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	Kommentare zu: 271	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/271/#comment-3337</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 09:50:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 271: Nach innen und nach außen

Die Verfassung hat zwei Seiten.

Erstens ordnet sie den Staat in sich selbst. Er unterscheidet seine Teile und lässt sie bestehen. Das ist sein inneres Leben.

Zweitens ist der Staat ein Einzelner unter anderen Staaten. Er grenzt sich gegen sie ab. Nach außen tritt er als Einheit auf. Seine inneren Unterschiede treten dann zurück.

Zwei Gewalten:

Nach innen wirkt die zivile Gewalt, nach außen die militärische. Beide müssen im Gleichgewicht sein. Bei den römischen Kaisern ruhte alles nur auf dem Militär. In modernen Staaten geht das Militär aus den Bürgern hervor, wenn alle Bürger zum Waffendienst verpflichtet sind.

Zusammenfassung: Die Verfassung ordnet den Staat nach innen und stellt ihn nach außen als Einheit dar. Zivile und militärische Gewalt müssen im Gleichgewicht sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 271: Nach innen und nach außen</p>
<p>Die Verfassung hat zwei Seiten.</p>
<p>Erstens ordnet sie den Staat in sich selbst. Er unterscheidet seine Teile und lässt sie bestehen. Das ist sein inneres Leben.</p>
<p>Zweitens ist der Staat ein Einzelner unter anderen Staaten. Er grenzt sich gegen sie ab. Nach außen tritt er als Einheit auf. Seine inneren Unterschiede treten dann zurück.</p>
<p>Zwei Gewalten:</p>
<p>Nach innen wirkt die zivile Gewalt, nach außen die militärische. Beide müssen im Gleichgewicht sein. Bei den römischen Kaisern ruhte alles nur auf dem Militär. In modernen Staaten geht das Militär aus den Bürgern hervor, wenn alle Bürger zum Waffendienst verpflichtet sind.</p>
<p>Zusammenfassung: Die Verfassung ordnet den Staat nach innen und stellt ihn nach außen als Einheit dar. Zivile und militärische Gewalt müssen im Gleichgewicht sein.</p>
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			</item>
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		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/271/#comment-2959</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:28:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Der Staat unterscheidet sich in die Beziehung auf sich selbst, worin er seine &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment&quot; title=&quot;Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Momente&lt;/a&gt; zum Bestehen entfaltet, und in die Beziehung auf anderes, worin er dieselben Unterschiede in ihre &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-ideell&quot; title=&quot;Ideell ist das Aufgehobene: vorhanden, aber nicht mehr selbständig.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Idealität&lt;/a&gt; zurücksetzt.&lt;/em&gt;

Der Paragraph teilt das folgende Staatsrecht in zwei Hälften, und zwar nicht nach Themen, sondern nach der Richtung, in die der Staat sich unterscheidet. Nach innen lässt er seine Unterschiede auseinandertreten und gibt jedem eigenes Bestehen: Gesetzgebung, Regierung und Fürstengewalt stehen als je eigene Gebilde nebeneinander. Nach außen dagegen ist er ein einziges, alles andere ausschließendes Individuum; hier zählen die inneren Unterschiede nicht mehr &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich&quot; title=&quot;Für sich heißt: gewußt, gewollt, ausdrücklich gesetzt — im Unterschied zu dem, was etwas erst an sich ist.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;für sich&lt;/a&gt;, sondern sind bloß noch Momente — und das meint „Idealität“: sie haben kein selbständiges Bestehen aus sich, sondern gelten nur so weit, wie das Ganze sie gelten lässt. Dieselben Unterschiede sind also je nach Richtung einmal eigenständig, einmal zurückgenommen; darin liegt bereits vorgezeichnet, warum im Ernstfall (§§ 323 f.) alles &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Besondere&lt;/a&gt; aufgeopfert werden kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Der Staat unterscheidet sich in die Beziehung auf sich selbst, worin er seine <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment" title="Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt." rel="ugc">Momente</a> zum Bestehen entfaltet, und in die Beziehung auf anderes, worin er dieselben Unterschiede in ihre <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-ideell" title="Ideell ist das Aufgehobene: vorhanden, aber nicht mehr selbständig." rel="ugc">Idealität</a> zurücksetzt.</em></p>
<p>Der Paragraph teilt das folgende Staatsrecht in zwei Hälften, und zwar nicht nach Themen, sondern nach der Richtung, in die der Staat sich unterscheidet. Nach innen lässt er seine Unterschiede auseinandertreten und gibt jedem eigenes Bestehen: Gesetzgebung, Regierung und Fürstengewalt stehen als je eigene Gebilde nebeneinander. Nach außen dagegen ist er ein einziges, alles andere ausschließendes Individuum; hier zählen die inneren Unterschiede nicht mehr <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich" title="Für sich heißt: gewußt, gewollt, ausdrücklich gesetzt — im Unterschied zu dem, was etwas erst an sich ist." rel="ugc">für sich</a>, sondern sind bloß noch Momente — und das meint „Idealität“: sie haben kein selbständiges Bestehen aus sich, sondern gelten nur so weit, wie das Ganze sie gelten lässt. Dieselben Unterschiede sind also je nach Richtung einmal eigenständig, einmal zurückgenommen; darin liegt bereits vorgezeichnet, warum im Ernstfall (§§ 323 f.) alles <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">Besondere</a> aufgeopfert werden kann.</p>
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		<title>
		Von: Karl Marx		</title>
		<link>https://grundlinien.de/271/#comment-1463</link>

		<dc:creator><![CDATA[Karl Marx]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Apr 1843 11:49:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Zusatz: »Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung nach Außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist.«]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zusatz: »Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung nach Außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist.«</p>
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			</item>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/271/#comment-1667</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 14:14:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wie die Irritabilität im lebendigen Organismus selbst nach einer Seite ein Innerliches, dem Organismus als solchem Angehörendes ist, so ist auch hier der Bezug nach außen eine Richtung auf die Innerlichkeit. Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung nach außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist. Daß nun beide Seiten im Gleichgewichte sich befinden, macht eine Hauptsache in der Gesinnung des Staates aus. Bisweilen ist die Zivilgewalt ganz erloschen und beruht nur auf der Militärgewalt, wie zur Zeit der römischen Kaiser und der Prätorianer; bisweilen ist, wie in modernen Zeiten, die Militärgewalt nur aus der Zivilgewalt hervorgehend, wenn alle Bürger waffenpflichtig sind.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Irritabilität im lebendigen Organismus selbst nach einer Seite ein Innerliches, dem Organismus als solchem Angehörendes ist, so ist auch hier der Bezug nach außen eine Richtung auf die Innerlichkeit. Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung nach außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist. Daß nun beide Seiten im Gleichgewichte sich befinden, macht eine Hauptsache in der Gesinnung des Staates aus. Bisweilen ist die Zivilgewalt ganz erloschen und beruht nur auf der Militärgewalt, wie zur Zeit der römischen Kaiser und der Prätorianer; bisweilen ist, wie in modernen Zeiten, die Militärgewalt nur aus der Zivilgewalt hervorgehend, wenn alle Bürger waffenpflichtig sind.</p>
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