46

Da mir im Eigentum mein Wille als persönlicher, somit als Wille des Einzelnen objektiv wird, so erhält es den Charakter von Privateigentum, und gemeinschaftliches Eigentum, das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, die Bestimmung von einer an sich auflösbaren Gemeinschaft, in der meinen Anteil zu lassen für sich Sache der Willkür ist.

Die Benutzung elementarischer Gegenstände ist, ihrer Natur nach, nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert zu werden. – Die agrarischen Gesetze in Rom enthalten einen Kampf zwischen Gemeinsamkeit und Privateigentümlichkeit des Grundbesitzes; die letztere musste als das vernünftigere Moment, obgleich auf Kosten andern Rechts, die Oberhand behalten. – Familienfideikommissarisches Eigentum enthält ein Moment, dem das Recht der Persönlichkeit und damit des Privateigentums entgegensteht. Aber die Bestimmungen, die das Privateigentum betreffen, können höheren Sphären des Rechts, einem Gemeinwesen, dem Staate, untergeordnet werden müssen, wie [es] in Rücksicht auf Privateigentümlichkeit beim Eigentum einer sogenannten moralischen Person, Eigentum in toter Hand, der Fall ist. Jedoch können solche Ausnahmen nicht im Zufall, in Privatwillkür, Privatnutzen, sondern nur in dem vernünftigen Organismus des Staats begründet sein. – Die Idee des Platonischen Staats enthält das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein, als allgemeines Prinzip. Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen mit Gemeinschaft |52| der Güter und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips kann sich der Gesinnung leicht darbieten, welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfasst. Was die moralische oder religiöse Rücksicht betrifft, so hielt Epikur seine Freunde, wie sie, einen solchen Bund der Gütergemeinschaft zu errichten, vorhatten, gerade aus dem Grunde davon ab, weil dies ein Misstrauen beweise und [die,] die einander misstrauen, nicht Freunde seien (Diog[enes] Laërt[ios] I, X, n. VI).

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Kommentare

5 Kommentare zu „46“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Nähere Bestimmung.
    Ich als Einzelner; – Gemeinschaft nur Willkür – So tritt jeder in den Staat – als Freier – als an sich Idee – absolute Voraussetzung jedes Staats – Einz[elne] Gesellschaft von Freien – meine Wirklichkeit ist Privateigentum – Staat hat sich nicht zu bekümmern um Absicht – sonst – -Familien-Fideikommisse, Vormundschaft – ins Ewige – freier Wille der Individuen – W. [?] – so wird sie durch die Willkür von einem Individuum zerrissen – Tote Hand, Gemeinde, Kirche, hat Privateigentum, ist anerkannt
    Ich Privateigentümer – mein Recht als Person
    Aufgeben der Person – nicht kein Privateigentum zu haben – sondern höheres –

    α) Privateigentum, weil Person einzeln und Ich, als solches sein, dasein soll –
    β) Familieneigentum, wenn und solange reale patriarchalische Familie, nicht wenn sie auseinandergetreten –
    γ) Gemeinde – Kirchen, Klöster – wesentlich anerkannt vom Staate. – Gemeinde ist Gemeinschaft – der Brunnen, Weiden – nicht unveräußerlich – Abhängigkeit von Zwecken, der Bestimmung – eben dem Moralischen der Person. Englische Kirche – besonders in Irland – Bemessen des Besitzes nach dem Zwecke, nicht nach abstrakter Persönlichkeit – Dieser Zweck unterliegt höherer Beurteilung und Bestimmung.
    α) Zweck unterliegt einer Kontrolle, β) Ausführung dieses Zwecks
    Englische [Kirche] kein Privateigentum – Eigentum warum? weil ihr vom König William gegeben worden
    So selbst nicht verfahren.
    Sklaven, Leibeigene – sind gut versorgt – Ehemals öffentliche Magazine – s. Gagliani

    Zur Entwicklung – wahrhafte Realität, Wirklichkeit der Freiheit – daß ihre Idee Begriff und Realität – selbst freigeworden seien.
    Vom Begriff für sich (hier noch nicht) – Realität ist Persönlichkeit
    Mensch was er ist, durch seinen subjektiven Willen – subjektiver Wille ist der der Person – Persönlichkeit ist nur wirklicher Wille -subjektiver Wille ist nur wirklicher Wille als Eigentümer.
    Eigentum: Kollision, Neid, Feindschaft, Streit, Kriege
    Elend (außer andern Leidenschaften) – wegfallen – Menschen in Frieden und Liebe – und alle Brüder [?] bedürfen des Eigentums. Friede – nur des Geistes – aus unendlichem Gegensatze sich hervorbringen[d].

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Im Eigentum ist mein Wille persönlich, die Person ist aber ein Dieses; also wird das Eigentum das Persönliche dieses Willens. Da ich meinem Willen Dasein durch das Eigentum gebe, so muß das Eigentum auch die Bestimmung haben, das Diese, das Meine zu sein. Dies ist die wichtige Lehre von der Notwendigkeit des Privateigentums. Wenn Ausnahmen durch den Staat gemacht werden können, so ist es doch dieser allein, der sie machen kann: häufig ist aber von demselben, namentlich in unserer Zeit, das Privateigentum wieder hergestellt worden. So haben z. B. viele Staaten mit Recht die Klöster aufgehoben, weil ein Gemeinwesen letztlich kein solches Recht am Eigentum hat als die Person.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Folgerung aus der Einzelnheit des Willens — weil im Eigentum der Wille als Wille dieses Einzelnen objektiv wird, ist Eigentum wesentlich Privateigentum.

    Der Schritt ist eine bloße Konsequenz aus § 45. Wenn Eigentum das Dasein ist, in dem mein Wille gegenständlich wird, und wenn der Wille auf dieser Stufe der Wille eines Einzelnen ist (§ 34), dann ist Eigentum notwendig Eigentum eines Einzelnen. Gemeinschaftliches Eigentum ist damit nicht ausgeschlossen, aber es ändert seinen Status: Soweit es seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, gilt es nur noch als eine an sich auflösbare Gemeinschaft, in der meinen Anteil zu lassen von meiner Willkür abhängt. Die Anmerkung nimmt davon ausdrücklich die elementarischen Gegenstände aus, deren Benutzung sich gar nicht vereinzeln lässt, und hält zugleich fest, dass höhere Sphären des Rechts das Privateigentum einschränken können — aber nur diese, nicht Zufall, Privatwillkür oder Privatnutzen.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 46: Warum Eigentum Privateigentum ist

    Worum es geht: Aus dem Vorigen folgt etwas, das gegen eine alte und immer wiederkehrende Vorstellung steht: gegen die Gütergemeinschaft. Wir sagen, warum das Eigentum den Charakter des Privateigentums haben muss — und wo dennoch Ausnahmen möglich sind.

    Im Eigentum wird mir mein Wille als persönlicher objektiv, somit als Wille des Einzelnen. Darum erhält das Eigentum den Charakter von Privateigentum.

    Und gemeinschaftliches Eigentum, das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, erhält die Bestimmung einer an sich auflösbaren Gemeinschaft: Meinen Anteil darin zu lassen, ist für sich Sache der Willkür.

    Wichtige Anmerkung: Die Benutzung elementarischer Gegenstände ist ihrer Natur nach nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert, also zu einzelnem Privatbesitz gemacht zu werden.

    Die agrarischen Gesetze in Rom enthalten einen Kampf zwischen Gemeinschaft und Privateigentümlichkeit des Grundbesitzes; die letztere musste als das vernünftigere Moment die Oberhand behalten, obgleich auf Kosten anderen Rechts.

    Familienfideikommissarisches Eigentum enthält ein Moment, dem das Recht der Persönlichkeit und damit des Privateigentums entgegensteht. (Ein Fideikommiss ist ein Vermögen, das in der Familie gebunden bleibt und nicht veräußert werden darf.)

    Aber die Bestimmungen, die das Privateigentum betreffen, können höheren Sphären des Rechts untergeordnet werden müssen: einem Gemeinwesen, dem Staate. So ist es in Rücksicht auf die Privateigentümlichkeit beim Eigentum einer sogenannten moralischen Person, beim Eigentum in toter Hand. (Tote Hand heißt der Besitz einer Körperschaft, der nie wieder in den Verkehr kommt.) Jedoch können solche Ausnahmen nicht im Zufall begründet sein, nicht in Privatwillkür und nicht im Privatnutzen, sondern nur in dem vernünftigen Organismus des Staats.

    Und nun der harte Satz. Die Idee des Platonischen Staats enthält als allgemeines Prinzip das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein.

    Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen mit Gemeinschaft der Güter und mit der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips kann sich derjenigen Gesinnung leicht darbieten, welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfasst.

    Was die moralische oder religiöse Rücksicht betrifft, so hielt Epikur seine Freunde davon ab, als sie einen solchen Bund der Gütergemeinschaft zu errichten vorhatten — und zwar gerade aus dem Grunde, weil dies ein Misstrauen beweise und die, die einander misstrauen, nicht Freunde seien. (Nachzulesen bei Diogenes Laërtios I, X, n. VI.)

    Aus der Vorlesung: Im Eigentum ist mein Wille persönlich; die Person ist aber ein Dieses. Also wird das Eigentum das Persönliche dieses Willens. Da ich meinem Willen Dasein durch das Eigentum gebe, so muss das Eigentum auch die Bestimmung haben, das Diese, das Meine zu sein. Dies ist die wichtige Lehre von der Notwendigkeit des Privateigentums.

    Wenn Ausnahmen durch den Staat gemacht werden können, so ist es doch dieser allein, der sie machen kann. Häufig ist aber von ihm, namentlich in unserer Zeit, das Privateigentum wieder hergestellt worden. So haben zum Beispiel viele Staaten mit Recht die Klöster aufgehoben, weil ein Gemeinwesen letztlich kein solches Recht am Eigentum hat wie die Person.

    Zusammenfassung: Weil im Eigentum mein Wille als Wille dieses Einzelnen objektiv wird, ist Eigentum Privateigentum; und gemeinschaftliches Eigentum, das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, ist eine an sich auflösbare Gemeinschaft. Ausnahmen kann allein der Staat machen, und nur aus seinem vernünftigen Organismus heraus, nicht aus Willkür oder Nutzen. Die Idee des Platonischen Staats aber enthält als allgemeines Prinzip das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein; und die Vorstellung einer Gütergemeinschaft überhaupt bietet sich der Gesinnung dar, welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt. Der nächste Paragraph wendet das Bisherige auf einen besonderen Fall an: auf meinen eigenen Körper.

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