<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	
	>
<channel>
	<title>
	Kommentare zu: 294	</title>
	<atom:link href="https://grundlinien.de/294/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://grundlinien.de/294/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Thu, 24 Sep 2026 09:42:55 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.2</generator>
	<item>
		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/294/#comment-3361</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 10:20:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=422#comment-3361</guid>

					<description><![CDATA[§ 294: Der Staatsdienst

Wer ein Amt übernimmt, ist zur Pflichterfüllung verpflichtet. Das ist der Kern seiner Stellung.

Was bekommt er dafür?

Ein sicheres Auskommen. Und Unabhängigkeit von fremden Einflüssen.

Zwei falsche Extreme:

Das eine ist der fahrende Ritter. Er leistet, was er will und wann er will. Auf solche Leistungen kann der Staat nicht bauen. Das andere ist der bloße Diener, der nur aus Not dient, ohne echte Pflicht und ohne Recht.

Was verlangt der Staatsdienst?

Der Beamte opfert die freie Verfolgung eigener Zwecke. Dafür hat er das Recht, seine Befriedigung in der Pflichterfüllung zu finden. Darin verbinden sich allgemeines und besonderes Interesse.

Kein Vertrag:

Das Amt ist kein gewöhnlicher Vertrag. Der Beamte legt sein ganzes Leben in dieses Verhältnis. Was er leistet, hat Wert an sich. Wer seine Pflicht verletzt, begeht darum ein Vergehen oder sogar ein Verbrechen.

Schutz:

Sein gesichertes Auskommen bewahrt ihn vor der Versuchung, sich auf Kosten des Amtes zu bereichern. Und der Staat schützt ihn gegen den Zorn der Regierten.

Zusammenfassung: Der Beamte verpflichtet sich ganz dem Amt. Dafür erhält er ein sicheres Auskommen und Schutz. Sein Dienst ist kein bloßer Vertrag, und wer seine Pflicht verletzt, begeht ein Vergehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 294: Der Staatsdienst</p>
<p>Wer ein Amt übernimmt, ist zur Pflichterfüllung verpflichtet. Das ist der Kern seiner Stellung.</p>
<p>Was bekommt er dafür?</p>
<p>Ein sicheres Auskommen. Und Unabhängigkeit von fremden Einflüssen.</p>
<p>Zwei falsche Extreme:</p>
<p>Das eine ist der fahrende Ritter. Er leistet, was er will und wann er will. Auf solche Leistungen kann der Staat nicht bauen. Das andere ist der bloße Diener, der nur aus Not dient, ohne echte Pflicht und ohne Recht.</p>
<p>Was verlangt der Staatsdienst?</p>
<p>Der Beamte opfert die freie Verfolgung eigener Zwecke. Dafür hat er das Recht, seine Befriedigung in der Pflichterfüllung zu finden. Darin verbinden sich allgemeines und besonderes Interesse.</p>
<p>Kein Vertrag:</p>
<p>Das Amt ist kein gewöhnlicher Vertrag. Der Beamte legt sein ganzes Leben in dieses Verhältnis. Was er leistet, hat Wert an sich. Wer seine Pflicht verletzt, begeht darum ein Vergehen oder sogar ein Verbrechen.</p>
<p>Schutz:</p>
<p>Sein gesichertes Auskommen bewahrt ihn vor der Versuchung, sich auf Kosten des Amtes zu bereichern. Und der Staat schützt ihn gegen den Zorn der Regierten.</p>
<p>Zusammenfassung: Der Beamte verpflichtet sich ganz dem Amt. Dafür erhält er ein sicheres Auskommen und Schutz. Sein Dienst ist kein bloßer Vertrag, und wer seine Pflicht verletzt, begeht ein Vergehen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/294/#comment-2982</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:30:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=422#comment-2982</guid>

					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Das dem Amt verknüpfte Individuum ist auf die Pflichterfüllung als das Substantielle des Verhältnisses angewiesen und findet erst als Folge davon die gesicherte Befriedigung seiner &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Besonderheit&lt;/a&gt;.&lt;/em&gt;

Pflicht und Befriedigung werden in ein &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit&quot; title=&quot;Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;bestimmtes&lt;/a&gt; Verhältnis gebracht, und die Reihenfolge trägt alles. Es liegt kein Tausch von Leistung gegen Gehalt vor — deshalb ist das Amtsverhältnis auch kein Vertrag (§ 75), obwohl beide Seiten einwilligen und leisten —, sondern die besondere Befriedigung ist Folge des &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-substanz&quot; title=&quot;Substanz ist das Tragende, das nicht neben seinen Bestimmungen steht, sondern nur in ihnen ist.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;substantiellen&lt;/a&gt; Verhältnisses, in das der Beamte das Hauptinteresse seiner Existenz legt. Damit entfällt die äußere Not, die ihn dazu bringen könnte, seine Mittel auf Kosten des Amtes zu suchen; &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;allgemeines&lt;/a&gt; und besonderes Interesse fallen an dieser Stelle zusammen, worin nach § 260 der &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff&quot; title=&quot;Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Begriff&lt;/a&gt; des Staates besteht. Und weil das Geleistete kein besonderer Wert neben anderen ist, sondern ein Wert &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich&quot; title=&quot;An und für sich heißt: der Möglichkeit nach da, gewußt und verwirklicht — Hegels Wort für vollendete Wirklichkeit.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;an und für sich&lt;/a&gt;, ist die Nichtleistung nicht bloß Bruch einer Abrede, sondern Verletzung des Allgemeinen selbst.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Das dem Amt verknüpfte Individuum ist auf die Pflichterfüllung als das Substantielle des Verhältnisses angewiesen und findet erst als Folge davon die gesicherte Befriedigung seiner <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">Besonderheit</a>.</em></p>
<p>Pflicht und Befriedigung werden in ein <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit" title="Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen." rel="ugc">bestimmtes</a> Verhältnis gebracht, und die Reihenfolge trägt alles. Es liegt kein Tausch von Leistung gegen Gehalt vor — deshalb ist das Amtsverhältnis auch kein Vertrag (§ 75), obwohl beide Seiten einwilligen und leisten —, sondern die besondere Befriedigung ist Folge des <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-substanz" title="Substanz ist das Tragende, das nicht neben seinen Bestimmungen steht, sondern nur in ihnen ist." rel="ugc">substantiellen</a> Verhältnisses, in das der Beamte das Hauptinteresse seiner Existenz legt. Damit entfällt die äußere Not, die ihn dazu bringen könnte, seine Mittel auf Kosten des Amtes zu suchen; <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">allgemeines</a> und besonderes Interesse fallen an dieser Stelle zusammen, worin nach § 260 der <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff" title="Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen." rel="ugc">Begriff</a> des Staates besteht. Und weil das Geleistete kein besonderer Wert neben anderen ist, sondern ein Wert <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich" title="An und für sich heißt: der Möglichkeit nach da, gewußt und verwirklicht — Hegels Wort für vollendete Wirklichkeit." rel="ugc">an und für sich</a>, ist die Nichtleistung nicht bloß Bruch einer Abrede, sondern Verletzung des Allgemeinen selbst.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Karl Marx		</title>
		<link>https://grundlinien.de/294/#comment-1489</link>

		<dc:creator><![CDATA[Karl Marx]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Jun 1843 10:26:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=422#comment-1489</guid>

					<description><![CDATA[»Der Staatsdienst«, heißt es in der Anmerkung, »fordert [...] die Aufopferung selbständiger und beliebiger Befriedigung subjektiver Zwecke und gibt eben damit das Recht, sie in der pflichtmäßigen Leistung, aber nur in ihr zu finden. Hierin liegt nach dieser Seite die Verknüpfung des allgemeinen und besonderen Interesses, welche den Begriff und die innere Festigkeit des Staats ausmacht (§ 260).« »Durch die gesicherte Befriedigung des besonderen Bedürfnisses ist die äußere Not gehoben, welche die Mittel dazu auf Kasten der Amtstätigkeit und Pflicht zu suchen veranlassen kann. In der allgemeinen Staatsgewalt finden die mit seinen Geschäften Beauftragten Schutz gegen die andere subjektive Seite gegen die Privatleidenschaften der Regierten, deren Privatinteresse usf. durch das Geltendmachen des Allgemeinen dagegen beleidigt wird.«]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>»Der Staatsdienst«, heißt es in der Anmerkung, »fordert [&#8230;] die Aufopferung selbständiger und beliebiger Befriedigung subjektiver Zwecke und gibt eben damit das Recht, sie in der pflichtmäßigen Leistung, aber nur in ihr zu finden. Hierin liegt nach dieser Seite die Verknüpfung des allgemeinen und besonderen Interesses, welche den Begriff und die innere Festigkeit des Staats ausmacht (§ 260).« »Durch die gesicherte Befriedigung des besonderen Bedürfnisses ist die äußere Not gehoben, welche die Mittel dazu auf Kasten der Amtstätigkeit und Pflicht zu suchen veranlassen kann. In der allgemeinen Staatsgewalt finden die mit seinen Geschäften Beauftragten Schutz gegen die andere subjektive Seite gegen die Privatleidenschaften der Regierten, deren Privatinteresse usf. durch das Geltendmachen des Allgemeinen dagegen beleidigt wird.«</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
