292

Die subjektive Seite, dass dieses Individuum aus mehreren, deren es, da hier das Objektive nicht (wie z. B. bei der Kunst) in Genialität liegt, notwendig unbestimmt mehrere gibt, unter denen der Vorzug nichts absolut Bestimmbares ist, zu einer Stelle gewählt und ernannt und zur Führung des öffentlichen Geschäfts bevollmächtigt wird, diese Verknüpfung des Individuums und des Amtes, als zweier für sich gegeneinander immer zufälliger Seiten, kommt der fürstlichen als der entscheidenden und souveränen Staatsgewalt zu.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „292“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Verknüpfung dieses Individuums mit dem Amt — zweier gegeneinander immer zufälliger Seiten — kommt der fürstlichen als der entscheidenden und souveränen Gewalt zu.

    Was § 291 offenlässt, wird hier geschlossen. Der Erweis der Befähigung bestimmt nur, wer überhaupt in Frage kommt; da es nicht um Genialität geht, gibt es notwendig mehrere Geeignete, und unter ihnen ist der Vorzug nichts absolut Bestimmbares. Genau dort, wo das Objektive nicht weiterführt, bleibt eine Zufälligkeit übrig, und Zufälligkeit lässt sich nicht durch weitere Gründe beseitigen, sondern nur durch eine Entscheidung abschließen. Deshalb fällt die Ernennung an denselben Punkt, der in § 279 als das grundlose Entscheiden bestimmt worden ist — der Monarch tritt hier nicht als Machtinstanz, sondern als die Stelle auf, an der Unbestimmbares bestimmt wird.

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