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B. Das äußere Staatsrecht

Das äußere Staatsrecht geht von dem Verhältnisse selbständiger Staaten aus; was an und für sich in demselben ist, erhält daher die Form des Sollens, weil, daß es wirklich ist, auf unterschiedenen souveränen Willen beruht.

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4 Kommentare zu „330“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 446, 447:

    § 446. Durch den Zustand des Krieges aber wird die gegenseitige Anerkennung der freyen Völkerindividuen bewirkt, oder auch dasjenige, welches der unendlichen Ehre der Freyheit und Tapferkeit das endliche Bestehen des besondern Daseyns vorzieht, erhält, was es gewollt, seine Unterwerfung und das Aufhören seiner Selbstständigkeit. In jenem Falle aber tritt der Frieden durch einen Vergleich ein, der ewig dauern soll.

    § 447. Das äussere Staatsrecht beruht daher theils auf positiven Tractaten, welche die Befugnisse der Völker gegeneinander festsetzen, – Rechte, denen aber die wahrhafte Wirklichkeit abgeht; (§. 443.) theils auf dem sogenannten Völkerrechte, dessen allgemeines Prinzip, einerseits das vorausgesetzte Anerkanntseyn der Staaten ist, und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegen einander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt; – andererseits die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet; – und überhaupt auf den Sitten beruht.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 547:

    § 547. Durch den Zustand des Krieges wird die Selbstständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt, und nach Einer Seite die gegenseitige Anerkennung der freien Völkerindividuen bewirkt (§. 430.), und durch Friedens-Vergleiche, die ewig dauern sollen, sowohl diese allgemeine Anerkennung, als die besondern Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt. (§. 493.) Das äußere Staatsrecht beruht theils auf diesen positiven Tractaten, enthält aber in sofern nur Rechte, denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§. 545.); theils auf dem sogenannten Völkerrechte, dessen allgemeines Princip das vorausgesetzte Anerkanntseyn der Staaten ist, und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt; – auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet; und überhaupt auf den Sitten beruht.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 547:

    § 547. Durch den Zustand des Krieges wird die Selbständigkeit der Staaten auf das Spiel gesetzt und nach einer Seite die gegenseitige Anerkennung der freien Völkerindividuen bewirkt (§ 430) und durch Friedensvergleiche, die ewig dauern sollen, sowohl diese allgemeine Anerkennung als die besonderen Befugnisse der Völker gegeneinander festgesetzt. Das äußere Staatsrecht beruht teils auf diesen positiven Traktaten, enthält aber insofern nur Rechte, denen die wahrhafte Wirklichkeit abgeht (§ 545), teils auf dem sogenannten Völkerrechte, dessen allgemeines Prinzip das vorausgesetzte Anerkanntsein der Staaten ist und daher die sonst ungebundenen Handlungen gegeneinander so beschränkt, daß die Möglichkeit des Friedens bleibt, – auch die Individuen als Privatpersonen vom Staate unterscheidet und überhaupt auf den Sitten beruht.

  4. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Staaten sind keine Privatpersonen, sondern vollkommen selbständige Totalitäten an sich, und so stellt sich ihr Verhältnis anders als ein bloß moralisches und privatrechtliches. Man hat oft die Staaten privatrechtlich und moralisch haben wollen, aber bei Privatpersonen ist die Stellung so, daß sie über sich ein Gericht haben, das das, was an sich Recht ist, realisiert. Nun soll ein Staatsverhältnis zwar auch an sich rechtlich sein, aber in der Weltlichkeit soll das Ansichseiende auch Gewalt haben. Da nun keine Gewalt vorhanden ist, welche gegen den Staat entscheidet, was an sich Recht ist, und die diese Entscheidung verwirklicht, so muß es in dieser Beziehung immer beim Sollen bleiben. Das Verhältnis von Staaten ist das von Selbständigkeiten, die zwischen sich stipulieren, aber zugleich über diesen Stipulationen stehen.

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