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	Kommentare zu: 65	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/65/#comment-1730</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Dec 2023 14:25:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nicht verzehrendes Aufheben, so[ndern] Trennung überhaupt. Interesse wegen folgender § Bestimmungen. Bei der Entäußerung tritt ein Eigentum hervor, das zu einem solchen, das erst entsteht, erst in der Äußerung und in Beziehung auf die Entäußerung wird. Besitzergreifung, die Gebrauch ist. 
Sache kann ich in Besitz nehmen, zum Eigentum machen, weil sie - ihrer Wahrheit, ihrem Begriff nach - eine Sache ist - Ich und der Andere habe etwas wider die Natur der Sache getan. Erst insofern ich mich in Besitz genommen habe, - nicht Sklave bin, - kann ich Privatrecht gegen einen andern und er gegen mich haben. - Ich nicht selbstlose Sache, - sondern eigner Wille, der zu allererst über mich verfügen kann - daß dies ganz absolut notwendige Bedingung ist - 
Gebe ich mich selbst zum Sklaven, so tue ich das Gegenteil meiner selbst - ein freier Wille sein der keiner ist - kein freier Wille zu sein, ist mein freier Wille. Freier Wille ist nur, der sich zum Inhalte hat. 
Sittlichkeit, Religion - freies Selbstbewußtsein meiner Identität mit dem, was in mir absolut, Substantielles, Wesen ist - Denkendes, intellektuell, nur insofern bin Ich Denkendes - Mensch - kann mich nicht zu einem andern machen, als Ich bin -]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht verzehrendes Aufheben, so[ndern] Trennung überhaupt. Interesse wegen folgender § Bestimmungen. Bei der Entäußerung tritt ein Eigentum hervor, das zu einem solchen, das erst entsteht, erst in der Äußerung und in Beziehung auf die Entäußerung wird. Besitzergreifung, die Gebrauch ist.<br />
Sache kann ich in Besitz nehmen, zum Eigentum machen, weil sie &#8211; ihrer Wahrheit, ihrem Begriff nach &#8211; eine Sache ist &#8211; Ich und der Andere habe etwas wider die Natur der Sache getan. Erst insofern ich mich in Besitz genommen habe, &#8211; nicht Sklave bin, &#8211; kann ich Privatrecht gegen einen andern und er gegen mich haben. &#8211; Ich nicht selbstlose Sache, &#8211; sondern eigner Wille, der zu allererst über mich verfügen kann &#8211; daß dies ganz absolut notwendige Bedingung ist &#8211;<br />
Gebe ich mich selbst zum Sklaven, so tue ich das Gegenteil meiner selbst &#8211; ein freier Wille sein der keiner ist &#8211; kein freier Wille zu sein, ist mein freier Wille. Freier Wille ist nur, der sich zum Inhalte hat.<br />
Sittlichkeit, Religion &#8211; freies Selbstbewußtsein meiner Identität mit dem, was in mir absolut, Substantielles, Wesen ist &#8211; Denkendes, intellektuell, nur insofern bin Ich Denkendes &#8211; Mensch &#8211; kann mich nicht zu einem andern machen, als Ich bin &#8211;</p>
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		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/65/#comment-1549</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Nov 2023 13:08:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wenn die Verjährung eine Entäußerung mit nicht direkt erklärtem Willen ist, so ist die wahre Entäußerung eine Erklärung des Willens, daß ich die Sache nicht mehr als die meinige ansehen will. Das ganze kann auch so gefaßt werden, daß die Entäußerung eine wahre Besitzergreifung sei. Die unmittelbare Besitznahme ist das erste Moment des Eigentums; durch den Gebrauch wird ebenfalls Eigentum erworben, und das dritte Moment ist alsdann die Einheit beider, Besitzergreifung durch Entäußerung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die Verjährung eine Entäußerung mit nicht direkt erklärtem Willen ist, so ist die wahre Entäußerung eine Erklärung des Willens, daß ich die Sache nicht mehr als die meinige ansehen will. Das ganze kann auch so gefaßt werden, daß die Entäußerung eine wahre Besitzergreifung sei. Die unmittelbare Besitznahme ist das erste Moment des Eigentums; durch den Gebrauch wird ebenfalls Eigentum erworben, und das dritte Moment ist alsdann die Einheit beider, Besitzergreifung durch Entäußerung.</p>
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