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	Kommentare zu: 227	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/227/#comment-3294</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 07:11:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 227: Wer stellt die Tatsachen fest?

Die erste Frage lautet: Was ist geschehen? Um das zu erkennen, braucht man kein Jurist zu sein. Das kann jeder gebildete Mensch.

Was für eine Gewissheit ist das?

Keine Gewissheit wie in der Mathematik. Einen Lehrsatz der Geometrie beweist man aus klaren Begriffen. Eine Tatsache dagegen kennt man nur aus Wahrnehmungen und Aussagen. Man zieht Schlüsse aus Zeugen und Umständen. Daraus wird keine ewige Wahrheit. Es wird eine Gewissheit.

Am Ende entscheidet darum die Überzeugung und das Gewissen. Bei Aussagen anderer ist der Eid die letzte Bestätigung. Er ist subjektiv, aber hinter ihn kann man nicht zurück.

Ein falscher Weg:

Wer hier eine rein objektive Wahrheit erzwingen will, gerät in Widersprüche. Er zählt halbe Beweise zusammen. Und bei unvollständigem Beweis verhängt er eine außerordentliche Strafe.

Das Geständnis:

Das deutsche Recht verlangte meist, dass der Verbrecher gesteht. Das hat etwas Wahres. Dann steht ihm im Urteil nichts Fremdes gegenüber. Aber er kann leugnen. Soll dann allein der Richter überzeugt sein? Das ist wieder hart, denn so behandelt man den Angeklagten nicht als freien Menschen.

Die Vermittlung:

Das Urteil über Schuld oder Unschuld soll aus der Seele des Angeklagten gesprochen sein. Diese Lösung ist das Gericht mit Geschworenen.

Daran hängt eine alte Streitfrage: Sollen die gelehrten Gerichte auch über die Tatsachen urteilen? Oder nur über das Recht? Das Urteil über die Tatsachen braucht keine besondere juristische Fähigkeit.

Zusammenfassung: Tatsachen feststellen kann jeder Gebildete. Dabei entsteht keine Wahrheit wie in der Mathematik, sondern Gewissheit und Überzeugung. Darum sollen Geschworene über Schuld oder Unschuld entscheiden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 227: Wer stellt die Tatsachen fest?</p>
<p>Die erste Frage lautet: Was ist geschehen? Um das zu erkennen, braucht man kein Jurist zu sein. Das kann jeder gebildete Mensch.</p>
<p>Was für eine Gewissheit ist das?</p>
<p>Keine Gewissheit wie in der Mathematik. Einen Lehrsatz der Geometrie beweist man aus klaren Begriffen. Eine Tatsache dagegen kennt man nur aus Wahrnehmungen und Aussagen. Man zieht Schlüsse aus Zeugen und Umständen. Daraus wird keine ewige Wahrheit. Es wird eine Gewissheit.</p>
<p>Am Ende entscheidet darum die Überzeugung und das Gewissen. Bei Aussagen anderer ist der Eid die letzte Bestätigung. Er ist subjektiv, aber hinter ihn kann man nicht zurück.</p>
<p>Ein falscher Weg:</p>
<p>Wer hier eine rein objektive Wahrheit erzwingen will, gerät in Widersprüche. Er zählt halbe Beweise zusammen. Und bei unvollständigem Beweis verhängt er eine außerordentliche Strafe.</p>
<p>Das Geständnis:</p>
<p>Das deutsche Recht verlangte meist, dass der Verbrecher gesteht. Das hat etwas Wahres. Dann steht ihm im Urteil nichts Fremdes gegenüber. Aber er kann leugnen. Soll dann allein der Richter überzeugt sein? Das ist wieder hart, denn so behandelt man den Angeklagten nicht als freien Menschen.</p>
<p>Die Vermittlung:</p>
<p>Das Urteil über Schuld oder Unschuld soll aus der Seele des Angeklagten gesprochen sein. Diese Lösung ist das Gericht mit Geschworenen.</p>
<p>Daran hängt eine alte Streitfrage: Sollen die gelehrten Gerichte auch über die Tatsachen urteilen? Oder nur über das Recht? Das Urteil über die Tatsachen braucht keine besondere juristische Fähigkeit.</p>
<p>Zusammenfassung: Tatsachen feststellen kann jeder Gebildete. Dabei entsteht keine Wahrheit wie in der Mathematik, sondern Gewissheit und Überzeugung. Darum sollen Geschworene über Schuld oder Unschuld entscheiden.</p>
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		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/227/#comment-2915</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:24:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Die Erkenntnis des Falls in seiner &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-unmittelbar&quot; title=&quot;Unmittelbar heißt: ohne Voraussetzung, einfach vorgefunden, noch nicht durch anderes hindurch. Bei Hegel kennzeichnet das einen Anfang, der noch nichts weiß.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;unmittelbaren&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Einzelnheit ist nicht das Dritte neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben. Das ist Hegels Begriff der Freiheit. Die Form mit n ist Hegels eigene; eine Einzelheit im heutigen Sinn — ein Detail — ist nie gemeint.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Einzelnheit&lt;/a&gt; ist kein Rechtsprechen: ihr Stoff ist sinnliche Anschauung und subjektive Gewißheit, sie enthält daher keine absolut objektive &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmung&quot; title=&quot;Bestimmung ist die Bestimmtheit als das Eigene eines Dinges: was es an sich ist und an ihm sein soll.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Bestimmung&lt;/a&gt; und schließt &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit&quot; title=&quot;Notwendig heißt bei Hegel nicht: es muss so kommen, sondern: es folgt aus dem Begriff.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;notwendig&lt;/a&gt; in subjektiver Überzeugung ab.&lt;/em&gt;

Der Paragraph trennt Arten des Beweisens, die gewöhnlich unter einem Wort zusammenfallen. Eine Vernunftbestimmung wie den &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff&quot; title=&quot;Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Begriff&lt;/a&gt; des Rechts zu beweisen heißt, ihre Notwendigkeit zu erkennen; ein geometrischer Satz wird an einer Figur bewiesen, die der Verstand vorher schon &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt&quot; title=&quot;Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;abstrakt&lt;/a&gt; bestimmt hat; eine Tatsache dagegen hat als Stoff nur Wahrnehmungen, Zeugnisse und Versicherungen, an denen bloß kombiniert und geschlossen werden kann. Weil dieser Stoff nie in sich objektiv wird, endet die Feststellung nicht in einem zwingenden Resultat, sondern in der subjektiven Überzeugung, dem Gewissen des Entscheidenden — wie beim Zeugenbeweis der Eid die letzte, ebenfalls subjektive Bewährung ist. Wo man diese Grenze verkennt und die Tatsachenwahrheit doch objektiv abstufen will, entstehen die halben Beweise und, folgerichtig und zugleich widersinnig, die außerordentlichen Strafen. Daran hängt die Frage, die Hegel als Hauptgesichtspunkt bezeichnet: inwiefern in der Feststellung des Geschehenen überhaupt eine eigentümliche juristische Qualität und damit ein ausschließendes Recht der Gerichtshöfe liegt — der Paragraph selbst sagt, eine Erkenntnis dieser Art stehe jedem gebildeten Menschen zu.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Die Erkenntnis des Falls in seiner <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-unmittelbar" title="Unmittelbar heißt: ohne Voraussetzung, einfach vorgefunden, noch nicht durch anderes hindurch. Bei Hegel kennzeichnet das einen Anfang, der noch nichts weiß." rel="ugc">unmittelbaren</a> <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Einzelnheit ist nicht das Dritte neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben. Das ist Hegels Begriff der Freiheit. Die Form mit n ist Hegels eigene; eine Einzelheit im heutigen Sinn — ein Detail — ist nie gemeint." rel="ugc">Einzelnheit</a> ist kein Rechtsprechen: ihr Stoff ist sinnliche Anschauung und subjektive Gewißheit, sie enthält daher keine absolut objektive <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmung" title="Bestimmung ist die Bestimmtheit als das Eigene eines Dinges: was es an sich ist und an ihm sein soll." rel="ugc">Bestimmung</a> und schließt <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit" title="Notwendig heißt bei Hegel nicht: es muss so kommen, sondern: es folgt aus dem Begriff." rel="ugc">notwendig</a> in subjektiver Überzeugung ab.</em></p>
<p>Der Paragraph trennt Arten des Beweisens, die gewöhnlich unter einem Wort zusammenfallen. Eine Vernunftbestimmung wie den <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff" title="Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen." rel="ugc">Begriff</a> des Rechts zu beweisen heißt, ihre Notwendigkeit zu erkennen; ein geometrischer Satz wird an einer Figur bewiesen, die der Verstand vorher schon <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt" title="Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig." rel="ugc">abstrakt</a> bestimmt hat; eine Tatsache dagegen hat als Stoff nur Wahrnehmungen, Zeugnisse und Versicherungen, an denen bloß kombiniert und geschlossen werden kann. Weil dieser Stoff nie in sich objektiv wird, endet die Feststellung nicht in einem zwingenden Resultat, sondern in der subjektiven Überzeugung, dem Gewissen des Entscheidenden — wie beim Zeugenbeweis der Eid die letzte, ebenfalls subjektive Bewährung ist. Wo man diese Grenze verkennt und die Tatsachenwahrheit doch objektiv abstufen will, entstehen die halben Beweise und, folgerichtig und zugleich widersinnig, die außerordentlichen Strafen. Daran hängt die Frage, die Hegel als Hauptgesichtspunkt bezeichnet: inwiefern in der Feststellung des Geschehenen überhaupt eine eigentümliche juristische Qualität und damit ein ausschließendes Recht der Gerichtshöfe liegt — der Paragraph selbst sagt, eine Erkenntnis dieser Art stehe jedem gebildeten Menschen zu.</p>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/227/#comment-1647</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 14:03:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Es ist kein Grund vorhanden, anzunehmen, daß der juristische Richter allein den Tatbestand feststellen solle, da dies die Sache jeder allgemeinen Bildung ist und nicht einer bloß juristischen: die Beurteilung des Tatbestandes geht von empirischen Umständen aus, von Zeugnissen über die Handlung und dergleichen Anschauungen, dann aber wieder von Tatsachen, aus denen man auf die Handlung schließen kann und die sie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich machen. Es soll hier eine &lt;em&gt;Gewißheit&lt;/em&gt; erlangt werden, keine Wahrheit im höheren Sinne, welche etwas durchaus Ewiges ist; diese Gewißheit ist hier die subjektive Überzeugung, das Gewissen, und die Frage ist: welche Form soll diese Gewißheit im Gericht erhalten? Die Forderung des Eingeständnisses von seiten des Verbrechers, welche sich gewöhnlich im deutschen Rechte vorfindet, hat das Wahre, daß dem Recht des subjektiven Selbstbewußtseins dadurch ein Genüge geschieht; denn das, was die Richter sprechen, muß im Bewußtsein nicht verschieden sein, und erst, wenn der Verbrecher eingestanden hat, ist kein Fremdes mehr gegen ihn in dem Urteil. Hier tritt nun aber die Schwierigkeit ein, daß der Verbrecher leugnen kann und dadurch das Interesse der Gerechtigkeit gefährdet wird. Soll nun wieder die subjektive Überzeugung des Richters gelten, so geschieht abermals eine Härte, indem der Mensch nicht mehr als freier behandelt wird. Die Vermittlung ist nun, daß gefordert wird, der Ausspruch der Schuld oder Unschuld solle aus der Seele des Verbrechers gegeben sein, - &lt;em&gt;das Geschworenengericht.&lt;/em&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist kein Grund vorhanden, anzunehmen, daß der juristische Richter allein den Tatbestand feststellen solle, da dies die Sache jeder allgemeinen Bildung ist und nicht einer bloß juristischen: die Beurteilung des Tatbestandes geht von empirischen Umständen aus, von Zeugnissen über die Handlung und dergleichen Anschauungen, dann aber wieder von Tatsachen, aus denen man auf die Handlung schließen kann und die sie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich machen. Es soll hier eine <em>Gewißheit</em> erlangt werden, keine Wahrheit im höheren Sinne, welche etwas durchaus Ewiges ist; diese Gewißheit ist hier die subjektive Überzeugung, das Gewissen, und die Frage ist: welche Form soll diese Gewißheit im Gericht erhalten? Die Forderung des Eingeständnisses von seiten des Verbrechers, welche sich gewöhnlich im deutschen Rechte vorfindet, hat das Wahre, daß dem Recht des subjektiven Selbstbewußtseins dadurch ein Genüge geschieht; denn das, was die Richter sprechen, muß im Bewußtsein nicht verschieden sein, und erst, wenn der Verbrecher eingestanden hat, ist kein Fremdes mehr gegen ihn in dem Urteil. Hier tritt nun aber die Schwierigkeit ein, daß der Verbrecher leugnen kann und dadurch das Interesse der Gerechtigkeit gefährdet wird. Soll nun wieder die subjektive Überzeugung des Richters gelten, so geschieht abermals eine Härte, indem der Mensch nicht mehr als freier behandelt wird. Die Vermittlung ist nun, daß gefordert wird, der Ausspruch der Schuld oder Unschuld solle aus der Seele des Verbrechers gegeben sein, &#8211; <em>das Geschworenengericht.</em></p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/227/#comment-2531</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=557#comment-2531</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 531:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 531.&lt;/strong&gt; 3. Die &lt;em&gt;Notwendigkeit,&lt;/em&gt; zu welcher das objektive Dasein sich bestimmt, erhält das Rechtliche in der &lt;em&gt;Rechtspflege.&lt;/em&gt; Das Recht-an-sich hat sich dem &lt;em&gt;Gerichte,&lt;/em&gt; dem individualisierten Rechte, als &lt;em&gt;bewiesen&lt;/em&gt; dazustellen, wobei das Recht-an-sich von dem beweisbaren unterschieden sein kann. Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen, benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit und verwandelt insbesondere diese Existenz, wie sie als Rache ist, in &lt;em&gt;Strafe.&lt;/em&gt; (§ 500) Die Vergleichung der beiden Arten oder vielmehr Momente der Überzeugung der Richter über den Tatbestand einer Handlung in Beziehung auf den Angeklagten, durch die bloßen Umstände und Zeugnisse anderer allein, oder durch das ferner geforderte Hinzukommen des Geständnisses des Beklagten, macht die Hauptsache in der Frage über die sogenannten &lt;em&gt;Geschworenengerichte&lt;/em&gt; aus. Es ist eine wesentliche Bestimmung, daß die beiden Bestandteile eines richterlichen Erkenntnisses - das Urteil über &lt;em&gt;den Tatbestand&lt;/em&gt; und das Urteil als &lt;em&gt;Anwendung&lt;/em&gt; des Gesetzes auf denselben -, weil sie an sich verschiedene Seiten sind, als &lt;em&gt;verschiedene Funktionen&lt;/em&gt; ausgeübt werden. Durch die genannte Institution sind sie sogar verschieden qualifizierten Kollegien zugeteilt, deren das eine ausdrücklich nicht aus Individuen, die zum Fache der amtlichen Richter gehören, bestehen soll. Jenen Unterschied der Funktionen bis zu dieser Trennung in den Gerichten zu treiben, beruht mehr auf außerwesentlichen Rücksichten; die Hauptsache bleibt nur die abgesonderte Ausübung jener an sich verschiedenen Seiten. - Wichtiger ist, ob das Eingeständnis des eines Verbrechens Beschuldigten zur Bedingung eines Strafurteils zu machen sei oder nicht. Die Institution des Geschworenengerichts abstrahiert von dieser Bedingung. Worauf es ankommt, ist, daß die Gewißheit, vollends in diesem Boden, von der &lt;em&gt;Wahrheit&lt;/em&gt; unzertrennlich ist; das Geständnis aber ist als die höchste Spitze der &lt;em&gt;Vergewisserung&lt;/em&gt; anzusehen, welche ihrer Natur nach subjektiv ist; die letzte Entscheidung liegt daher in demselben; an diesen Punkt hat der Beklagte daher ein absolutes Recht für die Schließlichkeit des Beweises und der Überzeugung der Richter. - Unvollständig ist dies Moment, weil es nur &lt;em&gt;ein&lt;/em&gt; Moment ist; aber noch unvollkommener ist das andere ebenso abstrakt genommen, das Beweisen aus bloßen Umständen und Zeugnissen; und die Geschworenen sind wesentlich Richter und sprechen ein Urteil. Insofern sie auf solche objektive Beweise angewiesen sind, zugleich aber die unvollständige Gewißheit, insofern sie nur &lt;em&gt;in ihnen&lt;/em&gt; ist, zugelassen ist, enthält das Geschworenengericht die (eigentlich barbarischen Zeiten angehörige) Vermengung und Verwechslung von objektivem Beweisen und von subjektiver sogenannter moralischer Überzeugung. - &lt;em&gt;Extraordinäre&lt;/em&gt; Strafen für eine Ungereimtheit zu erklären ist leicht und vielmehr zu flach, sich so an den bloßen Namen zu stoßen. Der Sache nach enthält diese Bestimmung den Unterschied von objektivem Beweisen mit oder ohne das Moment jener absoluten Vergewisserung, die im Eingeständnisse liegt.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 531:</em></p>
<p><strong>§ 531.</strong> 3. Die <em>Notwendigkeit,</em> zu welcher das objektive Dasein sich bestimmt, erhält das Rechtliche in der <em>Rechtspflege.</em> Das Recht-an-sich hat sich dem <em>Gerichte,</em> dem individualisierten Rechte, als <em>bewiesen</em> dazustellen, wobei das Recht-an-sich von dem beweisbaren unterschieden sein kann. Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen, benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit und verwandelt insbesondere diese Existenz, wie sie als Rache ist, in <em>Strafe.</em> (§ 500) Die Vergleichung der beiden Arten oder vielmehr Momente der Überzeugung der Richter über den Tatbestand einer Handlung in Beziehung auf den Angeklagten, durch die bloßen Umstände und Zeugnisse anderer allein, oder durch das ferner geforderte Hinzukommen des Geständnisses des Beklagten, macht die Hauptsache in der Frage über die sogenannten <em>Geschworenengerichte</em> aus. Es ist eine wesentliche Bestimmung, daß die beiden Bestandteile eines richterlichen Erkenntnisses &#8211; das Urteil über <em>den Tatbestand</em> und das Urteil als <em>Anwendung</em> des Gesetzes auf denselben -, weil sie an sich verschiedene Seiten sind, als <em>verschiedene Funktionen</em> ausgeübt werden. Durch die genannte Institution sind sie sogar verschieden qualifizierten Kollegien zugeteilt, deren das eine ausdrücklich nicht aus Individuen, die zum Fache der amtlichen Richter gehören, bestehen soll. Jenen Unterschied der Funktionen bis zu dieser Trennung in den Gerichten zu treiben, beruht mehr auf außerwesentlichen Rücksichten; die Hauptsache bleibt nur die abgesonderte Ausübung jener an sich verschiedenen Seiten. &#8211; Wichtiger ist, ob das Eingeständnis des eines Verbrechens Beschuldigten zur Bedingung eines Strafurteils zu machen sei oder nicht. Die Institution des Geschworenengerichts abstrahiert von dieser Bedingung. Worauf es ankommt, ist, daß die Gewißheit, vollends in diesem Boden, von der <em>Wahrheit</em> unzertrennlich ist; das Geständnis aber ist als die höchste Spitze der <em>Vergewisserung</em> anzusehen, welche ihrer Natur nach subjektiv ist; die letzte Entscheidung liegt daher in demselben; an diesen Punkt hat der Beklagte daher ein absolutes Recht für die Schließlichkeit des Beweises und der Überzeugung der Richter. &#8211; Unvollständig ist dies Moment, weil es nur <em>ein</em> Moment ist; aber noch unvollkommener ist das andere ebenso abstrakt genommen, das Beweisen aus bloßen Umständen und Zeugnissen; und die Geschworenen sind wesentlich Richter und sprechen ein Urteil. Insofern sie auf solche objektive Beweise angewiesen sind, zugleich aber die unvollständige Gewißheit, insofern sie nur <em>in ihnen</em> ist, zugelassen ist, enthält das Geschworenengericht die (eigentlich barbarischen Zeiten angehörige) Vermengung und Verwechslung von objektivem Beweisen und von subjektiver sogenannter moralischer Überzeugung. &#8211; <em>Extraordinäre</em> Strafen für eine Ungereimtheit zu erklären ist leicht und vielmehr zu flach, sich so an den bloßen Namen zu stoßen. Der Sache nach enthält diese Bestimmung den Unterschied von objektivem Beweisen mit oder ohne das Moment jener absoluten Vergewisserung, die im Eingeständnisse liegt.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/227/#comment-2529</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 531:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 531.&lt;/strong&gt; 3) Die Nothwendigkeit, zu welcher das objective Daseyn sich bestimmt, erhält das Rechtliche in der &lt;em&gt;Rechtspflege&lt;/em&gt;. Das Recht-an-sich hat sich dem Gerichte, dem individualisirten Rechte, als &lt;em&gt;bewiesen&lt;/em&gt; darzustellen, wobei das Recht-an-sich von dem beweisbaren unterschieden seyn kann. Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen, benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit und verwandelt insbesondere sie, wie sie als Rache ist, in &lt;em&gt;Strafe&lt;/em&gt;. (§. 500.)

Die Vergleichung der beiden Arten oder vielmehr Momente, die Ueberzeugung der Richter über den Thatbestand einer Handlung in Beziehung auf den derselben Beklagten, – durch die bloßen Umstände und Zeugnisse Anderer – und das Geständniß desselben, hat in neuern Zeiten viel Interesse erweckt, und macht die Hauptsache der Frage über die sogenannten Geschwornengerichte aus. Es ist eine wesentliche Bestimmung, daß die beiden Bestandtheile eines richterlichen Erkenntnisses, das Urtheil über den Thatbestand, und das Urtheil als Anwendung des Gesetzes auf denselben, als an sich verschiedene Seiten, auch als &lt;em&gt;verschiedene Functionen&lt;/em&gt; ausgeübt werden; durch die genannte Institution sind sie auch verschieden qualificirten Collegien zugetheilt, deren das eine ausdrücklich nicht aus Individuen, die zum Fache der amtlichen Richter gehören, bestehen soll. So interessant dieser Umstand ist, so beruht er doch mehr auf außerwesentlichen Rücksichten, und die Hauptsache bleibt die abgesonderte Ausübung jener an sich verschiedenen Seiten. Wichtiger aber ist, ob das Eingeständniß des eines Verbrechens Beschuldigten zur Bedingung eines Strafurtheils zu machen sey oder nicht. Die Institution des Geschwornengerichts abstrahirt von dieser Bedingung. Das Geständniß aber ist als die höchste Spitze der Vergewisserung anzusehen, welche ihrer Natur nach subjectiv ist; die letzte Entscheidung liegt daher in demselben; an diesen Punkt hat der Beklagte daher ein absolutes Recht für die Schließlichkeit des Beweises und der Ueberzeugung der Richter. – Unvollständig ist dies Moment, weil es nur Ein Moment ist; aber noch unvollkommener ist das andere eben so abstract genommen, das Beweisen aus bloßen Umständen und Zeugnissen. – &lt;em&gt;Extraordinäre Strafen&lt;/em&gt; ist leicht für einen Unsinn zu erklären, und vielmehr zu flach, sich so an den bloßen Namen zu halten. Der Sache nach sind alle auf den Grund des Ausspruchs eines Geschwornengerichts verhängte Strafen, (– ein Eingeständniß, das hier auch Statt finden kann, ist dabei etwas Zufälliges und Außerwesentliches) das, was extraordinäre Strafen genannt worden sind.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 531:</em></p>
<p><strong>§ 531.</strong> 3) Die Nothwendigkeit, zu welcher das objective Daseyn sich bestimmt, erhält das Rechtliche in der <em>Rechtspflege</em>. Das Recht-an-sich hat sich dem Gerichte, dem individualisirten Rechte, als <em>bewiesen</em> darzustellen, wobei das Recht-an-sich von dem beweisbaren unterschieden seyn kann. Das Gericht erkennt und handelt im Interesse des Rechts als solchen, benimmt der Existenz desselben seine Zufälligkeit und verwandelt insbesondere sie, wie sie als Rache ist, in <em>Strafe</em>. (§. 500.)</p>
<p>Die Vergleichung der beiden Arten oder vielmehr Momente, die Ueberzeugung der Richter über den Thatbestand einer Handlung in Beziehung auf den derselben Beklagten, – durch die bloßen Umstände und Zeugnisse Anderer – und das Geständniß desselben, hat in neuern Zeiten viel Interesse erweckt, und macht die Hauptsache der Frage über die sogenannten Geschwornengerichte aus. Es ist eine wesentliche Bestimmung, daß die beiden Bestandtheile eines richterlichen Erkenntnisses, das Urtheil über den Thatbestand, und das Urtheil als Anwendung des Gesetzes auf denselben, als an sich verschiedene Seiten, auch als <em>verschiedene Functionen</em> ausgeübt werden; durch die genannte Institution sind sie auch verschieden qualificirten Collegien zugetheilt, deren das eine ausdrücklich nicht aus Individuen, die zum Fache der amtlichen Richter gehören, bestehen soll. So interessant dieser Umstand ist, so beruht er doch mehr auf außerwesentlichen Rücksichten, und die Hauptsache bleibt die abgesonderte Ausübung jener an sich verschiedenen Seiten. Wichtiger aber ist, ob das Eingeständniß des eines Verbrechens Beschuldigten zur Bedingung eines Strafurtheils zu machen sey oder nicht. Die Institution des Geschwornengerichts abstrahirt von dieser Bedingung. Das Geständniß aber ist als die höchste Spitze der Vergewisserung anzusehen, welche ihrer Natur nach subjectiv ist; die letzte Entscheidung liegt daher in demselben; an diesen Punkt hat der Beklagte daher ein absolutes Recht für die Schließlichkeit des Beweises und der Ueberzeugung der Richter. – Unvollständig ist dies Moment, weil es nur Ein Moment ist; aber noch unvollkommener ist das andere eben so abstract genommen, das Beweisen aus bloßen Umständen und Zeugnissen. – <em>Extraordinäre Strafen</em> ist leicht für einen Unsinn zu erklären, und vielmehr zu flach, sich so an den bloßen Namen zu halten. Der Sache nach sind alle auf den Grund des Ausspruchs eines Geschwornengerichts verhängte Strafen, (– ein Eingeständniß, das hier auch Statt finden kann, ist dabei etwas Zufälliges und Außerwesentliches) das, was extraordinäre Strafen genannt worden sind.</p>
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