117

Der selbst handelnde Wille hat in seinem auf das vorliegende Dasein gerichteten Zwecke die Vorstellung der Umstände desselben. Aber weil er, um dieser Voraussetzung willen, endlich ist, ist die gegenständliche Erscheinung für ihn zufällig und kann in sich etwas anderes enthalten als in seiner Vorstellung. Das Recht des Willens aber ist, in seiner Tat nur dies als seine Handlung anzuerkennen und nur an dem schuld zu haben, was er von ihren Voraussetzungen in seinem Zwecke weiß, was davon in seinem Vorsatze lag. – Die Tat kann nur als Schuld des Willens zugerechnet werden; – das Recht des Wissens.

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Kommentare

2 Kommentare zu „117“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Der Wille hat ein Dasein vor sich, auf welches er handelt; um dies aber zu können, muß er eine Vorstellung desselben haben, und wahrhafte Schuld ist nur in mir, insofern das vorliegende Dasein in meinem Wissen lag. Der Wille, weil er eine solche Voraussetzung hat, ist endlich, oder vielmehr, weil er endlich ist, hat er eine solche Voraussetzung. Insofern ich vernünftig denke und will, bin ich nicht auf diesem Standpunkte der Endlichkeit, denn der Gegenstand, auf den ich handle, ist nicht ein Anderes gegen mich, aber die Endlichkeit hat die stete Grenze und Beschränktheit an sich. Ich habe ein Anderes gegenüber, das nur ein Zufälliges, ein bloß äußerlich Notwendiges ist und das mit mir zusammenfallen oder davon verschieden sein kann. Ich bin aber nur, was in Beziehung auf meine Freiheit ist, und die Tat ist nur Schuld meines Willens, insofern ich darum weiß. Ödipus, der seinen Vater erschlagen, ohne es zu wissen, ist nicht als Vatermörder anzuklagen; aber in den alten Gesetzgebungen hat man auf das Subjektive, auf die Zurechnung nicht soviel Wert gelegt als heute. Darum entstanden bei den Alten die Asyle, damit der der Rache Entfliehende geschützt und aufgenommen werde.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das Recht des Wissens — weil der endliche Wille die Umstände nur als Vorstellung hat und die gegenständliche Erscheinung ihm gegenüber zufällig ist, ist ihm nur zuzurechnen, was in seinem Vorsatze lag.

    Aus derselben Endlichkeit, die in § 115 die Schuld überhaupt begründet hatte, wird hier ihre Begrenzung gewonnen. Der Handelnde hat von dem, woran er handelt, immer nur eine Vorstellung, und weil er endlich ist, kann die Sache anderes enthalten als diese Vorstellung; die Erscheinung ist ihm gegenüber zufällig. Deshalb tritt zwischen die Tat, das objektiv Geschehene, und die Handlung, das ihm Zuzurechnende, eine Scheidung: Handlung ist nur, was er von den Voraussetzungen seiner Tat in seinem Zwecke wußte. Das ist kein Zugeständnis an den Täter, sondern ein Recht des Willens, weil ihm nur zugerechnet werden darf, worin er als Wille überhaupt anwesend war.

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