<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	
	>
<channel>
	<title>
	Kommentare zu: 230	</title>
	<atom:link href="https://grundlinien.de/230/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://grundlinien.de/230/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 23 Sep 2026 16:57:12 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.3</generator>
	<item>
		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/230/#comment-3297</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 07:22:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=551#comment-3297</guid>

					<description><![CDATA[§ 230: Das Wohl als Recht

Im Wirtschaftsleben kann jeder sein Auskommen finden. Aber nur vielleicht. Ob es gelingt, hängt von ihm selbst ab, von seinen Anlagen und vom ganzen Getriebe der Wirtschaft.

Das Gericht beseitigt nur Verletzungen. Wem man etwas gestohlen hat, der bekommt sein Recht.

Was fehlt noch?

Zweierlei. Erstens sollen Zufälle, die Person und Eigentum bedrohen, möglichst gar nicht erst eintreten. Die Sicherheit soll ungestört sein. Zweitens soll das Auskommen und das Wohl jedes Einzelnen gesichert sein. Das besondere Wohl soll als Recht gelten und wirklich werden.

Zusammenfassung: Das Gericht beseitigt Verletzungen. Doch zum wirklichen Recht gehört mehr: Sicherheit vor Zufällen und die Sorge für das Wohl jedes Einzelnen. Davon handelt dieser Abschnitt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 230: Das Wohl als Recht</p>
<p>Im Wirtschaftsleben kann jeder sein Auskommen finden. Aber nur vielleicht. Ob es gelingt, hängt von ihm selbst ab, von seinen Anlagen und vom ganzen Getriebe der Wirtschaft.</p>
<p>Das Gericht beseitigt nur Verletzungen. Wem man etwas gestohlen hat, der bekommt sein Recht.</p>
<p>Was fehlt noch?</p>
<p>Zweierlei. Erstens sollen Zufälle, die Person und Eigentum bedrohen, möglichst gar nicht erst eintreten. Die Sicherheit soll ungestört sein. Zweitens soll das Auskommen und das Wohl jedes Einzelnen gesichert sein. Das besondere Wohl soll als Recht gelten und wirklich werden.</p>
<p>Zusammenfassung: Das Gericht beseitigt Verletzungen. Doch zum wirklichen Recht gehört mehr: Sicherheit vor Zufällen und die Sorge für das Wohl jedes Einzelnen. Davon handelt dieser Abschnitt.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/230/#comment-2918</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:24:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=551#comment-2918</guid>

					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Das in der &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Besonderheit&lt;/a&gt; wirkliche Recht fordert mehr als die Tilgung der Verletzung: die &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit&quot; title=&quot;Zufällig ist, was auch anders sein könnte, ohne dass der Begriff das entschiede. Hegel erklärt das nicht weg, sondern weist ihm einen Ort zu.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Zufälligkeit&lt;/a&gt;, unter der Subsistenz und Wohl des Einzelnen als bloße Möglichkeit stehen, soll &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-aufheben&quot; title=&quot;Aufheben hat bei Hegel ausdrücklich zwei Bedeutungen: aufbewahren und beenden. Das Aufgehobene ist weder weg noch unverändert da — es ist zum Moment geworden.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;aufgehoben&lt;/a&gt; und das besondere Wohl selbst als Recht behandelt und verwirklicht werden.&lt;/em&gt;

Was überhaupt als Recht gilt, verschiebt sich hier. Im System der Bedürfnisse ist das Auskommen des Einzelnen nur eine Möglichkeit, deren Verwirklichung von seiner Willkür, seinen natürlichen Anlagen und der Lage des Ganzen abhängt — also von lauter Zufälligem; die Rechtspflege beseitigt nur die Verletzung von Eigentum und Person und damit stets nur nachträglich und punktuell. Soll das Recht aber in der Sphäre der Besonderheit wirklich sein und nicht nur im &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt&quot; title=&quot;Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;abstrakten&lt;/a&gt; Fall, so muss es diese Zufälligkeit selbst treffen: nicht erst der Eingriff, schon die Ungesichertheit ist das, was aufzuheben ist. Damit tritt eine &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmung&quot; title=&quot;Bestimmung ist die Bestimmtheit als das Eigene eines Dinges: was es an sich ist und an ihm sein soll.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Bestimmung&lt;/a&gt; neu ein, die im abstrakten Recht keinen Ort hatte — das besondere Wohl, das bisher als bloßes Interesse galt, wird hier als Recht gefasst. Aus dieser Forderung entwickeln sich die beiden folgenden Gestalten, Polizei und Korporation.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Das in der <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">Besonderheit</a> wirkliche Recht fordert mehr als die Tilgung der Verletzung: die <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit" title="Zufällig ist, was auch anders sein könnte, ohne dass der Begriff das entschiede. Hegel erklärt das nicht weg, sondern weist ihm einen Ort zu." rel="ugc">Zufälligkeit</a>, unter der Subsistenz und Wohl des Einzelnen als bloße Möglichkeit stehen, soll <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-aufheben" title="Aufheben hat bei Hegel ausdrücklich zwei Bedeutungen: aufbewahren und beenden. Das Aufgehobene ist weder weg noch unverändert da — es ist zum Moment geworden." rel="ugc">aufgehoben</a> und das besondere Wohl selbst als Recht behandelt und verwirklicht werden.</em></p>
<p>Was überhaupt als Recht gilt, verschiebt sich hier. Im System der Bedürfnisse ist das Auskommen des Einzelnen nur eine Möglichkeit, deren Verwirklichung von seiner Willkür, seinen natürlichen Anlagen und der Lage des Ganzen abhängt — also von lauter Zufälligem; die Rechtspflege beseitigt nur die Verletzung von Eigentum und Person und damit stets nur nachträglich und punktuell. Soll das Recht aber in der Sphäre der Besonderheit wirklich sein und nicht nur im <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt" title="Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig." rel="ugc">abstrakten</a> Fall, so muss es diese Zufälligkeit selbst treffen: nicht erst der Eingriff, schon die Ungesichertheit ist das, was aufzuheben ist. Damit tritt eine <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmung" title="Bestimmung ist die Bestimmtheit als das Eigene eines Dinges: was es an sich ist und an ihm sein soll." rel="ugc">Bestimmung</a> neu ein, die im abstrakten Recht keinen Ort hatte — das besondere Wohl, das bisher als bloßes Interesse galt, wird hier als Recht gefasst. Aus dieser Forderung entwickeln sich die beiden folgenden Gestalten, Polizei und Korporation.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/230/#comment-2539</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=551#comment-2539</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 533:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 533.&lt;/strong&gt; Die Rechtspflege schließt von selbst das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen als die Rücksicht auf die Wohlfahrt. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses, und zwar zugleich als des Menschen, auf eine feste allgemeine Weise, d. i. die &lt;em&gt;Sicherung&lt;/em&gt; dieser Befriedigung, der &lt;em&gt;Zweck.&lt;/em&gt; In der Mechanik aber der Notwendigkeit der Gesellschaft ist auf die mannigfaltigste Weise die Zufälligkeit dieser Befriedigung vorhanden, sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst, an denen Meinung und subjektives Belieben einen großen Anteil haben, als durch die Lokalitäten, die Zusammenhänge eines Volkes mit anderen, durch Irrtümer und Täuschungen, welche in einzelne Teile des ganzen Räderwerks gebracht werden können und dasselbe in Unordnung zu bringen vermögen, wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen, aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben. Der Gang jener Notwendigkeit gibt die Besonderheiten, durch die er bewirkt wird, zugleich auch preis, enthält nicht für sich den affirmativen &lt;em&gt;Zweck&lt;/em&gt; der Sicherung der Befriedigung der &lt;em&gt;Einzelnen,&lt;/em&gt; sondern kann in Ansehung derselben sowohl angemessen sein oder auch nicht, und die Einzelnen sind sich hier der moralisch berechtigte Zweck.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 533:</em></p>
<p><strong>§ 533.</strong> Die Rechtspflege schließt von selbst das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen als die Rücksicht auf die Wohlfahrt. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses, und zwar zugleich als des Menschen, auf eine feste allgemeine Weise, d. i. die <em>Sicherung</em> dieser Befriedigung, der <em>Zweck.</em> In der Mechanik aber der Notwendigkeit der Gesellschaft ist auf die mannigfaltigste Weise die Zufälligkeit dieser Befriedigung vorhanden, sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst, an denen Meinung und subjektives Belieben einen großen Anteil haben, als durch die Lokalitäten, die Zusammenhänge eines Volkes mit anderen, durch Irrtümer und Täuschungen, welche in einzelne Teile des ganzen Räderwerks gebracht werden können und dasselbe in Unordnung zu bringen vermögen, wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen, aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben. Der Gang jener Notwendigkeit gibt die Besonderheiten, durch die er bewirkt wird, zugleich auch preis, enthält nicht für sich den affirmativen <em>Zweck</em> der Sicherung der Befriedigung der <em>Einzelnen,</em> sondern kann in Ansehung derselben sowohl angemessen sein oder auch nicht, und die Einzelnen sind sich hier der moralisch berechtigte Zweck.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/230/#comment-2537</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=551#comment-2537</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 533:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 533.&lt;/strong&gt; Die Rechtspflege schließt von selbst das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen als die Rücksicht auf die Wohlfahrt. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses und als des Menschen auf allgemeine Weise, d. i. die &lt;em&gt;Sicherung&lt;/em&gt; dieser Befriedigung, der &lt;em&gt;Zweck&lt;/em&gt;. In der Mechanik aber der Nothwendigkeit der Gesellschaft ist auf die mannichfaltigste Weise die Zufälligkeit vorhanden, sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst, an denen Meynung und subjectives Belieben einen großen Antheil haben, als durch die Localitäten, die Zusammenhänge eines Volkes mit andern, durch Irrthümer und Täuschungen, welche in einzelne Räder gebracht werden können und das Ganze in Unordnung zu bringen vermögen, wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben. Der Gang jener Nothwendigkeit, da sie nur die Wirkungsweise der Besonderheiten als solcher ist, enthält nicht für sich den affirmativen Zweck der Sicherung der Befriedigung, sondern kann in Ansehung desselben sowohl angemessen seyn oder auch nicht.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 533:</em></p>
<p><strong>§ 533.</strong> Die Rechtspflege schließt von selbst das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen als die Rücksicht auf die Wohlfahrt. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses und als des Menschen auf allgemeine Weise, d. i. die <em>Sicherung</em> dieser Befriedigung, der <em>Zweck</em>. In der Mechanik aber der Nothwendigkeit der Gesellschaft ist auf die mannichfaltigste Weise die Zufälligkeit vorhanden, sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst, an denen Meynung und subjectives Belieben einen großen Antheil haben, als durch die Localitäten, die Zusammenhänge eines Volkes mit andern, durch Irrthümer und Täuschungen, welche in einzelne Räder gebracht werden können und das Ganze in Unordnung zu bringen vermögen, wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben. Der Gang jener Nothwendigkeit, da sie nur die Wirkungsweise der Besonderheiten als solcher ist, enthält nicht für sich den affirmativen Zweck der Sicherung der Befriedigung, sondern kann in Ansehung desselben sowohl angemessen seyn oder auch nicht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
