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	Kommentare zu: 104	</title>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/104/#comment-1571</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 13:25:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Zur Wahrheit gehört, daß der Begriff sei und daß dieses Dasein demselben entspreche. Im Recht hat der Wille sein Dasein in einem Äußerlichen; das Weitere ist aber, daß der Wille dasselbe in ihm selbst, in einem Innerlichen habe: er muß für sich selbst, Subjektivität sein und sich sich selbst gegenüber haben. Dies Verhalten zu sich ist das &lt;em&gt;Affirmative&lt;/em&gt;, aber dies kann er nur durch Aufhebung seiner Unmittelbarkeit erlangen. Die im Verbrechen aufgehobene Unmittelbarkeit führt so durch die Strafe, das heißt durch die Nichtigkeit dieser Nichtigkeit zur Affirmation - zur &lt;em&gt;Moralität.&lt;/em&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Wahrheit gehört, daß der Begriff sei und daß dieses Dasein demselben entspreche. Im Recht hat der Wille sein Dasein in einem Äußerlichen; das Weitere ist aber, daß der Wille dasselbe in ihm selbst, in einem Innerlichen habe: er muß für sich selbst, Subjektivität sein und sich sich selbst gegenüber haben. Dies Verhalten zu sich ist das <em>Affirmative</em>, aber dies kann er nur durch Aufhebung seiner Unmittelbarkeit erlangen. Die im Verbrechen aufgehobene Unmittelbarkeit führt so durch die Strafe, das heißt durch die Nichtigkeit dieser Nichtigkeit zur Affirmation &#8211; zur <em>Moralität.</em></p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/104/#comment-2377</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 502:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 502.&lt;/strong&gt; Es hat sich ein Unterschied vom Recht und vom subjektiven Willen entwickelt. Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt, zeigt sich durch den subjektiven Willen, das dem Rechte-an-sich Dasein gebende oder auch von demselben sich abscheidende und ihm entgegensetzende Moment, vermittelt. Umgekehrt ist der subjektive Wille in dieser Abstraktion, die Macht über das Recht zu sein, für sich ein Nichtiges; er hat wesentlich nur Wahrheit und Realität, indem er in ihm selbst als das Dasein des vernünftigen Willens ist, - &lt;em&gt;Moralität.&lt;/em&gt; Der Ausdruck &lt;em&gt;Naturrecht,&lt;/em&gt; der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in &lt;em&gt;unmittelbarer Naturweise&lt;/em&gt; vorhandenes oder ob es so gemeint sei, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den &lt;em&gt;Begriff,&lt;/em&gt; sich bestimme. Jener Sinn ist der vormals gewöhnlich gemeinte; so daß zugleich ein &lt;em&gt;Naturzustand&lt;/em&gt; erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In der Tat aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die &lt;em&gt;freie Persönlichkeit,&lt;/em&gt; eine &lt;em&gt;Selbstbestimmung,&lt;/em&gt; welche vielmehr das Gegenteil der &lt;em&gt;Naturbestimmung&lt;/em&gt; ist. Das Recht der Natur ist darum das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand ein Zustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als &lt;em&gt;daß aus ihm herauszugehen&lt;/em&gt; ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkür und Gewalttätigkeit des Naturzustandes.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 502:</em></p>
<p><strong>§ 502.</strong> Es hat sich ein Unterschied vom Recht und vom subjektiven Willen entwickelt. Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt, zeigt sich durch den subjektiven Willen, das dem Rechte-an-sich Dasein gebende oder auch von demselben sich abscheidende und ihm entgegensetzende Moment, vermittelt. Umgekehrt ist der subjektive Wille in dieser Abstraktion, die Macht über das Recht zu sein, für sich ein Nichtiges; er hat wesentlich nur Wahrheit und Realität, indem er in ihm selbst als das Dasein des vernünftigen Willens ist, &#8211; <em>Moralität.</em> Der Ausdruck <em>Naturrecht,</em> der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in <em>unmittelbarer Naturweise</em> vorhandenes oder ob es so gemeint sei, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den <em>Begriff,</em> sich bestimme. Jener Sinn ist der vormals gewöhnlich gemeinte; so daß zugleich ein <em>Naturzustand</em> erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In der Tat aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die <em>freie Persönlichkeit,</em> eine <em>Selbstbestimmung,</em> welche vielmehr das Gegenteil der <em>Naturbestimmung</em> ist. Das Recht der Natur ist darum das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand ein Zustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als <em>daß aus ihm herauszugehen</em> ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkür und Gewalttätigkeit des Naturzustandes.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/104/#comment-2375</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=811#comment-2375</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 502:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 502.&lt;/strong&gt; Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt, zeigt sich durch den subjectiven Willen, das dem Rechte Daseyn gebende Moment, vermittelt. Umgekehrt ist der subjective Wille als Macht über das Recht in dieser seiner Abstraction für sich ein Nichtiges, und hat wesentlich nur in der Identität mit dem allgemeinen Willen Wahrheit und Realität; – Moralität.

Der Ausdruck Naturrecht, der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in unmittelbarer Naturweise vorhandenes, oder ob es so gemeynt sey, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist der vormals gewöhnlich gemeynte; so daß zugleich ein Naturzustand erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In der That aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegentheil der Naturbestimmung ist. Das Recht der Natur ist darum das Daseyn der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand, ein Zustand der Gewaltthätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 502:</em></p>
<p><strong>§ 502.</strong> Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille zunächst auf unmittelbare Weise gibt, zeigt sich durch den subjectiven Willen, das dem Rechte Daseyn gebende Moment, vermittelt. Umgekehrt ist der subjective Wille als Macht über das Recht in dieser seiner Abstraction für sich ein Nichtiges, und hat wesentlich nur in der Identität mit dem allgemeinen Willen Wahrheit und Realität; – Moralität.</p>
<p>Der Ausdruck Naturrecht, der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in unmittelbarer Naturweise vorhandenes, oder ob es so gemeynt sey, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist der vormals gewöhnlich gemeynte; so daß zugleich ein Naturzustand erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustand der Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In der That aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegentheil der Naturbestimmung ist. Das Recht der Natur ist darum das Daseyn der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand, ein Zustand der Gewaltthätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/104/#comment-1772</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Dec 1822 08:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[[zu § 104]
α) Wille, Freiheit, - sich objektivieren - in einem äußerlichen unmittelbaren Dasein -
β) Unterschied, Wille und Willen - Abstr. zuerst Recht, Wille an sich - und &lt;em&gt;besonderer&lt;/em&gt; Wille in demselben Subjekt, &lt;em&gt;besonderes&lt;/em&gt; Interesse -
Bedeutung des Daseins, &lt;em&gt;als Beziehung&lt;/em&gt; auf einen Willen, bestimmt -
γ) Zweierlei selbständige Willen im Vertrag - von gleicher
Bestimmung -
αα) verschieden überhaupt,
ββ) entgegengesetzt; nicht bloß zwei verschiedene Willen überhaupt, sondern &lt;em&gt;besonderer&lt;/em&gt; gegen allgemeinen. 
δ) von ungleicher entgegengesetzter Bestimmung. Unrecht gegen Recht -
ε) die abstrakte Besonderheit, - reine Subjektivität. 

α) Wille &lt;em&gt;an sich&lt;/em&gt;, unmittelbarer Begriff des Willens; 
β) &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt;, ist besonderer subjektiver Wille, d. i. fürsichseiender, unendlicher subjektiver Wille. 
Wille, der &lt;em&gt;für sich&lt;/em&gt; frei ist - Erscheinung des Daseins - &lt;em&gt;für sich&lt;/em&gt;, zuerst Unterschied, dann unendliche Reflexion in sich - Gesetztwerden dieser Gestaltungen, Momente, indem die Begriffsbestimmungen als für sich seiender Wille sind. - 
Verwirklichung des Rechts - ist die &lt;em&gt;unendliche&lt;/em&gt; Bewegung des Willens aus seinem Gegensatze zu sich selbst - d. i. die &lt;em&gt;Subjektivität&lt;/em&gt;- die unendliche &lt;em&gt;Besonderheit&lt;/em&gt; - Insichsein - gegen - unterschieden von - Objektivität. 
Besonderheit, Dasein - des an sich seienden Willens - ist der subjektive Wille selbst. 

Recht gilt gegen den besonderen, abstrakt &lt;em&gt;für sich&lt;/em&gt; seienden Willen. 
Sein Gelten ist aber selbst Fürsichsein. 
negativ. &lt;em&gt;Formell&lt;/em&gt;: Aufheben der Subjektivität. 
a) durch Aufheben der &lt;em&gt;Sache&lt;/em&gt;, b) meines &lt;em&gt;besonderen&lt;/em&gt; Willens, in dieser Sache - c) durch Aufheben des entgegengesetzten Willens. 
Fortgang des Begriffs - a) Unmittelbarkeit, b) Aufhebung
der Unmittelbarkeit, c) Rückkehr in sich, nicht mehr unmittelbar. 

Wille &lt;em&gt;ist&lt;/em&gt;
a) Recht; Dasein der Freiheit in einer äußerlichen einzelnen Sache; - Heraufbildung des Einzelnen zur Allgemeinheit 
b) sich von dieser Unmittelbarkeit befreien - Vermittlung. Beziehung auf anderen Willen, Innerlichwerden des Willens. Sache als Willen eines Andern - Recht für mich und einen Andern. Vertrag ist Beziehung des Willens auf Willen, aber eines Andern - Beziehung des Willens auf sich selbst, seine Realität als innerhalb seiner. Frei in dieser Sache, frei in mir. 
c) &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt; als &lt;em&gt;Recht, für sich&lt;/em&gt; - ist als gültig; - als notwendiges Dasein; was dem Rechte entgegenstehen kann, ist nur Unrecht - Recht ist &lt;em&gt;gültig&lt;/em&gt;, ist &lt;em&gt;bewährt&lt;/em&gt; - dies die Bewährung des Rechts - als eine Bestimmung desselben, aber nicht nur Bestimmung - sondern als Wirklichkeit - für sich wieder &lt;em&gt;Wille in sich&lt;/em&gt;
Recht &lt;em&gt;für sich - unendlich in sich zurückgekehrt als&lt;/em&gt; solches &lt;em&gt;in&lt;/em&gt; sich Unendlichkeit&lt;em&gt;.&lt;/em&gt; 
Zurückgekehrt nicht bloß Begriffsbestimmung, sondern Existenz als &lt;em&gt;Subjektivität&lt;/em&gt;, Wille in &lt;em&gt;sich&lt;/em&gt; selbst - Wille als für sich
α) in Vertrag - sein Interesse -
β) Zorn, gegen Unrecht - Einzelnes Fürsichsein der Empfindung. Aber an sich, in gerechtem Willen nicht mehr als Einzelnes für sich - &lt;em&gt;Recht für sich&lt;/em&gt; - Zunächst &lt;em&gt;Abstr[aktion&lt;/em&gt;], Fürsichsein, &lt;em&gt;moralischer&lt;/em&gt; Wille, Wille in sich, Vernunft. 

[zu § 104 Anm.]
Zunächst 
α) unmittelbar &lt;em&gt;einzelner&lt;/em&gt; [Wille] (Begierde) 
β) besonderer - d. i. gemeinsamer
γ) Wille an sich. 
Recht als Recht &lt;em&gt;gilt&lt;/em&gt; - Verhältnis des Rechts zu sich selbst - nur durch Vermittlung - Negation des zufälligen einzelnen Willens. -
Recht an sich - im Verhältnis zu subjektivem Willen (nicht pädagogisch, Zucht, Bildung der Staaten) sondern zum &lt;em&gt;rechtlichen&lt;/em&gt; Willen, Wille in der Sphäre des &lt;em&gt;Rechts&lt;/em&gt; - (daher Rache, Strafe nicht gegen Kinder, Ungebildete, - nur Zwang als solcher, Gewalt an die Äußerlichkeit sich wendend). 
&lt;em&gt;Wille für sich&lt;/em&gt; - in ihm; - &lt;em&gt;formelle&lt;/em&gt; Allgemeinheit - bei ihm selbst, &lt;em&gt;als&lt;/em&gt; bei ihm -
Dreierlei Formen des Fortgangs der Bestimmung a) des Subjekts (Person), b) der Sache, c) der Begriffsbestimmung des [Rechts]. 
a) der &lt;em&gt;Person&lt;/em&gt; (des Willens) in ihrem Gegenstande sich
objektiv
α) Dasein als einzelner, daseiender Wille will sich, diesen
β) &lt;em&gt;einzelnes&lt;/em&gt; Dasein als &lt;em&gt;zugleich&lt;/em&gt; Wille eines Andern. Dasein &lt;em&gt;gemeinsamen&lt;/em&gt; Willens im Werte
γ) &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt;, Dasein des &lt;em&gt;an sich&lt;/em&gt; allgemeinen Willens, des &lt;em&gt;an sich&lt;/em&gt;, d. i. wahrhaften Willens, ist &lt;em&gt;Idee&lt;/em&gt;. 
Wille ist als solcher für sich - aber wie - a) als Begierde, einzeln β) ... 
b) der &lt;em&gt;Sache&lt;/em&gt;
α) &lt;em&gt;diese&lt;/em&gt; einzelne Sache
β) &lt;em&gt;gemeinsame&lt;/em&gt; Sache - Wert, - und Eigentum eines jeden, und als getrennt, zwischen Eigentümern. Dasein der Freiheit; &lt;em&gt;Einzelne Sache&lt;/em&gt; verschwindet. Was will der ansichseiende Wille? das Recht, d. i. das Dasein der Freiheit als solches
γ) &lt;em&gt;die Sache&lt;/em&gt; selbst, &lt;em&gt;Substanz&lt;/em&gt;, das Recht; -
c) der Begriffsbestimmung des Rechts
α) Recht überhaupt unmittelbar, für uns, nur an sich
β) Recht &lt;em&gt;gesetzt&lt;/em&gt;, besonderes Gesetztsein als &lt;em&gt;gemeinsamer&lt;/em&gt; Wille - bindend, &lt;em&gt;als&lt;/em&gt; an sich, doch zufällig,
γ) Recht - gesetzt. 
Interesse, &lt;em&gt;Objektivität&lt;/em&gt; des Rechts - Gesetztsein -
α) &lt;em&gt;unmittelbar&lt;/em&gt; für uns, β) &lt;em&gt;gesetzt&lt;/em&gt;, - nur &lt;em&gt;besonderes - hier&lt;/em&gt; als subjektive Willkür, γ) gesetzt, - wie es an sich ist - &lt;em&gt;als&lt;/em&gt; Recht, - Recht &lt;em&gt;für sich&lt;/em&gt; -
Diese Bestimmung für uns oder an sich - Recht &lt;em&gt;für sich&lt;/em&gt; - ist noch als Recht &lt;em&gt;Subjektivität&lt;/em&gt; des Rechts. 
Subjektivität ist Wille - als solcher in ihm selbst - also das Recht als &lt;em&gt;im Willen&lt;/em&gt;
Daß das Recht als Recht wesentlich im Willen ist, - also in &lt;em&gt;seinem Zweck&lt;/em&gt;, - seiner Einsicht, Absicht -
Subjektiver Wille &lt;em&gt;als Dasein&lt;/em&gt; des Willens.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 104]<br />
α) Wille, Freiheit, &#8211; sich objektivieren &#8211; in einem äußerlichen unmittelbaren Dasein &#8211;<br />
β) Unterschied, Wille und Willen &#8211; Abstr. zuerst Recht, Wille an sich &#8211; und <em>besonderer</em> Wille in demselben Subjekt, <em>besonderes</em> Interesse &#8211;<br />
Bedeutung des Daseins, <em>als Beziehung</em> auf einen Willen, bestimmt &#8211;<br />
γ) Zweierlei selbständige Willen im Vertrag &#8211; von gleicher<br />
Bestimmung &#8211;<br />
αα) verschieden überhaupt,<br />
ββ) entgegengesetzt; nicht bloß zwei verschiedene Willen überhaupt, sondern <em>besonderer</em> gegen allgemeinen.<br />
δ) von ungleicher entgegengesetzter Bestimmung. Unrecht gegen Recht &#8211;<br />
ε) die abstrakte Besonderheit, &#8211; reine Subjektivität. </p>
<p>α) Wille <em>an sich</em>, unmittelbarer Begriff des Willens;<br />
β) <em>Dasein</em>, ist besonderer subjektiver Wille, d. i. fürsichseiender, unendlicher subjektiver Wille.<br />
Wille, der <em>für sich</em> frei ist &#8211; Erscheinung des Daseins &#8211; <em>für sich</em>, zuerst Unterschied, dann unendliche Reflexion in sich &#8211; Gesetztwerden dieser Gestaltungen, Momente, indem die Begriffsbestimmungen als für sich seiender Wille sind. &#8211;<br />
Verwirklichung des Rechts &#8211; ist die <em>unendliche</em> Bewegung des Willens aus seinem Gegensatze zu sich selbst &#8211; d. i. die <em>Subjektivität</em>&#8211; die unendliche <em>Besonderheit</em> &#8211; Insichsein &#8211; gegen &#8211; unterschieden von &#8211; Objektivität.<br />
Besonderheit, Dasein &#8211; des an sich seienden Willens &#8211; ist der subjektive Wille selbst. </p>
<p>Recht gilt gegen den besonderen, abstrakt <em>für sich</em> seienden Willen.<br />
Sein Gelten ist aber selbst Fürsichsein.<br />
negativ. <em>Formell</em>: Aufheben der Subjektivität.<br />
a) durch Aufheben der <em>Sache</em>, b) meines <em>besonderen</em> Willens, in dieser Sache &#8211; c) durch Aufheben des entgegengesetzten Willens.<br />
Fortgang des Begriffs &#8211; a) Unmittelbarkeit, b) Aufhebung<br />
der Unmittelbarkeit, c) Rückkehr in sich, nicht mehr unmittelbar. </p>
<p>Wille <em>ist</em><br />
a) Recht; Dasein der Freiheit in einer äußerlichen einzelnen Sache; &#8211; Heraufbildung des Einzelnen zur Allgemeinheit<br />
b) sich von dieser Unmittelbarkeit befreien &#8211; Vermittlung. Beziehung auf anderen Willen, Innerlichwerden des Willens. Sache als Willen eines Andern &#8211; Recht für mich und einen Andern. Vertrag ist Beziehung des Willens auf Willen, aber eines Andern &#8211; Beziehung des Willens auf sich selbst, seine Realität als innerhalb seiner. Frei in dieser Sache, frei in mir.<br />
c) <em>Recht</em> als <em>Recht, für sich</em> &#8211; ist als gültig; &#8211; als notwendiges Dasein; was dem Rechte entgegenstehen kann, ist nur Unrecht &#8211; Recht ist <em>gültig</em>, ist <em>bewährt</em> &#8211; dies die Bewährung des Rechts &#8211; als eine Bestimmung desselben, aber nicht nur Bestimmung &#8211; sondern als Wirklichkeit &#8211; für sich wieder <em>Wille in sich</em><br />
Recht <em>für sich &#8211; unendlich in sich zurückgekehrt als</em> solches <em>in</em> sich Unendlichkeit<em>.</em><br />
Zurückgekehrt nicht bloß Begriffsbestimmung, sondern Existenz als <em>Subjektivität</em>, Wille in <em>sich</em> selbst &#8211; Wille als für sich<br />
α) in Vertrag &#8211; sein Interesse &#8211;<br />
β) Zorn, gegen Unrecht &#8211; Einzelnes Fürsichsein der Empfindung. Aber an sich, in gerechtem Willen nicht mehr als Einzelnes für sich &#8211; <em>Recht für sich</em> &#8211; Zunächst <em>Abstr[aktion</em>], Fürsichsein, <em>moralischer</em> Wille, Wille in sich, Vernunft. </p>
<p>[zu § 104 Anm.]<br />
Zunächst<br />
α) unmittelbar <em>einzelner</em> [Wille] (Begierde)<br />
β) besonderer &#8211; d. i. gemeinsamer<br />
γ) Wille an sich.<br />
Recht als Recht <em>gilt</em> &#8211; Verhältnis des Rechts zu sich selbst &#8211; nur durch Vermittlung &#8211; Negation des zufälligen einzelnen Willens. &#8211;<br />
Recht an sich &#8211; im Verhältnis zu subjektivem Willen (nicht pädagogisch, Zucht, Bildung der Staaten) sondern zum <em>rechtlichen</em> Willen, Wille in der Sphäre des <em>Rechts</em> &#8211; (daher Rache, Strafe nicht gegen Kinder, Ungebildete, &#8211; nur Zwang als solcher, Gewalt an die Äußerlichkeit sich wendend).<br />
<em>Wille für sich</em> &#8211; in ihm; &#8211; <em>formelle</em> Allgemeinheit &#8211; bei ihm selbst, <em>als</em> bei ihm &#8211;<br />
Dreierlei Formen des Fortgangs der Bestimmung a) des Subjekts (Person), b) der Sache, c) der Begriffsbestimmung des [Rechts].<br />
a) der <em>Person</em> (des Willens) in ihrem Gegenstande sich<br />
objektiv<br />
α) Dasein als einzelner, daseiender Wille will sich, diesen<br />
β) <em>einzelnes</em> Dasein als <em>zugleich</em> Wille eines Andern. Dasein <em>gemeinsamen</em> Willens im Werte<br />
γ) <em>Recht</em>, Dasein des <em>an sich</em> allgemeinen Willens, des <em>an sich</em>, d. i. wahrhaften Willens, ist <em>Idee</em>.<br />
Wille ist als solcher für sich &#8211; aber wie &#8211; a) als Begierde, einzeln β) &#8230;<br />
b) der <em>Sache</em><br />
α) <em>diese</em> einzelne Sache<br />
β) <em>gemeinsame</em> Sache &#8211; Wert, &#8211; und Eigentum eines jeden, und als getrennt, zwischen Eigentümern. Dasein der Freiheit; <em>Einzelne Sache</em> verschwindet. Was will der ansichseiende Wille? das Recht, d. i. das Dasein der Freiheit als solches<br />
γ) <em>die Sache</em> selbst, <em>Substanz</em>, das Recht; &#8211;<br />
c) der Begriffsbestimmung des Rechts<br />
α) Recht überhaupt unmittelbar, für uns, nur an sich<br />
β) Recht <em>gesetzt</em>, besonderes Gesetztsein als <em>gemeinsamer</em> Wille &#8211; bindend, <em>als</em> an sich, doch zufällig,<br />
γ) Recht &#8211; gesetzt.<br />
Interesse, <em>Objektivität</em> des Rechts &#8211; Gesetztsein &#8211;<br />
α) <em>unmittelbar</em> für uns, β) <em>gesetzt</em>, &#8211; nur <em>besonderes &#8211; hier</em> als subjektive Willkür, γ) gesetzt, &#8211; wie es an sich ist &#8211; <em>als</em> Recht, &#8211; Recht <em>für sich</em> &#8211;<br />
Diese Bestimmung für uns oder an sich &#8211; Recht <em>für sich</em> &#8211; ist noch als Recht <em>Subjektivität</em> des Rechts.<br />
Subjektivität ist Wille &#8211; als solcher in ihm selbst &#8211; also das Recht als <em>im Willen</em><br />
Daß das Recht als Recht wesentlich im Willen ist, &#8211; also in <em>seinem Zweck</em>, &#8211; seiner Einsicht, Absicht &#8211;<br />
Subjektiver Wille <em>als Dasein</em> des Willens.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1817)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/104/#comment-2373</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1817)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Apr 1817 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=811#comment-2373</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 415:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 415.&lt;/strong&gt; Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille auf unmittelbare Weise giebt, hat sich überhaupt als eine Zufälligkeit entwickelt; sie zeigt sich durch die subjective Willkühr vermittelt, und diese als wesentliches Moment, welche so einerseits die Macht über das Recht ist, andererseits aber in ihrer Abstraction für sich ein Nichtiges [ist] und wesentlich nur in der Identität mit dem allgemeinen Willen Wahrheit und Realität hat; &lt;em&gt;Moralität.&lt;/em&gt;

Der Ausdruck &lt;em&gt;Naturrecht&lt;/em&gt;, der bisher für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweydeutigkeit, ob das Recht als ein durch die unmittelbare Natur gleichsam eingepflanztes, oder ob es so gemeynt sey, wie es durch die Natur der Sache d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist aber der vormals gewöhnlich gemeynte; so daß zugleich ein &lt;em&gt;Naturzustand&lt;/em&gt; erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, der Zustand der Gesellschaft und des Staates fordere dagegen vielmehr eine Beschränkung der Freyheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte. In der That aber gründet sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freye Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegentheil der Naturbestimmung ist. Ein Naturzustand ist deswegen ein Zustand der Gewaltthätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes. – Der &lt;em&gt;Formalismus des Rechts&lt;/em&gt; besteht darin, daß es die abstracte und eben damit unmittelbare Bestimmung der freyen Persönlichkeit ist; die Subsumtion der besondern Existenz darunter ist daher etwas zufälliges, und welche Gegenstände mein Eigenthum sind, ist Sache der Willkühr und des Zufalls. – Den Uebergang des Rechts in die Moralität macht daher die Nothwendigkeit der Subjectivität, aber zugleich des Aufhebens ihrer Zufälligkeit, wodurch sie als allgemeines an und für sich bestimmtes wird.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 415:</em></p>
<p><strong>§ 415.</strong> Die Realität des Rechts, welche sich der persönliche Wille auf unmittelbare Weise giebt, hat sich überhaupt als eine Zufälligkeit entwickelt; sie zeigt sich durch die subjective Willkühr vermittelt, und diese als wesentliches Moment, welche so einerseits die Macht über das Recht ist, andererseits aber in ihrer Abstraction für sich ein Nichtiges [ist] und wesentlich nur in der Identität mit dem allgemeinen Willen Wahrheit und Realität hat; <em>Moralität.</em></p>
<p>Der Ausdruck <em>Naturrecht</em>, der bisher für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweydeutigkeit, ob das Recht als ein durch die unmittelbare Natur gleichsam eingepflanztes, oder ob es so gemeynt sey, wie es durch die Natur der Sache d. i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist aber der vormals gewöhnlich gemeynte; so daß zugleich ein <em>Naturzustand</em> erdichtet worden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, der Zustand der Gesellschaft und des Staates fordere dagegen vielmehr eine Beschränkung der Freyheit und eine Aufopferung natürlicher Rechte. In der That aber gründet sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freye Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegentheil der Naturbestimmung ist. Ein Naturzustand ist deswegen ein Zustand der Gewaltthätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkühr und Gewaltthätigkeit des Naturzustandes. – Der <em>Formalismus des Rechts</em> besteht darin, daß es die abstracte und eben damit unmittelbare Bestimmung der freyen Persönlichkeit ist; die Subsumtion der besondern Existenz darunter ist daher etwas zufälliges, und welche Gegenstände mein Eigenthum sind, ist Sache der Willkühr und des Zufalls. – Den Uebergang des Rechts in die Moralität macht daher die Nothwendigkeit der Subjectivität, aber zugleich des Aufhebens ihrer Zufälligkeit, wodurch sie als allgemeines an und für sich bestimmtes wird.</p>
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