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	Kommentare zu: 38	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/38/#comment-1703</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Dec 2023 14:39:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nicht Einigkeit des Willens; nur für sich, negativ. 
Erlaubnis, weil Bestimmtheit nur für mich eine äußerliche Sache ist, nicht identisch mit Recht selbst; für den andern bin ich da in der Sache; also keine bloße Möglichkeit für ihn - 
α) Konkreter noch etwas ganz anderes - Hier sogleich seine Möglichkeit, - Reflexion auf höhere Verhältnisse - kann so oder auch so - kann dies Recht oder jenes aufgeben, aber nicht die Rechtsfähigkeit, d. i. selbst diese Möglichkeit. Im einzelnen Recht auch das Allgemeine. 
Positives Tun ist Hervorbringen einer Gegenständlichkeit und eines Inhalts. 
β) Rechtsgebot - Im Verhältnis zu[m] Andern, - Übergehen von dem Meinigen an ihn
Leisten - scheint positiv - ein Tun - aus Vertrag - Vertrag allerdings Verwicklung mit Anderen - eine Identität mit ihnen - nicht bloß sie gehen lassen -
Es geht überhaupt so, - nur das Allererste ist ganz dem Begriff gemäß
Bin in der Vermittlung, handle wesentlich in Beziehung auf einen Andern, d. i. ich setze etwas - aus Grund der Gemeinsamkeit. 
Ich tue für ihn - ein Soll, das ihm von mir zugute kommt, ihm von mir wird. 
α) ich kann den Vertrag eingehen oder nicht
β) Leistung ist, in Besitz den Andern setzen, in sein Eigentum [?]. 
β) Betrifft Verhältnis, Rücksicht auf Andere - die streng noch nicht hierher gehört; - aber diese Beziehung auf Andere gehört überhaupt (wie später Vertrag und Unrecht) zur Realität, die weiter bestimmt ist - In § 37 in meinem Interesse - Rücksicht auf Andere ist, in ihrem, für ihr Interesse tätig sein, es wahren u. dgl.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht Einigkeit des Willens; nur für sich, negativ.<br />
Erlaubnis, weil Bestimmtheit nur für mich eine äußerliche Sache ist, nicht identisch mit Recht selbst; für den andern bin ich da in der Sache; also keine bloße Möglichkeit für ihn &#8211;<br />
α) Konkreter noch etwas ganz anderes &#8211; Hier sogleich seine Möglichkeit, &#8211; Reflexion auf höhere Verhältnisse &#8211; kann so oder auch so &#8211; kann dies Recht oder jenes aufgeben, aber nicht die Rechtsfähigkeit, d. i. selbst diese Möglichkeit. Im einzelnen Recht auch das Allgemeine.<br />
Positives Tun ist Hervorbringen einer Gegenständlichkeit und eines Inhalts.<br />
β) Rechtsgebot &#8211; Im Verhältnis zu[m] Andern, &#8211; Übergehen von dem Meinigen an ihn<br />
Leisten &#8211; scheint positiv &#8211; ein Tun &#8211; aus Vertrag &#8211; Vertrag allerdings Verwicklung mit Anderen &#8211; eine Identität mit ihnen &#8211; nicht bloß sie gehen lassen &#8211;<br />
Es geht überhaupt so, &#8211; nur das Allererste ist ganz dem Begriff gemäß<br />
Bin in der Vermittlung, handle wesentlich in Beziehung auf einen Andern, d. i. ich setze etwas &#8211; aus Grund der Gemeinsamkeit.<br />
Ich tue für ihn &#8211; ein Soll, das ihm von mir zugute kommt, ihm von mir wird.<br />
α) ich kann den Vertrag eingehen oder nicht<br />
β) Leistung ist, in Besitz den Andern setzen, in sein Eigentum [?].<br />
β) Betrifft Verhältnis, Rücksicht auf Andere &#8211; die streng noch nicht hierher gehört; &#8211; aber diese Beziehung auf Andere gehört überhaupt (wie später Vertrag und Unrecht) zur Realität, die weiter bestimmt ist &#8211; In § 37 in meinem Interesse &#8211; Rücksicht auf Andere ist, in ihrem, für ihr Interesse tätig sein, es wahren u. dgl.</p>
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