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	Kommentare zu: 79	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/79-2/#comment-1754</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 May 2024 09:45:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mein Wille ist gebunden, gemeinsamer Wille - mit dem Willen des Andern in eins gesetzt; - daß die Einheit Realität hat - α) durch Leistung - β) Stipulation - nach Weise des Willens als eines Geistigen durch Zeichen - Wort, Gebärde, Schrift; Förmlichkeit, Ausführlichkeit, Händedruck - der gemeinsame Wille ist da für beide - mein Wille nicht mehr subjektiv für mich. Was da ist, ist die Entäußerung meines Willens und die Verknüpfung desselben mit einem andern; ich habe dieser Entäußerung Dasein gegeben; so daß sie nicht mehr nur eine subjektive ist; - sondern eine Handlung - außer mir gesetzt - 
Die Sache nach (post) dem Kontrakt die meinige - 
Mein Eigentum α) meines Willens, β) meines Besitzes; - jene Seite entäußert - Stipulation;
Die Schwierigkeit liegt oder lag in dem Unterschiede der Äußerung- nämlich daß mein Wille - vor der Äußerung als Leistung - ein Innerliches, Subjektives sei - von meiner Seite also der Änderung fähig; - nur eine Meinung - Ähnliches kommt vor, Aufforderung zum Aufruhr, Verleumdung, Schimpfwort, - es sei nur eine Meinung, die ich geäußert - und zwar auch nur durch Worte - Bewegung der Luft, Wind, der schon verflogen ist, wie ich ihn gemacht; - was bleibt? - nur das Innere und meine Meinung, subjektiv, die nur meine bliebe. 
Solche Worte - sind Taten und Handlungen - In der Welt der Vorstellungen schmeißt man nicht mit Prügeln drein, Verkehr nicht mit Gold, Silber usf. - so wenig als ein Wechsel, weil nur Worte, zwar geschrieben, aber nur auf Papier, mit schwarzer Tinte - vertreten ganz die Stelle des Geldes wie Geld die Stelle der Waren - nicht nur die Stelle, sondern sind ihres Inhalts wegen vollgültiges Geld und Wert. 

Verschiedene Rechte - auf Erfüllung und Leistung - auf Art der Aktionen - die anzustellen waren - eine traurige, krüppelige Unterscheidung - zuletzt zusammen, über den Haufen geworfen - Gedankenlosigkeit - d. i. nicht das Allgemeine herausgehoben - 
Pactum ist römisch ein Vertrag - zum Teil einem bloßen Versprechen gleich - dem aber die Stipulation - nämlich Stipulation als feierliche Förmlichkeit - abgeht, doch das Prätorische Recht nach und nach und Justinian zuletzt hob diesen Unterschied auf. Thibaut [Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts, 1799], s. p. 125

- Fichte - ebenso im älteren römischen Recht -: &quot;bei den ungenannten Kontrakten (d. i. besondere Arten, die im Zivilrecht nicht genannt waren) hatte man die Verbindlichkeit bloß auf die geschehene Leistung gebaut; dadurch wird aber nur der Empfänger verpflichtet; der konnte also die Aktion auf Erfüllung anstellen; er konnte aber auch, solange die Gegenleistung nicht erfolgt war oder der Empfänger zur Erfüllung des Vertrags keine dem Empfangenen gleichkommenden Verwendungen gemacht hatte, - das Gegebene schlechthin der Sinnesänderung wegen, ob poenitentiam, zurückfordern&quot;. Thibaut [l. c.], p. 124. 

Contractus nomin[atus]: produzierte jeder eine besondere, nach ihm benannte Klage; contractus innomin. erforderte, daß in jedem einzelnen Fall die Klagformel nach dem besonderen vorliegenden Fall normiert wurde; actio praescriptis verbis.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Wille ist gebunden, gemeinsamer Wille &#8211; mit dem Willen des Andern in eins gesetzt; &#8211; daß die Einheit Realität hat &#8211; α) durch Leistung &#8211; β) Stipulation &#8211; nach Weise des Willens als eines Geistigen durch Zeichen &#8211; Wort, Gebärde, Schrift; Förmlichkeit, Ausführlichkeit, Händedruck &#8211; der gemeinsame Wille ist da für beide &#8211; mein Wille nicht mehr subjektiv für mich. Was da ist, ist die Entäußerung meines Willens und die Verknüpfung desselben mit einem andern; ich habe dieser Entäußerung Dasein gegeben; so daß sie nicht mehr nur eine subjektive ist; &#8211; sondern eine Handlung &#8211; außer mir gesetzt &#8211;<br />
Die Sache nach (post) dem Kontrakt die meinige &#8211;<br />
Mein Eigentum α) meines Willens, β) meines Besitzes; &#8211; jene Seite entäußert &#8211; Stipulation;<br />
Die Schwierigkeit liegt oder lag in dem Unterschiede der Äußerung- nämlich daß mein Wille &#8211; vor der Äußerung als Leistung &#8211; ein Innerliches, Subjektives sei &#8211; von meiner Seite also der Änderung fähig; &#8211; nur eine Meinung &#8211; Ähnliches kommt vor, Aufforderung zum Aufruhr, Verleumdung, Schimpfwort, &#8211; es sei nur eine Meinung, die ich geäußert &#8211; und zwar auch nur durch Worte &#8211; Bewegung der Luft, Wind, der schon verflogen ist, wie ich ihn gemacht; &#8211; was bleibt? &#8211; nur das Innere und meine Meinung, subjektiv, die nur meine bliebe.<br />
Solche Worte &#8211; sind Taten und Handlungen &#8211; In der Welt der Vorstellungen schmeißt man nicht mit Prügeln drein, Verkehr nicht mit Gold, Silber usf. &#8211; so wenig als ein Wechsel, weil nur Worte, zwar geschrieben, aber nur auf Papier, mit schwarzer Tinte &#8211; vertreten ganz die Stelle des Geldes wie Geld die Stelle der Waren &#8211; nicht nur die Stelle, sondern sind ihres Inhalts wegen vollgültiges Geld und Wert. </p>
<p>Verschiedene Rechte &#8211; auf Erfüllung und Leistung &#8211; auf Art der Aktionen &#8211; die anzustellen waren &#8211; eine traurige, krüppelige Unterscheidung &#8211; zuletzt zusammen, über den Haufen geworfen &#8211; Gedankenlosigkeit &#8211; d. i. nicht das Allgemeine herausgehoben &#8211;<br />
Pactum ist römisch ein Vertrag &#8211; zum Teil einem bloßen Versprechen gleich &#8211; dem aber die Stipulation &#8211; nämlich Stipulation als feierliche Förmlichkeit &#8211; abgeht, doch das Prätorische Recht nach und nach und Justinian zuletzt hob diesen Unterschied auf. Thibaut [Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts, 1799], s. p. 125</p>
<p>&#8211; Fichte &#8211; ebenso im älteren römischen Recht -: &#8222;bei den ungenannten Kontrakten (d. i. besondere Arten, die im Zivilrecht nicht genannt waren) hatte man die Verbindlichkeit bloß auf die geschehene Leistung gebaut; dadurch wird aber nur der Empfänger verpflichtet; der konnte also die Aktion auf Erfüllung anstellen; er konnte aber auch, solange die Gegenleistung nicht erfolgt war oder der Empfänger zur Erfüllung des Vertrags keine dem Empfangenen gleichkommenden Verwendungen gemacht hatte, &#8211; das Gegebene schlechthin der Sinnesänderung wegen, ob poenitentiam, zurückfordern&#8220;. Thibaut [l. c.], p. 124. </p>
<p>Contractus nomin[atus]: produzierte jeder eine besondere, nach ihm benannte Klage; contractus innomin. erforderte, daß in jedem einzelnen Fall die Klagformel nach dem besonderen vorliegenden Fall normiert wurde; actio praescriptis verbis.</p>
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