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	Kommentare zu: 224	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/224/#comment-3292</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 07:11:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 224: Gerichte sind öffentlich

Gesetze müssen bekannt sein. Das wissen wir schon. Ebenso muss man wissen können, wie das Gericht ein Gesetz im einzelnen Fall anwendet.

Warum?

Der einzelne Fall betrifft zwar nur die Parteien. Aber in ihm geht es um das Recht. Und das Recht betrifft alle. Darum sind Verhandlungen vor Gericht öffentlich.

Was spricht dagegen?

Früher vor allem der Hochmut der Richter. Sie wollten sich nicht jedem zeigen. Sie sahen sich als Hüter des Rechts, in das kein Laie eindringen soll.

Was spricht dafür?

Der gesunde Menschenverstand. Zum Recht gehört das Vertrauen der Bürger. Sie sollen sich selbst überzeugen können, dass die Gerichte wirklich Recht sprechen.

Eine Grenze:

Wenn die Richter untereinander beraten, äußern sie noch ihre eigenen Meinungen. Diese Beratung ist darum nicht öffentlich. Öffentlich ist das Verfahren und das Urteil.

Zusammenfassung: Das Recht betrifft alle. Darum sind die Verhandlungen öffentlich. Nur die Beratung der Richter bleibt unter ihnen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 224: Gerichte sind öffentlich</p>
<p>Gesetze müssen bekannt sein. Das wissen wir schon. Ebenso muss man wissen können, wie das Gericht ein Gesetz im einzelnen Fall anwendet.</p>
<p>Warum?</p>
<p>Der einzelne Fall betrifft zwar nur die Parteien. Aber in ihm geht es um das Recht. Und das Recht betrifft alle. Darum sind Verhandlungen vor Gericht öffentlich.</p>
<p>Was spricht dagegen?</p>
<p>Früher vor allem der Hochmut der Richter. Sie wollten sich nicht jedem zeigen. Sie sahen sich als Hüter des Rechts, in das kein Laie eindringen soll.</p>
<p>Was spricht dafür?</p>
<p>Der gesunde Menschenverstand. Zum Recht gehört das Vertrauen der Bürger. Sie sollen sich selbst überzeugen können, dass die Gerichte wirklich Recht sprechen.</p>
<p>Eine Grenze:</p>
<p>Wenn die Richter untereinander beraten, äußern sie noch ihre eigenen Meinungen. Diese Beratung ist darum nicht öffentlich. Öffentlich ist das Verfahren und das Urteil.</p>
<p>Zusammenfassung: Das Recht betrifft alle. Darum sind die Verhandlungen öffentlich. Nur die Beratung der Richter bleibt unter ihnen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/224/#comment-2912</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:24:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Wie die Bekanntmachung der Gesetze (§ 215), so folgt auch die Öffentlichkeit der Rechtspflege aus dem Recht des subjektiven Bewusstseins — denn der Fall hat neben seinem &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;besonderen&lt;/a&gt; Inhalt einen &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;allgemeinen&lt;/a&gt;, und dieser ist die Sache aller.&lt;/em&gt;

Hegel unterscheidet am einzelnen Rechtsstreit selbst zwei Inhalte. Sein besonderer Inhalt — wer wem was schuldet — geht nur die Parteien an; darin, wie das Recht daran zur Geltung gebracht wird, liegt aber ein allgemeiner Inhalt, und dieser Verlauf ist eine allgemein gültige Geschichte. Daraus, und nicht aus der Nützlichkeit der Kontrolle, wird die Öffentlichkeit begründet: das Gesetz existiert nur als gewußtes, also muss auch seine Verwirklichung gewußt werden können. Ausgenommen bleibt konsequenterweise die Beratung der Richter, denn in ihr sind die Ansichten noch besondere Meinungen und noch nicht das &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-schluss&quot; title=&quot;Das Urteil ist bei Hegel die ursprüngliche Teilung des Begriffs in seine Momente, nicht eine Meinung.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Urteil&lt;/a&gt;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wie die Bekanntmachung der Gesetze (§ 215), so folgt auch die Öffentlichkeit der Rechtspflege aus dem Recht des subjektiven Bewusstseins — denn der Fall hat neben seinem <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">besonderen</a> Inhalt einen <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">allgemeinen</a>, und dieser ist die Sache aller.</em></p>
<p>Hegel unterscheidet am einzelnen Rechtsstreit selbst zwei Inhalte. Sein besonderer Inhalt — wer wem was schuldet — geht nur die Parteien an; darin, wie das Recht daran zur Geltung gebracht wird, liegt aber ein allgemeiner Inhalt, und dieser Verlauf ist eine allgemein gültige Geschichte. Daraus, und nicht aus der Nützlichkeit der Kontrolle, wird die Öffentlichkeit begründet: das Gesetz existiert nur als gewußtes, also muss auch seine Verwirklichung gewußt werden können. Ausgenommen bleibt konsequenterweise die Beratung der Richter, denn in ihr sind die Ansichten noch besondere Meinungen und noch nicht das <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-schluss" title="Das Urteil ist bei Hegel die ursprüngliche Teilung des Begriffs in seine Momente, nicht eine Meinung." rel="ugc">Urteil</a>.</p>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/224/#comment-1646</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 14:02:55 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Öffentlichkeit der Rechtspflege nimmt der gerade Menschensinn für das Rechte und Richtige. Ein großer Grund dagegen war ewig die Vornehmheit der Gerichtsherren, die sich nicht jedem zeigen wollen und sich als Horte des Rechts ansehen, in das die Laien nicht eindringen sollen. Es gehört zum Rechte aber namentlich das Zutrauen, das die Bürger zu demselben haben, und diese Seite ist es, welche die Öffentlichkeit des Rechtsprechens fordert. Das Recht der Öffentlichkeit beruht darauf, daß der Zweck des Gerichts das Recht ist, welches &lt;em&gt;als&lt;/em&gt; eine Allgemeinheit auch &lt;em&gt;vor&lt;/em&gt; die Allgemeinheit gehört; dann aber auch darauf, daß die Bürger die Überzeugung gewinnen, daß wirklich Recht gesprochen wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Öffentlichkeit der Rechtspflege nimmt der gerade Menschensinn für das Rechte und Richtige. Ein großer Grund dagegen war ewig die Vornehmheit der Gerichtsherren, die sich nicht jedem zeigen wollen und sich als Horte des Rechts ansehen, in das die Laien nicht eindringen sollen. Es gehört zum Rechte aber namentlich das Zutrauen, das die Bürger zu demselben haben, und diese Seite ist es, welche die Öffentlichkeit des Rechtsprechens fordert. Das Recht der Öffentlichkeit beruht darauf, daß der Zweck des Gerichts das Recht ist, welches <em>als</em> eine Allgemeinheit auch <em>vor</em> die Allgemeinheit gehört; dann aber auch darauf, daß die Bürger die Überzeugung gewinnen, daß wirklich Recht gesprochen wird.</p>
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