:17:54 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/102-2/#comment-1771</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 May 2024 10:06:05 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Verkehrung - gegen den Verbrecher - sein positiver Wille erscheint, ist gesetzt - nur als anderer positiver Wille - ebenso willkürlicher, zufälliger Wille.* 
Willkür des Individuums, die Sache anhängig zu machen. - Wo kein Kläger, kein Richter; - öffentlicher Ankläger - 

*[dazu mit Bleistift:] Rache]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verkehrung &#8211; gegen den Verbrecher &#8211; sein positiver Wille erscheint, ist gesetzt &#8211; nur als anderer positiver Wille &#8211; ebenso willkürlicher, zufälliger Wille.*<br />
Willkür des Individuums, die Sache anhängig zu machen. &#8211; Wo kein Kläger, kein Richter; &#8211; öffentlicher Ankläger &#8211; </p>
<p>*[dazu mit Bleistift:] Rache</p>
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			</item>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/102-2/#comment-1570</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Nov 2023 13:18:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In einem Zustande der Gesellschaft, wo weder Richter noch Gesetze sind, hat die Strafe immer die Form der Rache, und diese bleibt insofern mangelhaft, als sie die Handlung eines subjektiven Willens, also nicht dem Inhalte gemäß ist. Die Personen des Gerichts sind zwar auch Personen, aber ihr Wille ist der allgemeine des Gesetzes, und sie wollen nichts in die Strafe hineinlegen, was nicht in der Natur der Sache sich vorfindet. Dagegen erscheint dem Verletzten das Unrecht nicht in seiner quantitativen und qualitativen Begrenzung, sondern nur als Unrecht überhaupt, und in der Vergeltung kann er sich übernehmen, was wieder zu neuem Unrecht führen würde. Bei ungebildeten Völkern ist die Rache eine unsterbliche, wie bei den Arabern, wo sie nur durch höhere Gewalt oder Unmöglichkeit der Ausübung unterdrückt werden kann, und in mehreren heutigen Gesetzgebungen ist noch ein Rest von Rache übriggeblieben, indem es den Individuen überlassen bleibt, ob sie eine Verletzung vor Gericht bringen wollen oder nicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Zustande der Gesellschaft, wo weder Richter noch Gesetze sind, hat die Strafe immer die Form der Rache, und diese bleibt insofern mangelhaft, als sie die Handlung eines subjektiven Willens, also nicht dem Inhalte gemäß ist. Die Personen des Gerichts sind zwar auch Personen, aber ihr Wille ist der allgemeine des Gesetzes, und sie wollen nichts in die Strafe hineinlegen, was nicht in der Natur der Sache sich vorfindet. Dagegen erscheint dem Verletzten das Unrecht nicht in seiner quantitativen und qualitativen Begrenzung, sondern nur als Unrecht überhaupt, und in der Vergeltung kann er sich übernehmen, was wieder zu neuem Unrecht führen würde. Bei ungebildeten Völkern ist die Rache eine unsterbliche, wie bei den Arabern, wo sie nur durch höhere Gewalt oder Unmöglichkeit der Ausübung unterdrückt werden kann, und in mehreren heutigen Gesetzgebungen ist noch ein Rest von Rache übriggeblieben, indem es den Individuen überlassen bleibt, ob sie eine Verletzung vor Gericht bringen wollen oder nicht.</p>
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