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	Kommentare zu: 228	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/228/#comment-3295</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 07:11:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 228: Das Recht, dabei zu sein

Wer vor Gericht steht, hat ein Recht: Er soll das Urteil als sein eigenes erkennen können. Wodurch kommt er zu diesem Recht?

Beim Gesetz dadurch, dass es bekannt ist. Dann ist es auch sein Gesetz. Beim Verfahren dadurch, dass es öffentlich ist.

Und bei den Tatsachen?

Hier gibt es keine sichere Regel. Hier muss er den Menschen vertrauen können, die entscheiden. Dieses Vertrauen wächst vor allem, wenn sie ihm gleich sind. Wenn sie aus seinem Stand kommen und leben wie er.

Der eigentliche Grund für Geschworene:

Man streitet über Vorteile und Nachteile der Geschworenen. Das ist zweitrangig. Vielleicht urteilen gelehrte Richter sogar besser. Selbst wenn das sicher wäre: Das Recht des Einzelnen, mit eigenem Wissen dabei zu sein, bliebe unerfüllt.

Eine harte Diagnose:

Oft ist das Recht das Eigentum eines Standes. Er spricht eine Fachsprache, die den Betroffenen fremd ist. Dann stehen die Bürger unter Vormundschaft. Ja, in einer Art Leibeigenschaft gegenüber diesem Stand. Sie dürfen mit den Füßen vor Gericht stehen. Aber das ist wenig, wenn sie nicht mit ihrem Geist dabei sind. Ihr Recht bleibt ihnen dann ein äußeres Schicksal.

Zusammenfassung: Der Einzelne soll sich im Urteil wiederfinden. Darum müssen Gesetz und Verfahren offen sein. Bei den Tatsachen braucht er Richter, denen er als Gleicher vertrauen kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 228: Das Recht, dabei zu sein</p>
<p>Wer vor Gericht steht, hat ein Recht: Er soll das Urteil als sein eigenes erkennen können. Wodurch kommt er zu diesem Recht?</p>
<p>Beim Gesetz dadurch, dass es bekannt ist. Dann ist es auch sein Gesetz. Beim Verfahren dadurch, dass es öffentlich ist.</p>
<p>Und bei den Tatsachen?</p>
<p>Hier gibt es keine sichere Regel. Hier muss er den Menschen vertrauen können, die entscheiden. Dieses Vertrauen wächst vor allem, wenn sie ihm gleich sind. Wenn sie aus seinem Stand kommen und leben wie er.</p>
<p>Der eigentliche Grund für Geschworene:</p>
<p>Man streitet über Vorteile und Nachteile der Geschworenen. Das ist zweitrangig. Vielleicht urteilen gelehrte Richter sogar besser. Selbst wenn das sicher wäre: Das Recht des Einzelnen, mit eigenem Wissen dabei zu sein, bliebe unerfüllt.</p>
<p>Eine harte Diagnose:</p>
<p>Oft ist das Recht das Eigentum eines Standes. Er spricht eine Fachsprache, die den Betroffenen fremd ist. Dann stehen die Bürger unter Vormundschaft. Ja, in einer Art Leibeigenschaft gegenüber diesem Stand. Sie dürfen mit den Füßen vor Gericht stehen. Aber das ist wenig, wenn sie nicht mit ihrem Geist dabei sind. Ihr Recht bleibt ihnen dann ein äußeres Schicksal.</p>
<p>Zusammenfassung: Der Einzelne soll sich im Urteil wiederfinden. Darum müssen Gesetz und Verfahren offen sein. Bei den Tatsachen braucht er Richter, denen er als Gleicher vertrauen kann.</p>
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		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/228/#comment-2916</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:24:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Das Recht des Selbstbewusstseins wird nach der Seite des Gesetzes durch dessen Bekanntsein, nach der Seite der Subsumtion durch die Öffentlichkeit befriedigt — nach der Seite der Tatsachenentscheidung aber nur durch Zutrauen zu der Subjektivität der Entscheidenden.&lt;/em&gt;

Hier wird zusammengerechnet, was die vorangehenden Paragraphen einzeln &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit&quot; title=&quot;Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;bestimmt&lt;/a&gt; hatten, und zwar an einem einzigen Maßstab: an dem Recht des Einzelnen, in dem, was ihn bindet, sein eigenes Wissen und Wollen wiederzufinden. Für das Gesetz ist dem genügt, weil es bekannt und damit sein eigenes Gesetz ist; für die Unterordnung des Falls unter das Gesetz, weil das Verfahren öffentlich ist. Für die Feststellung des Geschehenen gibt es dagegen, nach § 227, gar keine objektive Bewährung, und deshalb kann dieses Recht dort nur noch als Zutrauen befriedigt werden — das sich darauf gründet, dass der Entscheidende der Partei nach ihrer &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Besonderheit&lt;/a&gt;, ihrem Stand, gleich ist. Genau darin, und nicht in Erwägungen der Nützlichkeit, liegt der Grund für Geschworenengerichte: auch wenn rein juristische Gerichte womöglich besser urteilten, bliebe der Anspruch des Selbstbewusstseins unbefriedigt, und ein Recht, dessen Kenntnis und Sprache das Eigentum eines abgeschlossenen Standes ist, bleibt für die Betroffenen ein äußerliches Schicksal.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Recht des Selbstbewusstseins wird nach der Seite des Gesetzes durch dessen Bekanntsein, nach der Seite der Subsumtion durch die Öffentlichkeit befriedigt — nach der Seite der Tatsachenentscheidung aber nur durch Zutrauen zu der Subjektivität der Entscheidenden.</em></p>
<p>Hier wird zusammengerechnet, was die vorangehenden Paragraphen einzeln <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit" title="Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen." rel="ugc">bestimmt</a> hatten, und zwar an einem einzigen Maßstab: an dem Recht des Einzelnen, in dem, was ihn bindet, sein eigenes Wissen und Wollen wiederzufinden. Für das Gesetz ist dem genügt, weil es bekannt und damit sein eigenes Gesetz ist; für die Unterordnung des Falls unter das Gesetz, weil das Verfahren öffentlich ist. Für die Feststellung des Geschehenen gibt es dagegen, nach § 227, gar keine objektive Bewährung, und deshalb kann dieses Recht dort nur noch als Zutrauen befriedigt werden — das sich darauf gründet, dass der Entscheidende der Partei nach ihrer <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">Besonderheit</a>, ihrem Stand, gleich ist. Genau darin, und nicht in Erwägungen der Nützlichkeit, liegt der Grund für Geschworenengerichte: auch wenn rein juristische Gerichte womöglich besser urteilten, bliebe der Anspruch des Selbstbewusstseins unbefriedigt, und ein Recht, dessen Kenntnis und Sprache das Eigentum eines abgeschlossenen Standes ist, bleibt für die Betroffenen ein äußerliches Schicksal.</p>
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