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	Kommentare zu: 80	</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
	<lastBuildDate>Mon, 02 Mar 2026 17:07:39 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/80-2/#comment-1755</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 May 2024 09:46:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=863#comment-1755</guid>

					<description><![CDATA[[zu § 80]
α) formeller und β) reeller Vertrag
β) Vertrag über Sache - Eigentum und Besitz oder Gebrauch - oder nur temporär
Sache, die schon ist, - oder die erst als mein Produkt durch mich werden soll - ein Äußerlichmachen von mir
γ) Ich bleibe Eigentümer - bei Verleihung der Benutzung - oder bin Eigentümer geworden - bei kontrahierter Leistung. 

[zu A. Schenkungsvertrag] 
1. Sache überhaupt - 2. Gebrauch einer Sache - Bleibe Eigentümer der Sache im Ganzen - Schenke die Abnutzung α) einer einzelnen Sache als solcher - es geht ein Teil zugrunde, β) Lasse im Haus umsonst wohnen, Acker umsonst bauen - die Benutzung - 3. Dienstleistung - Ich bleibe Eigentümer des Werts, des Allgemeinen. Entäußerung meiner - ist bei den andern Schenkungen nicht der Fall. 

[zu B. Tauschvertrag]
1. Überlassung des Ganzen, - im Tausche - Bleibe Besitzer des Werts α) Wert als zufällig. 
2. Bleibe Eigentümer des Ganzen αα) als spezifischer und meiner[?] einzelnen Sache, aber bleibe nicht Besitzer -
ββ) Benutzung hat auch Wert - dies ist das Allgemeine vom Tauschvertrag - verkaufe die Benutzung -
ββ) nur als des Werts - als spezifisch bestimmt in sich: Wucher, Zins von Geld, weil sonst als solches nicht brauchbar, nicht als Kapital - heutiges anders -
z. B. auch Korn, nur Eigentümer des Werts, - und auch der spezifischen Qualität, doch nicht ihrer nach ihrer empirischen Einzelheit - doch wieder besonderes Korn, Gerste, - Art. 
3. Bleibe Eigentümer des absoluten Werts. 

Thib[aut, l. c.] S. 192. res fungibilis, Sache, wobei es in der Regel gleichgültig ist, ob man gerade diese Spezies (scheint vielmehr Individualität zu sein) oder eine andere von derselben Gattung hat; res non fungibilis, wo dies nicht statt hat. Jene sind im Zweifel alle Sachen, die im Handel und Wandel nach Zahl, Maß und Gewicht veräußert zu werden pflegen. 

[zu C.]
Eigentümer und Besitzer des Werts. 
[&quot;Bei den Verträgen, wo Ich die Benutzung einer Sache veräußere&quot;] nur die Benutzung - [bin] nicht im Besitz, aber Eigentümer derselben, der Sache
Dies ist die vernünftige Einteilung der Verträge - danach abgehandelt - Weitere Umstände, z. B. zwischen Vertrag und Leistung wem der Schaden - Reue -Wirkungen des Verzugs - und eine unendliche Menge - durch die besondere Qualit[ät,] Natur der Gegenstände herbeigeführt - oder von Bedingungen bei Vertrag - (physische - vom Willen abhängige, - ob aufschiebend, auflösend -) an seine Orte eingeschoben
Ebenso zu scheiden reine Verträge - und vermischte, d. h. mit höherem sittlichen Wert - Vertrag auch bei Ehe, aber nur auch - die zivile Seite des Vermögens -
Hypothek - ist formal Pfand
Bürgschaft - ist Kredit, beim Leihen überhaupt - aber nicht mein Kredit. Bei Bürgschaft bleibt der Verleiher nicht im Besitz des Eigentums]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>[zu § 80]<br />
α) formeller und β) reeller Vertrag<br />
β) Vertrag über Sache &#8211; Eigentum und Besitz oder Gebrauch &#8211; oder nur temporär<br />
Sache, die schon ist, &#8211; oder die erst als mein Produkt durch mich werden soll &#8211; ein Äußerlichmachen von mir<br />
γ) Ich bleibe Eigentümer &#8211; bei Verleihung der Benutzung &#8211; oder bin Eigentümer geworden &#8211; bei kontrahierter Leistung. </p>
<p>[zu A. Schenkungsvertrag]<br />
1. Sache überhaupt &#8211; 2. Gebrauch einer Sache &#8211; Bleibe Eigentümer der Sache im Ganzen &#8211; Schenke die Abnutzung α) einer einzelnen Sache als solcher &#8211; es geht ein Teil zugrunde, β) Lasse im Haus umsonst wohnen, Acker umsonst bauen &#8211; die Benutzung &#8211; 3. Dienstleistung &#8211; Ich bleibe Eigentümer des Werts, des Allgemeinen. Entäußerung meiner &#8211; ist bei den andern Schenkungen nicht der Fall. </p>
<p>[zu B. Tauschvertrag]<br />
1. Überlassung des Ganzen, &#8211; im Tausche &#8211; Bleibe Besitzer des Werts α) Wert als zufällig.<br />
2. Bleibe Eigentümer des Ganzen αα) als spezifischer und meiner[?] einzelnen Sache, aber bleibe nicht Besitzer &#8211;<br />
ββ) Benutzung hat auch Wert &#8211; dies ist das Allgemeine vom Tauschvertrag &#8211; verkaufe die Benutzung &#8211;<br />
ββ) nur als des Werts &#8211; als spezifisch bestimmt in sich: Wucher, Zins von Geld, weil sonst als solches nicht brauchbar, nicht als Kapital &#8211; heutiges anders &#8211;<br />
z. B. auch Korn, nur Eigentümer des Werts, &#8211; und auch der spezifischen Qualität, doch nicht ihrer nach ihrer empirischen Einzelheit &#8211; doch wieder besonderes Korn, Gerste, &#8211; Art.<br />
3. Bleibe Eigentümer des absoluten Werts. </p>
<p>Thib[aut, l. c.] S. 192. res fungibilis, Sache, wobei es in der Regel gleichgültig ist, ob man gerade diese Spezies (scheint vielmehr Individualität zu sein) oder eine andere von derselben Gattung hat; res non fungibilis, wo dies nicht statt hat. Jene sind im Zweifel alle Sachen, die im Handel und Wandel nach Zahl, Maß und Gewicht veräußert zu werden pflegen. </p>
<p>[zu C.]<br />
Eigentümer und Besitzer des Werts.<br />
[&#8222;Bei den Verträgen, wo Ich die Benutzung einer Sache veräußere&#8220;] nur die Benutzung &#8211; [bin] nicht im Besitz, aber Eigentümer derselben, der Sache<br />
Dies ist die vernünftige Einteilung der Verträge &#8211; danach abgehandelt &#8211; Weitere Umstände, z. B. zwischen Vertrag und Leistung wem der Schaden &#8211; Reue -Wirkungen des Verzugs &#8211; und eine unendliche Menge &#8211; durch die besondere Qualit[ät,] Natur der Gegenstände herbeigeführt &#8211; oder von Bedingungen bei Vertrag &#8211; (physische &#8211; vom Willen abhängige, &#8211; ob aufschiebend, auflösend -) an seine Orte eingeschoben<br />
Ebenso zu scheiden reine Verträge &#8211; und vermischte, d. h. mit höherem sittlichen Wert &#8211; Vertrag auch bei Ehe, aber nur auch &#8211; die zivile Seite des Vermögens &#8211;<br />
Hypothek &#8211; ist formal Pfand<br />
Bürgschaft &#8211; ist Kredit, beim Leihen überhaupt &#8211; aber nicht mein Kredit. Bei Bürgschaft bleibt der Verleiher nicht im Besitz des Eigentums</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/80-2/#comment-1746</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 2024 08:05:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=863#comment-1746</guid>

					<description><![CDATA[Beim Vertrage wurde der Unterschied gemacht, daß durch die Übereinkunft (Stipulation) zwar das Eigentum mein wird, ich aber den Besitz nicht habe und diesen durch Leistung erst erhalten soll. Bin ich nun schon von Hause aus Eigentümer der Sache, so ist die Absicht der Verpfändung, daß ich zu gleicher Zeit auch in den Besitz des Wertes des Eigentums komme und somit schon in der Übereinkunft die Leistung gesichert werde. Eine besondere Art der Verpfändung ist die Bürgschaft, bei welcher jemand sein Versprechen, seinen Kredit für meine Leistung einsetzt. Hier wird durch die Person bewirkt, was bei der Verpfändung nur sachlich geschieht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Vertrage wurde der Unterschied gemacht, daß durch die Übereinkunft (Stipulation) zwar das Eigentum mein wird, ich aber den Besitz nicht habe und diesen durch Leistung erst erhalten soll. Bin ich nun schon von Hause aus Eigentümer der Sache, so ist die Absicht der Verpfändung, daß ich zu gleicher Zeit auch in den Besitz des Wertes des Eigentums komme und somit schon in der Übereinkunft die Leistung gesichert werde. Eine besondere Art der Verpfändung ist die Bürgschaft, bei welcher jemand sein Versprechen, seinen Kredit für meine Leistung einsetzt. Hier wird durch die Person bewirkt, was bei der Verpfändung nur sachlich geschieht.</p>
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