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	Kommentare zu: 79	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/79/#comment-3094</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 17:36:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 79: Ein Wort bindet

Die Einigung ist das Entscheidende im Vertrag. Sobald ich mich geeinigt habe, gehört die Sache schon dem anderen. Ich halte sie vielleicht noch in der Hand. Aber das ist nur noch äußerlich. Ich bin verpflichtet, sie herzugeben.

Versprechen oder Vertrag?

Ein Versprechen spricht von der Zukunft. „Ich will dir morgen helfen.“ Das bleibt mein eigener Entschluss. Ich kann es mir noch anders überlegen. Das ist nicht schön, aber es ist kein Unrecht.

Ein Vertrag ist mehr. Mit ihm habe ich die Sache schon weggegeben. Ich erkenne sie als Eigentum des anderen an. Mein Wille ist nicht mehr nur in mir, sondern draußen, im gemeinsamen Willen.

Ein Einwand von Fichte:

Fichte meinte: Ich bin erst gebunden, wenn der andere zu leisten beginnt. Vorher weiß ich ja nicht, ob er es ernst meint. Das klingt klug. Aber es führt ins Endlose. Auch wenn er beginnt, kann er wieder aufhören. Wann wäre der Vertrag dann sicher? Nach dem ersten Stück? Nach der ersten Stunde? Man könnte immer weiter teilen.

Es geht nicht darum, was der andere innerlich denkt. Es geht darum, ob er ein Recht hat, seinen Sinn zu ändern. Das hat er nicht. Das gegebene Wort ist schon das volle Dasein des Willens. Die Leistung folgt nur daraus.

Und die Ausnahmen?

Bei manchen Verträgen zählt erst die Übergabe. Beim Darlehen etwa: Ich muss das Geld erst bekommen, bevor ich es zurückgeben kann. Das ist ein besonderer Fall. Er ändert nichts am Grundsatz.

Zusammenfassung: Mit der Einigung gehört die Sache schon dem anderen. Ein Vertrag bindet sofort, nicht erst bei der Leistung. Er ist mehr als ein bloßes Versprechen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 79: Ein Wort bindet</p>
<p>Die Einigung ist das Entscheidende im Vertrag. Sobald ich mich geeinigt habe, gehört die Sache schon dem anderen. Ich halte sie vielleicht noch in der Hand. Aber das ist nur noch äußerlich. Ich bin verpflichtet, sie herzugeben.</p>
<p>Versprechen oder Vertrag?</p>
<p>Ein Versprechen spricht von der Zukunft. „Ich will dir morgen helfen.“ Das bleibt mein eigener Entschluss. Ich kann es mir noch anders überlegen. Das ist nicht schön, aber es ist kein Unrecht.</p>
<p>Ein Vertrag ist mehr. Mit ihm habe ich die Sache schon weggegeben. Ich erkenne sie als Eigentum des anderen an. Mein Wille ist nicht mehr nur in mir, sondern draußen, im gemeinsamen Willen.</p>
<p>Ein Einwand von Fichte:</p>
<p>Fichte meinte: Ich bin erst gebunden, wenn der andere zu leisten beginnt. Vorher weiß ich ja nicht, ob er es ernst meint. Das klingt klug. Aber es führt ins Endlose. Auch wenn er beginnt, kann er wieder aufhören. Wann wäre der Vertrag dann sicher? Nach dem ersten Stück? Nach der ersten Stunde? Man könnte immer weiter teilen.</p>
<p>Es geht nicht darum, was der andere innerlich denkt. Es geht darum, ob er ein Recht hat, seinen Sinn zu ändern. Das hat er nicht. Das gegebene Wort ist schon das volle Dasein des Willens. Die Leistung folgt nur daraus.</p>
<p>Und die Ausnahmen?</p>
<p>Bei manchen Verträgen zählt erst die Übergabe. Beim Darlehen etwa: Ich muss das Geld erst bekommen, bevor ich es zurückgeben kann. Das ist ein besonderer Fall. Er ändert nichts am Grundsatz.</p>
<p>Zusammenfassung: Mit der Einigung gehört die Sache schon dem anderen. Ein Vertrag bindet sofort, nicht erst bei der Leistung. Er ist mehr als ein bloßes Versprechen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/79/#comment-2767</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:09:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Umkehrung des gewöhnlichen Vorrangs — die Stipulation ist das Substantielle des Rechtlichen, der noch bestehende Besitz gegen sie nur das Äußerliche; mit ihr ist das Eigentum bereits übergegangen.&lt;/em&gt;

Der Paragraph dreht die naheliegende Ansicht um, nach der erst die Übergabe ernst macht und die Erklärung bloß vorläufig ist. Weil das Recht am Willen hängt und nicht an der Sache, ist die Erklärung das Tragende und der noch bestehende Besitz nur ein Rest, der seine &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmung&quot; title=&quot;Bestimmung ist die Bestimmtheit als das Eigene eines Dinges: was es an sich ist und an ihm sein soll.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Bestimmung&lt;/a&gt; von ihr her hat. Der Unterschied zum bloßen Versprechen liegt darin, dass dieses ein Künftiges ausspricht und mein Wille darin subjektiv, also änderbar bleibt, während die Stipulation das &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-dasein&quot; title=&quot;Dasein ist bestimmtes Sein — Sein, das eine Grenze und damit eine Gestalt in der Welt hat.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Dasein&lt;/a&gt; eines bereits gefassten Beschlusses ist. Gegen Fichte, der die Bindung erst mit der beginnenden Leistung des anderen einsetzen lässt, wendet Hegel ein, das Recht wäre damit auf die schlechte &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-unendlich&quot; title=&quot;Wahrhaft unendlich ist, was in seinem Anderen bei sich selbst ist — nicht das, was immer so weitergeht.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Unendlichkeit&lt;/a&gt; gestellt: auf ein Fortgehen ohne Ende, weil jede Leistung sich weiter teilen lässt und ein Anfang der Bindung nie erreicht würde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Umkehrung des gewöhnlichen Vorrangs — die Stipulation ist das Substantielle des Rechtlichen, der noch bestehende Besitz gegen sie nur das Äußerliche; mit ihr ist das Eigentum bereits übergegangen.</em></p>
<p>Der Paragraph dreht die naheliegende Ansicht um, nach der erst die Übergabe ernst macht und die Erklärung bloß vorläufig ist. Weil das Recht am Willen hängt und nicht an der Sache, ist die Erklärung das Tragende und der noch bestehende Besitz nur ein Rest, der seine <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmung" title="Bestimmung ist die Bestimmtheit als das Eigene eines Dinges: was es an sich ist und an ihm sein soll." rel="ugc">Bestimmung</a> von ihr her hat. Der Unterschied zum bloßen Versprechen liegt darin, dass dieses ein Künftiges ausspricht und mein Wille darin subjektiv, also änderbar bleibt, während die Stipulation das <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-dasein" title="Dasein ist bestimmtes Sein — Sein, das eine Grenze und damit eine Gestalt in der Welt hat." rel="ugc">Dasein</a> eines bereits gefassten Beschlusses ist. Gegen Fichte, der die Bindung erst mit der beginnenden Leistung des anderen einsetzen lässt, wendet Hegel ein, das Recht wäre damit auf die schlechte <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-unendlich" title="Wahrhaft unendlich ist, was in seinem Anderen bei sich selbst ist — nicht das, was immer so weitergeht." rel="ugc">Unendlichkeit</a> gestellt: auf ein Fortgehen ohne Ende, weil jede Leistung sich weiter teilen lässt und ein Anfang der Bindung nie erreicht würde.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/79/#comment-1754</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Dec 1822 08:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=865#comment-1754</guid>

					<description><![CDATA[Mein Wille ist &lt;em&gt;gebunden&lt;/em&gt;, gemeinsamer Wille - mit dem Willen des Andern in &lt;em&gt;eins gesetzt&lt;/em&gt;; - daß die Einheit &lt;em&gt;Realität&lt;/em&gt; hat - α) durch Leistung - β) Stipulation - nach Weise des Willens als eines Geistigen durch &lt;em&gt;Zeichen&lt;/em&gt; - Wort, Gebärde, Schrift; Förmlichkeit, Ausführlichkeit, Händedruck - der gemeinsame Wille ist da &lt;em&gt;für beide&lt;/em&gt; - mein Wille nicht mehr subjektiv &lt;em&gt;für mich&lt;/em&gt;. Was &lt;em&gt;da ist&lt;/em&gt;, ist die Entäußerung meines Willens und die Verknüpfung desselben mit einem andern; ich habe dieser Entäußerung Dasein gegeben; so daß sie nicht mehr nur eine subjektive ist; - so in &lt;em&gt;Handlung - außer mir&lt;/em&gt; gesetzt - 
Die Sache nach (post) dem Kontrakt die meinige - 
&lt;em&gt;Mein&lt;/em&gt; Eigentum α) meines Willens, β) meines Besitzes; - jene Seite entäußert - Stipulation;
Die Schwierigkeit liegt oder lag in dem Unterschiede der Äußerung- nämlich daß mein Wille - vor der Äußerung als Leistung - ein Innerliches, Subjektives sei - von meiner Seite also der Änderung fähig; - nur eine Meinung - Ähnliches kommt vor, Aufforderung zum Aufruhr, Verleumdung, Schimpfwort, - es sei nur eine Meinung, die ich geäußert - und zwar auch nur durch Worte - Bewegung der Luft, Wind, der schon verflogen ist, wie ich ihn gemacht; - was bleibt? - nur das Innere und &lt;em&gt;meine&lt;/em&gt; Meinung, subjektiv, die nur meine bliebe. 
Solche Worte - sind Taten und Handlungen - In der Welt der Vorstellungen schmeißt man nicht mit Prügeln drein, Verkehr nicht mit Gold, Silber usf. - so wenig als ein Wechsel, weil nur Worte, zwar geschrieben, aber nur auf Papier, mit schwarzer Tinte - vertreten ganz die Stelle des Geldes wie Geld die Stelle der Waren - nicht nur die Stelle, sondern sind ihres Inhalts wegen vollgültiges Geld und Wert. 

Verschiedene Rechte - auf Erfüllung und Leistung - auf Art der Aktionen - die anzustellen waren - eine traurige, krüppelige Unterscheidung - zuletzt zusammen, über den Haufen geworfen - Gedankenlosigkeit - d. i. nicht das Allgemeine herausgehoben - 
&lt;em&gt;Pactum&lt;/em&gt; ist römisch ein Vertrag - zum &lt;em&gt;Teil&lt;/em&gt; einem bloßen Versprechen gleich - dem aber die Stipulation - nämlich Stipulation als feierliche Förmlichkeit - abgeht, doch das Prätorische Recht nach und nach und Justinian zuletzt hob diesen Unterschied auf. Thibaut [&lt;em&gt;Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts&lt;/em&gt;, 1799], s. p. 125

- Fichte - ebenso im älteren römischen Recht -: &quot;bei den &lt;em&gt;ungenannten&lt;/em&gt; Kontrakten (d. i. besondere Arten, die im Zivilrecht nicht genannt waren) hatte man die Verbindlichkeit bloß auf die geschehene Leistung gebaut; dadurch wird aber nur der Empfänger verpflichtet; der konnte also die Aktion auf Erfüllung anstellen; er konnte aber auch, solange die Gegenleistung nicht erfolgt war oder der Empfänger zur Erfüllung des Vertrags keine dem Empfangenen gleichkommenden Verwendungen gemacht hatte, - das Gegebene schlechthin der Sinnesänderung wegen, ob poenitentiam, zurückfordern&quot;. Thibaut [l. c.], p. 124. 

&lt;em&gt;Contractus nomin[atus&lt;/em&gt;]: produzierte jeder eine besondere, nach ihm benannte Klage; &lt;em&gt;contractus innomin&lt;/em&gt;. erforderte, daß in jedem einzelnen Fall die Klagformel nach dem besonderen vorliegenden Fall normiert wurde; &lt;em&gt;actio praescriptis verbis.&lt;/em&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Wille ist <em>gebunden</em>, gemeinsamer Wille &#8211; mit dem Willen des Andern in <em>eins gesetzt</em>; &#8211; daß die Einheit <em>Realität</em> hat &#8211; α) durch Leistung &#8211; β) Stipulation &#8211; nach Weise des Willens als eines Geistigen durch <em>Zeichen</em> &#8211; Wort, Gebärde, Schrift; Förmlichkeit, Ausführlichkeit, Händedruck &#8211; der gemeinsame Wille ist da <em>für beide</em> &#8211; mein Wille nicht mehr subjektiv <em>für mich</em>. Was <em>da ist</em>, ist die Entäußerung meines Willens und die Verknüpfung desselben mit einem andern; ich habe dieser Entäußerung Dasein gegeben; so daß sie nicht mehr nur eine subjektive ist; &#8211; so in <em>Handlung &#8211; außer mir</em> gesetzt &#8211;<br />
Die Sache nach (post) dem Kontrakt die meinige &#8211;<br />
<em>Mein</em> Eigentum α) meines Willens, β) meines Besitzes; &#8211; jene Seite entäußert &#8211; Stipulation;<br />
Die Schwierigkeit liegt oder lag in dem Unterschiede der Äußerung- nämlich daß mein Wille &#8211; vor der Äußerung als Leistung &#8211; ein Innerliches, Subjektives sei &#8211; von meiner Seite also der Änderung fähig; &#8211; nur eine Meinung &#8211; Ähnliches kommt vor, Aufforderung zum Aufruhr, Verleumdung, Schimpfwort, &#8211; es sei nur eine Meinung, die ich geäußert &#8211; und zwar auch nur durch Worte &#8211; Bewegung der Luft, Wind, der schon verflogen ist, wie ich ihn gemacht; &#8211; was bleibt? &#8211; nur das Innere und <em>meine</em> Meinung, subjektiv, die nur meine bliebe.<br />
Solche Worte &#8211; sind Taten und Handlungen &#8211; In der Welt der Vorstellungen schmeißt man nicht mit Prügeln drein, Verkehr nicht mit Gold, Silber usf. &#8211; so wenig als ein Wechsel, weil nur Worte, zwar geschrieben, aber nur auf Papier, mit schwarzer Tinte &#8211; vertreten ganz die Stelle des Geldes wie Geld die Stelle der Waren &#8211; nicht nur die Stelle, sondern sind ihres Inhalts wegen vollgültiges Geld und Wert. </p>
<p>Verschiedene Rechte &#8211; auf Erfüllung und Leistung &#8211; auf Art der Aktionen &#8211; die anzustellen waren &#8211; eine traurige, krüppelige Unterscheidung &#8211; zuletzt zusammen, über den Haufen geworfen &#8211; Gedankenlosigkeit &#8211; d. i. nicht das Allgemeine herausgehoben &#8211;<br />
<em>Pactum</em> ist römisch ein Vertrag &#8211; zum <em>Teil</em> einem bloßen Versprechen gleich &#8211; dem aber die Stipulation &#8211; nämlich Stipulation als feierliche Förmlichkeit &#8211; abgeht, doch das Prätorische Recht nach und nach und Justinian zuletzt hob diesen Unterschied auf. Thibaut [<em>Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts</em>, 1799], s. p. 125</p>
<p>&#8211; Fichte &#8211; ebenso im älteren römischen Recht -: &#8222;bei den <em>ungenannten</em> Kontrakten (d. i. besondere Arten, die im Zivilrecht nicht genannt waren) hatte man die Verbindlichkeit bloß auf die geschehene Leistung gebaut; dadurch wird aber nur der Empfänger verpflichtet; der konnte also die Aktion auf Erfüllung anstellen; er konnte aber auch, solange die Gegenleistung nicht erfolgt war oder der Empfänger zur Erfüllung des Vertrags keine dem Empfangenen gleichkommenden Verwendungen gemacht hatte, &#8211; das Gegebene schlechthin der Sinnesänderung wegen, ob poenitentiam, zurückfordern&#8220;. Thibaut [l. c.], p. 124. </p>
<p><em>Contractus nomin[atus</em>]: produzierte jeder eine besondere, nach ihm benannte Klage; <em>contractus innomin</em>. erforderte, daß in jedem einzelnen Fall die Klagformel nach dem besonderen vorliegenden Fall normiert wurde; <em>actio praescriptis verbis.</em></p>
]]></content:encoded>
		
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