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	Kommentare zu: 2	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/2/#comment-1857</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Nov 2025 15:40:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://rechtsphilosophie.eu/?p=46#comment-1857</guid>

					<description><![CDATA[§ 2: Wie wir das Recht untersuchen (Die Methode)
Die Wissenschaft vom Recht ist ein Teil der Philosophie. Deshalb müssen wir die Idee des Rechts (seinen vernünftigen Kern) aus dem Begriff entwickeln. Wir erfinden das Recht nicht. Wir schauen zu, wie es sich aus sich selbst heraus entwickelt.

Wo fangen wir an? Wir fangen nicht bei Null an. Der Begriff des Rechts kommt aus der Logik. Er ist das Ergebnis einer Vorarbeit. Wir nehmen ihn hier als Startpunkt an.

Was wir NICHT tun (Die falsche Methode): Viele Wissenschaften fangen mit Definitionen an. Sie sagen einfach: „Recht ist das und das.“ Im wirklichen Recht (den Gesetzen) ist das gefährlich.

Beispiel: Im römischen Recht konnte man den Menschen nicht richtig definieren, weil es Sklaven gab. Die Definition hätte der Wirklichkeit widersprochen.

Es ist auch falsch, das Recht aus dem Gefühl oder aus der Herkunft von Wörtern zu erklären.

Wenn man nur auf sein Herz oder seine Begeisterung hört, wird das Recht willkürlich.

Jeder fühlt etwas anderes. Das ist keine Wissenschaft. Das ist Zufall.

Was wir tun (Die philosophische Methode): Wir suchen die Notwendigkeit. Wir fragen: Warum muss das Recht so sein? Wenn wir den Begriff verstanden haben, schauen wir uns in der wirklichen Welt und in der Sprache um. Oft passt unsere Vorstellung schon zum Begriff. Aber der Begriff ist der Chef. Er ist der Maßstab. Die Vorstellung muss sich nach ihm richten, nicht umgekehrt.

Zusammenfassung: Wir suchen nicht nach Meinungen oder Gefühlen. Wir suchen nach der inneren Logik der Sache selbst.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 2: Wie wir das Recht untersuchen (Die Methode)<br />
Die Wissenschaft vom Recht ist ein Teil der Philosophie. Deshalb müssen wir die Idee des Rechts (seinen vernünftigen Kern) aus dem Begriff entwickeln. Wir erfinden das Recht nicht. Wir schauen zu, wie es sich aus sich selbst heraus entwickelt.</p>
<p>Wo fangen wir an? Wir fangen nicht bei Null an. Der Begriff des Rechts kommt aus der Logik. Er ist das Ergebnis einer Vorarbeit. Wir nehmen ihn hier als Startpunkt an.</p>
<p>Was wir NICHT tun (Die falsche Methode): Viele Wissenschaften fangen mit Definitionen an. Sie sagen einfach: „Recht ist das und das.“ Im wirklichen Recht (den Gesetzen) ist das gefährlich.</p>
<p>Beispiel: Im römischen Recht konnte man den Menschen nicht richtig definieren, weil es Sklaven gab. Die Definition hätte der Wirklichkeit widersprochen.</p>
<p>Es ist auch falsch, das Recht aus dem Gefühl oder aus der Herkunft von Wörtern zu erklären.</p>
<p>Wenn man nur auf sein Herz oder seine Begeisterung hört, wird das Recht willkürlich.</p>
<p>Jeder fühlt etwas anderes. Das ist keine Wissenschaft. Das ist Zufall.</p>
<p>Was wir tun (Die philosophische Methode): Wir suchen die Notwendigkeit. Wir fragen: Warum muss das Recht so sein? Wenn wir den Begriff verstanden haben, schauen wir uns in der wirklichen Welt und in der Sprache um. Oft passt unsere Vorstellung schon zum Begriff. Aber der Begriff ist der Chef. Er ist der Maßstab. Die Vorstellung muss sich nach ihm richten, nicht umgekehrt.</p>
<p>Zusammenfassung: Wir suchen nicht nach Meinungen oder Gefühlen. Wir suchen nach der inneren Logik der Sache selbst.</p>
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			</item>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/2/#comment-35</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 12:07:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://rechtsphilosophie.eu/?p=46#comment-35</guid>

					<description><![CDATA[Die Philosophie bildet einen Kreis: sie hat ein Erstes, Unmittelbares, da sie überhaupt anfangen muß, ein nicht Erwiesenes, das kein Resultat ist. Aber womit die Philosophie anfängt, ist unmittelbar relativ, indem es an einem andern Endpunkt als Resultat erscheinen muß. Sie ist eine Folge, die nicht in der Luft hängt, nicht ein unmittelbar Anfangendes, sondern sie ist sich rundend.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Philosophie bildet einen Kreis: sie hat ein Erstes, Unmittelbares, da sie überhaupt anfangen muß, ein nicht Erwiesenes, das kein Resultat ist. Aber womit die Philosophie anfängt, ist unmittelbar relativ, indem es an einem andern Endpunkt als Resultat erscheinen muß. Sie ist eine Folge, die nicht in der Luft hängt, nicht ein unmittelbar Anfangendes, sondern sie ist sich rundend.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/2/#comment-34</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Nov 1822 08:02:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://rechtsphilosophie.eu/?p=46#comment-34</guid>

					<description><![CDATA[[zu § 2]
α) Art, wie wir hier verfahren müssen - in Bestimmung des
Rechtsbegriffs. 
α) Gewöhnliche Weise, Bestimmungen aus einer Vorstellung positiver Rechtsbestimmungen zu machen. 
β) Begriff des Rechts an und für sich selbst - Notwendigkeit; es mag nun sonst in der Vorstellung anderer Bestimmungen liegen, was da will - Sohn [=] Sache, ein vom Vater Verkäufliches, fließt nicht aus dem Begriff des Rechts, - also entspricht die Definition dieser Vorstellung nicht, dies ist desto schlimmer für die Vorstellung, positive Rechtsbestimmung, - nicht die Definition. 
β) aus dem Begriff entwickeln - konsequent -, dem Begriff der Sache nach. 
Definition. Es kommt auf solche formellen allgemeinen Sachen in dem praktischen Rechte nicht an, sondern auf das Detail - um so gelehrter das Subjekt, je mehr Detail er innehat. Aber ein anderes ist die Sache, die ist desto schlimmer, wenn lauter Detail, nichts Allgemeines. 
Gottlob, in unseren Staaten darf man die Definition des Menschen - als eines rechtsfähigen - an die Spitze des Gesetzbuches stellen, - ohne Gefahr zu laufen, auf Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Menschen zu treffen, die dem Begriff des Menschen widersprächen. 
Es lassen sich jedoch auch dem Begriffe nach richtige Definitionen vorne hinsetzen, wenn dabei Verzicht auf Konsequenz getan wird, darauf, daß die folgenden Bestimmungen diesem Begriff nicht widersprechen sollen. 
Wenn inkonsequente Definitionen für nichts und wieder nichts - auch nur eine Gelahrtheit. 
Im alten römischen Recht ist dies nicht so, - Sklave, Sohn nicht darunter subsumiert. 
Hein[eccius, Elementa Juris Civilis, 1728] § 75. Homo cuicunque mens10) , ratione praedita in corpore humano contigit. Persona est homo, cum quodam statu consideratus. § 76. Status est qualitas, cuius ratione homines diverso iure utuntur. § 77. Servus itaque est homo, est etiam persona, quatenus cum statu naturali consideratur, sed ratione status civilis estἀπϱόσωπος.
§ 89. Ingenuus est, qui statim, ut natus est, liber est - und doch konnte er verkauft werden vom Vater - früher getötet werden. 33 
§ 130. filii familias erant quidem ingenui, sed non patres familias (auch nicht wenn verheiratet -) et hinc personae quidem censebantur, sed ratione aliorum civium et ingenuorum, non ratione patris, cuius respectu res mancipi aeque ac servi habebantur. 11)

10)  *aber dann ist ratio ein leeres Wort und ihr Begriff nicht anzugeben. 

11) &quot;§ 17. Mensch ist, wem immer ein mit Verstand begabter Geist in einem menschlichen Körper zuteil wurde. Die Person ist ein Mensch in einem bestimmten Status betrachtet. § 76. Der Status ist eine Eigenschaft, aufgrund derer die Menschen unterschiedliche Rechte genießen. § 77. Der Sklave ist demnach Mensch, und er ist auch Person, insofern er im Naturstand betrachtet wird, aber hinsichtlich des bürgerlichen Standes ist er &#039;ohne Gesicht&#039;. 
§ 89. Ein Freigeborener ist, wer im Augenblick seiner Geburt frei ist ... 
§ 130. Die Hörigen (Kinder) waren zwar Freigeborene, nicht aber die Nichthörigen (Familienväter), - und deshalb wurden jene zwar als Personen betrachtet, aber nur in Rücksicht auf andere Bürger und Freigeborene, nicht in Rücksicht auf den Vater, hinsichtlich dessen sie als Sachen (Eigentum) behandelt wurden.&quot;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 2]<br />
α) Art, wie wir hier verfahren müssen &#8211; in Bestimmung des<br />
Rechtsbegriffs.<br />
α) Gewöhnliche Weise, Bestimmungen aus einer Vorstellung positiver Rechtsbestimmungen zu machen.<br />
β) Begriff des Rechts an und für sich selbst &#8211; Notwendigkeit; es mag nun sonst in der Vorstellung anderer Bestimmungen liegen, was da will &#8211; Sohn [=] Sache, ein vom Vater Verkäufliches, fließt nicht aus dem Begriff des Rechts, &#8211; also entspricht die Definition dieser Vorstellung nicht, dies ist desto schlimmer für die Vorstellung, positive Rechtsbestimmung, &#8211; nicht die Definition.<br />
β) aus dem Begriff entwickeln &#8211; konsequent -, dem Begriff der Sache nach.<br />
Definition. Es kommt auf solche formellen allgemeinen Sachen in dem praktischen Rechte nicht an, sondern auf das Detail &#8211; um so gelehrter das Subjekt, je mehr Detail er innehat. Aber ein anderes ist die Sache, die ist desto schlimmer, wenn lauter Detail, nichts Allgemeines.<br />
Gottlob, in unseren Staaten darf man die Definition des Menschen &#8211; als eines rechtsfähigen &#8211; an die Spitze des Gesetzbuches stellen, &#8211; ohne Gefahr zu laufen, auf Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Menschen zu treffen, die dem Begriff des Menschen widersprächen.<br />
Es lassen sich jedoch auch dem Begriffe nach richtige Definitionen vorne hinsetzen, wenn dabei Verzicht auf Konsequenz getan wird, darauf, daß die folgenden Bestimmungen diesem Begriff nicht widersprechen sollen.<br />
Wenn inkonsequente Definitionen für nichts und wieder nichts &#8211; auch nur eine Gelahrtheit.<br />
Im alten römischen Recht ist dies nicht so, &#8211; Sklave, Sohn nicht darunter subsumiert.<br />
Hein[eccius, Elementa Juris Civilis, 1728] § 75. Homo cuicunque mens10) , ratione praedita in corpore humano contigit. Persona est homo, cum quodam statu consideratus. § 76. Status est qualitas, cuius ratione homines diverso iure utuntur. § 77. Servus itaque est homo, est etiam persona, quatenus cum statu naturali consideratur, sed ratione status civilis estἀπϱόσωπος.<br />
§ 89. Ingenuus est, qui statim, ut natus est, liber est &#8211; und doch konnte er verkauft werden vom Vater &#8211; früher getötet werden. 33<br />
§ 130. filii familias erant quidem ingenui, sed non patres familias (auch nicht wenn verheiratet -) et hinc personae quidem censebantur, sed ratione aliorum civium et ingenuorum, non ratione patris, cuius respectu res mancipi aeque ac servi habebantur. 11)</p>
<p>10)  *aber dann ist ratio ein leeres Wort und ihr Begriff nicht anzugeben. </p>
<p>11) &#8222;§ 17. Mensch ist, wem immer ein mit Verstand begabter Geist in einem menschlichen Körper zuteil wurde. Die Person ist ein Mensch in einem bestimmten Status betrachtet. § 76. Der Status ist eine Eigenschaft, aufgrund derer die Menschen unterschiedliche Rechte genießen. § 77. Der Sklave ist demnach Mensch, und er ist auch Person, insofern er im Naturstand betrachtet wird, aber hinsichtlich des bürgerlichen Standes ist er &#8218;ohne Gesicht&#8216;.<br />
§ 89. Ein Freigeborener ist, wer im Augenblick seiner Geburt frei ist &#8230;<br />
§ 130. Die Hörigen (Kinder) waren zwar Freigeborene, nicht aber die Nichthörigen (Familienväter), &#8211; und deshalb wurden jene zwar als Personen betrachtet, aber nur in Rücksicht auf andere Bürger und Freigeborene, nicht in Rücksicht auf den Vater, hinsichtlich dessen sie als Sachen (Eigentum) behandelt wurden.&#8220;</p>
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