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	Kommentare zu: 69	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/69/#comment-1734</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Dec 2023 14:27:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[[zu § 69]
Es ist zweierlei Bestimmung, - Benutzung, - was ist die direkte Bestimmung des Verkaufs eines Exemplars? Verkauft nur das, was und insofern es Gedanken vorstellt - diesen Wert, - nicht den andern Wert, der die Vervielfältigung in sich schließt - dieser Wert ein weiteres Vermögen -
Es gehört mein (nicht stillschweigender, sondern) ausdrücklicher Wille dazu, - wenn auch diese Seite veräußert wird -
Solche Produktion überhaupt in Beziehung auf den Andern -
In Besitz nehmen ist meine Arbeit, Geschicklichkeit - mache dies meinige äußerlich - (wesentlich) in bezug auf den Andern, oder es gesellt sich unmittelbar dazu -
Wenn solches, welches Zeichen von Vorstellungen ist, produziert wird, ist es schlechterdings in Beziehung auf [den] Andern -
Gebrauch - stellt vor meinen Willen, etwas, eine Sache, als Eigentum zu haben; - Besitzergreifung wird zur Vorstellung. Zuletzt (schriftstellerische Produktion) [werden] die Vorstellungen selbst zur Sache. Weise eines Daseins, Besitzes, der sich schlechthin auf andere bezieht - Mein soll bleiben das Äußerliche, Wert - zum Tausche - als Vermögen. 

[zu § 69 Anm., (a)] 
Art und Weise des Gebrauchs - eine Art von Gebrauch zediert - eine andere Art nicht - Erbpacht, Lehen - auch eine Art von Gebrauch - eine andere, nämlich es zu verkaufen, nicht - aber dies letztere ist nicht eine Art von Gebrauch - sondern ist Eigentum des Werts der Sache -
Gesetze gegen Nachdruck - α) Schutz der Schriftsteller und Verleger - ihre Kommissionäre gemeinschaftlich gegen Nachdruck - β) der Verleger gegen Nachdrucker wie gegen das Publikum. Gemeinsames Eigentum der Nation - jeder kann es nachdrucken - Privilegium - Versorgung, Sicherung der Verlagshandlungen - 

[zu § 69 Anm., (b)] 
Der allergrößte Teil der deutschen Literatur ist Fabrikwesen, bare Industrie geworden. 

[zu § 69 Anm., (c)] 
Musenalmanach, Geometrie ist kein besonderer Einfall, - also ist es jedem erlaubt, solchen Einfall zu exploitieren. 
Gelehrte Zeitungen - Morgen-, Abendblätter. Alle Götter und Göttinnen - Musen, Minerva, Hermes - Einfall.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 69]<br />
Es ist zweierlei Bestimmung, &#8211; Benutzung, &#8211; was ist die direkte Bestimmung des Verkaufs eines Exemplars? Verkauft nur das, was und insofern es Gedanken vorstellt &#8211; diesen Wert, &#8211; nicht den andern Wert, der die Vervielfältigung in sich schließt &#8211; dieser Wert ein weiteres Vermögen &#8211;<br />
Es gehört mein (nicht stillschweigender, sondern) ausdrücklicher Wille dazu, &#8211; wenn auch diese Seite veräußert wird &#8211;<br />
Solche Produktion überhaupt in Beziehung auf den Andern &#8211;<br />
In Besitz nehmen ist meine Arbeit, Geschicklichkeit &#8211; mache dies meinige äußerlich &#8211; (wesentlich) in bezug auf den Andern, oder es gesellt sich unmittelbar dazu &#8211;<br />
Wenn solches, welches Zeichen von Vorstellungen ist, produziert wird, ist es schlechterdings in Beziehung auf [den] Andern &#8211;<br />
Gebrauch &#8211; stellt vor meinen Willen, etwas, eine Sache, als Eigentum zu haben; &#8211; Besitzergreifung wird zur Vorstellung. Zuletzt (schriftstellerische Produktion) [werden] die Vorstellungen selbst zur Sache. Weise eines Daseins, Besitzes, der sich schlechthin auf andere bezieht &#8211; Mein soll bleiben das Äußerliche, Wert &#8211; zum Tausche &#8211; als Vermögen. </p>
<p>[zu § 69 Anm., (a)]<br />
Art und Weise des Gebrauchs &#8211; eine Art von Gebrauch zediert &#8211; eine andere Art nicht &#8211; Erbpacht, Lehen &#8211; auch eine Art von Gebrauch &#8211; eine andere, nämlich es zu verkaufen, nicht &#8211; aber dies letztere ist nicht eine Art von Gebrauch &#8211; sondern ist Eigentum des Werts der Sache &#8211;<br />
Gesetze gegen Nachdruck &#8211; α) Schutz der Schriftsteller und Verleger &#8211; ihre Kommissionäre gemeinschaftlich gegen Nachdruck &#8211; β) der Verleger gegen Nachdrucker wie gegen das Publikum. Gemeinsames Eigentum der Nation &#8211; jeder kann es nachdrucken &#8211; Privilegium &#8211; Versorgung, Sicherung der Verlagshandlungen &#8211; </p>
<p>[zu § 69 Anm., (b)]<br />
Der allergrößte Teil der deutschen Literatur ist Fabrikwesen, bare Industrie geworden. </p>
<p>[zu § 69 Anm., (c)]<br />
Musenalmanach, Geometrie ist kein besonderer Einfall, &#8211; also ist es jedem erlaubt, solchen Einfall zu exploitieren.<br />
Gelehrte Zeitungen &#8211; Morgen-, Abendblätter. Alle Götter und Göttinnen &#8211; Musen, Minerva, Hermes &#8211; Einfall.</p>
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