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	Kommentare zu: 180	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/180/#comment-3247</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 19:01:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 180: Grenzen des Testaments

Auch innerhalb der Familie werden die Mitglieder zu eigenständigen Personen. Darum darf ein Erblasser in Maßen zwischen seinen Erben unterscheiden. Aber nur sehr begrenzt. Sonst verletzt er das Grundverhältnis der Familie.

Warum soll der letzte Wille nicht einfach gelten?

Weil der Wille eines Toten nichts Höheres ist als das Recht der Familie. Man achtet ihn aus Liebe und Verehrung. Wo die Familie noch lebendig ist, darf er sie nicht übergehen. Nur wo die Familie fern und schwach geworden ist, hat das Testament mehr Raum.

Ein Blick nach Rom:

Im alten Rom konnte der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten durfte. Er konnte seinen Sohn verkaufen. Die Frau blieb mehr ihrer Herkunftsfamilie verbunden als der eigenen. Sie erbte nicht von Mann und Kindern, und die Kinder erbten nicht von ihr. Das war hart und unsittlich. Die Richter mussten mit Tricks das Vernünftige gegen schlechte Gesetze durchsetzen.

Gegen die Bevorzugung:

Manche Erbordnungen wollten den Glanz eines Hauses erhalten. Sie schlossen die Töchter zugunsten der Söhne aus. Oder alle Kinder zugunsten des Ältesten. Das verletzt die Freiheit des Eigentums. Es beruht auf reiner Willkür. Liebe gilt wirklichen Menschen, nicht einem Stammbaum. Gerade die Gleichheit im Erbe erhält die Familien besser.

Nur für eine höhere politische Ebene gilt anderes. Dort kann ein Vorrecht des Erstgeborenen notwendig sein. Davon ist später die Rede.

Zusammenfassung: Das Testament darf nur begrenzt zwischen den Kindern unterscheiden. Der Wille des Toten steht nicht über dem Recht der Familie. Die Bevorzugung von Söhnen oder Erstgeborenen verletzt die Freiheit und die Liebe.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 180: Grenzen des Testaments</p>
<p>Auch innerhalb der Familie werden die Mitglieder zu eigenständigen Personen. Darum darf ein Erblasser in Maßen zwischen seinen Erben unterscheiden. Aber nur sehr begrenzt. Sonst verletzt er das Grundverhältnis der Familie.</p>
<p>Warum soll der letzte Wille nicht einfach gelten?</p>
<p>Weil der Wille eines Toten nichts Höheres ist als das Recht der Familie. Man achtet ihn aus Liebe und Verehrung. Wo die Familie noch lebendig ist, darf er sie nicht übergehen. Nur wo die Familie fern und schwach geworden ist, hat das Testament mehr Raum.</p>
<p>Ein Blick nach Rom:</p>
<p>Im alten Rom konnte der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten durfte. Er konnte seinen Sohn verkaufen. Die Frau blieb mehr ihrer Herkunftsfamilie verbunden als der eigenen. Sie erbte nicht von Mann und Kindern, und die Kinder erbten nicht von ihr. Das war hart und unsittlich. Die Richter mussten mit Tricks das Vernünftige gegen schlechte Gesetze durchsetzen.</p>
<p>Gegen die Bevorzugung:</p>
<p>Manche Erbordnungen wollten den Glanz eines Hauses erhalten. Sie schlossen die Töchter zugunsten der Söhne aus. Oder alle Kinder zugunsten des Ältesten. Das verletzt die Freiheit des Eigentums. Es beruht auf reiner Willkür. Liebe gilt wirklichen Menschen, nicht einem Stammbaum. Gerade die Gleichheit im Erbe erhält die Familien besser.</p>
<p>Nur für eine höhere politische Ebene gilt anderes. Dort kann ein Vorrecht des Erstgeborenen notwendig sein. Davon ist später die Rede.</p>
<p>Zusammenfassung: Das Testament darf nur begrenzt zwischen den Kindern unterscheiden. Der Wille des Toten steht nicht über dem Recht der Familie. Die Bevorzugung von Söhnen oder Erstgeborenen verletzt die Freiheit und die Liebe.</p>
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		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/180/#comment-2868</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:18:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Weil die Familienglieder zu selbständigen rechtlichen Personen werden, tritt auch innerhalb der Familie etwas von dieser Willkür ein, das aber höchst beschränkt bleiben muss, um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.&lt;/em&gt;

Aus der in § 177 gewonnenen Selbständigkeit der Glieder folgt, dass die Willkür auch innerhalb der Familie eintritt, aber nur höchst beschränkt, weil sie sonst das Grundverhältnis aufhöbe, aus dem sie hervorgegangen ist; die ausführliche Anmerkung misst daran das römische Recht und die Familienfideikommisse, indem sie nicht dem Stamm als Abstraktum, sondern der wirklichen Familie das Recht zuspricht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Weil die Familienglieder zu selbständigen rechtlichen Personen werden, tritt auch innerhalb der Familie etwas von dieser Willkür ein, das aber höchst beschränkt bleiben muss, um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.</em></p>
<p>Aus der in § 177 gewonnenen Selbständigkeit der Glieder folgt, dass die Willkür auch innerhalb der Familie eintritt, aber nur höchst beschränkt, weil sie sonst das Grundverhältnis aufhöbe, aus dem sie hervorgegangen ist; die ausführliche Anmerkung misst daran das römische Recht und die Familienfideikommisse, indem sie nicht dem Stamm als Abstraktum, sondern der wirklichen Familie das Recht zuspricht.</p>
]]></content:encoded>
		
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/180/#comment-1619</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 13:47:18 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Bei den Römern konnte in früheren Zeiten der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten konnte; späterhin war beides nicht mehr gestattet. Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und der Versittlichung desselben hat man in ein System zu bringen gesucht, und das Festhalten daran macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrechte aus. Testamente können allerdings gestattet werden, aber der Gesichtspunkt hierbei muß sein, daß dieses Recht der Willkür mit dem Auseinanderfallen und der Entfernung der Familienglieder entsteht oder größer wird und daß die sogenannte &lt;em&gt;Familie der Freundschaft&lt;/em&gt;, welche das Testament hervorbringt, nur in Ermangelung der näheren Familie der Ehe und der Kinder eintreten kann. Mit dem Testamente überhaupt ist etwas Widriges und Unangenehmes verbunden, denn ich erkläre in demselben, wer die seien, denen ich geneigt bin. Die Zuneigung ist aber willkürlich; sie kann auf diese oder jene Weise erschlichen werden, an diesen oder jenen läppischen Grund geknüpft sein, und es kann gefordert werden, daß ein Eingesetzter sich deshalb den größten Niedrigkeiten unterwerfe. In England, wo überhaupt viel Marotten einheimisch sind, werden unendlich viel läppische Einfälle an Testamente geknüpft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei den Römern konnte in früheren Zeiten der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten konnte; späterhin war beides nicht mehr gestattet. Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und der Versittlichung desselben hat man in ein System zu bringen gesucht, und das Festhalten daran macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrechte aus. Testamente können allerdings gestattet werden, aber der Gesichtspunkt hierbei muß sein, daß dieses Recht der Willkür mit dem Auseinanderfallen und der Entfernung der Familienglieder entsteht oder größer wird und daß die sogenannte <em>Familie der Freundschaft</em>, welche das Testament hervorbringt, nur in Ermangelung der näheren Familie der Ehe und der Kinder eintreten kann. Mit dem Testamente überhaupt ist etwas Widriges und Unangenehmes verbunden, denn ich erkläre in demselben, wer die seien, denen ich geneigt bin. Die Zuneigung ist aber willkürlich; sie kann auf diese oder jene Weise erschlichen werden, an diesen oder jenen läppischen Grund geknüpft sein, und es kann gefordert werden, daß ein Eingesetzter sich deshalb den größten Niedrigkeiten unterwerfe. In England, wo überhaupt viel Marotten einheimisch sind, werden unendlich viel läppische Einfälle an Testamente geknüpft.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/180/#comment-1833</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Feb 1823 08:10:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=653#comment-1833</guid>

					<description><![CDATA[[zu § 180]
Römisches Verhältnis 

[zu § 180 Anm.]
Die Familie unabhängig machen wollen, von allen äußeren Zufälligkeiten. - Im patriarchalischen Zustande selbst Veränderungen in Glücksumständen - hier die positive Gesetzgebung dazu brauchen, in der eben die freie Persönlichkeit - (Mündigkeit) - das Prinzip ist. 
&lt;em&gt;Lehen&lt;/em&gt; in seiner Art - auch Familien-fideikommissarisch - Eigentum der fürstlichen Familie ist eins der Glieder der Kette, durch welche der Staat als Staat geworden ist - von unendlicher Wichtigkeit -
α) Eigentum,
β) Unveräußerlichkeit,
γ) Majorate - Unteilbarkeit - 
Frau, dient, ist zum Gebrauch des Mannes, und um die Familie fortzupflanzen; - wenn er tot, ist ihr Nutzen, ihre Stellung verloren - dürftig, hängt von der Gnade ihrer Söhne ab; hat sie nur Töchter, keine Söhne - gemeinschaftliche Armut, &lt;em&gt;nicht für sie gesorgt&lt;/em&gt;. - Harte Verhältnisse, Schwestern, Witwen, hartem, unsittlichem Schicksal preisgegeben - nicht für die weibliche Familie &lt;em&gt;gesorgt - Frau keine Ehre&lt;/em&gt;
α) fortdauernde Unmündigkeit - von Geschlecht zu Geschlecht
β) Ausschließen der Töchter; - Töchter - Ungleichheit mit Brüdern - Töchter hilfsbedürftig - gleiche Fähigkeit - Eigentum zu besitzen - Athen, Sparta - Hat aus Zeiten seinen Ursprung, wo die adeligen Töchter α) in Stiften Unterkommen, Versorgung fanden, β) in Verheiratungen auf ihren Stand beschränkt waren und also den Männern ihres Standes keine anderen als solche Heiraten von Mädchen ohne Vermögen offen standen. γ) Sitten, überhaupt patriarchalisch - teils die Härte etwas wie ein Schicksal - teils - Gutsbesitzer wenige Bedürfnisse und Zwecke, für die aufzuwenden nicht als Kaufmann, sondern als Vater seiner Familie, verzehrt mit den Seinigen -
Harte Verhältnisse. α) Schwestern arm, β) Frau im Wohlstand - in dürftigen Umständen nach Tod ihres Mannes, hat ihren Zustand nicht als eine Würde, Matrone.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 180]<br />
Römisches Verhältnis </p>
<p>[zu § 180 Anm.]<br />
Die Familie unabhängig machen wollen, von allen äußeren Zufälligkeiten. &#8211; Im patriarchalischen Zustande selbst Veränderungen in Glücksumständen &#8211; hier die positive Gesetzgebung dazu brauchen, in der eben die freie Persönlichkeit &#8211; (Mündigkeit) &#8211; das Prinzip ist.<br />
<em>Lehen</em> in seiner Art &#8211; auch Familien-fideikommissarisch &#8211; Eigentum der fürstlichen Familie ist eins der Glieder der Kette, durch welche der Staat als Staat geworden ist &#8211; von unendlicher Wichtigkeit &#8211;<br />
α) Eigentum,<br />
β) Unveräußerlichkeit,<br />
γ) Majorate &#8211; Unteilbarkeit &#8211;<br />
Frau, dient, ist zum Gebrauch des Mannes, und um die Familie fortzupflanzen; &#8211; wenn er tot, ist ihr Nutzen, ihre Stellung verloren &#8211; dürftig, hängt von der Gnade ihrer Söhne ab; hat sie nur Töchter, keine Söhne &#8211; gemeinschaftliche Armut, <em>nicht für sie gesorgt</em>. &#8211; Harte Verhältnisse, Schwestern, Witwen, hartem, unsittlichem Schicksal preisgegeben &#8211; nicht für die weibliche Familie <em>gesorgt &#8211; Frau keine Ehre</em><br />
α) fortdauernde Unmündigkeit &#8211; von Geschlecht zu Geschlecht<br />
β) Ausschließen der Töchter; &#8211; Töchter &#8211; Ungleichheit mit Brüdern &#8211; Töchter hilfsbedürftig &#8211; gleiche Fähigkeit &#8211; Eigentum zu besitzen &#8211; Athen, Sparta &#8211; Hat aus Zeiten seinen Ursprung, wo die adeligen Töchter α) in Stiften Unterkommen, Versorgung fanden, β) in Verheiratungen auf ihren Stand beschränkt waren und also den Männern ihres Standes keine anderen als solche Heiraten von Mädchen ohne Vermögen offen standen. γ) Sitten, überhaupt patriarchalisch &#8211; teils die Härte etwas wie ein Schicksal &#8211; teils &#8211; Gutsbesitzer wenige Bedürfnisse und Zwecke, für die aufzuwenden nicht als Kaufmann, sondern als Vater seiner Familie, verzehrt mit den Seinigen &#8211;<br />
Harte Verhältnisse. α) Schwestern arm, β) Frau im Wohlstand &#8211; in dürftigen Umständen nach Tod ihres Mannes, hat ihren Zustand nicht als eine Würde, Matrone.</p>
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