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	Kommentare zu: 78	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/78-2/#comment-1753</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 May 2024 09:44:45 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[- Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite - auch Wert - und spezifische Sache -
Wille - als gemeinsam an sich - besonderer Wille davon unterschieden 
Wille als solcher als Innerliches - äußerlich gemacht gegen einen andern Willen. - Wille hat es mit Willen zu tun.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8211; Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite &#8211; auch Wert &#8211; und spezifische Sache &#8211;<br />
Wille &#8211; als gemeinsam an sich &#8211; besonderer Wille davon unterschieden<br />
Wille als solcher als Innerliches &#8211; äußerlich gemacht gegen einen andern Willen. &#8211; Wille hat es mit Willen zu tun.</p>
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		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/78-2/#comment-1555</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Nov 2023 13:11:03 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wie wir in der Lehre vom Eigentum den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten, so haben wir im Vertrage die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft und dem besonderen als Leistung. In der Natur des Vertrags liegt es, daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere, weil hier Wille sich zu Willen verhält. Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert, und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander, während sie bei rohen zusammenfallen können. In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk, das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen, das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens von der Leistung nicht verschieden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir in der Lehre vom Eigentum den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten, so haben wir im Vertrage die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft und dem besonderen als Leistung. In der Natur des Vertrags liegt es, daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere, weil hier Wille sich zu Willen verhält. Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert, und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander, während sie bei rohen zusammenfallen können. In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk, das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen, das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens von der Leistung nicht verschieden.</p>
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