239

Sie hat in diesem Charakter der allgemeinen Familie die Pflicht und das Recht gegen die Willkür und Zufälligkeit der Eltern, auf die Erziehung, insofern sie sich auf die Fähigkeit, Mitglied der Gesellschaft zu werden, bezieht, vornehmlich wenn sie nicht von den Eltern selbst, sondern von anderen zu vollenden ist, Aufsicht und Einwirkung zu haben, – ingleichen, insofern gemeinsame Veranstaltungen dafür gemacht werden können, diese zu treffen.

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Kommentare

2 Kommentare zu „239“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Grenze zwischen den Rechten der Eltern und der bürgerlichen Gesellschaft ist hier sehr schwer zu ziehen. Die Eltern meinen gewöhnlich in betreff auf Erziehung volle Freiheit zu haben und alles machen zu können, was sie nur mögen. Bei aller Öffentlichkeit der Erziehung kommt die Hauptopposition gewöhnlich von den Eltern her, und sie sind es, die über Lehrer und Anstalten schreien und reden, weil sich ihr Belieben gegen dieselben setzt. Trotzdem hat die Gesellschaft ein Recht, nach ihren geprüften Ansichten hierbei zu verfahren, die Eltern zu zwingen, ihre Kinder in die Schule zu schicken, ihnen die Pocken impfen zu lassen usw. Die Streitigkeiten, die in Frankreich zwischen der Forderung des freien Unterrichts, das heißt des Beliebens der Eltern, und der Aufsicht des Staates bestehen, gehören hierher.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Als allgemeine Familie hat die Gesellschaft Recht und Pflicht, die Erziehung gegen Willkür und Zufälligkeit der Eltern zu beaufsichtigen, soweit sie die Fähigkeit betrifft, Mitglied der Gesellschaft zu werden.

    Angewandt wird hier ohne eigenen Zug die in § 238 gewonnene Bestimmung der allgemeinen Familie auf die Erziehung, mit der aus ihr folgenden Grenze, dass nur die Seite betroffen ist, die den Einzelnen zum Glied der Gesellschaft macht.

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