<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	
	>
<channel>
	<title>
	Kommentare zu: 81	</title>
	<atom:link href="https://grundlinien.de/81/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://grundlinien.de/81/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Thu, 24 Sep 2026 09:42:36 +0000</lastBuildDate>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.3</generator>
	<item>
		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/81/#comment-3096</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 17:36:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=861#comment-3096</guid>

					<description><![CDATA[§ 81: Wo das Unrecht herkommt

Im Vertrag wollen zwei Menschen dasselbe. Ihr Wille ist gemeinsam. Aber jeder bleibt auch ein einzelner Mensch mit eigenen Wünschen.

Ob der Einzelne tut, was recht ist, ist darum nicht sicher. Er kann das Recht achten. Er kann auch davon abweichen. Aus Laune, aus Irrtum, aus Eigennutz. Wenn der einzelne Wille sich gegen das Recht stellt, entsteht Unrecht.

Warum ist das kein Zufall?

Das Recht lebt nur im Willen der einzelnen Menschen. Einen anderen Ort hat es hier noch nicht. Doch der einzelne Wille ist nicht einfach das Recht selbst. Beide müssen sich einmal trennen. Erst dann zeigt sich, was das Recht für sich ist.

Was habe ich im Vertrag aufgegeben?

Nur mein Belieben über eine einzelne Sache. Das Belieben selbst habe ich behalten. Darum kann ich einen Vertrag auch brechen.

Zusammenfassung: Im Vertrag bleibt jeder ein Einzelner mit eigenem Willen. Dieser kann vom Recht abweichen. So entsteht das Unrecht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 81: Wo das Unrecht herkommt</p>
<p>Im Vertrag wollen zwei Menschen dasselbe. Ihr Wille ist gemeinsam. Aber jeder bleibt auch ein einzelner Mensch mit eigenen Wünschen.</p>
<p>Ob der Einzelne tut, was recht ist, ist darum nicht sicher. Er kann das Recht achten. Er kann auch davon abweichen. Aus Laune, aus Irrtum, aus Eigennutz. Wenn der einzelne Wille sich gegen das Recht stellt, entsteht Unrecht.</p>
<p>Warum ist das kein Zufall?</p>
<p>Das Recht lebt nur im Willen der einzelnen Menschen. Einen anderen Ort hat es hier noch nicht. Doch der einzelne Wille ist nicht einfach das Recht selbst. Beide müssen sich einmal trennen. Erst dann zeigt sich, was das Recht für sich ist.</p>
<p>Was habe ich im Vertrag aufgegeben?</p>
<p>Nur mein Belieben über eine einzelne Sache. Das Belieben selbst habe ich behalten. Darum kann ich einen Vertrag auch brechen.</p>
<p>Zusammenfassung: Im Vertrag bleibt jeder ein Einzelner mit eigenem Willen. Dieser kann vom Recht abweichen. So entsteht das Unrecht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/81/#comment-2769</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:09:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=861#comment-2769</guid>

					<description><![CDATA[&lt;em&gt;&lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-uebergang&quot; title=&quot;Ein Übergang ist die Stelle, an der eine Gestalt an ihrer eigenen Unzulänglichkeit zerbricht und die nächste hervortreibt.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Übergang&lt;/a&gt; zum Unrecht — der &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;besondere&lt;/a&gt; Wille wird als &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich&quot; title=&quot;Für sich heißt: gewußt, gewollt, ausdrücklich gesetzt — im Unterschied zu dem, was etwas erst an sich ist.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;für sich&lt;/a&gt; verschieden vom &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich&quot; title=&quot;An sich heißt: der Sache nach, seinem Begriffe nach, aber noch nicht gewußt und noch nicht verwirklicht. Wo es steht, ist etwas noch nicht eingelöst.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;an sich&lt;/a&gt; seienden &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;allgemeinen&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-setzen&quot; title=&quot;Setzen heißt: hervorbringen, und zwar so, dass das Hervorgebrachte als das eigene erkennbar bleibt. Was ich mir selbst setze, bindet mich nicht wie eine fremde Schranke — ich kann es zurücknehmen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;gesetzt&lt;/a&gt;; diese Verschiedenheit ist als Willkür und &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit&quot; title=&quot;Zufällig ist, was auch anders sein könnte, ohne dass der Begriff das entschiede. Hegel erklärt das nicht weg, sondern weist ihm einen Ort zu.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Zufälligkeit&lt;/a&gt; das Unrecht.&lt;/em&gt;

Der Schritt ist eine begriffliche &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit&quot; title=&quot;Notwendig heißt bei Hegel nicht: es muss so kommen, sondern: es folgt aus dem Begriff.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Notwendigkeit&lt;/a&gt;, nicht die Beobachtung, dass Menschen sich schlecht benehmen. Bis hierher stimmten der an sich seiende allgemeine Wille und der besondere Wille der Personen überein, aber zufällig, denn sie taten es nur, solange die Beteiligten es wollten. Nun werden die beiden &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment&quot; title=&quot;Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Momente&lt;/a&gt; ausdrücklich auseinandergesetzt: Der besondere Wille tritt für sich auf, also selbständig und gegen den allgemeinen. Die Anmerkung hält fest, dass gerade dies zur &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt&quot; title=&quot;Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;abstrakten&lt;/a&gt; Realität des Begriffs gehört, denn der &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff&quot; title=&quot;Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Begriff&lt;/a&gt; ist erst wirklich, wenn seine Momente auch getrennt auftreten können, und das Unrecht ist nichts anderes als diese Trennung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-uebergang" title="Ein Übergang ist die Stelle, an der eine Gestalt an ihrer eigenen Unzulänglichkeit zerbricht und die nächste hervortreibt." rel="ugc">Übergang</a> zum Unrecht — der <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">besondere</a> Wille wird als <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich" title="Für sich heißt: gewußt, gewollt, ausdrücklich gesetzt — im Unterschied zu dem, was etwas erst an sich ist." rel="ugc">für sich</a> verschieden vom <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-an-sich" title="An sich heißt: der Sache nach, seinem Begriffe nach, aber noch nicht gewußt und noch nicht verwirklicht. Wo es steht, ist etwas noch nicht eingelöst." rel="ugc">an sich</a> seienden <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">allgemeinen</a> <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-setzen" title="Setzen heißt: hervorbringen, und zwar so, dass das Hervorgebrachte als das eigene erkennbar bleibt. Was ich mir selbst setze, bindet mich nicht wie eine fremde Schranke — ich kann es zurücknehmen." rel="ugc">gesetzt</a>; diese Verschiedenheit ist als Willkür und <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit" title="Zufällig ist, was auch anders sein könnte, ohne dass der Begriff das entschiede. Hegel erklärt das nicht weg, sondern weist ihm einen Ort zu." rel="ugc">Zufälligkeit</a> das Unrecht.</em></p>
<p>Der Schritt ist eine begriffliche <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-zufaelligkeit" title="Notwendig heißt bei Hegel nicht: es muss so kommen, sondern: es folgt aus dem Begriff." rel="ugc">Notwendigkeit</a>, nicht die Beobachtung, dass Menschen sich schlecht benehmen. Bis hierher stimmten der an sich seiende allgemeine Wille und der besondere Wille der Personen überein, aber zufällig, denn sie taten es nur, solange die Beteiligten es wollten. Nun werden die beiden <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-moment" title="Ein Moment ist kein Zeitpunkt und kein Teil, sondern eine unterscheidbare Seite eines Ganzen, die für sich allein nicht bestehen kann und im Ganzen aufbewahrt bleibt." rel="ugc">Momente</a> ausdrücklich auseinandergesetzt: Der besondere Wille tritt für sich auf, also selbständig und gegen den allgemeinen. Die Anmerkung hält fest, dass gerade dies zur <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-abstrakt" title="Abstrakt heißt bei Hegel nicht schwer verständlich, sondern arm: aus dem Zusammenhang herausgerissen, einseitig." rel="ugc">abstrakten</a> Realität des Begriffs gehört, denn der <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-begriff" title="Der Begriff ist nicht die Vorstellung, die wir uns machen, sondern das, was die Sache selbst treibt. Deshalb kann eine Sache ihrem Begriff auch nicht entsprechen." rel="ugc">Begriff</a> ist erst wirklich, wenn seine Momente auch getrennt auftreten können, und das Unrecht ist nichts anderes als diese Trennung.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eduard Gans (Zusatz)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/81/#comment-1747</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eduard Gans (Zusatz)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 May 1833 09:12:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=861#comment-1747</guid>

					<description><![CDATA[Im Vertrage hatten wir das Verhältnis zweier Willen als eines gemeinsamen. Dieser identische Wille ist aber nur relativ allgemeiner, gesetzter allgemeiner Wille und somit noch im Gegensatz gegen den besonderen Willen. In dem Vertrage, in der Übereinkunft liegt allerdings das Recht, die Leistung zu verlangen; diese ist aber wiederum Sache des besonderen Willens, der als solcher dem an sich seienden Recht zuwiderhandeln kann. Hier also kommt die Negation, die früher schon im an sich seienden Willen lag, zum Vorschein, und diese Negation ist eben das &lt;em&gt;Unrecht&lt;/em&gt;. Der Gang überhaupt ist, den Willen von seiner Unmittelbarkeit zu reinigen und so aus der Gemeinsamkeit desselben die Besonderheit hervorzurufen, die gegen sie auftritt. Im Vertrage behalten die Übereinkommenden noch ihren besonderen Willen, der Vertrag ist also aus der Stufe der Willkür noch nicht heraus und bleibt somit dem Unrechte preisgegeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Vertrage hatten wir das Verhältnis zweier Willen als eines gemeinsamen. Dieser identische Wille ist aber nur relativ allgemeiner, gesetzter allgemeiner Wille und somit noch im Gegensatz gegen den besonderen Willen. In dem Vertrage, in der Übereinkunft liegt allerdings das Recht, die Leistung zu verlangen; diese ist aber wiederum Sache des besonderen Willens, der als solcher dem an sich seienden Recht zuwiderhandeln kann. Hier also kommt die Negation, die früher schon im an sich seienden Willen lag, zum Vorschein, und diese Negation ist eben das <em>Unrecht</em>. Der Gang überhaupt ist, den Willen von seiner Unmittelbarkeit zu reinigen und so aus der Gemeinsamkeit desselben die Besonderheit hervorzurufen, die gegen sie auftritt. Im Vertrage behalten die Übereinkommenden noch ihren besonderen Willen, der Vertrag ist also aus der Stufe der Willkür noch nicht heraus und bleibt somit dem Unrechte preisgegeben.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/81/#comment-2339</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=861#comment-2339</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 495:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 495.&lt;/strong&gt; Der Vertrag, als eine aus der Willkür entstandene Übereinkunft und über eine zufällige Sache, enthält zugleich das Gesetztsein des akzidentellen Willens; dieser ist dem Rechte ebensowohl auch nicht angemessen und bringt so &lt;em&gt;Unrecht&lt;/em&gt; hervor, wodurch aber das Recht, welches an und für sich ist, nicht aufgehoben wird, sondern nur ein &lt;em&gt;Verhältnis des Rechts zum Unrecht&lt;/em&gt; entsteht.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 495:</em></p>
<p><strong>§ 495.</strong> Der Vertrag, als eine aus der Willkür entstandene Übereinkunft und über eine zufällige Sache, enthält zugleich das Gesetztsein des akzidentellen Willens; dieser ist dem Rechte ebensowohl auch nicht angemessen und bringt so <em>Unrecht</em> hervor, wodurch aber das Recht, welches an und für sich ist, nicht aufgehoben wird, sondern nur ein <em>Verhältnis des Rechts zum Unrecht</em> entsteht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/81/#comment-2337</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=861#comment-2337</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 495:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 495.&lt;/strong&gt; Der Unterschied aber im Vertrage, der zunächst von Person zu Person ist, geht aus dem Unterschied eines solchen Substantiellen, das jedoch zunächst nur als eine aus der Willkühr entstandene Uebereinkunft ist, von dem Accidentellen, in den höhern Unterschied des in jenem enthaltenen reinen Substantiellen, gegen jene Seite des zufälligen Willens, des an und für sich allgemeinen, des Rechts als solchen gegen das Unrecht über.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 495:</em></p>
<p><strong>§ 495.</strong> Der Unterschied aber im Vertrage, der zunächst von Person zu Person ist, geht aus dem Unterschied eines solchen Substantiellen, das jedoch zunächst nur als eine aus der Willkühr entstandene Uebereinkunft ist, von dem Accidentellen, in den höhern Unterschied des in jenem enthaltenen reinen Substantiellen, gegen jene Seite des zufälligen Willens, des an und für sich allgemeinen, des Rechts als solchen gegen das Unrecht über.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Notizen)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/81/#comment-1756</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Notizen)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Dec 1822 08:10:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=861#comment-1756</guid>

					<description><![CDATA[Untersch[ied] Allgemeiner Wille des Rechts gegen besonderen Willen. Im Vertrag tritt &lt;em&gt;Recht für sich&lt;/em&gt; hervor - 
- gegen &lt;em&gt;besonderen Willen&lt;/em&gt;, wird &lt;em&gt;gesetzt&lt;/em&gt; als bestimmt unterschieden vom besonderen. 
Dasein des &lt;em&gt;Willens&lt;/em&gt; als eines &lt;em&gt;allgemeinen&lt;/em&gt; gegen besonderen -
Das im Vertrage Stipulierte ist das &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt; - als solches, d. i. in allgemeiner Bestimmung. 
Übergang. α) Bestimmung - &lt;em&gt;allgemeiner&lt;/em&gt; Wille, nur erst &lt;em&gt;als gesetzter&lt;/em&gt;; - Leistung notwendige Folge, - aber von der Willkür ebenso abhängig -
Es ist mir gegenständlich - mein einzelner Wille als &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt;, und zwar zugleich in und &lt;em&gt;durch&lt;/em&gt; einen &lt;em&gt;andern&lt;/em&gt; Willen - Also das &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt; - aber dies Dasein - als Wille - nur zufällig, nur Bestimmung der Gemeinsamkeit - β) Es soll sein das &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; des Willens - &lt;em&gt;als Wille&lt;/em&gt; - Wille sich zu sich selbst als Wille verhaltend. &lt;em&gt;Recht als Recht&lt;/em&gt;; Fortbildung der Bestimmung des Rechts hierzu - d. i. &lt;em&gt;das Recht&lt;/em&gt; gesetzt, nicht dieses, jenes einzelne, sondern das Recht in seiner Allgemeinheit - d. h. mit Abstreifung des besonderen Interesses - im subjektiven Willen - und als in einer besonderen Sache, sondern es ist um das &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt; als solches zu tun. - Dieser Boden, dieses &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; ist der &lt;em&gt;subjektive&lt;/em&gt; Wille - daß das Recht als solches gewollt worden - überhaupt das &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; des Willens gewollt werde, das Recht realisiert sei. - Ich habe Eigentum, d. i. &lt;em&gt;diese&lt;/em&gt; und &lt;em&gt;jene Sache&lt;/em&gt;; - Ich will diese Sache, - dies &lt;em&gt;besonderer&lt;/em&gt; Inhalt - aber jetzt wird der &lt;em&gt;besondere&lt;/em&gt; Inhalt das Recht selbst. 
Hier Ausgangspunkt - &lt;em&gt;gemeinsamer Wille&lt;/em&gt; - Eigentum hat eine Zufälligkeit, Äußerlichkeit - bisher meiner Begierde oder sonst eine äußerliche Zufälligkeit, ob ich dies oder jenes haben kann - in der Natur -, oder ob der zufällige Wille eines Andern mir die Sache überlassen will - diese seine Willkür betrifft aber nur die &lt;em&gt;besondere&lt;/em&gt; Sache, betrifft meine Begierde, ob er diese befriedigen will oder nicht, - noch nicht das Recht als solches - Sie hat selbst kein absolutes Recht befriedigt zu werden, - d. h. Dasein der Begierde als solcher ist nicht Dasein des Willens -
Aber jetzt - &lt;em&gt;mein&lt;/em&gt; Recht als solches - d. i. Dasein meines Willens enthält nicht bloß eine Sache, - sondern den &lt;em&gt;Willen&lt;/em&gt; eines Andern - 
Also Wille in Beziehung auf einen Willen -
Hier beginnt das Element, das zum Standpunkt der Moralität führt - denn Moralität ist die Innerlichkeit des Willens - d. i. der Wille, der &lt;em&gt;sich will; - Wille sich&lt;/em&gt; selbst Gegenstand - aber Moralität als für sich - &lt;em&gt;in sich&lt;/em&gt; zurückgekehrter Wille -
Hier zunächst Beziehung des &lt;em&gt;Willens&lt;/em&gt; auf &lt;em&gt;Willen&lt;/em&gt;, aber auf einen &lt;em&gt;andern&lt;/em&gt; Willen, denn &lt;em&gt;unmittelbar&lt;/em&gt; ein Unterschied des Willens von sich selbst als solcher ist als Wille eines Andern. 
Überhaupt &lt;em&gt;Recht - an - sich&lt;/em&gt;, - gegen zufälligen Willen. 
&lt;em&gt;Wert&lt;/em&gt; und &lt;em&gt;gemeinschaftlicher&lt;/em&gt; Wille, - beides eine zufällige Allgemeinheit. Das Gebundene und Bindende - im Willen beider - ist dies, daß darin ein &lt;em&gt;Ansichseiendes&lt;/em&gt; ist - &lt;em&gt;das Recht an sich&lt;/em&gt; - d. i. überhaupt das Dasein des Willens - beide haben im Vertrag nicht nur ihres besonderen Willens sich entäußert, sondern auch vorausgesetzt, daß gelte, das Dasein des Willens &lt;em&gt;überhaupt&lt;/em&gt; - das Recht in dieser Sache - dies ist die innere wesentliche &lt;em&gt;Voraussetzung&lt;/em&gt; - Vertragbrechen, Nichtleisten ist &lt;em&gt;gegen das Recht überhaupt&lt;/em&gt; - d. h. nicht nur gegen meinen besonderen Willen als &lt;em&gt;besonderen&lt;/em&gt; - Anerkennung nicht nur, weil er im Besitz ist, - sondern seines Willens als eines solchen - &lt;em&gt;in der Stipulation&lt;/em&gt; - deswegen Einsicht in die Natur der Stipulation höchst wichtig, und höchst wichtig, daß der Vertrag als stipuliert gültig angesehen werde, denn darin Dasein als des Willens geistiges Dasein - so &lt;em&gt;Recht&lt;/em&gt; überhaupt -
Das &lt;em&gt;abstrakte&lt;/em&gt; äußerliche Dasein des Willens, nicht bloß das empirische, weil in seiner Gewalt, und er sich wehren wird - (wilde Völker, Mauren, nur diese Art von Scheu - Reflexion der List, des Vorteils, des Nutzens, etwa auch der Religion, der Menschlichkeit) - daher so wichtig, daß Völker zum Vertragsverhältnis innerhalb ihrer und gegen andere kommen -]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Untersch[ied] Allgemeiner Wille des Rechts gegen besonderen Willen. Im Vertrag tritt <em>Recht für sich</em> hervor &#8211;<br />
&#8211; gegen <em>besonderen Willen</em>, wird <em>gesetzt</em> als bestimmt unterschieden vom besonderen.<br />
Dasein des <em>Willens</em> als eines <em>allgemeinen</em> gegen besonderen &#8211;<br />
Das im Vertrage Stipulierte ist das <em>Recht</em> &#8211; als solches, d. i. in allgemeiner Bestimmung.<br />
Übergang. α) Bestimmung &#8211; <em>allgemeiner</em> Wille, nur erst <em>als gesetzter</em>; &#8211; Leistung notwendige Folge, &#8211; aber von der Willkür ebenso abhängig &#8211;<br />
Es ist mir gegenständlich &#8211; mein einzelner Wille als <em>Dasein</em>, und zwar zugleich in und <em>durch</em> einen <em>andern</em> Willen &#8211; Also das <em>Recht</em> &#8211; aber dies Dasein &#8211; als Wille &#8211; nur zufällig, nur Bestimmung der Gemeinsamkeit &#8211; β) Es soll sein das <em>Dasein</em> des Willens &#8211; <em>als Wille</em> &#8211; Wille sich zu sich selbst als Wille verhaltend. <em>Recht als Recht</em>; Fortbildung der Bestimmung des Rechts hierzu &#8211; d. i. <em>das Recht</em> gesetzt, nicht dieses, jenes einzelne, sondern das Recht in seiner Allgemeinheit &#8211; d. h. mit Abstreifung des besonderen Interesses &#8211; im subjektiven Willen &#8211; und als in einer besonderen Sache, sondern es ist um das <em>Recht</em> als solches zu tun. &#8211; Dieser Boden, dieses <em>Dasein</em> ist der <em>subjektive</em> Wille &#8211; daß das Recht als solches gewollt worden &#8211; überhaupt das <em>Dasein</em> des Willens gewollt werde, das Recht realisiert sei. &#8211; Ich habe Eigentum, d. i. <em>diese</em> und <em>jene Sache</em>; &#8211; Ich will diese Sache, &#8211; dies <em>besonderer</em> Inhalt &#8211; aber jetzt wird der <em>besondere</em> Inhalt das Recht selbst.<br />
Hier Ausgangspunkt &#8211; <em>gemeinsamer Wille</em> &#8211; Eigentum hat eine Zufälligkeit, Äußerlichkeit &#8211; bisher meiner Begierde oder sonst eine äußerliche Zufälligkeit, ob ich dies oder jenes haben kann &#8211; in der Natur -, oder ob der zufällige Wille eines Andern mir die Sache überlassen will &#8211; diese seine Willkür betrifft aber nur die <em>besondere</em> Sache, betrifft meine Begierde, ob er diese befriedigen will oder nicht, &#8211; noch nicht das Recht als solches &#8211; Sie hat selbst kein absolutes Recht befriedigt zu werden, &#8211; d. h. Dasein der Begierde als solcher ist nicht Dasein des Willens &#8211;<br />
Aber jetzt &#8211; <em>mein</em> Recht als solches &#8211; d. i. Dasein meines Willens enthält nicht bloß eine Sache, &#8211; sondern den <em>Willen</em> eines Andern &#8211;<br />
Also Wille in Beziehung auf einen Willen &#8211;<br />
Hier beginnt das Element, das zum Standpunkt der Moralität führt &#8211; denn Moralität ist die Innerlichkeit des Willens &#8211; d. i. der Wille, der <em>sich will; &#8211; Wille sich</em> selbst Gegenstand &#8211; aber Moralität als für sich &#8211; <em>in sich</em> zurückgekehrter Wille &#8211;<br />
Hier zunächst Beziehung des <em>Willens</em> auf <em>Willen</em>, aber auf einen <em>andern</em> Willen, denn <em>unmittelbar</em> ein Unterschied des Willens von sich selbst als solcher ist als Wille eines Andern.<br />
Überhaupt <em>Recht &#8211; an &#8211; sich</em>, &#8211; gegen zufälligen Willen.<br />
<em>Wert</em> und <em>gemeinschaftlicher</em> Wille, &#8211; beides eine zufällige Allgemeinheit. Das Gebundene und Bindende &#8211; im Willen beider &#8211; ist dies, daß darin ein <em>Ansichseiendes</em> ist &#8211; <em>das Recht an sich</em> &#8211; d. i. überhaupt das Dasein des Willens &#8211; beide haben im Vertrag nicht nur ihres besonderen Willens sich entäußert, sondern auch vorausgesetzt, daß gelte, das Dasein des Willens <em>überhaupt</em> &#8211; das Recht in dieser Sache &#8211; dies ist die innere wesentliche <em>Voraussetzung</em> &#8211; Vertragbrechen, Nichtleisten ist <em>gegen das Recht überhaupt</em> &#8211; d. h. nicht nur gegen meinen besonderen Willen als <em>besonderen</em> &#8211; Anerkennung nicht nur, weil er im Besitz ist, &#8211; sondern seines Willens als eines solchen &#8211; <em>in der Stipulation</em> &#8211; deswegen Einsicht in die Natur der Stipulation höchst wichtig, und höchst wichtig, daß der Vertrag als stipuliert gültig angesehen werde, denn darin Dasein als des Willens geistiges Dasein &#8211; so <em>Recht</em> überhaupt &#8211;<br />
Das <em>abstrakte</em> äußerliche Dasein des Willens, nicht bloß das empirische, weil in seiner Gewalt, und er sich wehren wird &#8211; (wilde Völker, Mauren, nur diese Art von Scheu &#8211; Reflexion der List, des Vorteils, des Nutzens, etwa auch der Religion, der Menschlichkeit) &#8211; daher so wichtig, daß Völker zum Vertragsverhältnis innerhalb ihrer und gegen andere kommen &#8211;</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
