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	Kommentare zu: 62	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/62/#comment-1727</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Dec 2023 14:20:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[[zu § 62 Anm.]
Herrenschaft hier nichts als eine Abhängigkeit von einem andern im Gebrauch meines Eigentums. - Einwilligung, es zu verkaufen, ohne daß der andere Nutzen hätte -
Beschränkung zweierlei α) Miteigentum - in Ansehung des utile, β) bloßer leerer Witz
Beschränkung in Ansehung der ... 
R[es] Manc[ipi,] Hein[eccius, Äntiquitarum Romanarum liber I (1772),] p. 439, 1. praedia in Italico solo, 2. jura praediorum rusticorum, velut actus, via, aquaeductus, 3. servi mancipio dati, 4. quadrupedes qui dorso collove domantur, asini, equi, non bestiae ut elephanti, cameli, 5. hereditas s. familia - Besondere Weise des Verkaufs durch Manzipation, qua more solenni tradebantur res, quinque testes*) , darunter der eine lipripens, der die eherne Waage halten mußte, - Söhne ebenfalls so emanzipiert. Der Vater manzipierte den Sohn einem Andern, dieser remanzipierte ihn dem Vater - dann erst nach dreimaliger Manzipation - manumittierte ihn der Vater -
Domini Quiritarii re usucapta vacui erant a litibus; quod secus se habebat in dominis bonitariis, Hein. S. 452. (usucapio - res immobiles biennio, mobiles anno usucapiebantur. p. 475. ) Nur in Italien res mancipi; in den Provinzen fundorum provincialium proprietatem nunquam adquirebat privatus, sed populus, adeoque in iis non procedebat usucapio. **) 
α) Aufheben der leeren Herrenschaft 
β) Teilung der in Anteil übergegangenen Herrenschaft. 
Unablösbar - unveräußerlich - in Willkür des andern - der kann mir sie erlassen - ist gegen Privateigentum s. o. - wie α) gegen freies, volles Eigentum; - doch auch die Unablösbarkeit, Unfähigkeit, Eigentum zum Privateigentum zu machen, ist Unfreiheit des Eigentums - nach jener Bestimmung - Bei Teilung schwer den Anteil zu bestimmen, wenn der Ertrag kasuell, als in der bloßen Herrenschaft gegründet, - eod, Lob, laudemium, Handlohn
Emphyteusis, Hein. Antt. Vol. II, p. 140. - agri permissi municipiis, ut ex eorum reditu onera municipiorum sustinerentur, aedesque publicae factae tectoque conservarentur. - Pensio, vectigal. 
Et inculti agri hac lege fruendi, redeuntia inde vectigalia emphyteuseos et canonis nominibus insigniebantur. ***) 
- Streit, welcher ist von beiden der Eigentümer - Erblehen, Erbzinsen - Vererbung, Veräußerung - 
Nun kommt § 64. 
und § 63 zu C. Wert -
Nach § 64 Verjährung, - zu sprechen von dem Allgemeinen als Innern - s. Rand neben § 62 [s. S. 136 zu § 63]. 
Hier das Ganze, meine Geschicklichkeit, Fertigkeit; -

*) &quot;1. Landgüter, nur in Italien, 2. Rechte der landwirtschaftlichen Güter wie Trift-, Wege-, Wasserleitungsrecht, 3. durch Kauf erworbene Sklaven, 4. vierfüßige Tiere, die am Rücken oder Hals ins Geschirr genommen werden, Esel, Pferde, nicht aber wilde Tiere wie Elefanten, Kamele, 5. Erbschaft (siehe?) Familie.&quot; - &quot;Manzipation, wobei die Sachen mit feierlicher Zeremonie übergeben werden, fünf Zeugen ... &quot; 
**) &quot;Der Inhaber eines Dominium Quiritarium (res mancipi) war, wenn er die Sache durch Verjährung erworben hatte, allen Rechtsstreit los; anders bei dem Inhaber eines Dominium Bonitarium (res nec mancipi). - Erwerbung durch Verjährung: bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei unbeweglichen nach einem Jahr.&quot; - In den Provinzen &quot;wurde das Eigentum an Grund und Boden nie von einem Privatmann erworben, sondern von der Gemeinde, und deshalb gab es hier keine Erwerbung durch Verjährung.&quot; 
***) Emphyteusis (= Recht des Nießbrauchs einer unbeweglichen Sache unter der Bedingung der Melioration und einer jährlich zu entrichtenden Abgabe) - &quot;von den Gemeinden überlassene Äcker, damit aus deren Einkünften die Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt und die öffentlichen Gebäude unterhalten werden konnten. Zahlungen, Abgaben. 
Die unbebauten Äcker, die aufgrund dieses Rechts genutzt wurden, und die daraus fließenden Einnahmen wurden mit den Namen Emphyteusis und Kanon bezeichnet.&quot;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 62 Anm.]<br />
Herrenschaft hier nichts als eine Abhängigkeit von einem andern im Gebrauch meines Eigentums. &#8211; Einwilligung, es zu verkaufen, ohne daß der andere Nutzen hätte &#8211;<br />
Beschränkung zweierlei α) Miteigentum &#8211; in Ansehung des utile, β) bloßer leerer Witz<br />
Beschränkung in Ansehung der &#8230;<br />
R[es] Manc[ipi,] Hein[eccius, Äntiquitarum Romanarum liber I (1772),] p. 439, 1. praedia in Italico solo, 2. jura praediorum rusticorum, velut actus, via, aquaeductus, 3. servi mancipio dati, 4. quadrupedes qui dorso collove domantur, asini, equi, non bestiae ut elephanti, cameli, 5. hereditas s. familia &#8211; Besondere Weise des Verkaufs durch Manzipation, qua more solenni tradebantur res, quinque testes*) , darunter der eine lipripens, der die eherne Waage halten mußte, &#8211; Söhne ebenfalls so emanzipiert. Der Vater manzipierte den Sohn einem Andern, dieser remanzipierte ihn dem Vater &#8211; dann erst nach dreimaliger Manzipation &#8211; manumittierte ihn der Vater &#8211;<br />
Domini Quiritarii re usucapta vacui erant a litibus; quod secus se habebat in dominis bonitariis, Hein. S. 452. (usucapio &#8211; res immobiles biennio, mobiles anno usucapiebantur. p. 475. ) Nur in Italien res mancipi; in den Provinzen fundorum provincialium proprietatem nunquam adquirebat privatus, sed populus, adeoque in iis non procedebat usucapio. **)<br />
α) Aufheben der leeren Herrenschaft<br />
β) Teilung der in Anteil übergegangenen Herrenschaft.<br />
Unablösbar &#8211; unveräußerlich &#8211; in Willkür des andern &#8211; der kann mir sie erlassen &#8211; ist gegen Privateigentum s. o. &#8211; wie α) gegen freies, volles Eigentum; &#8211; doch auch die Unablösbarkeit, Unfähigkeit, Eigentum zum Privateigentum zu machen, ist Unfreiheit des Eigentums &#8211; nach jener Bestimmung &#8211; Bei Teilung schwer den Anteil zu bestimmen, wenn der Ertrag kasuell, als in der bloßen Herrenschaft gegründet, &#8211; eod, Lob, laudemium, Handlohn<br />
Emphyteusis, Hein. Antt. Vol. II, p. 140. &#8211; agri permissi municipiis, ut ex eorum reditu onera municipiorum sustinerentur, aedesque publicae factae tectoque conservarentur. &#8211; Pensio, vectigal.<br />
Et inculti agri hac lege fruendi, redeuntia inde vectigalia emphyteuseos et canonis nominibus insigniebantur. ***)<br />
&#8211; Streit, welcher ist von beiden der Eigentümer &#8211; Erblehen, Erbzinsen &#8211; Vererbung, Veräußerung &#8211;<br />
Nun kommt § 64.<br />
und § 63 zu C. Wert &#8211;<br />
Nach § 64 Verjährung, &#8211; zu sprechen von dem Allgemeinen als Innern &#8211; s. Rand neben § 62 [s. S. 136 zu § 63].<br />
Hier das Ganze, meine Geschicklichkeit, Fertigkeit; &#8211;</p>
<p>*) &#8222;1. Landgüter, nur in Italien, 2. Rechte der landwirtschaftlichen Güter wie Trift-, Wege-, Wasserleitungsrecht, 3. durch Kauf erworbene Sklaven, 4. vierfüßige Tiere, die am Rücken oder Hals ins Geschirr genommen werden, Esel, Pferde, nicht aber wilde Tiere wie Elefanten, Kamele, 5. Erbschaft (siehe?) Familie.&#8220; &#8211; &#8222;Manzipation, wobei die Sachen mit feierlicher Zeremonie übergeben werden, fünf Zeugen &#8230; &#8220;<br />
**) &#8222;Der Inhaber eines Dominium Quiritarium (res mancipi) war, wenn er die Sache durch Verjährung erworben hatte, allen Rechtsstreit los; anders bei dem Inhaber eines Dominium Bonitarium (res nec mancipi). &#8211; Erwerbung durch Verjährung: bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei unbeweglichen nach einem Jahr.&#8220; &#8211; In den Provinzen &#8222;wurde das Eigentum an Grund und Boden nie von einem Privatmann erworben, sondern von der Gemeinde, und deshalb gab es hier keine Erwerbung durch Verjährung.&#8220;<br />
***) Emphyteusis (= Recht des Nießbrauchs einer unbeweglichen Sache unter der Bedingung der Melioration und einer jährlich zu entrichtenden Abgabe) &#8211; &#8222;von den Gemeinden überlassene Äcker, damit aus deren Einkünften die Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt und die öffentlichen Gebäude unterhalten werden konnten. Zahlungen, Abgaben.<br />
Die unbebauten Äcker, die aufgrund dieses Rechts genutzt wurden, und die daraus fließenden Einnahmen wurden mit den Namen Emphyteusis und Kanon bezeichnet.&#8220;</p>
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