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	<title>Abstraktes Recht &#8211; grundlinien.de</title>
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	<description>G.W.F. Hegel - &#34;Grundlinien der Philosophie des Rechts&#34;</description>
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		<title>34</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:49:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Erster Teil. Das abstrakte Recht Der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, ist in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit. Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative, nur sich abstrakt auf sich beziehende Wirklichkeit &#8211; in sich einzelner Wille eines Subjekts. Nach dem Momente der Besonderheit des Willens [&#8230;]]]></description>
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<p><strong>Erster Teil. Das abstrakte Recht</strong></p>



<p>Der an und für sich freie Wille, wie er in seinem <em>abstrakten</em> Begriffe ist, ist in der Bestimmtheit der <em>Unmittelbarkeit</em>. Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative, nur sich abstrakt auf sich beziehende Wirklichkeit &#8211; <em>in</em> <em>sich</em> <em>einzelner</em> Wille eines <em>Subjekts</em>. Nach dem Momente der <em>Besonderheit</em> des Willens hat er einen weiteren Inhalt bestimmter Zwecke und als <em>ausschließende</em> <em>Einzelheit</em> diesen Inhalt zugleich als eine äußere, unmittelbar vorgefundene Welt vor sich.</p>

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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:49:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Paragraph]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Allgemeinheit dieses für sich freien Willens ist die formelle, die selbstbewußte, sonst inhaltslose einfache Beziehung auf sich in seiner Einzelheit, &#8211; das Subjekt ist insofern Person. In der Persönlichkeit liegt, daß ich als Dieser vollkommen nach allen Seiten (in innerlicher Willkür, Trieb und Begierde, sowie nach unmittelbarem äußerlichen Dasein) bestimmte und endliche, doch schlechthin [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die <em>Allgemeinheit</em> dieses für sich freien Willens ist die formelle, die selbstbewußte, sonst inhaltslose <em>einfache</em> Beziehung auf sich in seiner Einzelheit, &#8211; das Subjekt ist insofern <em>Person</em>. In der <em>Persönlichkeit</em> liegt, daß ich als <em>Dieser</em> vollkommen nach allen Seiten (in innerlicher Willkür, Trieb und Begierde, sowie nach unmittelbarem äußerlichen Dasein) bestimmte und endliche, doch schlechthin reine Beziehung auf mich bin und in der Endlichkeit mich so als das <em>Unendliche</em>, <em>Allgemeine</em> und <em>Freie</em> weiß.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p>Die Persönlichkeit fängt erst da an, insofern das Subjekt nicht bloß ein Selbstbewußtsein überhaupt von sich hat als konkretem, auf irgendeine Weise bestimmtem, sondern vielmehr ein Selbstbewußtsein von sich als vollkommen abstraktem Ich, in welchem alle konkrete Beschränktheit und Gültigkeit negiert und ungültig ist. In der Persönlichkeit ist daher das Wissen <em>seiner</em> als <em>Gegenstandes</em>, aber als durch das Denken in die einfache Unendlichkeit erhobenen und dadurch mit sich rein-identischen Gegenstandes. Individuen und Völker haben noch keine Persönlichkeit, insofern sie noch nicht zu diesem reinen Denken und Wissen von sich gekommen sind. Der an und für sich seiende Geist unterscheidet sich dadurch von dem erscheinenden Geiste, daß in derselben Bestimmung, worin dieser nur <em>Selbstbewußtsein</em>, Bewußtsein <em>von</em> <em>sich</em>, aber nur nach dem natürlichen Willen und dessen noch äußerlichen Gegensätzen ist (<em>Phänomenologie</em> <em>des</em> <em>Geistes</em>, Bamberg und Würzburg 1807, S. 101 u. f. und <em>Enzyklop</em>. <em>der</em> <em>philos</em>. <em>Wissensch</em>., § 344) *) , der Geist sich als abstraktes und zwar freies Ich zum Gegenstande und Zwecke hat und so <em>Person</em> ist.</p>
<cite>*) <em>Enzyklopädie, 3. Aufl. § 424</em></cite></blockquote>

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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:48:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[1. Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher <em>formellen</em> Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: <em>sei</em> <em>eine</em> <em>Person</em> <em>und</em> <em>respektiere</em> <em>die</em> <em>anderen</em> <em>als</em> <em>Personen</em>.</p>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:48:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[2. Die Besonderheit des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewußtseins des Willens (§ 34), aber in der abstrakten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden, Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf. &#8211; Im formellen Rechte kommt es daher nicht [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>2. Die <em>Besonderheit</em> des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewußtseins des Willens (§ 34), aber in der abstrakten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden, Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf. &#8211; Im formellen Rechte kommt es daher nicht auf das besondere Interesse, meinen Nutzen oder mein Wohl an &#8211; ebensowenig auf den besonderen Bestimmungsgrund meines Willens, auf die Einsicht und Absicht.</p>
]]></content:encoded>
					
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		<title>38</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:47:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Paragraph]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[In Beziehung auf die konkrete Handlung und moralische 96 und sittliche Verhältnisse ist gegen deren weiteren Inhalt das abstrakte Recht nur eine Möglichkeit, die rechtliche Bestimmung daher nur eine Erlaubnis oder Befugnis. Die Notwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraktion auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende nicht zu verletzen. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--tl--><!--<title>Grundlinien der Philosophie des Rechts / Erster Teil. Das abstrakte Recht</title>--><!--tl--><!--tk--><!--tk-->In Beziehung auf die <em>konkrete</em> Handlung und moralische <em class="seite">96</em> und sittliche Verhältnisse ist gegen deren weiteren Inhalt das abstrakte Recht nur eine <em>Möglichkeit</em>, die rechtliche Bestimmung daher nur eine <em>Erlaubnis</em> oder <em>Befugnis</em>. Die Notwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraktion auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende <em>nicht</em> <em>zu</em> <em>verletzen</em>. Es gibt daher nur <em>Rechtsverbote</em>, und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zugrunde liegen.</p>
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		<title>39</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:47:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[3. Die beschließende und unmittelbare Einzelheit der Person verhält sich zu einer vorgefundenen Natur, welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein Subjektives gegenübersteht, aber dieser, als in sich unendlich und allgemein, ist die Beschränkung, nur subjektiv zu sein, widersprechend und nichtig. Sie ist das Tätige, sie aufzuheben und sich Realität zu geben oder, was [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>3. Die beschließende und <em>unmittelbare</em> Einzelheit der Person verhält sich zu einer vorgefundenen Natur, welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein <em>Subjektives</em> gegenübersteht, aber dieser, als in sich unendlich und allgemein, ist die Beschränkung, nur subjektiv zu sein, widersprechend und <em>nichtig</em>. Sie ist das Tätige, sie aufzuheben und sich Realität zu geben oder, was dasselbe ist, jenes Dasein als das ihrige zu setzen.</p>
]]></content:encoded>
					
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		<title>40</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:46:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Recht ist zuerst das unmittelbare Dasein, welches sich die Freiheit auf unmittelbare Weise gibt,a) Besitz, welcher Eigentum ist; &#8211; die Freiheit ist hier die des abstrakten Willens überhaupt oder eben damit einer einzelnen, sich nur zu sich verhaltenden Person.b) Die Person, sich von sich unterscheidend, verhält sich zu einer anderen Person, und zwar haben [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Recht ist zuerst das unmittelbare Dasein, welches sich die Freiheit auf unmittelbare Weise gibt,<br>a) <em>Besitz</em>, welcher <em>Eigentum</em> ist; &#8211; die Freiheit ist hier die des abstrakten Willens <em>überhaupt</em> oder eben damit <em>einer</em> <em>einzelnen</em>, sich nur zu sich verhaltenden Person.<br>b) Die Person, sich von sich unterscheidend, verhält sich zu einer <em>anderen</em> <em>Person</em>, und zwar haben beide nur als Eigentümer füreinander Dasein. Ihre <em>an</em> <em>sich</em> seiende Identität erhält Existenz durch das Übergehen des Eigentums des einen in das des anderen mit gemeinsamen Willen und Erhaltung ihres Rechts &#8211; im <em>Vertrag</em>.<br>c) Der Wille als (a) in seiner Beziehung auf sich, nicht von einer anderen Person (b), sondern in sich selbst unterschieden, ist er, als <em>besonderer</em> Wille von sich <em>als</em> <em>an</em> <em>und</em> <em>für</em> <em>sich</em> <em>seiendem</em> verschieden und entgegengesetzt, <em>Unrecht</em> und <em>Verbrechen</em>.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p>Die Einteilung des Rechts in <em>Personen-Sachenrecht</em> und das Recht zu <em>Aktionen</em> hat, so wie die vielen anderen dergleichen Einteilungen, zunächst den Zweck, die Menge des vorliegenden unorganischen Stoffs in eine äußerliche Ordnung zu bringen. Es liegt in diesem Einteilen vornehmlich die Verwirrung, Rechte, welche substantielle Verhältnisse, wie Familie und Staat, zu ihrer Voraussetzung haben, und solche, die sich auf die bloße abstrakte Persönlichkeit beziehen, kunterbunt zu vermischen. In diese Verwirrung gehört die Kantische und sonst beliebt gewordene Einteilung in <em>sächliche</em>, <em>persönliche</em> und <em>dinglichpersönliche</em> Rechte. Das Schiefe und Begrifflose der Einteilung in <em>Personen</em>&#8211; und <em>Sachenrecht</em>, das in dem römischen Rechte zugrunde liegt, zu entwickeln (das Recht zu Aktionen betrifft die Rechtspflege und gehört nicht in diese Ordnung), würde zu weit führen. Hier erhellt schon so viel, [siehe handschriftliche Notiz] daß nur die <em>Persönlichkeit</em> ein Recht an <em>Sachen</em> gibt und daher das persönliche Recht wesentlich <em>Sachenrecht</em> ist &#8211; Sache im allgemeinen Sinne als das der Freiheit überhaupt Äußerliche, wozu auch mein Körper, mein Leben gehört. Dies Sachenrecht ist das Recht der <em>Persönlichkeit</em> als <em>solcher</em>. Was aber das im römischen Rechte sogenannte <em>Personenrecht</em> betrifft, so soll der Mensch erst mit einem gewissen <em>status</em> betrachtet eine Person sein (Heineccius, <em>Elementa Juris civilis</em>, [1728], § 75); im römischen Rechte ist hiermit sogar die Persönlichkeit selbst, als gegenüber der Sklaverei, nur ein <em>Stand</em>, <em>Zustand</em>. Der Inhalt des römischen sogenannten Personenrechtes betrifft dann außer dem Recht an <em>Sklaven</em>, wozu ungefähr auch die Kinder gehören, und dem Zustande der <em>Rechtlosigkeit</em> (capitis diminutio) die <em>Familienverhältnisse</em>. Bei Kant sind vollends die Familienverhältnisse die auf <em>dingliche Weise persönlichen</em> Rechte. &#8211; Das römische Personenrecht ist daher nicht das Recht der Person als solcher, sondern wenigstens der <em>besonderen</em> Person; &#8211; späterhin wird sich zeigen, daß das Familienverhältnis vielmehr das Aufgeben der Persönlichkeit zu seiner substantiellen Grundlage hat. Es kann nun nicht anders als verkehrt erscheinen, das Recht der <em>besonders bestimmten</em> Person vor dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit abzuhandeln. &#8211; Die<em> persönlichen Rechte</em> bei <em>Kant</em> sind die Rechte, die aus einem Vertrage entstehen, daß Ich etwas gebe, leiste &#8211; das <em>ius ad rem</em> im römischen Recht, das aus einer <em>obligatio</em> entspringt. Es ist allerdings nur eine Person, die aus einem Vertrage zu leisten hat, sowie auch nur eine Person, die das Recht an eine solche Leistung erwirbt, aber ein solches Recht kann man darum nicht ein persönliches nennen; <em>jede</em> Art von Rechten kommt nur einer Person zu, und objektiv ist ein Recht aus dem Vertrage nicht Recht an eine Person, sondern nur an ein ihr Äußerliches oder etwas von ihr zu Veräußerndes, immer an eine Sache.</p>
</blockquote>

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		<title>41</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:46:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Paragraph]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[Erster Abschnitt. Das Eigentum Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein. Weil die Person der an und für sich seiende unendliche Wille in dieser ersten, noch ganz abstrakten Bestimmung ist, so ist dies von ihm Unterschiedene, was die Sphäre seiner Freiheit ausmachen kann, gleichfalls als das von [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Erster Abschnitt. Das Eigentum<!--tl--><!--<title>Grundlinien der Philosophie des Rechts / ... / Erster Abschnitt. Das Eigentum</title>--><!--tl--><!--tk--><!--tk--></p>



<p>Die Person muß sich eine äußere <em>Sphäre</em> <em>ihrer</em> <em>Freiheit</em> geben, um als Idee zu sein. Weil die Person der an und für sich seiende unendliche Wille in dieser ersten, noch ganz abstrakten Bestimmung ist, so ist dies von ihm Unterschiedene, was die Sphäre seiner Freiheit ausmachen kann, gleichfalls als das von ihm <em>unmittelbar</em> <em>Verschiedene</em> und <em>Trennbare</em> bestimmt.</p>

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		<title>42</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:45:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und an sich das Äußerliche überhaupt &#8211; eine Sache, ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses. Sache hat wie das Objektive die entgegengesetzten Bedeutungen; das eine Mal, wenn man sagt: das ist die Sache, es kommt auf die Sache, nicht auf die Person an, die Bedeutung des [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und an sich das Äußerliche überhaupt &#8211; eine <em>Sache</em>, ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p><em>Sache</em> hat wie das Objektive die entgegengesetzten Bedeutungen; das eine Mal, wenn man sagt: <em>das</em> <em>ist</em> <em>die</em> <em>Sache</em>, es kommt auf die <em>Sache</em>, nicht auf die Person an, die Bedeutung des <em>Substantiellen</em>; das andere Mal, gegen die Person (nämlich nicht das besondere Subjekt), ist die Sache das <em>Gegenteil</em> <em>des</em> <em>Substantiellen</em>, das seiner Bestimmung nach nur Äußerliche. &#8211; Was für den freien Geist, der vom bloßen Bewußtsein wohl unterschieden werden muß, das Äußerliche ist, ist es an und für sich; darum ist die Begriffsbestimmung der <em>Natur</em> dies, das <em>Äußerliche</em> <em>an</em> <em>ihr</em> <em>selbst</em> zu sein.</p>
</blockquote>

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		<title>43</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2015 14:45:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abstraktes Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Person hat als der unmittelbare Begriff und damit auch [als] wesentlich einzelne eine natürliche Existenz, teils an ihr selbst, teils als eine solche, zu der sie als einer Außenwelt sich verhält. &#8211; Nur von diesen Sachen, als die es unmittelbar, nicht von Bestimmungen, die es durch die Vermittlung des Willens zu werden fähig sind, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Person hat als der <em>unmittelbare</em> Begriff und damit auch [als] wesentlich einzelne eine <em>natürliche</em> Existenz, teils an ihr selbst, teils als eine solche, zu der sie als einer Außenwelt sich verhält. &#8211; Nur von diesen Sachen, als die es unmittelbar, nicht von Bestimmungen, die es durch die Vermittlung des Willens zu werden fähig sind, ist hier bei der Person, die selbst noch in ihrer ersten Unmittelbarkeit ist, die Rede.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p>Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste, selbst Religiöses (Predigten, Messen, Gebete, Segen in geweihten Dingen), Erfindungen usf. werden Gegenstände des Vertrags, anerkannten <em>Sachen</em> in Weise des Kaufens, Verkaufens usf. gleichgesetzt. Man kann fragen, ob der Künstler, der Gelehrte usf. im juristischen Besitze seiner Kunst, Wissenschaft, seiner Fähigkeit, eine Predigt zu halten, Messe zu lesen usw. sei, d. i. ob dergleichen Gegenstände <em>Sachen</em> seien. Man wird Anstand nehmen, solche Geschicklichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten usf. <em>Sachen</em> zu nennen; da über dergleichen Besitz einerseits als über Sachen verhandelt und kontrahiert wird, er andererseits aber ein Inneres und Geistiges ist, kann der Verstand über die juristische Qualifikation desselben in Verlegenheit sein, da ihm nur der Gegensatz: daß etwas <em>entweder</em> Sache <em>oder</em> Nicht-Sache (wie das <em>Entweder</em> unendlich, <em>Oder</em> endlich), vorschwebt. Kenntnisse, Wissenschaften, Talente usf. sind freilich dem freien Geiste eigen und ein Innerliches desselben, nicht ein Äußerliches, aber ebensosehr kann er ihnen durch die Äußerung ein äußerliches Dasein geben und sie <em>veräußern</em> (s. unten), wodurch sie unter die Bestimmung von <em>Sachen</em> gesetzt werden. Sie sind also nicht zuerst ein Unmittelbares, sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes, der sein Inneres zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt. &#8211; Nach der unrechtlichen und unsittlichen Bestimmung des römischen Rechts waren die Kinder <em>Sachen</em> für den Vater und dieser hiermit im juristischen Besitze seiner Kinder, und doch wohl stand er auch im sittlichen Verhältnisse der Liebe zu ihnen (das freilich durch jenes Unrecht sehr geschwächt werden mußte). Es fand darin also eine, aber ganz unrechtliche Vereinigung der beiden Bestimmungen von Sache und Nicht-Sache statt. &#8211; Im abstrakten Rechte, das nur die Person als solche, somit auch das Besondere, was zum Dasein und Sphäre ihrer Freiheit gehört, nur insofern zum Gegenstande hat, als es als ein von ihr Trennbares und unmittelbar Verschiedenes ist &#8211; dies mache seine wesentliche Bestimmung aus, oder es könne sie nur erst vermittels des subjektiven Willens erhalten -, kommen geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften usf. allein nach ihrem juristischen Besitze in Betracht; der Besitz des Körpers und des Geistes, der durch Bildung, Studium, Gewöhnung usf. erworben wird und als ein <em>inneres</em> <em>Eigentum</em> des Geistes ist, ist hier nicht abzuhandeln. Von dem <em>Übergange</em> aber eines solchen geistigen Eigentums in die Äußerlichkeit, in welcher es unter die Bestimmung eines juristisch-rechtlichen Eigentums fällt, ist erst bei der <em>Veräußerung</em> zu sprechen. *)</p>
<cite>*) *[handschriftlich:] &#8211; wäre besser hier als Art von Äußerlichem aufzuführen &#8211; <em>Veräußerung</em> ist das Aufgeben eines <em>schon</em> <em>Äußerlichen</em>, das mein Eigentum ist, &#8211; nicht erst das <em>Äußern</em>.</cite></blockquote>

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