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	Kommentare zu: 40	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/40/#comment-1705</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Dec 2023 14:40:48 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[[zu § 40]
Dies die Grundbestimmungen - abstrakt - Fruchtbarkeit dieses Begriffs im Folgenden - Resultate nur durch sie - ohne sie nichts im Folgenden bestimmen - selbst das Konkrete - Folge von ihnen. 
a) Wie wird etwas mein? Wie erwerbe Ich Eigentum überhaupt? b) wie das Eigentum eines Andern, wie wird das Eigentum eines Andern mein? c) wie wird mein Eigentum wieder mein, wie erhalte ich mein verletztes Recht zurück - oder vielmehr, wie stellt sich das verletzte Recht her? Wiedererwerbung des Eigentums, aber auch [des] Recht[s] als Recht. 
oder a) Freiheit gibt sich auf natürliche, unmittelbare Weise Dasein - b) Vermittels und zwar des Willens eines Andern. c) Vermittels des Unrechts - wider den besonderen Willen, hier Trennung des besonderen Willens und seines Begriffs - Frei[:] das Allgemeine für sich tritt so heraus. 
Es ist darum zu tun, dem Begriffe Realität zu geben und zugleich von der Unmittelbarkeit und Einzelheit zu reinigen - Allgemeines, das wirklich - oder Wirklichkeit, die selbst eine allgemeine ist a) Allgemein b) Mittel c) aufgehoben. Dies die Bedeutung der a) b) c) Fragen, bei deren nächstem Sinne man an Etwas ganz anderes denkt -
a) Einz[elheit] - und gegen Einz[elheit] nur negativ. Breiter werden - Differenz eben damit Einheit derselben. 
b) Beziehung Einz[elner]*)  aufeinander, insofern positives Verhältnis, Identität - Ich tue in Rücksicht auf andere; α) an sich identisch,
β) gesetzte Identität des W[illens] über besonderes Eigentum eines jeden - nur gesetzte, und doch jeder für sich gebunden, in der Freiheit des Andern in Einheit -
c) Identität des Rechts mit sich - vermittelt durch Negation des Rechts. 
α) Verhältnis nicht mehr zur Äußerlichkeit als abstrakten Sachen, sondern als Eigentum eines Andern. 
β) Identität hierin - und Isolierung[?] des Persönlichen. 
Allgemeine, Freie für sich, im Unterschied sich setzend (nicht abstrakter Gedanke) wirklich - im Unterschiede von seiner unmittelbaren Wirklichkeit - ist Absicht, Vorsatz - das Gute - in Moralität. 
Unrecht, Verbrechen enthält ein Insichsein, d. i. eine in sich selbst unterschiedene Innerlichkeit, - ebenso Strafe Rache des Verbrechens, - Recht als allgemein macht sich geltend, gibt sich Realität in und gegen einen besondern Willen
Recht wird als ein allgemeines hier - weil ent[gegengesetzt] dem besonderen Willen - 
α) Eigentum ist das Durchgehende in a, b, c. 
β) Die Unmittelbarkeit muß sich abreiben, verschwinden; - negiert werden, - und Resultat, daß es das Recht als solches ist, welchem Dasein gegeben wird, - (Kriminalrecht - nicht das äußerliche Eigentum)
γ) a) Gegenständlich ist mein unmittelbarer einzelner Wille im Dinge, b) mein Wille als bestätigt durch den Willen eines Andern; Einheit zweier Willen, Ref[lexion], Allgemeinheit. c) Dasein des freien Willens als solchen; das Recht als Recht. 
a. ist Recht; in c. wird dies Recht Gegenstand und Ich, Person als Dasein gemeinschaftlichen Willens, nicht als mit besonderem Interesse, sondern mit Interesse des Rechts; oder subjektive Seite ist selbst allgemein bestimmt als das Recht. 
Ebenso in b. Ich, subjektiv, will nicht nur meinen Willen, sondern auch Willen des Andern. 

[zu § 40 Anm., (a)] 
Vorausgeschickt ist im römischen Rechte (kann man sagen): wer ist eigentumsfähig? Der Bürger. Nicht Sklaven, nicht Kinder überhaupt. - Auch bei uns nicht Kinder, auch nicht Frauen - doch mehr haben nicht Besitz - und Disposition darüber
Aber diese Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsrechts ist abhängig von einem höheren Verhältnis - das erst später - und ist auch nicht ein Personenrecht, - sondern vielmehr Kind - noch nicht Person. 
In Kindern ist das Moment der Unpersönlichkeit, Rechtsunfähigkeit, für sich, isoliert, gegenständlich - Auch im Staate, Aufgeben des abstrakten Eigentumsrechts; ein höheres, das über mein Eigentum disponiert.

*) *[dazwischengeschrieben:] W[illen] ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 40]<br />
Dies die Grundbestimmungen &#8211; abstrakt &#8211; Fruchtbarkeit dieses Begriffs im Folgenden &#8211; Resultate nur durch sie &#8211; ohne sie nichts im Folgenden bestimmen &#8211; selbst das Konkrete &#8211; Folge von ihnen.<br />
a) Wie wird etwas mein? Wie erwerbe Ich Eigentum überhaupt? b) wie das Eigentum eines Andern, wie wird das Eigentum eines Andern mein? c) wie wird mein Eigentum wieder mein, wie erhalte ich mein verletztes Recht zurück &#8211; oder vielmehr, wie stellt sich das verletzte Recht her? Wiedererwerbung des Eigentums, aber auch [des] Recht[s] als Recht.<br />
oder a) Freiheit gibt sich auf natürliche, unmittelbare Weise Dasein &#8211; b) Vermittels und zwar des Willens eines Andern. c) Vermittels des Unrechts &#8211; wider den besonderen Willen, hier Trennung des besonderen Willens und seines Begriffs &#8211; Frei[:] das Allgemeine für sich tritt so heraus.<br />
Es ist darum zu tun, dem Begriffe Realität zu geben und zugleich von der Unmittelbarkeit und Einzelheit zu reinigen &#8211; Allgemeines, das wirklich &#8211; oder Wirklichkeit, die selbst eine allgemeine ist a) Allgemein b) Mittel c) aufgehoben. Dies die Bedeutung der a) b) c) Fragen, bei deren nächstem Sinne man an Etwas ganz anderes denkt &#8211;<br />
a) Einz[elheit] &#8211; und gegen Einz[elheit] nur negativ. Breiter werden &#8211; Differenz eben damit Einheit derselben.<br />
b) Beziehung Einz[elner]*)  aufeinander, insofern positives Verhältnis, Identität &#8211; Ich tue in Rücksicht auf andere; α) an sich identisch,<br />
β) gesetzte Identität des W[illens] über besonderes Eigentum eines jeden &#8211; nur gesetzte, und doch jeder für sich gebunden, in der Freiheit des Andern in Einheit &#8211;<br />
c) Identität des Rechts mit sich &#8211; vermittelt durch Negation des Rechts.<br />
α) Verhältnis nicht mehr zur Äußerlichkeit als abstrakten Sachen, sondern als Eigentum eines Andern.<br />
β) Identität hierin &#8211; und Isolierung[?] des Persönlichen.<br />
Allgemeine, Freie für sich, im Unterschied sich setzend (nicht abstrakter Gedanke) wirklich &#8211; im Unterschiede von seiner unmittelbaren Wirklichkeit &#8211; ist Absicht, Vorsatz &#8211; das Gute &#8211; in Moralität.<br />
Unrecht, Verbrechen enthält ein Insichsein, d. i. eine in sich selbst unterschiedene Innerlichkeit, &#8211; ebenso Strafe Rache des Verbrechens, &#8211; Recht als allgemein macht sich geltend, gibt sich Realität in und gegen einen besondern Willen<br />
Recht wird als ein allgemeines hier &#8211; weil ent[gegengesetzt] dem besonderen Willen &#8211;<br />
α) Eigentum ist das Durchgehende in a, b, c.<br />
β) Die Unmittelbarkeit muß sich abreiben, verschwinden; &#8211; negiert werden, &#8211; und Resultat, daß es das Recht als solches ist, welchem Dasein gegeben wird, &#8211; (Kriminalrecht &#8211; nicht das äußerliche Eigentum)<br />
γ) a) Gegenständlich ist mein unmittelbarer einzelner Wille im Dinge, b) mein Wille als bestätigt durch den Willen eines Andern; Einheit zweier Willen, Ref[lexion], Allgemeinheit. c) Dasein des freien Willens als solchen; das Recht als Recht.<br />
a. ist Recht; in c. wird dies Recht Gegenstand und Ich, Person als Dasein gemeinschaftlichen Willens, nicht als mit besonderem Interesse, sondern mit Interesse des Rechts; oder subjektive Seite ist selbst allgemein bestimmt als das Recht.<br />
Ebenso in b. Ich, subjektiv, will nicht nur meinen Willen, sondern auch Willen des Andern. </p>
<p>[zu § 40 Anm., (a)]<br />
Vorausgeschickt ist im römischen Rechte (kann man sagen): wer ist eigentumsfähig? Der Bürger. Nicht Sklaven, nicht Kinder überhaupt. &#8211; Auch bei uns nicht Kinder, auch nicht Frauen &#8211; doch mehr haben nicht Besitz &#8211; und Disposition darüber<br />
Aber diese Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsrechts ist abhängig von einem höheren Verhältnis &#8211; das erst später &#8211; und ist auch nicht ein Personenrecht, &#8211; sondern vielmehr Kind &#8211; noch nicht Person.<br />
In Kindern ist das Moment der Unpersönlichkeit, Rechtsunfähigkeit, für sich, isoliert, gegenständlich &#8211; Auch im Staate, Aufgeben des abstrakten Eigentumsrechts; ein höheres, das über mein Eigentum disponiert.</p>
<p>*) *[dazwischengeschrieben:] W[illen] </p>
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