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	Kommentare zu: 155	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/155/#comment-3222</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 18:57:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 155: Rechte und Pflichten gehören zusammen

In der Sittlichkeit fallen Recht und Pflicht zusammen. Ich habe Rechte, insofern ich Pflichten habe. Und ich habe Pflichten, insofern ich Rechte habe.

Wie war es vorher?

Im abstrakten Recht hatte ich ein Recht. Und ein anderer hatte die Pflicht, es zu achten. Recht und Pflicht waren auf zwei Menschen verteilt.

In der Moral sollten mein Wissen und mein Wohl mit meinen Pflichten übereinstimmen. Aber das blieb eine Forderung.

Und jetzt?

Ein Beispiel: Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zu versorgen. Zugleich ist es ihr Recht, sie zu erziehen. Ein Bürger hat die Pflicht, Steuern zu zahlen. Zugleich hat er das Recht auf Schutz und Ordnung.

Ein Sklave dagegen hat eigentlich keine Pflichten. Pflichten hat nur ein freier Mensch. Wären auf der einen Seite alle Rechte und auf der anderen alle Pflichten, würde das Ganze zerfallen.

Zusammenfassung: In der Sittlichkeit hat der Mensch Rechte, weil er Pflichten hat, und umgekehrt. Nur freie Menschen haben wirkliche Pflichten. Wo Rechte und Pflichten ganz getrennt sind, zerfällt die Ordnung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 155: Rechte und Pflichten gehören zusammen</p>
<p>In der Sittlichkeit fallen Recht und Pflicht zusammen. Ich habe Rechte, insofern ich Pflichten habe. Und ich habe Pflichten, insofern ich Rechte habe.</p>
<p>Wie war es vorher?</p>
<p>Im abstrakten Recht hatte ich ein Recht. Und ein anderer hatte die Pflicht, es zu achten. Recht und Pflicht waren auf zwei Menschen verteilt.</p>
<p>In der Moral sollten mein Wissen und mein Wohl mit meinen Pflichten übereinstimmen. Aber das blieb eine Forderung.</p>
<p>Und jetzt?</p>
<p>Ein Beispiel: Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zu versorgen. Zugleich ist es ihr Recht, sie zu erziehen. Ein Bürger hat die Pflicht, Steuern zu zahlen. Zugleich hat er das Recht auf Schutz und Ordnung.</p>
<p>Ein Sklave dagegen hat eigentlich keine Pflichten. Pflichten hat nur ein freier Mensch. Wären auf der einen Seite alle Rechte und auf der anderen alle Pflichten, würde das Ganze zerfallen.</p>
<p>Zusammenfassung: In der Sittlichkeit hat der Mensch Rechte, weil er Pflichten hat, und umgekehrt. Nur freie Menschen haben wirkliche Pflichten. Wo Rechte und Pflichten ganz getrennt sind, zerfällt die Ordnung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/155/#comment-2843</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:15:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;In der &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-identitaet&quot; title=&quot;Identität ist bei Hegel nie die leere Gleichheit A = A, sondern immer die Identität eines Unterschiedenen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Identität&lt;/a&gt; des &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;allgemeinen&lt;/a&gt; und des &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;besonderen&lt;/a&gt; Willens fallen Pflicht und Recht in eins.&lt;/em&gt;

Aus den beiden vorangehenden Rechten — dem an die Allgemeinheit und dem an die Besonderheit — folgt, was Hegel den früheren Stufen gegenüberstellt. Im &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt&quot; title=&quot;Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;abstrakten&lt;/a&gt; Recht sind Recht und Pflicht auf zwei verschiedene Personen verteilt: mein Recht ist die Pflicht eines anderen. In der Moralität sind sie zwar auf dasselbe Subjekt bezogen, aber nur als Forderung, als ein Sollen, das die Einheit noch vor sich hat. Erst hier ist beides dieselbe Sache, von zwei Seiten angesehen: was der Einzelne der Ordnung schuldet, ist zugleich das, worin er sein eigenes Wesen hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>In der <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-identitaet" title="Identität ist bei Hegel nie die leere Gleichheit A = A, sondern immer die Identität eines Unterschiedenen." rel="ugc">Identität</a> des <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">allgemeinen</a> und des <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">besonderen</a> Willens fallen Pflicht und Recht in eins.</em></p>
<p>Aus den beiden vorangehenden Rechten — dem an die Allgemeinheit und dem an die Besonderheit — folgt, was Hegel den früheren Stufen gegenüberstellt. Im <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt" title="Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig." rel="ugc">abstrakten</a> Recht sind Recht und Pflicht auf zwei verschiedene Personen verteilt: mein Recht ist die Pflicht eines anderen. In der Moralität sind sie zwar auf dasselbe Subjekt bezogen, aber nur als Forderung, als ein Sollen, das die Einheit noch vor sich hat. Erst hier ist beides dieselbe Sache, von zwei Seiten angesehen: was der Einzelne der Ordnung schuldet, ist zugleich das, worin er sein eigenes Wesen hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/155/#comment-1603</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 13:40:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Sklave kann keine Pflichten haben, und nur der freie Mensch hat solche. Wären auf einer Seite alle Rechte, auf der anderen alle Pflichten, so würde das Ganze sich auflösen, denn nur die Identität ist die Grundlage, die wir hier festzuhalten haben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sklave kann keine Pflichten haben, und nur der freie Mensch hat solche. Wären auf einer Seite alle Rechte, auf der anderen alle Pflichten, so würde das Ganze sich auflösen, denn nur die Identität ist die Grundlage, die wir hier festzuhalten haben.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/155/#comment-2471</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=704#comment-2471</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 486:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 486.&lt;/strong&gt; Diese Realität überhaupt als &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; des freien Willens ist das &lt;em&gt;Recht,&lt;/em&gt; welches nicht nur als das beschränkte juristische Recht, sondern als das Dasein &lt;em&gt;aller&lt;/em&gt; Bestimmungen der Freiheit umfassend zu nehmen ist. Diese Bestimmungen sind in Beziehung auf &lt;em&gt;den subjektiven&lt;/em&gt; Willen, in welchem sie als allgemeine ihr Dasein haben sollen und allein haben können, seine &lt;em&gt;Pflichten,&lt;/em&gt; wie sie als Gewohnheit und Sinnesart in demselben &lt;em&gt;Sitte&lt;/em&gt; sind. Dasselbe, was ein Recht ist, ist auch eine Pflicht, und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht. Denn ein Dasein ist ein Recht nur auf dem Grund des freien substantiellen Willens; derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung auf den als subjektiv und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist. Es ist derselbe Inhalt, den das subjektive Bewußtsein anerkennt als Pflicht und den es an ihnen zum Dasein bringt. Die Endlichkeit des objektiven Willens ist insofern der Schein des Unterschieds der Rechte und der Pflichten. Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so &lt;em&gt;Correlata,&lt;/em&gt; daß einem Rechte von meiner Seite eine Pflicht in einem &lt;em&gt;anderen&lt;/em&gt; entspricht. Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht bloß Besitz, sondern als Besitz einer &lt;em&gt;Person&lt;/em&gt; ist es &lt;em&gt;Eigentum,&lt;/em&gt; rechtlicher Besitz, und es ist &lt;em&gt;Pflicht,&lt;/em&gt; Sachen als &lt;em&gt;Eigentum&lt;/em&gt; zu besitzen, d. i. als Person zu sein, was in das Verhältnis der Erscheinung, der Beziehung auf eine andere Person gesetzt, sich zur Pflicht des &lt;em&gt;anderen, mein&lt;/em&gt; Recht zu respektieren, entwickelt. Die &lt;em&gt;moralische&lt;/em&gt; Pflicht überhaupt ist in mir als freiem Subjekt zugleich ein Recht meines subjektiven Willens, meiner Gesinnung. Aber im Moralischen tritt die Differenz von nur innerer Willensbestimmung (Gesinnung, Absicht), die ihr Dasein nur in mir hat und nur subjektive Pflicht ist, gegen deren Wirklichkeit ein, hiermit auch eine Zufälligkeit und Unvollkommenheit, welche die Einseitigkeit des bloß moralischen Standpunktes ausmacht. Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt, obgleich auch, als in der Weise der Notwendigkeit, Pflicht und Recht durch &lt;em&gt;Vermittlung&lt;/em&gt; ineinander zurückkehren und sich zusammenschließen. Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder sind ebensosehr Pflichten gegen sie, wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist. Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung usf. sind zugleich Pflichten derselben, zu strafen, zu verwalten usf., wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten usf. Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigentums und des allgemeinen substantiellen Lebens sind, in dem sie ihre Wurzel haben; alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind die eigenen der Privaten; aber der Weg der Vermittlung, durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten an sie zurückkommen, bringt den Anschein der Verschiedenheit hervor, wozu die Weise kommt, in welcher der &lt;em&gt;Wert&lt;/em&gt; bei dem Austausche mannigfaltige Gestalten erhält, ob er gleich an sich derselbe ist. Aber wesentlich gilt es, daß, wer keine Rechte hat, keine Pflichten hat, und umgekehrt.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 486:</em></p>
<p><strong>§ 486.</strong> Diese Realität überhaupt als <em>Dasein</em> des freien Willens ist das <em>Recht,</em> welches nicht nur als das beschränkte juristische Recht, sondern als das Dasein <em>aller</em> Bestimmungen der Freiheit umfassend zu nehmen ist. Diese Bestimmungen sind in Beziehung auf <em>den subjektiven</em> Willen, in welchem sie als allgemeine ihr Dasein haben sollen und allein haben können, seine <em>Pflichten,</em> wie sie als Gewohnheit und Sinnesart in demselben <em>Sitte</em> sind. Dasselbe, was ein Recht ist, ist auch eine Pflicht, und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht. Denn ein Dasein ist ein Recht nur auf dem Grund des freien substantiellen Willens; derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung auf den als subjektiv und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist. Es ist derselbe Inhalt, den das subjektive Bewußtsein anerkennt als Pflicht und den es an ihnen zum Dasein bringt. Die Endlichkeit des objektiven Willens ist insofern der Schein des Unterschieds der Rechte und der Pflichten. Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so <em>Correlata,</em> daß einem Rechte von meiner Seite eine Pflicht in einem <em>anderen</em> entspricht. Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht bloß Besitz, sondern als Besitz einer <em>Person</em> ist es <em>Eigentum,</em> rechtlicher Besitz, und es ist <em>Pflicht,</em> Sachen als <em>Eigentum</em> zu besitzen, d. i. als Person zu sein, was in das Verhältnis der Erscheinung, der Beziehung auf eine andere Person gesetzt, sich zur Pflicht des <em>anderen, mein</em> Recht zu respektieren, entwickelt. Die <em>moralische</em> Pflicht überhaupt ist in mir als freiem Subjekt zugleich ein Recht meines subjektiven Willens, meiner Gesinnung. Aber im Moralischen tritt die Differenz von nur innerer Willensbestimmung (Gesinnung, Absicht), die ihr Dasein nur in mir hat und nur subjektive Pflicht ist, gegen deren Wirklichkeit ein, hiermit auch eine Zufälligkeit und Unvollkommenheit, welche die Einseitigkeit des bloß moralischen Standpunktes ausmacht. Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt, obgleich auch, als in der Weise der Notwendigkeit, Pflicht und Recht durch <em>Vermittlung</em> ineinander zurückkehren und sich zusammenschließen. Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder sind ebensosehr Pflichten gegen sie, wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist. Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung usf. sind zugleich Pflichten derselben, zu strafen, zu verwalten usf., wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten usf. Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigentums und des allgemeinen substantiellen Lebens sind, in dem sie ihre Wurzel haben; alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind die eigenen der Privaten; aber der Weg der Vermittlung, durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten an sie zurückkommen, bringt den Anschein der Verschiedenheit hervor, wozu die Weise kommt, in welcher der <em>Wert</em> bei dem Austausche mannigfaltige Gestalten erhält, ob er gleich an sich derselbe ist. Aber wesentlich gilt es, daß, wer keine Rechte hat, keine Pflichten hat, und umgekehrt.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/155/#comment-2469</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 486:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 486.&lt;/strong&gt; Diese Realität als Daseyn des freien Willens überhaupt ist das Recht; als die vernünftigen und festen Willensbestimmungen in Beziehung auf den subjectiven Willen, in welchem allein sie als allgemeine ihr Daseyn haben können, sind sie die Pflicht, und als Gewohnheit und Sinnesart in demselben Sitte. Dasselbe was ein Recht ist, ist &lt;em&gt;an sich&lt;/em&gt; auch eine Pflicht, und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht. Denn ein Daseyn ist ein Recht nur auf den Grund des freien substantiellen Willens; derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung auf den als subjectiv und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist. Die Endlichkeit des objectiven Willens ist in sofern der Schein des Unterschieds der Rechte und Pflichten.

Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so &lt;em&gt;Correlata&lt;/em&gt;, daß einem Rechte von meiner Seite eine Pflicht in einem Andern entspricht. Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht blos Besitz, sondern Besitz als Eigenthum, d. i. ein rechtlicher Besitz, und es ist Pflicht, die Sache als Eigenthum zu besitzen, welche in das Verhältniß der Erscheinung, nämlich in der Beziehung auf eine andere Person, gesetzt, sich zur Pflicht des Andern mein Eigenthum zu respectiren entwickelt. Die moralische Pflicht ist in mir als freiem Subject, zugleich ein Recht meines subjectiven Willens, meiner Gesinnung. Aber in sofern im Moralischen die Differenz von Recht und Pflicht auch für den Begriff eintritt, ist meine Pflicht durch das Recht beschränkt, was als das Recht anderer erscheint. Hier ist die unmittelbare Einheit dessen, was Pflicht ist, mit dem Rechte dazu (daß ich darf, was ich moralisch soll) nur etwas Subjectives in mir, und die Differenz derselben, wie damit die Zufälligkeit ihrer Einheit, macht die Einseitigkeit des blos moralischen Standpunktes aus. Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt, obgleich als in der Weise der Nothwendigkeit Pflicht und Recht durch Vermittlung in einander zurückkehren und [sich] zusammenschließen. Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder sind eben so sehr Pflichten gegen sie, wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist. Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung u.s.f. sind zugleich Pflichten derselben zu strafen, zu verwalten u.s.f., wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten u.s.f., Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigenthums und des allgemeinen substantiellen Lebens sind, in dem sie ihre Wurzel haben; alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind ihre eigenen, und nur der Weg der Vermittlung, durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten an sie zurückkommen, macht die Erscheinung der Verschiedenheit aus, zu welchem Anschein die Weise kommt, in welcher der Werth bei dem Austausche mannichfaltige Gestalten erhält, ob er gleich &lt;em&gt;an sich&lt;/em&gt; derselbe ist. Wer keine Rechte hat, hat keine Pflichten.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 486:</em></p>
<p><strong>§ 486.</strong> Diese Realität als Daseyn des freien Willens überhaupt ist das Recht; als die vernünftigen und festen Willensbestimmungen in Beziehung auf den subjectiven Willen, in welchem allein sie als allgemeine ihr Daseyn haben können, sind sie die Pflicht, und als Gewohnheit und Sinnesart in demselben Sitte. Dasselbe was ein Recht ist, ist <em>an sich</em> auch eine Pflicht, und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht. Denn ein Daseyn ist ein Recht nur auf den Grund des freien substantiellen Willens; derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung auf den als subjectiv und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist. Die Endlichkeit des objectiven Willens ist in sofern der Schein des Unterschieds der Rechte und Pflichten.</p>
<p>Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so <em>Correlata</em>, daß einem Rechte von meiner Seite eine Pflicht in einem Andern entspricht. Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht blos Besitz, sondern Besitz als Eigenthum, d. i. ein rechtlicher Besitz, und es ist Pflicht, die Sache als Eigenthum zu besitzen, welche in das Verhältniß der Erscheinung, nämlich in der Beziehung auf eine andere Person, gesetzt, sich zur Pflicht des Andern mein Eigenthum zu respectiren entwickelt. Die moralische Pflicht ist in mir als freiem Subject, zugleich ein Recht meines subjectiven Willens, meiner Gesinnung. Aber in sofern im Moralischen die Differenz von Recht und Pflicht auch für den Begriff eintritt, ist meine Pflicht durch das Recht beschränkt, was als das Recht anderer erscheint. Hier ist die unmittelbare Einheit dessen, was Pflicht ist, mit dem Rechte dazu (daß ich darf, was ich moralisch soll) nur etwas Subjectives in mir, und die Differenz derselben, wie damit die Zufälligkeit ihrer Einheit, macht die Einseitigkeit des blos moralischen Standpunktes aus. Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt, obgleich als in der Weise der Nothwendigkeit Pflicht und Recht durch Vermittlung in einander zurückkehren und [sich] zusammenschließen. Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder sind eben so sehr Pflichten gegen sie, wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist. Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung u.s.f. sind zugleich Pflichten derselben zu strafen, zu verwalten u.s.f., wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten u.s.f., Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigenthums und des allgemeinen substantiellen Lebens sind, in dem sie ihre Wurzel haben; alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind ihre eigenen, und nur der Weg der Vermittlung, durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten an sie zurückkommen, macht die Erscheinung der Verschiedenheit aus, zu welchem Anschein die Weise kommt, in welcher der Werth bei dem Austausche mannichfaltige Gestalten erhält, ob er gleich <em>an sich</em> derselbe ist. Wer keine Rechte hat, hat keine Pflichten.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/155/#comment-1812</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jan 1823 08:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=704#comment-1812</guid>

					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Pflichten&lt;/em&gt; sind bindende Beziehungen, Verhältnisse zur substantiellen Sittlichkeit - aber diese ist &lt;em&gt;mein&lt;/em&gt; Wesen, hat durch mich selbst Dasein - Ihr Dasein, d. i. ihr Recht, daß ich sie, ihr Dasein, respektiere, meine &lt;em&gt;Pflicht&lt;/em&gt;, - ist auch mein &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt;, es ist das &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; meiner Freiheit. 
Was den Menschen auferlegt wird als Pflicht, soll für etwas geschehen; - nicht nur ihren Vorteil direkt oder indirekt dabei haben - sondern für &lt;em&gt;Etwas&lt;/em&gt;, worin &lt;em&gt;sie ihre&lt;/em&gt; Würde, &lt;em&gt;Freiheit&lt;/em&gt; haben, dessen Dasein daher &lt;em&gt;ihr&lt;/em&gt; Dasein - ihr &lt;em&gt;Recht ist&lt;/em&gt;. 
Nicht bloß: Andere haben Rechte, ich bin ihnen gleich, bin Person wie sie, ich soll Pflichten gegen ihre Rechte haben, - als ihnen gleich soll ich durch diese Pflichten auch Rechte haben - Zusammenhang durch &lt;em&gt;Vergleichung&lt;/em&gt;. 

Absolute Vermittlung, des Daseins des Substantiellen, des Rechts des Substantiellen, d. i. meiner Pflicht - durch mein &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt;, d. i. mein Recht - und umgekehrt. 
&lt;em&gt;Verschiedenheit&lt;/em&gt; der Rechte und Pflichten - bezieht [sich] aufs Besondere - Unterschied der Stände, des Amts. Formelles Verhältnis im Besonderen. 
α) Was ich leiste, dafür erhalte ich ein &lt;em&gt;spezifisch&lt;/em&gt; Anderes - aber &lt;em&gt;Wert&lt;/em&gt; als &lt;em&gt;Pflicht&lt;/em&gt;, Recht eines anderen, Verpflichtung - Mittel - und Ich Zweck dabei
β) Identischer Inhalt - der Substanz nach - Recht und Pflicht, dem Staate anzugehören, Recht, mein &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; als Individuum - Pflicht - Ehe - Ich bin das Dasein, verbindlich.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Pflichten</em> sind bindende Beziehungen, Verhältnisse zur substantiellen Sittlichkeit &#8211; aber diese ist <em>mein</em> Wesen, hat durch mich selbst Dasein &#8211; Ihr Dasein, d. i. ihr Recht, daß ich sie, ihr Dasein, respektiere, meine <em>Pflicht</em>, &#8211; ist auch mein <em>Recht</em>, es ist das <em>Dasein</em> meiner Freiheit.<br />
Was den Menschen auferlegt wird als Pflicht, soll für etwas geschehen; &#8211; nicht nur ihren Vorteil direkt oder indirekt dabei haben &#8211; sondern für <em>Etwas</em>, worin <em>sie ihre</em> Würde, <em>Freiheit</em> haben, dessen Dasein daher <em>ihr</em> Dasein &#8211; ihr <em>Recht ist</em>.<br />
Nicht bloß: Andere haben Rechte, ich bin ihnen gleich, bin Person wie sie, ich soll Pflichten gegen ihre Rechte haben, &#8211; als ihnen gleich soll ich durch diese Pflichten auch Rechte haben &#8211; Zusammenhang durch <em>Vergleichung</em>. </p>
<p>Absolute Vermittlung, des Daseins des Substantiellen, des Rechts des Substantiellen, d. i. meiner Pflicht &#8211; durch mein <em>Dasein</em>, d. i. mein Recht &#8211; und umgekehrt.<br />
<em>Verschiedenheit</em> der Rechte und Pflichten &#8211; bezieht [sich] aufs Besondere &#8211; Unterschied der Stände, des Amts. Formelles Verhältnis im Besonderen.<br />
α) Was ich leiste, dafür erhalte ich ein <em>spezifisch</em> Anderes &#8211; aber <em>Wert</em> als <em>Pflicht</em>, Recht eines anderen, Verpflichtung &#8211; Mittel &#8211; und Ich Zweck dabei<br />
β) Identischer Inhalt &#8211; der Substanz nach &#8211; Recht und Pflicht, dem Staate anzugehören, Recht, mein <em>Dasein</em> als Individuum &#8211; Pflicht &#8211; Ehe &#8211; Ich bin das Dasein, verbindlich.</p>
]]></content:encoded>
		
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