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	Kommentare zu: 85	</title>
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		<title>
		Von: Hegel (einfach)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/85/#comment-3100</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (einfach)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 17:36:44 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[§ 85: Der ehrliche Streit

Wenn zwei Menschen um eine Sache streiten, ist das kein Kampf gegen das Recht. Im Gegenteil. Beide berufen sich auf das Recht. Beide wollen, dass die Sache dem gehört, der das Recht auf sie hat.

Worüber streiten sie dann?

Nur darüber, wem die Sache zusteht. Nicht darüber, ob es Eigentum überhaupt gibt. Das ist der gewöhnliche Rechtsstreit vor einem Zivilgericht.

Ein Vergleich:

Wenn ich sage: „Diese Rose ist nicht rot“, leugne ich nicht, dass sie eine Farbe hat. Ich bestreite nur eine bestimmte Farbe. So auch hier. Wer sagt: „Das Auto gehört nicht dir“, leugnet nicht das Eigentum. Er bestreitet nur, dass es gerade deines ist.

Zusammenfassung: Im ehrlichen Streit erkennen beide Seiten das Recht an. Sie streiten nur darüber, wem die Sache gehört.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 85: Der ehrliche Streit</p>
<p>Wenn zwei Menschen um eine Sache streiten, ist das kein Kampf gegen das Recht. Im Gegenteil. Beide berufen sich auf das Recht. Beide wollen, dass die Sache dem gehört, der das Recht auf sie hat.</p>
<p>Worüber streiten sie dann?</p>
<p>Nur darüber, wem die Sache zusteht. Nicht darüber, ob es Eigentum überhaupt gibt. Das ist der gewöhnliche Rechtsstreit vor einem Zivilgericht.</p>
<p>Ein Vergleich:</p>
<p>Wenn ich sage: „Diese Rose ist nicht rot“, leugne ich nicht, dass sie eine Farbe hat. Ich bestreite nur eine bestimmte Farbe. So auch hier. Wer sagt: „Das Auto gehört nicht dir“, leugnet nicht das Eigentum. Er bestreitet nur, dass es gerade deines ist.</p>
<p>Zusammenfassung: Im ehrlichen Streit erkennen beide Seiten das Recht an. Sie streiten nur darüber, wem die Sache gehört.</p>
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			</item>
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		<title>
		Von: Die logische Entwicklung		</title>
		<link>https://grundlinien.de/85/#comment-2773</link>

		<dc:creator><![CDATA[Die logische Entwicklung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 06:09:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[&lt;em&gt;Das bürgerliche Unrecht als schlechtweg &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-negativitaet&quot; title=&quot;Negation meint nicht Verneinung im Streit, sondern Begrenzung: bestimmt sein heißt, nicht alles andere zu sein. Und weil sie die Negation von diesem ist, bleibt ein bestimmtes Ergebnis zurück, nicht nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;negatives&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-schluss&quot; title=&quot;Das Urteil ist bei Hegel die ursprüngliche Teilung des Begriffs in seine Momente, nicht eine Meinung.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Urteil&lt;/a&gt; — bestritten wird nur die Subsumtion der Sache unter das Eigentum des einen, nicht das Recht selbst.&lt;/em&gt;

Der Zivilprozess wird mit einem Ausdruck der Urteilslehre &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit&quot; title=&quot;Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;bestimmt&lt;/a&gt;. Im negativen Urteil — etwa: diese Sache ist nicht die meine — wird nur das Prädikat in seiner &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;Besonderheit&lt;/a&gt; verneint, die &lt;a href=&quot;https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit&quot; title=&quot;Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere.&quot; rel=&quot;ugc&quot;&gt;allgemeine&lt;/a&gt; Sphäre aber gerade bestätigt: Wer bestreitet, dass die Sache mein Eigentum ist, hält damit fest, dass sie überhaupt Eigentum von jemandem ist. Deshalb ist dieses Unrecht unbefangen, denn beide Parteien erkennen das Recht als das Entscheidende an und streiten nur darüber, wem es im vorliegenden Fall zukommt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Das bürgerliche Unrecht als schlechtweg <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-negativitaet" title="Negation meint nicht Verneinung im Streit, sondern Begrenzung: bestimmt sein heißt, nicht alles andere zu sein. Und weil sie die Negation von diesem ist, bleibt ein bestimmtes Ergebnis zurück, nicht nichts." rel="ugc">negatives</a> <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-schluss" title="Das Urteil ist bei Hegel die ursprüngliche Teilung des Begriffs in seine Momente, nicht eine Meinung." rel="ugc">Urteil</a> — bestritten wird nur die Subsumtion der Sache unter das Eigentum des einen, nicht das Recht selbst.</em></p>
<p>Der Zivilprozess wird mit einem Ausdruck der Urteilslehre <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-bestimmtheit" title="Bestimmtheit ist die Grenze, durch die etwas dieses und nicht jenes ist; bestimmen heißt, sie setzen." rel="ugc">bestimmt</a>. Im negativen Urteil — etwa: diese Sache ist nicht die meine — wird nur das Prädikat in seiner <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Besonderheit ist der Gegenschritt: sich auf diesen Inhalt festlegen, eine Schranke setzen. Für sich allein genommen ist auch sie nichts." rel="ugc">Besonderheit</a> verneint, die <a href="https://grundlinien.de/grammatik-der-logischen-begriffe/#op-allgemeinheit" title="Allgemeinheit ist das Vermögen, von allem Bestimmten wegzusehen. Für sich allein genommen ist sie die Freiheit der Leere." rel="ugc">allgemeine</a> Sphäre aber gerade bestätigt: Wer bestreitet, dass die Sache mein Eigentum ist, hält damit fest, dass sie überhaupt Eigentum von jemandem ist. Deshalb ist dieses Unrecht unbefangen, denn beide Parteien erkennen das Recht als das Entscheidende an und streiten nur darüber, wem es im vorliegenden Fall zukommt.</p>
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		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1830)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/85/#comment-2345</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1830)]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 1830 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=853#comment-2345</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 496:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 496.&lt;/strong&gt; Das Recht, als &lt;em&gt;Dasein&lt;/em&gt; der Freiheit im &lt;em&gt;Äußerlichen,&lt;/em&gt; fällt in eine &lt;em&gt;Mehrheit&lt;/em&gt; von &lt;em&gt;Beziehungen&lt;/em&gt; auf dies Äußerliche und auf die anderen Personen (§ 491, 493 ff.). Dadurch gibt es r. mehrere &lt;em&gt;Rechtsgründe,&lt;/em&gt; von denen, indem das Eigentum sowohl nach der Seite der Person als der Sache ausschließend individuell ist, nur &lt;em&gt;einer&lt;/em&gt; das &lt;em&gt;Rechte&lt;/em&gt; ist, die aber, weil sie &lt;em&gt;gegeneinander&lt;/em&gt; sind, gemeinschaftlich als &lt;em&gt;Schein&lt;/em&gt; des Rechts gesetzt werden, gegen welchen dieses nun als das &lt;em&gt;Recht an sich&lt;/em&gt; bestimmt ist.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 496:</em></p>
<p><strong>§ 496.</strong> Das Recht, als <em>Dasein</em> der Freiheit im <em>Äußerlichen,</em> fällt in eine <em>Mehrheit</em> von <em>Beziehungen</em> auf dies Äußerliche und auf die anderen Personen (§ 491, 493 ff.). Dadurch gibt es r. mehrere <em>Rechtsgründe,</em> von denen, indem das Eigentum sowohl nach der Seite der Person als der Sache ausschließend individuell ist, nur <em>einer</em> das <em>Rechte</em> ist, die aber, weil sie <em>gegeneinander</em> sind, gemeinschaftlich als <em>Schein</em> des Rechts gesetzt werden, gegen welchen dieses nun als das <em>Recht an sich</em> bestimmt ist.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1827)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/85/#comment-2343</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1827)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 1827 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=853#comment-2343</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 496:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 496.&lt;/strong&gt; Das Princip des Rechts, die Freiheit, indem sie sich Daseyn also im Aeußerlichen gibt, fällt damit in mehrere Beziehungen auf dasselbe und auf die andern Personen. (§. 491. und 493.ff.) 1) Dadurch gibt es mehrere Rechtsgründe, von denen, indem das Eigenthum sowohl nach Seite der Person als der Sache ausschließend individuell ist, nur Einer &lt;em&gt;an sich&lt;/em&gt; das Rechte ist, die aber als gegeneinander gemeinschaftlich als Schein gesetzt sind.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 496:</em></p>
<p><strong>§ 496.</strong> Das Princip des Rechts, die Freiheit, indem sie sich Daseyn also im Aeußerlichen gibt, fällt damit in mehrere Beziehungen auf dasselbe und auf die andern Personen. (§. 491. und 493.ff.) 1) Dadurch gibt es mehrere Rechtsgründe, von denen, indem das Eigenthum sowohl nach Seite der Person als der Sache ausschließend individuell ist, nur Einer <em>an sich</em> das Rechte ist, die aber als gegeneinander gemeinschaftlich als Schein gesetzt sind.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Hegel (Enzyklopädie 1817)		</title>
		<link>https://grundlinien.de/85/#comment-2341</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hegel (Enzyklopädie 1817)]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Apr 1817 23:06:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://grundlinien.de/?p=853#comment-2341</guid>

					<description><![CDATA[&lt;p&gt;&lt;em&gt;Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 410–411:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 410.&lt;/strong&gt; Nur um der Aeusserlichkeit des Besitzes willen kann Ich &lt;em&gt;verletzt und gezwungen&lt;/em&gt; werden; aber da er gegen Mich als Person, selbst wesentlich als ein &lt;em&gt;Aeusserliches&lt;/em&gt; ist, so kann &lt;em&gt;an und für sich keine Verletzung meiner Persönlichkeit und kein Zwang&lt;/em&gt;, und soll (§. 391.) nicht Statt finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 411.&lt;/strong&gt; Das Eigenthum Vieler ist einerseits die &lt;em&gt;schlechthin identische Beziehung&lt;/em&gt; der Personen in dem Anerkennen; – andererseits ist es durch das willkührliche Urtheil jedes Einzelnen, welches diese Sache zu seinem Eigenthume gegen die anderen macht, vermittelt. Das Anerkennen ist Anerkennen nicht nur der abstracten sondern der &lt;em&gt;reellen Persönlichkeit&lt;/em&gt; der andern, d. i. dieses ihres Urtheils, und was mein Eigenthum sey und seyn könne, sowohl von dem ihrigen als von ihrem Urtheile über das Meinige abhängig.&lt;/p&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 410–411:</em></p>
<p><strong>§ 410.</strong> Nur um der Aeusserlichkeit des Besitzes willen kann Ich <em>verletzt und gezwungen</em> werden; aber da er gegen Mich als Person, selbst wesentlich als ein <em>Aeusserliches</em> ist, so kann <em>an und für sich keine Verletzung meiner Persönlichkeit und kein Zwang</em>, und soll (§. 391.) nicht Statt finden.</p>
<p><strong>§ 411.</strong> Das Eigenthum Vieler ist einerseits die <em>schlechthin identische Beziehung</em> der Personen in dem Anerkennen; – andererseits ist es durch das willkührliche Urtheil jedes Einzelnen, welches diese Sache zu seinem Eigenthume gegen die anderen macht, vermittelt. Das Anerkennen ist Anerkennen nicht nur der abstracten sondern der <em>reellen Persönlichkeit</em> der andern, d. i. dieses ihres Urtheils, und was mein Eigenthum sey und seyn könne, sowohl von dem ihrigen als von ihrem Urtheile über das Meinige abhängig.</p>
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