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	Kommentare zu: 330	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/330/#comment-3397</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 11:37:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 330: Das äußere Staatsrecht

Nun geht es um das Verhältnis der Staaten zueinander.

Was ist das Besondere?

Staaten sind selbstständig. Über ihnen steht kein Gericht. Bei Privatleuten gibt es einen Richter, der das Recht durchsetzt. Zwischen Staaten fehlt eine solche Macht.

Was folgt daraus?

Was an sich zwischen Staaten recht ist, bleibt ein Sollen. Ob es wirklich wird, hängt vom Willen der einzelnen Staaten ab. Staaten schließen Verträge. Aber sie stehen zugleich über diesen Verträgen.

Zusammenfassung: Zwischen Staaten gibt es kein Gericht, das das Recht durchsetzt. Darum bleibt ihr Recht ein Sollen. Es hängt vom Willen der souveränen Staaten ab.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 330: Das äußere Staatsrecht</p>
<p>Nun geht es um das Verhältnis der Staaten zueinander.</p>
<p>Was ist das Besondere?</p>
<p>Staaten sind selbstständig. Über ihnen steht kein Gericht. Bei Privatleuten gibt es einen Richter, der das Recht durchsetzt. Zwischen Staaten fehlt eine solche Macht.</p>
<p>Was folgt daraus?</p>
<p>Was an sich zwischen Staaten recht ist, bleibt ein Sollen. Ob es wirklich wird, hängt vom Willen der einzelnen Staaten ab. Staaten schließen Verträge. Aber sie stehen zugleich über diesen Verträgen.</p>
<p>Zusammenfassung: Zwischen Staaten gibt es kein Gericht, das das Recht durchsetzt. Darum bleibt ihr Recht ein Sollen. Es hängt vom Willen der souveränen Staaten ab.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/330/#comment-3018</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:34:09 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Das An-und-für-sich-Seiende erhält die &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-form&quot; title=&quot;Form ist nicht das Äußerliche gegenüber dem Inhalt, sondern die Weise, in der der Inhalt sich gliedert. Bloß formell heißt: die Weise ist da, der Inhalt fehlt noch.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Form&lt;/a&gt; des Sollens — weil das äußere Staatsrecht von selbständigen Willen ausgeht, ist sein Inhalt vernünftig, seine &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff&quot; title=&quot;Wirklichkeit ist enger als alles, was es gibt: wirklich ist, was der Begriff selbst hervorgebracht hat.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Wirklichkeit&lt;/a&gt; aber nicht gesichert.&lt;/em&gt;

Der Eröffnungsparagraph des äußeren Staatsrechts &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit&quot; title=&quot;Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;bestimmt&lt;/a&gt; zunächst dessen logischen Status, und dieser unterscheidet ihn von allem Vorhergehenden. Im Staat nach innen ist das Vernünftige wirklich, weil die &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment&quot; title=&quot;Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Momente&lt;/a&gt; Glieder eines Ganzen sind und keinen eigenen Willen gegen es haben; im Verhältnis der Staaten gibt es dagegen kein übergeordnetes Ganzes, sondern nur mehrere souveräne Willen, die jeder &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich&quot; title=&quot;Für sich heißt: gewußt, gewollt, ausdrücklich gesetzt — im Unterschied zu dem, was etwas erst an sich ist.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;für sich&lt;/a&gt; sind. Damit fehlt dem &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich&quot; title=&quot;An und für sich heißt: der Möglichkeit nach da, gewußt und verwirklicht — Hegels Wort für vollendete Wirklichkeit.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;an und für sich&lt;/a&gt; Gültigen die Instanz, durch die es sich verwirklicht — es besteht als das, was sein soll, ohne dass sein Sein daraus folgt. Sollen ist bei Hegel überall die Form, in der ein Inhalt vernünftig ist, seine Existenz aber von etwas abhängt, das er nicht in seiner Gewalt hat; genau das ist die Grenze, an der das äußere Staatsrecht steht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Das An-und-für-sich-Seiende erhält die <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-form" title="Form ist nicht das Äußerliche gegenüber dem Inhalt, sondern die Weise, in der der Inhalt sich gliedert. Bloß formell heißt: die Weise ist da, der Inhalt fehlt noch." rel="ugc">Form</a> des Sollens — weil das äußere Staatsrecht von selbständigen Willen ausgeht, ist sein Inhalt vernünftig, seine <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff" title="Wirklichkeit ist enger als alles, was es gibt: wirklich ist, was der Begriff selbst hervorgebracht hat." rel="ugc">Wirklichkeit</a> aber nicht gesichert.</em></p>
<p>Der Eröffnungsparagraph des äußeren Staatsrechts <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit" title="Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen." rel="ugc">bestimmt</a> zunächst dessen logischen Status, und dieser unterscheidet ihn von allem Vorhergehenden. Im Staat nach innen ist das Vernünftige wirklich, weil die <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment" title="Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt." rel="ugc">Momente</a> Glieder eines Ganzen sind und keinen eigenen Willen gegen es haben; im Verhältnis der Staaten gibt es dagegen kein übergeordnetes Ganzes, sondern nur mehrere souveräne Willen, die jeder <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich" title="Für sich heißt: gewußt, gewollt, ausdrücklich gesetzt — im Unterschied zu dem, was etwas erst an sich ist." rel="ugc">für sich</a> sind. Damit fehlt dem <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich" title="An und für sich heißt: der Möglichkeit nach da, gewußt und verwirklicht — Hegels Wort für vollendete Wirklichkeit." rel="ugc">an und für sich</a> Gültigen die Instanz, durch die es sich verwirklicht — es besteht als das, was sein soll, ohne dass sein Sein daraus folgt. Sollen ist bei Hegel überall die Form, in der ein Inhalt vernünftig ist, seine Existenz aber von etwas abhängt, das er nicht in seiner Gewalt hat; genau das ist die Grenze, an der das äußere Staatsrecht steht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/330/#comment-1695</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 14:27:55 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Staaten sind keine Privatpersonen, sondern vollkommen selbstständige Totalitäten an sich, und so stellt sich ihr Verhältnis anders als ein bloß moralisches und privatrechtliches. Man hat oft die Staaten privatrechtlich und moralisch haben wollen, aber bei Privatpersonen ist die Stellung so, daß sie über sich ein Gericht haben, das das, was an sich Recht ist, realisiert. Nun soll ein Staatsverhältnis zwar auch an sich rechtlich sein, aber in der Weltlichkeit soll das Ansichseiende auch Gewalt haben. Da nun keine Gewalt vorhanden ist, welche gegen den Staat entscheidet, was an sich Recht ist, und die diese Entscheidung verwirklicht, so muß es in dieser Beziehung immer beim Sollen bleiben. Das Verhältnis von Staaten ist das von Selbstständigkeiten, die zwischen sich stipulieren, aber zugleich über diesen Stipulationen stehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Staaten sind keine Privatpersonen, sondern vollkommen selbstständige Totalitäten an sich, und so stellt sich ihr Verhältnis anders als ein bloß moralisches und privatrechtliches. Man hat oft die Staaten privatrechtlich und moralisch haben wollen, aber bei Privatpersonen ist die Stellung so, daß sie über sich ein Gericht haben, das das, was an sich Recht ist, realisiert. Nun soll ein Staatsverhältnis zwar auch an sich rechtlich sein, aber in der Weltlichkeit soll das Ansichseiende auch Gewalt haben. Da nun keine Gewalt vorhanden ist, welche gegen den Staat entscheidet, was an sich Recht ist, und die diese Entscheidung verwirklicht, so muß es in dieser Beziehung immer beim Sollen bleiben. Das Verhältnis von Staaten ist das von Selbstständigkeiten, die zwischen sich stipulieren, aber zugleich über diesen Stipulationen stehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/330/#comment-2609</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 547:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 547.&lt;/strong&gt; Durch den Zustand des Krieges wird die Selbständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt und nach einer Seite die gegenseitige Anerkennung der freien Völkerindividuen bewirkt (§ 430) und durch &lt;em&gt;Friedensvergleiche,&lt;/em&gt; die ewig dauern sollen, sowohl diese allgemeine Anerkennung als die besonderen Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt. Das &lt;em&gt;äußere Staatsrecht&lt;/em&gt; beruht teils auf diesen positiven Traktaten, enthält aber insofern nur Rechte, denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§ 545), teils auf dem sogenannten &lt;em&gt;Völkerrechte,&lt;/em&gt; dessen allgemeines Prinzip das vorausgesetzte &lt;em&gt;Anerkanntsein&lt;/em&gt; der Staaten ist und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt, - auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet und überhaupt auf den &lt;em&gt;Sitten&lt;/em&gt; beruht.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 547:</em></p>
<p><strong>§ 547.</strong> Durch den Zustand des Krieges wird die Selbständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt und nach einer Seite die gegenseitige Anerkennung der freien Völkerindividuen bewirkt (§ 430) und durch <em>Friedensvergleiche,</em> die ewig dauern sollen, sowohl diese allgemeine Anerkennung als die besonderen Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt. Das <em>äußere Staatsrecht</em> beruht teils auf diesen positiven Traktaten, enthält aber insofern nur Rechte, denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§ 545), teils auf dem sogenannten <em>Völkerrechte,</em> dessen allgemeines Prinzip das vorausgesetzte <em>Anerkanntsein</em> der Staaten ist und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt, &#8211; auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet und überhaupt auf den <em>Sitten</em> beruht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/330/#comment-2607</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=283#comment-2607</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 547:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 547.&lt;/strong&gt; Durch den Zustand des Krieges wird die Selbstständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt, und nach Einer Seite die gegenseitige Anerkennung der freien Völkerindividuen bewirkt (§. 430.), und durch Friedens-Vergleiche, die ewig dauern sollen, sowohl diese allgemeine Anerkennung, als die besondern Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt. (§. 493.) Das äußere Staatsrecht beruht theils auf diesen positiven Tractaten, enthält aber in sofern nur Rechte, denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§. 545.); theils auf dem sogenannten Völkerrechte, dessen allgemeines Princip das vorausgesetzte Anerkanntseyn der Staaten ist, und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt; – auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet; und überhaupt auf den Sitten beruht.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 547:</em></p>
<p><strong>§ 547.</strong> Durch den Zustand des Krieges wird die Selbstständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt, und nach Einer Seite die gegenseitige Anerkennung der freien Völkerindividuen bewirkt (§. 430.), und durch Friedens-Vergleiche, die ewig dauern sollen, sowohl diese allgemeine Anerkennung, als die besondern Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt. (§. 493.) Das äußere Staatsrecht beruht theils auf diesen positiven Tractaten, enthält aber in sofern nur Rechte, denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§. 545.); theils auf dem sogenannten Völkerrechte, dessen allgemeines Princip das vorausgesetzte Anerkanntseyn der Staaten ist, und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt; – auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet; und überhaupt auf den Sitten beruht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1817)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/330/#comment-2605</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1817)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Apr 1817 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=283#comment-2605</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 446, 447:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 446.&lt;/strong&gt; Durch den Zustand des Krieges aber wird die gegenseitige Anerkennung der freyen Völkerindividuen bewirkt, oder auch dasjenige, welches der unendlichen Ehre der Freyheit und Tapferkeit das endliche Bestehen des besondern Daseyns vorzieht, erhält, was es gewollt, seine Unterwerfung und das Aufhören seiner Selbstständigkeit. In jenem Falle aber tritt der Frieden durch einen Vergleich ein, der ewig dauern soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 447.&lt;/strong&gt; Das äussere Staatsrecht beruht daher theils auf positiven Tractaten, welche die Befugnisse der Völker gegeneinander festsetzen, – Rechte, denen aber die wahrhafte Wirklichkeit abgeht; (§. 443.) theils auf dem sogenannten &lt;em&gt;Völkerrechte&lt;/em&gt;, dessen allgemeines Prinzip, einerseits das vorausgesetzte Anerkanntseyn der Staaten ist, und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegen einander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt; – andererseits die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet; – und überhaupt auf den Sitten beruht.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 446, 447:</em></p>
<p><strong>§ 446.</strong> Durch den Zustand des Krieges aber wird die gegenseitige Anerkennung der freyen Völkerindividuen bewirkt, oder auch dasjenige, welches der unendlichen Ehre der Freyheit und Tapferkeit das endliche Bestehen des besondern Daseyns vorzieht, erhält, was es gewollt, seine Unterwerfung und das Aufhören seiner Selbstständigkeit. In jenem Falle aber tritt der Frieden durch einen Vergleich ein, der ewig dauern soll.</p>
<p><strong>§ 447.</strong> Das äussere Staatsrecht beruht daher theils auf positiven Tractaten, welche die Befugnisse der Völker gegeneinander festsetzen, – Rechte, denen aber die wahrhafte Wirklichkeit abgeht; (§. 443.) theils auf dem sogenannten <em>Völkerrechte</em>, dessen allgemeines Prinzip, einerseits das vorausgesetzte Anerkanntseyn der Staaten ist, und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegen einander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt; – andererseits die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet; – und überhaupt auf den Sitten beruht.</p>
]]></content:encoded>
		
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