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	Kommentare zu: 69	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/69/#comment-3084</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 17:04:37 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 69: Das Recht der Autoren und Erfinder

Wer ein Buch kauft, dem gehört dieses eine Buch ganz. Er darf es lesen, verleihen, verschenken oder verkaufen. Er ist sein voller Eigentümer.

Aber das Recht, das Buch zu vervielfältigen, bleibt beim Autor. Ebenso bleibt beim Erfinder das Recht, seine Maschine in Serie zu bauen. Warum?

Nicht, weil der Autor das einfach so bestimmt. Es liegt an der Sache selbst. Das einzelne Buch dient zum Lesen. Das Nachdrucken ist ein ganz anderer Gebrauch. Er ist eine Quelle von Einkommen, ein Vermögen. Diese beiden Arten des Gebrauchs lassen sich trennen. Darum bleibt der Käufer trotzdem voller Eigentümer seines Buches. Einen leeren Herrn, wie beim Nießbrauch, gibt es hier nicht.

Der erste Schutz für Wissenschaft und Kunst:

Die erste Hilfe für Forscher und Künstler ist ganz einfach. Man muss sie vor Diebstahl schützen. So war es auch beim Handel. Die erste Hilfe für Kaufleute war, die Landstraßen von Räubern zu befreien.

Das Problem mit dem Abschreiben:

Wer lernt, nimmt fremde Gedanken auf. Und wer sie weitergibt, gibt ihnen oft eine neue Form. Wann ist das eigene Arbeit? Und wann ist es ein Plagiat? Eine genaue Grenze lässt sich nicht ziehen. Darum kann das Gesetz das Plagiat kaum fassen. Es bleibt eine Frage der Ehre.

Gesetze gegen den Nachdruck helfen daher nur begrenzt. Es ist leicht, an einem fremden Werk etwas zu ändern. Man verschiebt ein paar Sätze. Man erfindet eine kleine Abwandlung. Schon sieht es aus wie etwas Eigenes. So entstehen viele Lehrbücher, Auszüge und Sammlungen.

Eine bittere Beobachtung am Ende:

Das Wort Plagiat hört man kaum noch. Dafür gibt es drei mögliche Gründe. Vielleicht hat die Ehre das Plagiat vertrieben. Vielleicht schämt sich niemand mehr dafür. Oder man hält jede kleine Änderung schon für einen eigenen Gedanken.

Zusammenfassung: Der Käufer besitzt sein Exemplar ganz. Das Recht zu vervielfältigen bleibt beim Urheber. Gegen das Plagiat hilft das Gesetz wenig, am meisten hilft die Ehre.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 69: Das Recht der Autoren und Erfinder</p>
<p>Wer ein Buch kauft, dem gehört dieses eine Buch ganz. Er darf es lesen, verleihen, verschenken oder verkaufen. Er ist sein voller Eigentümer.</p>
<p>Aber das Recht, das Buch zu vervielfältigen, bleibt beim Autor. Ebenso bleibt beim Erfinder das Recht, seine Maschine in Serie zu bauen. Warum?</p>
<p>Nicht, weil der Autor das einfach so bestimmt. Es liegt an der Sache selbst. Das einzelne Buch dient zum Lesen. Das Nachdrucken ist ein ganz anderer Gebrauch. Er ist eine Quelle von Einkommen, ein Vermögen. Diese beiden Arten des Gebrauchs lassen sich trennen. Darum bleibt der Käufer trotzdem voller Eigentümer seines Buches. Einen leeren Herrn, wie beim Nießbrauch, gibt es hier nicht.</p>
<p>Der erste Schutz für Wissenschaft und Kunst:</p>
<p>Die erste Hilfe für Forscher und Künstler ist ganz einfach. Man muss sie vor Diebstahl schützen. So war es auch beim Handel. Die erste Hilfe für Kaufleute war, die Landstraßen von Räubern zu befreien.</p>
<p>Das Problem mit dem Abschreiben:</p>
<p>Wer lernt, nimmt fremde Gedanken auf. Und wer sie weitergibt, gibt ihnen oft eine neue Form. Wann ist das eigene Arbeit? Und wann ist es ein Plagiat? Eine genaue Grenze lässt sich nicht ziehen. Darum kann das Gesetz das Plagiat kaum fassen. Es bleibt eine Frage der Ehre.</p>
<p>Gesetze gegen den Nachdruck helfen daher nur begrenzt. Es ist leicht, an einem fremden Werk etwas zu ändern. Man verschiebt ein paar Sätze. Man erfindet eine kleine Abwandlung. Schon sieht es aus wie etwas Eigenes. So entstehen viele Lehrbücher, Auszüge und Sammlungen.</p>
<p>Eine bittere Beobachtung am Ende:</p>
<p>Das Wort Plagiat hört man kaum noch. Dafür gibt es drei mögliche Gründe. Vielleicht hat die Ehre das Plagiat vertrieben. Vielleicht schämt sich niemand mehr dafür. Oder man hält jede kleine Änderung schon für einen eigenen Gedanken.</p>
<p>Zusammenfassung: Der Käufer besitzt sein Exemplar ganz. Das Recht zu vervielfältigen bleibt beim Urheber. Gegen das Plagiat hilft das Gesetz wenig, am meisten hilft die Ehre.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/69/#comment-2757</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:09:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Trennung von &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Einzelnheit ist nicht das Dritte neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben. Das ist Hegels Begriff der Freiheit. Die Form mit n ist Hegels eigene; eine Einzelheit im heutigen Sinn — ein Detail — ist nie gemeint.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Einzelnheit&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Allgemeinheit&lt;/a&gt; an demselben Produkt — das Exemplar wird volles Eigentum des Erwerbers, die allgemeine Art und Weise der Vervielfältigung bleibt unveräußert beim Urheber.&lt;/em&gt;

Der Paragraph muss den Einwand des § 62 abwehren, denn dort war die Spaltung von Eigentum und vollem Gebrauch als &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-negativitaet&quot; title=&quot;Ein Widerspruch ist bei Hegel kein Denkfehler, sondern die Stelle, an der eine Bestimmung nicht hält, was sie verspricht — und dadurch weitertreibt.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Widerspruch&lt;/a&gt; verworfen worden. Hier ist sie zulässig, weil nicht ein leerer Wille neben einem vollen steht, sondern zwei wirkliche Gebrauchsweisen unterschieden werden: der Gebrauch dieses Exemplars und der Gebrauch der Sache als Vermögen, also als Quelle weiterer Produktion (§§ 170 ff.). Da der Unterschied in das seiner Natur nach Teilbare fällt, nämlich in den äußeren Gebrauch, behält der Urheber keine leere Herrschaft, sondern einen eigenen Teil. Die Anmerkung zieht daraus die nüchterne Folge, dass sich die Grenze zum Plagiat begrifflich nicht scharf ziehen lässt und deshalb nur der Ehre, nicht dem Gesetz zugewiesen werden kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Trennung von <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Einzelnheit ist nicht das Dritte neben Allgemeinheit und Besonderheit, sondern beides in einem: sich beschränken und dabei bei sich bleiben. Das ist Hegels Begriff der Freiheit. Die Form mit n ist Hegels eigene; eine Einzelheit im heutigen Sinn — ein Detail — ist nie gemeint." rel="ugc">Einzelnheit</a> und <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">Allgemeinheit</a> an demselben Produkt — das Exemplar wird volles Eigentum des Erwerbers, die allgemeine Art und Weise der Vervielfältigung bleibt unveräußert beim Urheber.</em></p>
<p>Der Paragraph muss den Einwand des § 62 abwehren, denn dort war die Spaltung von Eigentum und vollem Gebrauch als <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-negativitaet" title="Ein Widerspruch ist bei Hegel kein Denkfehler, sondern die Stelle, an der eine Bestimmung nicht hält, was sie verspricht — und dadurch weitertreibt." rel="ugc">Widerspruch</a> verworfen worden. Hier ist sie zulässig, weil nicht ein leerer Wille neben einem vollen steht, sondern zwei wirkliche Gebrauchsweisen unterschieden werden: der Gebrauch dieses Exemplars und der Gebrauch der Sache als Vermögen, also als Quelle weiterer Produktion (§§ 170 ff.). Da der Unterschied in das seiner Natur nach Teilbare fällt, nämlich in den äußeren Gebrauch, behält der Urheber keine leere Herrschaft, sondern einen eigenen Teil. Die Anmerkung zieht daraus die nüchterne Folge, dass sich die Grenze zum Plagiat begrifflich nicht scharf ziehen lässt und deshalb nur der Ehre, nicht dem Gesetz zugewiesen werden kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/69/#comment-1734</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Nov 1822 08:12:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=885#comment-1734</guid>

					<description><![CDATA[[zu § 69]
Es ist zweierlei Bestimmung, - Benutzung, - was ist die direkte Bestimmung des Verkaufs eines Exemplars? Verkauft nur das, was und insofern es Gedanken vorstellt - diesen Wert, - nicht den andern Wert, der die Vervielfältigung in sich schließt - dieser Wert ein weiteres Vermögen -
Es gehört mein (nicht stillschweigender, sondern) ausdrücklicher Wille dazu, - wenn auch diese Seite veräußert wird -
Solche Produktion überhaupt in &lt;em&gt;Beziehung auf den Andern&lt;/em&gt; -
In &lt;em&gt;Besitz nehmen&lt;/em&gt; ist meine Arbeit, Geschicklichkeit - mache dies meinige äußerlich - (wesentlich) in bezug auf den Andern, oder es gesellt sich unmittelbar dazu -
Wenn solches, welches Zeichen von Vorstellungen ist, produziert wird, ist es schlechterdings in Beziehung auf andere -
&lt;em&gt;Gebrauch - stellt vor&lt;/em&gt; meinen Willen, etwas, eine Sache, als Eigentum zu haben; - Besitzergreifung wird zur Vorstellung. Zuletzt (schriftstellerische Produktion) [werden] die Vorstellungen selbst zur Sache. Weise eines Daseins, Besitzes, der sich schlechthin auf andere bezieht - Mein soll bleiben das Äußerliche, Wert - zum Tausche - als Vermögen. 

&lt;a id=&quot;notiz-69a&quot; rel=&quot;nofollow ugc&quot;&gt;&lt;/a&gt;[zu § 69 Anm., (a)] 
Art und Weise des Gebrauchs - eine Art von Gebrauch zediert - eine andere Art nicht - Erbpacht, Lehen - auch eine Art von Gebrauch - eine andere, nämlich es zu verkaufen, nicht - aber dies letztere ist nicht eine Art von Gebrauch - sondern ist Eigentum des Werts der Sache -
Gesetze gegen Nachdruck - α) Schutz der Schriftsteller und Verleger - ihre Kommissionäre gemeinschaftlich gegen Nachdruck - β) der Verleger gegen Nachdrucken wie gegen das Publikum. Gemeinsames Eigentum der Nation - jeder kann es nachdrucken - Privilegium - Versorgung, Sicherung der Verlagshandlungen - 

&lt;a id=&quot;notiz-69b&quot; rel=&quot;nofollow ugc&quot;&gt;&lt;/a&gt;[zu § 69 Anm., (b)] 
ihrer, d. i. jener
Der allergrößte Teil der deutschen Literatur ist Fabrikwesen, bare Industrie geworden. 

&lt;a id=&quot;notiz-69c&quot; rel=&quot;nofollow ugc&quot;&gt;&lt;/a&gt;[zu § 69 Anm., (c)] 
Musenalmanach, Geometrie ist kein &lt;em&gt;besonderer&lt;/em&gt; Einfall, - also ist es jedem erlaubt, solchen Einfall zu exploitieren. 
Gelehrte Zeitungen - Morgen-, Abendblätter. Alle Götter und Göttinnen - Musen, Minerva, Hermes - Einfall.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 69]<br />
Es ist zweierlei Bestimmung, &#8211; Benutzung, &#8211; was ist die direkte Bestimmung des Verkaufs eines Exemplars? Verkauft nur das, was und insofern es Gedanken vorstellt &#8211; diesen Wert, &#8211; nicht den andern Wert, der die Vervielfältigung in sich schließt &#8211; dieser Wert ein weiteres Vermögen &#8211;<br />
Es gehört mein (nicht stillschweigender, sondern) ausdrücklicher Wille dazu, &#8211; wenn auch diese Seite veräußert wird &#8211;<br />
Solche Produktion überhaupt in <em>Beziehung auf den Andern</em> &#8211;<br />
In <em>Besitz nehmen</em> ist meine Arbeit, Geschicklichkeit &#8211; mache dies meinige äußerlich &#8211; (wesentlich) in bezug auf den Andern, oder es gesellt sich unmittelbar dazu &#8211;<br />
Wenn solches, welches Zeichen von Vorstellungen ist, produziert wird, ist es schlechterdings in Beziehung auf andere &#8211;<br />
<em>Gebrauch &#8211; stellt vor</em> meinen Willen, etwas, eine Sache, als Eigentum zu haben; &#8211; Besitzergreifung wird zur Vorstellung. Zuletzt (schriftstellerische Produktion) [werden] die Vorstellungen selbst zur Sache. Weise eines Daseins, Besitzes, der sich schlechthin auf andere bezieht &#8211; Mein soll bleiben das Äußerliche, Wert &#8211; zum Tausche &#8211; als Vermögen. </p>
<p><a id="notiz-69a" rel="nofollow ugc"></a>[zu § 69 Anm., (a)]<br />
Art und Weise des Gebrauchs &#8211; eine Art von Gebrauch zediert &#8211; eine andere Art nicht &#8211; Erbpacht, Lehen &#8211; auch eine Art von Gebrauch &#8211; eine andere, nämlich es zu verkaufen, nicht &#8211; aber dies letztere ist nicht eine Art von Gebrauch &#8211; sondern ist Eigentum des Werts der Sache &#8211;<br />
Gesetze gegen Nachdruck &#8211; α) Schutz der Schriftsteller und Verleger &#8211; ihre Kommissionäre gemeinschaftlich gegen Nachdruck &#8211; β) der Verleger gegen Nachdrucken wie gegen das Publikum. Gemeinsames Eigentum der Nation &#8211; jeder kann es nachdrucken &#8211; Privilegium &#8211; Versorgung, Sicherung der Verlagshandlungen &#8211; </p>
<p><a id="notiz-69b" rel="nofollow ugc"></a>[zu § 69 Anm., (b)]<br />
ihrer, d. i. jener<br />
Der allergrößte Teil der deutschen Literatur ist Fabrikwesen, bare Industrie geworden. </p>
<p><a id="notiz-69c" rel="nofollow ugc"></a>[zu § 69 Anm., (c)]<br />
Musenalmanach, Geometrie ist kein <em>besonderer</em> Einfall, &#8211; also ist es jedem erlaubt, solchen Einfall zu exploitieren.<br />
Gelehrte Zeitungen &#8211; Morgen-, Abendblätter. Alle Götter und Göttinnen &#8211; Musen, Minerva, Hermes &#8211; Einfall.</p>
]]></content:encoded>
		
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