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	Kommentare zu: 273	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/273/#comment-3339</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 09:50:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 273: Die konstitutionelle Monarchie

Der Staat teilt sich in drei Gewalten.

Die gesetzgebende Gewalt bestimmt das Allgemeine. Die Regierungsgewalt wendet es auf besondere Bereiche und einzelne Fälle an. Die fürstliche Gewalt trifft die letzte Entscheidung. In ihr sind alle drei zu einer Einheit verbunden. Sie ist Spitze und Anfang des Ganzen. So entsteht die konstitutionelle Monarchie.

Ein Werk der neueren Zeit:

Diese Staatsform ist das Werk der modernen Welt. Wie es dazu kam, zeigt die Weltgeschichte.

Und die alte Einteilung?

Monarchie, Aristokratie, Demokratie: Diese Einteilung der Alten zählt nur, ob einer, einige oder alle herrschen. Für die alte Welt war sie richtig. In der neuen Monarchie sind diese Formen nur noch Teile. Der Monarch ist einer, in der Regierung wirken einige, in der Gesetzgebung viele. Welche der alten Formen die beste ist, ist heute eine müßige Frage.

Montesquieu:

Er sah tief. Die Demokratie beruht auf Tugend. Doch in einer entwickelten Gesellschaft reicht die Tugend der Führer nicht mehr. Es braucht die Form des vernünftigen Gesetzes. Die Aristokratie steht immer kurz vor Tyrannei oder Chaos, wie die römische Geschichte zeigt. Die Ehre als Prinzip der Monarchie passt nur zur Monarchie des Mittelalters.

Wer macht die Verfassung?

Diese Frage ist sinnlos. Sie setzt voraus, dass es gar keine gibt, nur einen Haufen Einzelner. Gibt es aber schon eine, darf man sie nur so ändern, wie sie selbst es vorsieht. Die Verfassung ist in der Zeit entstanden. Doch man darf sie nicht als etwas Gemachtes ansehen. Sie ist das Göttliche und Bleibende.

Zusammenfassung: Der Staat gliedert sich in Gesetzgebung, Regierung und fürstliche Gewalt. Zusammen bilden sie die konstitutionelle Monarchie. Eine Verfassung ist kein bloß gemachtes Werk.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 273: Die konstitutionelle Monarchie</p>
<p>Der Staat teilt sich in drei Gewalten.</p>
<p>Die gesetzgebende Gewalt bestimmt das Allgemeine. Die Regierungsgewalt wendet es auf besondere Bereiche und einzelne Fälle an. Die fürstliche Gewalt trifft die letzte Entscheidung. In ihr sind alle drei zu einer Einheit verbunden. Sie ist Spitze und Anfang des Ganzen. So entsteht die konstitutionelle Monarchie.</p>
<p>Ein Werk der neueren Zeit:</p>
<p>Diese Staatsform ist das Werk der modernen Welt. Wie es dazu kam, zeigt die Weltgeschichte.</p>
<p>Und die alte Einteilung?</p>
<p>Monarchie, Aristokratie, Demokratie: Diese Einteilung der Alten zählt nur, ob einer, einige oder alle herrschen. Für die alte Welt war sie richtig. In der neuen Monarchie sind diese Formen nur noch Teile. Der Monarch ist einer, in der Regierung wirken einige, in der Gesetzgebung viele. Welche der alten Formen die beste ist, ist heute eine müßige Frage.</p>
<p>Montesquieu:</p>
<p>Er sah tief. Die Demokratie beruht auf Tugend. Doch in einer entwickelten Gesellschaft reicht die Tugend der Führer nicht mehr. Es braucht die Form des vernünftigen Gesetzes. Die Aristokratie steht immer kurz vor Tyrannei oder Chaos, wie die römische Geschichte zeigt. Die Ehre als Prinzip der Monarchie passt nur zur Monarchie des Mittelalters.</p>
<p>Wer macht die Verfassung?</p>
<p>Diese Frage ist sinnlos. Sie setzt voraus, dass es gar keine gibt, nur einen Haufen Einzelner. Gibt es aber schon eine, darf man sie nur so ändern, wie sie selbst es vorsieht. Die Verfassung ist in der Zeit entstanden. Doch man darf sie nicht als etwas Gemachtes ansehen. Sie ist das Göttliche und Bleibende.</p>
<p>Zusammenfassung: Der Staat gliedert sich in Gesetzgebung, Regierung und fürstliche Gewalt. Zusammen bilden sie die konstitutionelle Monarchie. Eine Verfassung ist kein bloß gemachtes Werk.</p>
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		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/273/#comment-2961</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:28:05 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Der politische Staat dirimiert sich in die drei &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment&quot; title=&quot;Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Momente&lt;/a&gt; des Begriffs: die gesetzgebende Gewalt als &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Allgemeinheit&lt;/a&gt;, die Regierungsgewalt als Subsumtion des &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Besonderen&lt;/a&gt;, die fürstliche Gewalt als &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Einzelnheit ist nicht das Dritte neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben. Das ist Hegels Begriff der Freiheit. Die Form mit n ist Hegels eigene; eine Einzelheit im heutigen Sinn — ein Detail — ist nie gemeint.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Einzelnheit&lt;/a&gt; der letzten Entscheidung.&lt;/em&gt;

Vollzogen wird jetzt die in § 272 geforderte Unterscheidung: Der Staat teilt sich nach den drei Momenten des Begriffs. Die gesetzgebende Gewalt &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit&quot; title=&quot;Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;bestimmt&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-setzen&quot; title=&quot;Setzen heißt: hervorbringen, und zwar so, dass das Hervorgebrachte als das eigene erkennbar bleibt. Was ich mir selbst setze, bindet mich nicht wie eine fremde Schranke — ich kann es zurücknehmen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;setzt&lt;/a&gt; das Allgemeine fest, die Regierungsgewalt bringt den besonderen Bereich und den einzelnen Fall unter dieses Allgemeine, die fürstliche Gewalt ist die Einzelnheit als der Akt, mit dem entschieden wird. Wichtig ist die Stellung der dritten: Sie ist nicht die oberste Stufe einer Rangordnung, sondern der Punkt, in dem die beiden anderen zur individuellen Einheit zusammengefasst sind, und deshalb Spitze und Anfang zugleich. Damit ist die konstitutionelle Monarchie nicht als eine unter mehreren Verfassungsformen bevorzugt, sondern als die Gestalt bestimmt, in der der &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff&quot; title=&quot;Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Begriff&lt;/a&gt; sich vollständig auseinandergelegt hat — die alte Einteilung nach der Zahl der Herrschenden gehört einer Stufe an, auf der die Einheit noch ungetrennt ist und der Unterschied deshalb nur äußerlich, als Anzahl, auftreten kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Der politische Staat dirimiert sich in die drei <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment" title="Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt." rel="ugc">Momente</a> des Begriffs: die gesetzgebende Gewalt als <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">Allgemeinheit</a>, die Regierungsgewalt als Subsumtion des <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">Besonderen</a>, die fürstliche Gewalt als <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Einzelnheit ist nicht das Dritte neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben. Das ist Hegels Begriff der Freiheit. Die Form mit n ist Hegels eigene; eine Einzelheit im heutigen Sinn — ein Detail — ist nie gemeint." rel="ugc">Einzelnheit</a> der letzten Entscheidung.</em></p>
<p>Vollzogen wird jetzt die in § 272 geforderte Unterscheidung: Der Staat teilt sich nach den drei Momenten des Begriffs. Die gesetzgebende Gewalt <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit" title="Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen." rel="ugc">bestimmt</a> und <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-setzen" title="Setzen heißt: hervorbringen, und zwar so, dass das Hervorgebrachte als das eigene erkennbar bleibt. Was ich mir selbst setze, bindet mich nicht wie eine fremde Schranke — ich kann es zurücknehmen." rel="ugc">setzt</a> das Allgemeine fest, die Regierungsgewalt bringt den besonderen Bereich und den einzelnen Fall unter dieses Allgemeine, die fürstliche Gewalt ist die Einzelnheit als der Akt, mit dem entschieden wird. Wichtig ist die Stellung der dritten: Sie ist nicht die oberste Stufe einer Rangordnung, sondern der Punkt, in dem die beiden anderen zur individuellen Einheit zusammengefasst sind, und deshalb Spitze und Anfang zugleich. Damit ist die konstitutionelle Monarchie nicht als eine unter mehreren Verfassungsformen bevorzugt, sondern als die Gestalt bestimmt, in der der <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff" title="Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen." rel="ugc">Begriff</a> sich vollständig auseinandergelegt hat — die alte Einteilung nach der Zahl der Herrschenden gehört einer Stufe an, auf der die Einheit noch ungetrennt ist und der Unterschied deshalb nur äußerlich, als Anzahl, auftreten kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Karl Marx		</title>
		<link>https://grundlinien.de/273/#comment-1465</link>

		<dc:creator><![CDATA[Karl Marx]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 1843 12:45:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 273. »Der politische Staat dirimiert sich somit« (wieso?) »in die substantiellen Unterschiede;
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt;
b) der Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine - die Regierungsgewalt;
c) der Subjektivität als der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt -, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen -, der konstitutionellen Monarchie, ist.«

Wir werden auf diese Einteilung zurückkommen, nachdem wir ihre Ausführung im besonderen geprüft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 273. »Der politische Staat dirimiert sich somit« (wieso?) »in die substantiellen Unterschiede;<br />
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt;<br />
b) der Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine &#8211; die Regierungsgewalt;<br />
c) der Subjektivität als der letzten Willensentscheidung, die fürstliche Gewalt -, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen -, der konstitutionellen Monarchie, ist.«</p>
<p>Wir werden auf diese Einteilung zurückkommen, nachdem wir ihre Ausführung im besonderen geprüft.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/273/#comment-1669</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 14:15:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Prinzip der neueren Welt überhaupt ist Freiheit der Subjektivität, daß alle wesentlichen Seiten, die in der geistigen Totalität vorhanden sind, zu ihrem Rechte kommend sich entwickeln. Von diesem Standpunkt ausgehend, kann man kaum die müßige Frage aufwerfen, welche Form, die Monarchie oder die Demokratie, die bessere sei. Man darf nur sagen, die Formen aller Staatsverfassungen sind einseitige, die das Prinzip der freien Subjektivität nicht in sich zu ertragen vermögen und einer ausgebildeten Vernunft nicht zu entsprechen wissen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Prinzip der neueren Welt überhaupt ist Freiheit der Subjektivität, daß alle wesentlichen Seiten, die in der geistigen Totalität vorhanden sind, zu ihrem Rechte kommend sich entwickeln. Von diesem Standpunkt ausgehend, kann man kaum die müßige Frage aufwerfen, welche Form, die Monarchie oder die Demokratie, die bessere sei. Man darf nur sagen, die Formen aller Staatsverfassungen sind einseitige, die das Prinzip der freien Subjektivität nicht in sich zu ertragen vermögen und einer ausgebildeten Vernunft nicht zu entsprechen wissen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/273/#comment-2567</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 540:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 540.&lt;/strong&gt; Die &lt;em&gt;Garantie&lt;/em&gt; einer Verfassung, d. i. die Notwendigkeit, daß die Gesetze vernünftig und ihre Verwirklichung gesichert sei, liegt in dem Geiste des gesamten Volkes, nämlich in der Bestimmtheit, nach welcher es das Selbstbewußtsein seiner Vernunft hat (die Religion ist dies Bewußtsein in seiner absoluten Substantialität), - und dann zugleich in der demselben gemäßen &lt;em&gt;wirklichen Organisation&lt;/em&gt; als &lt;em&gt;Entwicklung&lt;/em&gt; jenes Prinzips. Die Verfassung setzt jenes Bewußtsein des Geistes voraus, und umgekehrt der Geist die Verfassung, denn der wirkliche Geist selbst hat nur das bestimmte Bewußtsein seiner Prinzipien, insofern dieselben für ihn als existierend vorhanden sind. Die Frage, wem, welcher und wie organisierten Autorität die Gewalt zukomme, eine &lt;em&gt;Verfassung zu machen,&lt;/em&gt; ist dieselbe mit der, wer den Geist eines Volkes zu machen habe. Trennt man die Vorstellung einer Verfassung von der des Geistes so, als ob dieser wohl existiere oder existiert habe, ohne eine Verfassung, die ihm gemäß ist, zu besitzen, so beweist solche Meinung nur die Oberflächlichkeit des Gedankens über den Zusammenhang des Geistes, seines Bewußtseins über sich und seiner Wirklichkeit. Was man so eine Konstitution &lt;em&gt;machen&lt;/em&gt; nennt, ist, um dieser Unzertrennlichkeit willen, in der Geschichte niemals vorgekommen, ebensowenig als das &lt;em&gt;Machen&lt;/em&gt; eines Gesetzbuches; eine Verfassung hat sich aus dem Geiste &lt;em&gt;nur entwickelt&lt;/em&gt; identisch mit dessen eigener Entwicklung und zugleich mit ihm die durch den Begriff notwendigen Bildungsstufen und Veränderungen durchlaufen. Es ist der inwohnende Geist und die Geschichte - und zwar ist die Geschichte nur &lt;em&gt;seine&lt;/em&gt; Geschichte -, von welchen die Verfassungen gemacht worden sind und gemacht werden.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 540:</em></p>
<p><strong>§ 540.</strong> Die <em>Garantie</em> einer Verfassung, d. i. die Notwendigkeit, daß die Gesetze vernünftig und ihre Verwirklichung gesichert sei, liegt in dem Geiste des gesamten Volkes, nämlich in der Bestimmtheit, nach welcher es das Selbstbewußtsein seiner Vernunft hat (die Religion ist dies Bewußtsein in seiner absoluten Substantialität), &#8211; und dann zugleich in der demselben gemäßen <em>wirklichen Organisation</em> als <em>Entwicklung</em> jenes Prinzips. Die Verfassung setzt jenes Bewußtsein des Geistes voraus, und umgekehrt der Geist die Verfassung, denn der wirkliche Geist selbst hat nur das bestimmte Bewußtsein seiner Prinzipien, insofern dieselben für ihn als existierend vorhanden sind. Die Frage, wem, welcher und wie organisierten Autorität die Gewalt zukomme, eine <em>Verfassung zu machen,</em> ist dieselbe mit der, wer den Geist eines Volkes zu machen habe. Trennt man die Vorstellung einer Verfassung von der des Geistes so, als ob dieser wohl existiere oder existiert habe, ohne eine Verfassung, die ihm gemäß ist, zu besitzen, so beweist solche Meinung nur die Oberflächlichkeit des Gedankens über den Zusammenhang des Geistes, seines Bewußtseins über sich und seiner Wirklichkeit. Was man so eine Konstitution <em>machen</em> nennt, ist, um dieser Unzertrennlichkeit willen, in der Geschichte niemals vorgekommen, ebensowenig als das <em>Machen</em> eines Gesetzbuches; eine Verfassung hat sich aus dem Geiste <em>nur entwickelt</em> identisch mit dessen eigener Entwicklung und zugleich mit ihm die durch den Begriff notwendigen Bildungsstufen und Veränderungen durchlaufen. Es ist der inwohnende Geist und die Geschichte &#8211; und zwar ist die Geschichte nur <em>seine</em> Geschichte -, von welchen die Verfassungen gemacht worden sind und gemacht werden.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/273/#comment-2565</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=464#comment-2565</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 540:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 540.&lt;/strong&gt; Die Garantie einer Verfassung, d. i. die Nothwendigkeit, daß die Gesetze vernünftig und ihre Verwirklichung gesichert sey, liegt zugleich in dem Geiste des gesammten Volkes, nämlich der Bestimmtheit, nach welcher es das Selbstbewußtseyn seiner Vernunft hat, (die Religion ist dies Bewußtseyn in seiner Substantialität), – und dann in der demselben gemäßen wirklichen Organisation als Entwicklung jenes Princips. Die Verfassung setzt jenes Bewußtseyn des Geistes voraus, und umgekehrt der Geist die Verfassung, denn der wirkliche Geist selbst hat nur das bestimmte Bewußtseyn seiner Principien, in sofern dieselben für ihn als existirend vorhanden sind.

Die Frage, wem, welcher und wie organisirten Autorität, die Gewalt zukomme, eine Verfassung zu machen, ist dieselbe mit der, wer den Geist eines Volks zu machen habe. Trennt man aber die Vorstellung einer Verfassung von der des Geistes so, als ob dieser wohl existire oder existirt habe, ohne die Verfassung, die ihm gemäß ist, zu machen, so beweiset solche Meynung nur die Oberflächlichkeit des Gedankens über den Zusammenhang des Geistes, seines Bewußtseyns über sich und seiner Wirklichkeit. Was man

so eine Constitution machen nennt, ist, um dieser Unzertrennlichkeit willen, in der Geschichte niemals vorgekommen, eben so wenig als das Machen eines Gesetzbuches; eine Verfassung hat sich aus dem Geiste nur entwickelt, und in der Entwicklung die durch den Begriff nothwendigen Bildungsstufen und Veränderungen durchlaufen. Es ist der inwohnende Geist und die Geschichte – und zwar ist die Geschichte nur seine Geschichte, – welche die Verfassungen gemacht haben und machen. &#124;&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 540:</em></p>
<p><strong>§ 540.</strong> Die Garantie einer Verfassung, d. i. die Nothwendigkeit, daß die Gesetze vernünftig und ihre Verwirklichung gesichert sey, liegt zugleich in dem Geiste des gesammten Volkes, nämlich der Bestimmtheit, nach welcher es das Selbstbewußtseyn seiner Vernunft hat, (die Religion ist dies Bewußtseyn in seiner Substantialität), – und dann in der demselben gemäßen wirklichen Organisation als Entwicklung jenes Princips. Die Verfassung setzt jenes Bewußtseyn des Geistes voraus, und umgekehrt der Geist die Verfassung, denn der wirkliche Geist selbst hat nur das bestimmte Bewußtseyn seiner Principien, in sofern dieselben für ihn als existirend vorhanden sind.</p>
<p>Die Frage, wem, welcher und wie organisirten Autorität, die Gewalt zukomme, eine Verfassung zu machen, ist dieselbe mit der, wer den Geist eines Volks zu machen habe. Trennt man aber die Vorstellung einer Verfassung von der des Geistes so, als ob dieser wohl existire oder existirt habe, ohne die Verfassung, die ihm gemäß ist, zu machen, so beweiset solche Meynung nur die Oberflächlichkeit des Gedankens über den Zusammenhang des Geistes, seines Bewußtseyns über sich und seiner Wirklichkeit. Was man</p>
<p>so eine Constitution machen nennt, ist, um dieser Unzertrennlichkeit willen, in der Geschichte niemals vorgekommen, eben so wenig als das Machen eines Gesetzbuches; eine Verfassung hat sich aus dem Geiste nur entwickelt, und in der Entwicklung die durch den Begriff nothwendigen Bildungsstufen und Veränderungen durchlaufen. Es ist der inwohnende Geist und die Geschichte – und zwar ist die Geschichte nur seine Geschichte, – welche die Verfassungen gemacht haben und machen. |</p>
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