G.W.F. Hegel – "Grundlinien der Philosophie des Rechts"
Glossar der Hegelschen Grundbegriffe
Der Begriff (Begriff) Der Begriff ist nicht, wie im gewöhnlichen Verstande, eine bloß subjektive Vorstellung oder Abstraktion. Er ist die innere, sich selbst bewegende Seele der Wirklichkeit; er ist die Logik, die allem Seienden als dessen Struktur innewohnt. In Hegels Logik wird er als die Einheit von Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit entwickelt. Für die Rechtsphilosophie ist dies zentral: Das Recht ist nicht etwas Gemachtes, sondern die Entfaltung des Begriffs der Freiheit selbst.
Die Idee (Idee) Die Idee ist die Einheit des Begriffs und seiner Realität (Wirklichkeit). Sie ist der Begriff, der sich selbst in der Objektivität vollkommen verwirklicht hat. Die Philosophie des Rechts als Ganze behandelt die Idee der Freiheit oder, was dasselbe ist, die Idee des Rechts. Sie ist die Vernunft, wie sie sich in der Welt des Geistes – in Institutionen und Handlungen – Dasein gibt.
Die Freiheit (Freiheit) Dies ist der Grundpfeiler von Hegels gesamter praktischer Philosophie. Freiheit ist nicht bloße Willkür (das Wählen-Können zwischen A oder B). Wahre, konkrete Freiheit ist das „Bei-sich-selbst-sein im Anderen“. Das Subjekt ist frei, wenn es sich in seinen Institutionen (Familie, Gesellschaft, Staat) nicht als beschränkt, sondern als verwirklicht erkennt. Der Wille ist nur frei, insofern er das Vernünftige will.
Der Wille (Wille) Der Wille ist die Grundlage des Rechts. Er ist das praktische Moment des Geistes – das Denken, insofern es sich entschließt und in die Tat übergeht. In der Rechtsphilosophie beginnt Hegel mit dem Willen in seiner abstraktesten Form: als die Fähigkeit der reinen Selbstbestimmung (§ 4-7 GPR), die sich dann stufenweise mit Inhalt füllt.
Die Aufhebung (Aufhebung) Ein zentraler Begriff in Hegels Dialektik mit einer dreifachen Bedeutung: a) Negieren (etwas aufhören lassen, z. B. das Unrecht in der Strafe). b) Bewahren (das Gültige einer vorherigen Stufe erhalten, z. B. das Eigentum in der Familie). c) Hinaufheben (auf eine höhere Stufe der Entwicklung heben). Die Rechtsphilosophie ist ein Prozess der Aufhebung: Das abstrakte Recht wird in der Moralität aufgehoben, und beide werden in der Sittlichkeit aufgehoben (d. h. negiert, bewahrt und auf eine höhere Stufe gehoben).
Das Abstrakte Recht (Abstraktes Recht) Dies ist die erste und unmittelbarste Stufe der Verwirklichung des freien Willens (§ 34 ff. GPR). Hier ist der Wille nur als Person anerkannt. Es geht um die reine Äußerlichkeit der Freiheit. Die drei Momente des abstrakten Rechts sind: a) Eigentum (die Besitznahme einer Sache) b) Vertrag (das Anerkennen zweier Willen bezüglich einer Sache) c) Unrecht (die Negation des Rechts, die zur Strafe führt).
Die Moralität (Moralität) Die zweite Sphäre (§ 105 ff. GPR), die aus dem Widerspruch im abstrakten Recht (dem Unrecht) hervorgeht. Hier wendet sich der Wille von der äußeren Sache nach innen. Es ist die Sphäre der Subjektivität. Zentrale Themen sind hier der Vorsatz (was ich wusste), die Absicht (der Zweck meiner Handlung) und das Gewissen (das subjektive Wissen um Gut und Böse). Die Moralität ist notwendig, aber unzureichend, da sie im bloßen Sollen oder im „schlechten Gewissen“ stecken bleiben kann.
Die Sittlichkeit (Sittlichkeit) Die dritte und höchste Sphäre des objektiven Geistes (§ 142 ff. GPR); sie ist die Wahrheit von Abstraktem Recht und Moralität. Die Sittlichkeit ist die lebendige Verwirklichung der Freiheit. Hier ist das Gute nicht mehr nur ein subjektives Sollen (Moralität) und die Freiheit nicht nur ein äußeres Haben (Recht), sondern beides ist in den objektiven Institutionen der Welt verwirklicht. Ihre drei Momente sind: Familie, Bürgerliche Gesellschaft und der Staat.
Die Entäußerung (Entäußerung) Der Akt, durch den der Wille sich Dasein gibt, indem er etwas von sich in die Außenwelt legt. Fundamental ist dies beim Eigentum: Indem ich meinen Willen in eine Sache lege (Besitznahme, Bearbeitung), mache ich sie zu meiner. Sie ist die erste Form der Verwirklichung von Freiheit. Auch im Vertrag entäußere ich Eigentum.
Die Anerkennung (Anerkennung) Ein Grundbegriff, der bereits in der Phänomenologie des Geistes (im Kampf um Herrschaft und Knechtschaft) entwickelt wurde. Recht ist kein rein privater Zustand, sondern ein soziales Verhältnis. Mein Wille ist erst dann wirklich als Recht gesetzt, wenn er von einem anderen freien Willen anerkannt wird. Dies geschieht explizit im Vertrag und ist die implizite Grundlage aller sittlichen Institutionen.
Die Person (Person) Die Person ist der Träger des abstrakten Rechts (§ 35 GPR). Sie ist das Subjekt, insofern es sich auf seine unmittelbare, abstrakte Freiheit bezieht („Ich bin Ich“). Als Person ist jeder Mensch einzeln und hat die Fähigkeit, Rechte zu haben. Die einzige Forderung des abstrakten Rechts lautet daher: „seieinePersonundrespektieredieanderenalsPersonen„. Dies ist die Grundlage für Eigentum und Vertrag, aber es ist noch keine konkrete Bestimmung des Individuums.
Das Eigentum (Eigentum) Das Eigentum ist die erste und grundlegendste Daseinsform der Freiheit (§ 41 ff. GPR). Der Wille, um frei zu sein, muss sich einen äußeren Bereich geben, in dem er herrscht. Dies geschieht, indem die Person ihren Willen in eine Sache legt (durch Besitznahme, Bearbeitung, Gebrauch). Das Eigentum ist daher nicht primär ein Mittel zur Bedürfnisbefriedigung, sondern die unmittelbare Realität der Freiheit der Person.
Der Vertrag (Vertrag) Im Vertrag (§ 72 ff. GPR) tritt die Freiheit in ein Verhältnis zu einer anderen Freiheit. Er ist der Prozess, in dem zwei Personen sich gegenseitig als Eigentümer anerkennen und ihren Willen über ein bestimmtes Eigentum gemeinsam machen. Der Vertrag ist die erste Stufe, auf der die Anerkennung eine explizite rechtliche Form annimmt. Er ist der Übergang von der einseitigen Besitznahme zum gemeinschaftlichen Willen.
Das Unrecht und die Strafe (Unrecht und Strafe) Das Unrecht (§ 82 ff. GPR) ist die Negation des Rechts. Es ist die Handlung, durch die der besondere Wille eines Einzelnen sich gegen das anerkannte, allgemeine Recht (den Vertrag, das Eigentum) stellt. Die Strafe (§ 97 ff.) ist die Negation dieser Negation; sie ist die Wiederherstellung des Rechts. Sie ist nicht bloße Rache oder Abschreckung, sondern das eigene Recht des Verbrechers. Indem er bestraft wird, wird der Verbrecher als vernünftiges Wesen (das fähig ist, das Recht zu verletzen) geehrt und sein Verbrechen „aufgehoben“.
Das Gewissen (Gewissen) Das Gewissen (§ 136 ff.) ist die höchste Spitze der Moralität. Es ist das Wissen des Subjekts in sich selbst, was Recht und Pflicht ist. Es ist die tiefe subjektive Gewissheit. Diese Subjektivität ist ein unendliches Recht, aber sie birgt auch die größte Gefahr: Das Gewissen kann sich zur bloßen Subjektivität versteifen und ins Böse umschlagen, indem es die eigene Willkür als das Gute setzt.
Die Bürgerliche Gesellschaft (Bürgerliche Gesellschaft) Dies ist das zweite Hauptmoment der Sittlichkeit (§ 182 ff. GPR), folgend auf die Familie. Sie ist die Sphäre, die in der modernen Welt zwischen der Familie und dem Staat steht. Man kann sie als die Sphäre der Ökonomie und der allgemeinen Abhängigkeit verstehen. Hier verfolgen alle Individuen als Privatpersonen ihre besonderen Interessen (Bedürfnisse, Erwerb). Paradoxerweise wird gerade durch dieses eigennützige Streben ein allgemeines System der Versorgung – das System der Bedürfnisse – hervorgebracht.
Das System der Bedürfnisse (System der Bedürfnisse) Dies ist der erste Teil der Bürgerlichen Gesellschaft (§ 189 ff.). Es ist der „Markt“ im weitesten Sinne. Durch die Arbeit und die Teilung der Arbeit befriedigen die Individuen ihre Bedürfnisse. Dabei entsteht eine universale gegenseitige Abhängigkeit. Jeder ist dem anderen Mittel zum Zweck, und doch wird in diesem „System des Verstandes“ (wie Adam Smith es nannte) unbewusst ein Allgemeines produziert.
Die Rechtspflege (Rechtspflege) In der Bürgerlichen Gesellschaft muss das Recht, das im Abstrakten Recht nur als Forderung bestand, wirklich werden. Es muss als positives Gesetz (Gesetzbuch) existieren und durch Gerichte (Rechtsprechung) Dasein erhalten (§ 209 ff.). Die Rechtspflege (Justiz) macht das Recht für alle Individuen zugänglich und objektiv.
Die Polizei und die Korporation (Polizei und Korporation)Polizei (§ 231 ff.) bedeutet in Hegels Sinne nicht nur die Ordnungsmacht, sondern die allgemeine Vorsorgeanstalt des Staates (Wohlfahrtsverwaltung). Sie greift regulierend ein, um die Zufälligkeiten des Marktes (Armut, Krisen) zu mildern. Die Korporation (§ 250 ff.) ist der Zusammenschluss der Individuen nach ihrem Stand (ihrem Beruf). Sie ist für den Einzelnen eine „zweite Familie“, die ihm Ehre, Anerkennung und soziale Sicherheit in der Bürgerlichen Gesellschaft gibt und ihn moralisch an ein Allgemeines bindet.
Die Stände (der Bürgerlichen Gesellschaft) Die Bürgerliche Gesellschaft (§ 201 ff. GPR) gliedert sich nicht in eine amorphe Masse von Individuen, sondern organisch in Stände. Hegel unterscheidet drei Hauptstände: a) Der substantielle Stand (Landwirtschaft, Adel), der auf dem unmittelbaren Vertrauen zur Natur beruht. b) Der reflektierende oder gewerbliche Stand (Handwerk, Industrie, Handel), der auf der formenden Arbeit und dem Verstand beruht. c) Der allgemeine Stand (die Staatsbeamten, die „universale Klasse“), dessen Geschäft die Sorge um die allgemeinen Interessen ist. Diese Stände sind keine starren Kasten, sondern die sittlichen Gliederungen der Gesellschaft, in denen der Einzelne seinen „Stand“ und seine „Ehre“ findet.
Die Armut (Das Armutsproblem) Dies ist eine der zentralen Aporien der Bürgerlichen Gesellschaft (§ 241 ff.). Die Dynamik des Marktes (des „Systems der Bedürfnisse“) produziert notwendig Reichtum auf der einen Seite und Armut auf der anderen. Die Armut ist nicht nur ein Mangel an Gütern, sondern ein sozialer Ausschluss: Der Arme verliert das Gefühl der Ehre, des Rechts und der Zugehörigkeit.
Der Pöbel (Der Pöbel) Der Pöbel (§ 244 GPR) ist die direkte Folge der Armut. Er ist nicht identisch mit „den Armen“. Der Pöbel ist eine Gesinnung – die innere Rebellion und Entfremdung, die entsteht, wenn ein Teil der Gesellschaft kein Glied im Ganzen mehr sein kann und sich gegen die gesellschaftliche Ordnung wendet. Es gibt auch reichen Pöbel. Hegel sieht, dass die Bürgerliche Gesellschaft dieses Problem zwar hervorbringt, es aber nicht aus sich selbst lösen kann.
Die Öffentlichkeit (Die Öffentliche Meinung) In der modernen Welt muss das Allgemeine (der Staat) für das Bewusstsein der Bürger da sein. Die Öffentliche Meinung (§ 316 ff. GPR) ist die Form, in der die Bürger über die Staatsangelegenheiten urteilen. Sie ist ein großer Widerspruch: Einerseits enthält sie den „gesunden Menschenverstand“ und die wahren Bedürfnisse eines Volkes. Andererseits ist sie voll von „Zufälligkeit, Unwissenheit und Verkehrtheit“. Der wahre Staatsmann muss sie achten, aber auch führen und erziehen (oft gegen sie).
Die Pressefreiheit (Pressefreiheit) Die Presse (§ 319 GPR) ist das Hauptmittel der öffentlichen Meinungsäußerung. Sie ist notwendig. Aber ihre Freiheit ist kein abstraktes Recht, alles zu sagen, sondern sie muss im Kontext der Sittlichkeit (des Staates) stehen. Eine Presse, die nur „Meinung“ ist und die Vernunft des Staates untergräbt, ist schädlich. Die wahre Freiheit der Presse besteht darin, der Wahrheit und dem Allgemeinen zu dienen.
Das Positive Recht (Positives Recht) Dies ist das Recht, insofern es in einem Staat gesetzt (positum) ist (§ 211 GPR). Es muss Gesetz werden, d.h. in Gesetzesbüchern kodifiziert und allgemein bekannt gemacht werden. Nur so kann es Geltung erlangen und dem Bürger bewusst sein. Das Positive Recht erhält seine Legitimität durch seinen vernünftigen Inhalt (der aus dem Begriff des Rechts stammt), aber seine Form (das Gesetz) ist notwendig an die spezifische Geschichte und Kultur eines Volkes gebunden.
Die Geschworenengerichte (Gerichtsverfassung) Die Rechtspflege muss öffentlich sein. Ein wesentlicher Teil davon ist die Beteiligung des Volkes in Form von Geschworenengerichten (§ 228 GPR). Sie repräsentieren das subjektive Moment des Urteils (das „Für-wahr-halten“, ähnlich dem Gewissen). Der Richter repräsentiert das objektive Gesetz. Erst in der Einheit von Richter und Geschworenen wird das Recht konkret und lebendig.
Die Stände (im Sinne der Legislative) Dies ist die zweite Bedeutung von „Ständen“ (neben der Gliederung der Gesellschaft) – hier als Teil der Gesetzgebenden Gewalt (§ 298 ff.). Die Ständeversammlung (das Parlament) ist das Organ, in dem die Korporationen und Stände der Bürgerlichen Gesellschaft ihre Interessen in den Staat einbringen und an der Gesetzgebung teilhaben. Wichtig ist: Hegel befürwortet keine Vertretung von Einzelatomen (allgemeine Wahlen), sondern die Vertretung der organisierten Kreise (Korporationen).
Das Begnadigungsrecht (Recht der Begnadigung) Dies ist das Recht des Monarchen (§ 282 GPR). Das Gericht urteilt nach der Notwendigkeit des Gesetzes (Strafe muss sein). Aber das Leben ist mehr als das abstrakte Gesetz. Der Staat als souveräner Geist muss die Macht haben, diese Notwendigkeit zu durchbrechen und Gnade walten zu lassen. Dies ist der höchste Akt der Souveränität, der die „mechanische“ Gerechtigkeit der Rechtspflege aufhebt.
Der Staat (Staat) Der Staat ist die höchste Stufe der Sittlichkeit und die Wirklichkeit der konkreten Freiheit (§ 257 ff.). Er ist kein bloßer Vertrag (wie bei Rousseau) und kein „Nachtwächterstaat“ (wie Liberale meinen), der nur das Eigentum schützt. Der Staat ist die sittliche Totalität – die Einheit von Familie und Bürgerlicher Gesellschaft. In ihm findet der Bürger die Verwirklichung seiner Freiheit, weil der allgemeine Zweck (das Staatsinteresse) und sein besonderes Interesse (sein Leben und Wohl) zur Einheit gebracht sind.
Die Verfassung (Inneres Staatsrecht) Die Verfassung (§ 271 ff. GPR) ist nicht ein bloßes „gemachtes“ Dokument, sondern die Organisation des Staates. Sie ist der Gliederbau der staatlichen Vernunft, wie er sich aus dem Begriff der Freiheit selbst notwendig entwickelt. Eine Verfassung kann nicht importiert oder einem Volk „gegeben“ werden; sie muss der Ausdruck seines eigenen Geistes und seiner geschichtlichen Entwicklung sein.
Die Gewaltenteilung (Organische Gliederung) Hegel unterscheidet die Gewalten, aber er trennt sie nicht im Sinne von Montesquieu, der von sich gegenseitig beschränkenden, „feindlichen“ Gewalten ausgeht, die sich im Gleichgewicht halten. Das führt nur zu Lähmung. Der Staat ist ein Organismus, eine einzige Souveränität, die sich in drei Momente gliedert: a) Fürstliche Gewalt (die Subjektivität der Entscheidung) b) Regierungsgewalt (die Anwendung auf das Besondere) c) Gesetzgebende Gewalt (die Bestimmung des Allgemeinen).
Die Fürstliche Gewalt (Der Monarch) Dies ist die Spitze der Verfassung, das Moment der letzten subjektiven Entscheidung (§ 275 ff. GPR). Der Monarch (in einer konstitutionellen Monarchie) ist der „Punkt auf dem i“. Er ist nicht der „Herrscher“ im despotischen Sinne; die Gesetze werden von der Regierung vorbereitet und der Legislative beraten. Aber der Staat als Einzelner muss „Ich will“ sagen können. Diese letzte Subjektivität kann nicht aus Wahlen hervorgehen, sondern beruht in der modernen Welt auf der Natürlichkeit (der Geburt) des Monarchen.
Die Regierungsgewalt (Die Exekutive/Bürokratie) Dies ist die „allgemeine Ständeklasse“ oder die Beamtenschaft (§ 287 ff. GPR). Sie ist das Bindeglied zwischen dem Allgemeinen (dem Gesetz) und dem Besonderen (der bürgerlichen Gesellschaft). Die Regierungsgewalt wendet die Gesetze auf konkrete Fälle an und verwaltet die öffentlichen Angelegenheiten („Polizei“). Ihre Legitimität beruht nicht auf Wahl, sondern auf Sachverstand und Bildung.
Die Gesetzgebende Gewalt (Die Stände) Die Legislative (§ 298 ff. GPR) hat die Aufgabe, die Gesetze als allgemeine Bestimmungen zu formen. In ihr ist die Öffentlichkeit und das Bewusstsein der Bürger repräsentiert. Sie besteht bei Hegel aus zwei Kammern, wobei das entscheidende Moment die Vertretung der Korporationen ist. Die Individuen sind nicht als isolierte Atome (durch allgemeine Wahlen), sondern durch ihre sittlichen Kreise (Berufsstände, Korporationen) im Staat präsent.
Die Äußere Souveränität (Souveränität nach Außen) Der Staat ist als ein Individuum in der Welt (§ 321 ff. GPR). Seine Souveränität besteht darin, dass er von anderen Staaten als unabhängig und autonom anerkannt wird. Dieses Verhältnis der Staaten untereinander ist die Sphäre des „äußeren Staatsrechts“.
Der Krieg (Krieg) Der Krieg (§ 324 ff. GPR) ist das negative Moment im Verhältnis der Staaten. Da es keinen „Weltstaat“ oder übergeordneten Richter über den souveränen Staaten geben kann (ein Völkerbund wäre nur ein Vertrag, kein Staat), ist der Krieg der unausweichliche Weg, wie Konflikte um Souveränität entschieden werden.
Die Weltgeschichte (Weltgeschichte) Die Weltgeschichte (§ 341 ff. GPR) ist die höchste Sphäre des objektiven Geistes. Sie ist das Weltgericht. Die Beziehungen und Konflikte der Staaten sind das Feld, auf dem sich der Weltgeist (der Geist in seiner Totalität) entwickelt. Die Geschichte ist die fortschreitende Verwirklichung des Bewusstseins der Freiheit.
Die List der Vernunft (List der Vernunft) Dies ist der „Motor“ der Weltgeschichte. Der Weltgeist (die Vernunft) benutzt die Leidenschaften und Interessen der welthistorischen Individuen (wie Alexander, Cäsar, Napoleon), um seine (der Vernunft) eigenen, höheren Zwecke zu erreichen. Diese Individuen glauben, ihre eigenen Ziele zu verfolgen, sind aber unwissentlich Werkzeuge für den nächsten Schritt des Geistes in seiner Freiheitsentwicklung.
Der Weltgeist (Weltgeist) Der Weltgeist ist das Subjekt der Weltgeschichte. Es ist der eine universale Geist, der sich in den verschiedenen Volksgeistern (dem Geist eines bestimmten Volkes zu einer bestimmten Epoche) entfaltet. In der Weltgeschichte bewegt sich der Weltgeist „von Ost nach West“ – von der einen Freiheit (orientalische Despotie) über die Freiheit einiger (griechisch-römische Welt) zur Freiheit aller im germanisch-christlichen Staat.
Die Philosophiegeschichte (Geschichte der Philosophie) Die Philosophiegeschichte ist für Hegel nicht eine bloße Ansammlung von Meinungen (eine „Doxographie“). Sie ist die Entfaltung der Philosophie selbst. Jedes System (Platon, Aristoteles, Kant, Fichte, Schelling) ist ein notwendiger Schritt des einen Geistes auf dem Weg zu seinem Selbstbewusstsein. Hegels eigene Philosophie erhebt den Anspruch, die vorherigen Stufen aufgehoben (bewahrt und vollendet) zu haben. Das Studium der Rechtsphilosophie ist daher auch ein Studium ihrer Geschichte.
Die Phänomenologie des Geistes (Phänomenologie des Geistes) Dies ist die „Wissenschaft von der Erfahrung des Bewusstseins„, die Hegel seiner Wissenschaft der Logik vorausgeschickt hat. Sie ist die Leiter, auf der das natürliche Bewusstsein (der Alltagsverstand) von der bloßen „sinnlichen Gewissheit“ bis zum „absoluten Wissen“ (dem Standpunkt der Philosophie) emporsteigt. Für die Rechtsphilosophie ist sie entscheidend, da sie in den Kapiteln über Selbstbewusstsein (Herrschaft und Knechtschaft) und Geist die Genese der Intersubjektivität und der sittlichen Substanz aufzeigt.
Das Selbstbewusstsein (Selbstbewusstsein) Das Selbstbewusstsein ist die Stufe, auf der das „Ich“ sich nicht mehr nur auf äußere Objekte (wie in der Wahrnehmung), sondern auf sich selbst bezieht. Es ist das Wissen um sich selbst. Das Selbstbewusstsein findet seine Befriedigung jedoch nicht in sich allein, sondern nur, indem es sich einem anderen Selbstbewusstsein gegenübersieht und von diesem anerkannt wird. Hier liegt die Wurzel allen Rechts und aller Sittlichkeit.
Die Begierde (Begierde) Die erste, unmittelbare Form, in der das Selbstbewusstsein seine Unabhängigkeit beweisen will. Es will das Andere (die Welt, die Objekte) negieren und sich einverleiben (konsumieren). Die Begierde ist jedoch unbefriedigend, da sie das Objekt vernichtet und somit keine bleibende Anerkennung findet. Dies führt notwendig zum Konflikt mit einem anderen Selbstbewusstsein, das ebenfalls Begierde ist.
Herrschaft und Knechtschaft (Herrschaft und Knechtschaft) Dies ist die berühmte Dialektik, die aus dem „Kampf auf Leben und Tod“ um Anerkennung hervorgeht (Phänomenologie, Kap. IV.A). Das eine Selbstbewusstsein (der Knecht) fürchtet den Tod und unterwirft sich dem anderen (dem Herrn). Der Herr wird anerkannt, aber nur von einem Knecht, was eine ungenügende Anerkennung ist. Der Knecht jedoch, durch die Arbeit (die formende Tätigkeit) und die Furcht vor dem Herrn (Disziplin), bildet sich selbst und wird zum wahren, unabhängigen Bewusstsein. Diese Dialektik zeigt, dass wahre Freiheit nur in gegenseitiger, gleichberechtigter Anerkennung besteht – eine Einsicht, die dem Staat zugrunde liegt.
Der Geist (Geist) In der Phänomenologie ist der Geist nicht bloß der individuelle Verstand. Der Geist ist das „Ich, das Wir, und Wir, das Ich ist“. Er ist die sittliche Substanz einer Gemeinschaft, das geteilte Ethos, das in den Gesetzen und Sitten eines Volkes lebendig ist. Die Rechtsphilosophie ist die wissenschaftliche Darstellung eben dieses Geistes in seinen objektiven Formen (Familie, Gesellschaft, Staat).
Die Wissenschaft der Logik (Wissenschaft der Logik) Die Logik ist die Darstellung Gottes, wie er in seinem ewigen Wesen vor der Erschaffung der Natur und eines endlichen Geistes ist. Sie ist das Denken der reinen Denkbestimmungen (der Kategorien). Sie ist das „Reich der Schatten“, aber diese Schatten sind die Grundstrukturen aller Wirklichkeit. Die Rechtsphilosophie folgt derselben logischen Struktur: Die Entwicklung von Abstraktem Recht über Moralität zur Sittlichkeit ist dieselbe Bewegung wie die Entwicklung des Begriffs in der Logik.
Dialektik (Dialektik) Die Dialektik ist die immanente Seele allen Denkens und aller Wirklichkeit. Sie ist nicht eine äußerliche Kunst, Sätze zu widerlegen (wie bei den Sophisten). Sie ist das Erfassen, dass jede endliche Bestimmung (z. B. „Eigentum“) in sich selbst ihren eigenen Widerspruch enthält (z. B. „Unrecht“) und sich dadurch notwendig zu einer höheren, reicheren Bestimmung (z. B. „Vertrag“ oder „Strafe“) weiterbewegt. Das ist die Methode der Philosophie. (Siehe auch Aufhebung).
Das Spekulative (Das Spekulative) Dies ist der dritte, positiv-vernünftige Moment der Dialektik (nach dem abstrakten, verständigen Moment und dem negativ-vernünftigen, dialektischen Moment). Das Spekulative erfasst die Einheit der Gegensätze. Zum Beispiel: Der Verstand trennt subjektive Freiheit (Moralität) und objektives Gesetz (Recht). Das spekulative Denken begreift den Staat als die konkrete Einheit, in der meine subjektive Freiheit gerade im Befolgen der objektiven Gesetze ihre Wahrheit hat.
Wirklichkeit und Vernünftigkeit (Wirklichkeit und Vernünftigkeit) Der berühmte Satz aus der Vorrede zur Rechtsphilosophie: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ (Vorrede). Dies ist kein Appell, alles Bestehende (jede schlechte Regierung, jedes Unrecht) als vernünftig zu akzeptieren. Wirklich (wirklich) ist für Hegel nur das, was seinem Begriff entspricht (siehe Begriff). Ein Staat, der unvernünftig oder despotisch ist, ist zwar existent, aber er besitzt keine wahre Wirklichkeit und ist zum Untergang verurteilt. Der Satz ist ein Postulat der philosophischen Erkenntnis, die Vernunft in der Realität zu finden.
Objektiver Geist (Objektiver Geist) Dies ist der Titel des Abschnitts in Hegels Enzyklopädie, den die Rechtsphilosophie detailliert ausführt. Der Geist (das freie Denken) ist nicht nur subjektiv (im einzelnen Menschen). Er gibt sich Objektivität in der Welt. Der Objektive Geist ist die Freiheit, die sich in äußeren Institutionen verwirklicht. Seine Stufen sind: 1. Das Abstrakte Recht, 2. Die Moralität, 3. Die Sittlichkeit.
Das Sein (Sein) Die erste, unmittelbarste Kategorie der Wissenschaft der Logik. Es ist das reine, unbestimmte Denken. „Sein“ ist bloße Positivität, ohne Negation oder Reflexion. In der Rechtsphilosophie entspricht diesem logischen Ort das Abstrakte Recht: Das Eigentum ist die unmittelbarste Daseinsform der Freiheit; es ist einfach da. Die Person ist eine Person. Es ist die Sphäre der reinen Äußerlichkeit, bevor der Wille sich in sich reflektiert.
Das Wesen (Wesen) Die zweite Sphäre der Logik. Das „Sein“ ist in sich zusammengebrochen und hat sich als Schein erwiesen. Das Wesen ist die Sphäre der Reflexion, des Blicks „hinter die Kulissen“. Hier herrschen die Kategorien der Trennung: Identität und Unterschied, Grund und Folge, Positiv und Negativ. In der Rechtsphilosophie entspricht dies exakt der Sphäre der Moralität. Hier ist der Wille nicht mehr im äußeren „Sein“ (der Sache), sondern in sich reflektiert (im Gewissen). Es ist die Welt der inneren Spaltung von Sollen und Sein, von Guter Absicht und Bösem.
An sich (An sich) Ein zentraler methodischer Begriff. „An sich“ bezeichnet den impliziten oder potenziellen Zustand einer Sache. Es ist das, was etwas seinem Begriff nach ist, auch wenn es dies noch nicht weiß oder verwirklicht hat. Zum Beispiel ist der Wille des Kindes oder des Sklaven an sich frei, aber er ist es noch nicht für sich (wissend und verwirklicht). Die gesamte Weltgeschichte ist der Prozess, in dem der Geist, der an sich frei ist, zur Verwirklichung dieser Freiheit kommt.
Für sich (Für sich) Dies bezeichnet den Zustand der Selbstbewusstheit und Realität. Etwas ist „für sich“, wenn es sich von anderem unterschieden und sich auf sich selbst bezogen hat. Die Person im Abstrakten Recht ist das erste „Fürsichsein“ des Willens. Im höchsten Sinne ist der Geist „für sich“, wenn er sich selbst als die totale Wirklichkeit erfasst (im Staat und im Absoluten Wissen).
An und für sich (An und für sich) Dies ist die Synthese; der Zustand der vollendeten Verwirklichung. Das, was an sich (potenziell) war, ist nun auch für sich (selbstbewusst und wirklich) geworden. Dies ist die Struktur der Idee. Der sittliche Staat ist die Freiheit an und für sich: Die Freiheit ist nicht nur ein inneres Potenzial (an sich) oder eine subjektive Willkür (für sich), sondern sie ist in den Institutionen objektiv verwirklicht und wird vom Subjekt als seine eigene Freiheit gewusst und gewollt.
Die Idealität und die Realität (Ideell/Reell) Dies ist ein zentrales Begriffspaar der Logik, das die Struktur der Aufhebung (siehe dort) beschreibt. Realität (Reell): Bezeichnet ein Moment, insofern es als besonderes, für sich bestehendes Dasein erscheint. Es hat die Form der unmittelbaren Existenz. Idealität (Ideell): Bezeichnet dasselbe Moment, insofern es aufgehoben ist. „Ideell“ ist etwas, das seine Selbstständigkeit verloren hat und nur noch als Moment (als unselbständiger Teil) in einer höheren Einheit (dem Begriff oder der Idee) enthalten ist. Der entscheidende spekulative Satz lautet: Das Reale ist an sich (siehe dort) ideell. Das heißt: Was uns als selbstständig und „real“ erscheint, ist in Wahrheit unselbstständig und hat seine Wahrheit nur in dem Ganzen, das es trägt. Beispiel aus der Rechtsphilosophie: Die Familie (siehe dort) und die Bürgerliche Gesellschaft (siehe dort) sind für sich genommen reale Sphären. Sie scheinen ein Eigenleben zu führen. Aber in Wahrheit sind sie ideelle Momente im Staat (siehe dort). Der Staat ist ihre Idealität: Er ist die Wahrheit und die tragende Substanz, in der Familie und Gesellschaft erst ihren Bestand und ihren Sinn haben. Sie sind im Staat aufgehoben (bewahrt, aber ihrer scheinbaren Selbstständigkeit beraubt).
Naturrecht (Kritik am Naturrecht) Hegels Aufsatz von 1802/03 (Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts) ist grundlegend für sein späteres Werk. Hegel kritisiert dort die zwei Hauptformen des Naturrechts: a) Das empirische (z. B. Hobbes), das vom „Naturzustand“ des Menschen ausgeht und den Staat bloß als Mittel der Selbsterhaltung sieht. b) Das formale (z. B. Kant, Fichte), das von der abstrakten Autonomie des Einzelnen ausgeht und den Staat als bloßen „Vertrag“ zur Sicherung der formalen Freiheit begreift. Beide verkennen, dass das Recht seinen Ursprung weder in der Empirie noch im formalen Sollen hat, sondern im lebendigen, sittlichen Geist eines Volkes.
Absolute Sittlichkeit (Absolute Sittlichkeit) Dies ist Hegels Gegenbegriff zum formalen Naturrecht in der Jenaer Zeit. Es ist das Konzept einer unteilbaren, lebendigen Einheit des Geistes eines Volkes (eines Volksgeistes). Er dachte hierbei oft an die griechische Polis. In dieser „absoluten Sittlichkeit“ sind Recht, Moral, Religion und Sitte noch nicht in getrennte Sphären zerfallen. In der späteren Rechtsphilosophie (Berlin) wird dieser Begriff differenziert: Die „absolute Sittlichkeit“ entfaltet sich nun in die drei Momente Familie, Bürgerliche Gesellschaft und Staat.
Jenaer Realphilosophie (Realphilosophie I & II) Dies sind Hegels Vorlesungen aus der Jenaer Zeit (ca. 1803-1806), in denen er das System von Natur und Geist erstmals ausarbeitet. Für die Rechtsphilosophie ist dies entscheidend, weil er hier die Entstehung des Geistes aus einem System der Anerkennung durch Sprache, Arbeit und Kampf entwickelt. Die Bürgerliche Gesellschaft (damals „System der Bedürfnisse“) wird hier bereits als Sphäre der Entfremdung und des Verlusts der absoluten Sittlichkeit analysiert.
Die Substanz (Die sittliche Substanz) Die „Substanz“ ist das Bleibende, das Zugrundeliegende. In der Rechtsphilosophie ist der Staat die sittliche Substanz (§ 257 GPR). Er ist das „unbewegte“ Fundament, auf dem der Einzelne steht. Er ist die Gesamtheit der Sitten, Gesetze und der Kultur eines Volkes. Freiheit besteht nicht darin, sich gegen diese Substanz zu stellen (wie der moralische Held), sondern sich in ihr als sein eigenes Wesen wiederzuerkennen und sie tätig mitzugestalten.
Die Zufälligkeit (Zufälligkeit) Die Philosophie hat es mit dem Notwendigen, dem Vernünftigen zu tun. Die Zufälligkeit ist das, was auch anders sein könnte. Die Sphäre der Bürgerlichen Gesellschaft ist durch ein hohes Maß an Zufälligkeit gekennzeichnet: Ob jemand arm oder reich wird, hängt vom „Zufall“ des Marktes ab. Die Aufgabe der vernünftigen Institutionen – der Polizei (im Sinne von Verwaltung) und der Korporation – ist es, diese Zufälligkeit zu mediatisieren, d.h. zu vermitteln und ihre Härten durch vernünftige Ordnung abzufedern.
Der Absolute Geist (Der Absolute Geist) Dies ist die dritte und höchste Sphäre der Philosophie des Geistes (nach dem Subjektiven und dem Objektiven Geist). Es ist die Wahrheit des Geistes – der Geist, der sich selbst in seiner absoluten Freiheit erkennt. Er ist die vollendete Rückkehr des Geistes zu sich selbst aus seinem Anderssein (der Natur) und seiner Objektivität (dem Staat). Diese Selbsterkenntnis vollzieht sich in drei Stufen: Kunst, Religion und Philosophie.
Die Kunst (Die Kunst) Die erste Stufe des Absoluten Geistes. Die Kunst ist die sinnliche Anschauung der Idee (des Absoluten). Der Geist erfasst die Wahrheit hier nicht im reinen Gedanken, sondern in einem materiellen Medium (Stein, Farbe, Ton, Wort). Die Kunst ist das „sinnliche Scheinen der Idee“. In der Geschichte war sie (besonders in Griechenland) die höchste Form der Selbsterkenntnis des Geistes.
Die Religion (Die offenbarte Religion) Die zweite Stufe. Hier erfasst der Geist die Wahrheit nicht mehr in der äußeren Sinnlichkeit, sondern in der Form der Vorstellung (siehe Vorstellung) und des Gefühls. Der Inhalt ist derselbe wie in der Philosophie (Gott als Geist), aber die Form ist noch die eines „Gegenübers“ – eines persönlichen Gottes, historischer Erzählungen (Schöpfung, Inkarnation) und ritueller Gemeinschaften. Für den Staat ist die Religion (insbesondere das Christentum) das substantielle Gemüt und das Bewusstsein seiner sittlichen Grundlage.
Die Philosophie (Die Philosophie) Die dritte und höchste Stufe des Absoluten Geistes. Sie ist die Wahrheit von Kunst und Religion. Die Philosophie ergreift denselben absoluten Inhalt wie die Religion, aber in der ihr allein adäquaten Form: dem reinen Begriff. Sie ist das denkende Erfassen der Vernunft, die sich selbst in allem (Natur, Recht, Staat, Kunst) als das Absolute erkennt. Die Philosophie ist die „sich selbst denkende Idee“.
Verhältnis von Staat und Religion (Staat und Religion) Dies ist ein zentraler und umstrittener Punkt. Der Staat (die Rechtsphilosophie) ist die objektive Wirklichkeit der Freiheit. Die Religion ist das subjektive Bewusstsein dieser Freiheit (als Gemüt). Einerseits ist der Staat die Grundlage der Religion (da die Kirche eine Institution im Staat ist). Andererseits ist die Religion die Basis des Staates (da die Gesetze ihr letztes Fundament im sittlichen Bewusstsein haben, das historisch durch die Religion geprägt wurde). Hegels Position ist, dass der Staat auf Vernunft, nicht auf Dogmen, beruhen muss, aber dass die Form des Staates (die Freiheit aller) historisch erst durch die Inhalte der Reformation (die Freiheit des Christen) möglich wurde.
Vorstellung (Vorstellung) Ein entscheidender Begriff zur Abgrenzung von Religion und Philosophie. Die Vorstellung ist das Denken in Bildern, Metaphern und Erzählungen. Sie ist die Form der Religion. Zum Beispiel stellt sich die Religion Gott als einen „Herrn“ oder „Vater“ vor, der „außerhalb“ der Welt ist. Die Philosophie übersetzt diese Vorstellung in den Begriff: Gott ist der Geist, der in der Welt als deren immanente Vernunft und Struktur (der Logos) ist.
Die Eule der Minerva (Die Eule der Minerva) Der berühmteste Satz aus der Vorrede zur Rechtsphilosophie: „Die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug.“ Dies definiert die Aufgabe der Philosophie. Philosophie (die Eule der Weisheit) kommt immer zu spät. Sie kann die Welt nicht belehren, wie sie sein soll. Sie kann nur eine gewordene Lebensform (wie den modernen Staat) begreifen, wenn diese bereits ihre Realität vollendet hat. Die Philosophie malt „Grau in Grau“; sie dient der Erkenntnis und der Versöhnung mit der Wirklichkeit, nicht der Utopie.
Die Versöhnung (Versöhnung) Dies ist das letzte Ziel der Philosophie. Es ist die Versöhnung der Vernunft mit der Wirklichkeit (siehe Wirklichkeit). Die Philosophie zeigt, dass die Welt (Natur und Geschichte) nicht fremd oder sinnlos ist, sondern die eigene Entfaltung der Vernunft. Für die Rechtsphilosophie bedeutet dies, dass das Subjekt sich mit dem Staat versöhnt: Es erkennt die staatlichen Gesetze nicht als äußeren Zwang, sondern als die Objektivierung seiner eigenen Freiheit.
Das Ende der Geschichte (Das Ende der Geschichte) Ein Begriff, der oft missverstanden wird. Er bedeutet nicht, dass nichts mehr geschieht. Er bedeutet, dass der Begriff oder das Prinzip der Geschichte – das Bewusstsein der Freiheit – seine endgültige Gestalt gefunden hat. Mit dem modernen Staat (der die Freiheit aller als Prinzip anerkennt) ist das Telos (Ziel) der Weltgeschichte (siehe Weltgeschichte) an sich erreicht. Die weitere Geschichte ist „nur“ noch die Ausbreitung und Vervollkommnung dieses Prinzips.
Das Ende der Kunst (Das Ende der Kunst) Analog zum Ende der Geschichte. Dies bedeutet nicht, dass keine Kunstwerke mehr geschaffen werden. Es bedeutet, dass die Kunst für uns (in der modernen, reflektierten Welt) nicht mehr die höchste Weise ist, in der wir uns die Wahrheit vergegenwärtigen. Diese Rolle hat in der Antike (für die Griechen) die Kunst, im Mittelalter die Religion und in der Moderne die Philosophie übernommen. Die Kunst ist für uns „ein Vergangenes“ geworden, insofern sie ihre höchste Bestimmung betrifft.
Die Anerkennung (Moderne Rezeption) Während Anerkennung (siehe dort) in Hegels System ein logisches Glied ist (im Vertrag, in der bürgerlichen Ehre, im Staat), ist sie in der modernen Forschung (angeführt von Denkern wie Axel Honneth) zum zentralen normativen Fundament einer gesamten Gesellschaftstheorie geworden. Diese „Anerkennungstheorie“ liest Hegels Rechtsphilosophie als eine Stufenleiter von Anerkennungssphären (Liebe, Recht, soziale Wertschätzung), deren Verletzung „soziale Pathologien“ (Missachtung) erzeugt.
Nicht-metaphysische Lesart (Non-metaphysical Reading) Dies ist eine der fundamentalsten Spaltungen in der heutigen Hegel-Forschung. Diese Interpretationslinie (prominent bei Jürgen Habermas oder in Teilen bei Charles Taylor) versucht, die Rechtsphilosophie (und die Phänomenologie) von der Wissenschaft der Logik zu „retten“. Sie argumentieren, dass die Einsichten in die Intersubjektivität, Sittlichkeit und Anerkennung ohne den „metaphysischen Ballast“ des Absoluten Geistes oder der Begriffslogik Bestand haben und für moderne, post-metaphysische Gesellschaften fruchtbar gemacht werden können.
Metaphysische Lesart (Metaphysical Reading) Die Gegenposition. Diese Forscher (etwa Robert Pippin, Stephen Houlgate oder Terry Pinkard) halten die nicht-metaphysische Lesart für einen fundamentalen Irrtum. Sie betonen, dass Hegels Rechtsphilosophie ohne die Logik als Fundament unverständlich bleibt. Freiheit ist für Hegel nicht primär ein soziales Phänomen (wie bei Honneth), sondern ein logischer Begriff – das „Bei-sich-selbst-sein“ des Begriffs. Nur weil die Logik die Struktur der Selbstbestimmung vorgibt, können wir den Staat als „Wirklichkeit der Idee“ begreifen.
Intersubjektivität (Intersubjectivity) Ein Begriff, der in Hegels Vokabular so nicht vorkommt, aber heute genutzt wird, um seine Theorie des Geistes zu beschreiben. Er bezeichnet die Einsicht (insbesondere aus Herrschaft und Knechtschaft), dass das Selbstbewusstsein und die Identität des „Ich“ nicht primär gegeben sind, sondern sich erst im Verhältnis zu einem Anderen (einem „Du“) konstituieren. Die Sphäre des „objektiven Geistes“ (das Recht) ist daher von Grund auf intersubjektiv.
Kommunitarismus (Communitarianism) In der angelsächsischen Debatte (1980er/90er Jahre) wurde Hegel als Kronzeuge der „Kommunitaristen“ (z.B. Charles Taylor in seinem Werk Hegel and Modern Society) gegen den „Liberalismus“ (z.B. John Rawls) ins Feld geführt. Der Vorwurf an den Liberalismus lautet, er gehe von einem abstrakten, isolierten Individuum aus. Hegels Sittlichkeit (siehe dort) dient als Gegenmodell: Der Mensch ist immer schon in eine Gemeinschaft (Familie, Volk, Staat) eingebettet, die seine Identität und seine Werte prägt.
Liberale Lesart (Liberal Reading) Eine wichtige Gegenbewegung zur kommunitaristischen Vereinnahmung. Forscher (wie Alan Patten oder Frederick Neuhouser) betonen die liberale Seite von Hegels Rechtsphilosophie. Sie argumentieren, dass sein Staat kein autoritäres, „organisches“ Ganzes ist, das das Individuum verschlingt. Vielmehr sei der Staat die notwendige Bedingung für die maximale Entfaltung der modernen subjektiven Freiheit (des Gewissens, der freien Berufswahl, des Eigentums). Der Staat dient der Freiheit des Einzelnen, indem er sie institutionell absichert.
Die „Pittsburger Schule“ (Pittsburgh School) Eine hoch einflussreiche, aber auch sehr spezifische Lesart, die vor allem von Robert Brandom und John McDowell entwickelt wurde. Sie lesen Hegels Phänomenologie (und teils die Logik) durch die Brille der analytischen Sprachphilosophie (Wittgenstein, Sellars). Kernthese: Seine „Begriffe“ sind keine metaphysischen Entitäten, sondern soziale Normen, die in der Praxis des Schlussfolgerns („inferentialism“) und des gegenseitigen „Sich-Rechtfertigens“ im „Raum der Gründe“ konstituiert werden.
Feministische Kritik (Feminist Critique) Diese Forschungslinie (z.B. Seyla Benhabib, Carole Pateman) unterzieht Hegels Konzeption der Familie einer fundamentalen Kritik. Sie analysieren, wie Hegel die Frau auf das „Prinzip des Gefühls“ und die Innerlichkeit der Familie festlege (§ 166 GPR) und ihr die Fähigkeit zur „Allgemeinheit“ (und damit zur vollen Teilhabe am Staat und an der Wissenschaft) abspreche. Die Debatte dreht sich darum, ob dies ein bloßes Zeiturteil von Hegels Seiten war oder ob dieser Ausschluss systematisch notwendig für die Trennung von Familie und Bürgerlicher Gesellschaft in seinem Modell ist.
Post-Hegelianismus (Post-Hegelianism) Ein Sammelbegriff für die Philosophie nach Hegel, die sich wesentlich durch die Kritik an seinem System definiert. Die wichtigsten Stränge sind: a) Linkshegelianer/Marx: Sie werfen Hegel vor, er hätte die Entfremdung (in der Bürgerlichen Gesellschaft) nur im Denken (in der Philosophie) „aufgehoben“, aber nicht real (ökonomisch) beseitigt. b) Kierkegaard: Er kritisiert das „System“ als Vernichtung der Existenz des Einzelnen und die „Versöhnung“ als Verrat am Leiden. c) Derrida/Poststrukturalismus: Sie kritisieren die „Logozentrik“ – den Anspruch des Begriffs, alle Differenz und alles „Andere“ (z.B. das Unrecht, den Wahnsinn) in einer totalen Einheit aufzuheben.
Rehabilitierung der „Bürgerlichen Gesellschaft“ Während Marx Hegegls Analyse der Bürgerlichen Gesellschaft als Ort der Entfremdung und des Klassenkonflikts radikalisierte, gibt es heute (z.B. bei Jean L. Cohen und Andrew Arato) eine Tendenz, Hegels Konzeption der „Bürgerlichen Gesellschaft“ (siehe dort) positiv zu wenden. Sie wird als Sphäre der Zivilgesellschaft (assoziatives Leben, freie Öffentlichkeit, soziale Bewegungen) gelesen – ein notwendiges, pluralistisches Korrektiv gegen die Allmacht des Staates.
Axel Honneth (Die „Frankfurter Schule“) Honneth ist der wohl prominenteste Vertreter der modernen Anerkennungstheorie (siehe dort). In seinem Hauptwerk Kampf um Anerkennung liest er Hegels Jenaer Schriften und die Phänomenologie als eine Theorie sozialer Pathologien. Er identifiziert drei „Anerkennungsmuster“, die für eine gelingende Identität notwendig sind: a) Liebe (in der Familie/Primärbeziehungen) -> führt zu Selbstvertrauen. b) Recht (als Person anerkannt sein) -> führt zu Selbstachtung. c. Soziale Wertschätzung (Leistung in der „Korporation“) -> führt zu Selbstschätzung. Die moderne Debatte dreht sich darum, ob Honneths psychologisierte Lesart Hegels logischen Anspruch noch gerecht wird.
Robert Pippin (Die „idealistische“ Lesart) Pippin ist eine Schlüsselfigur der „metaphysischen“ bzw. „idealistischen“ Lesart (siehe dort). Für ihn ist der Kern des gesamten Denkens von Hegel der Begriff der Selbstbestimmung (self-determination). Freiheit ist nicht Intersubjektivität (wie bei Honneth), sondern das rationale Handeln aus Gründen, die man als seine eigenen anerkennt. Die Rechtsphilosophie beschreibt die Institutionen (den Staat), die notwendig sind, damit ein solches rationales, selbstbestimmtes Handeln überhaupt möglich ist.
Terry Pinkard (Die „sozial-normative“ Lesart) Pinkard, ähnlich wie Pippin, verteidigt eine nicht-metaphysische, aber systemische Lesart. Für ihn ist „Geist“ kein kosmisches Subjekt, sondern der Raum der sozialen Normen und Gründe, in dem wir leben. Die Rechtsphilosophie ist die Rekonstruktion, wie sich die Norm der Freiheit historisch entwickelt hat, bis sie in den Institutionen des modernen Staates ihre verbindliche, „bei sich selbst seiende“ Gestalt gefunden hat.
Entfremdung (Die Debatte um Marx) Ein zentraler Begriff, den Hegels Schüler Marx von ihm übernommen hat. In der Rechtsphilosophie ist die Bürgerliche Gesellschaft die Sphäre der Entfremdung: Der Mensch ist vom Produkt seiner Arbeit, von anderen und von seinem „Gattungswesen“ getrennt. Die große Debatte (Marx vs. Hegel) lautet: Hebt Hegel diese Entfremdung im Staat und im Bewusstsein (Philosophie) auf, während sie real (ökonomisch) bestehen bleibt (was Marx kritisiert)? Oder zeigt Hegels „Pöbel“-Problem (siehe dort) gerade, dass er die Unauflöslichkeit dieser Entfremdung innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft selbst erkannt hat?
Zivilgesellschaft (Die liberale Entdeckung) Moderne Theoretiker (insbesondere Jean L. Cohen und Andrew Arato) haben Hegels Begriff der Bürgerlichen Gesellschaft (siehe dort) neu gelesen. Sie trennen ihn von der reinen Ökonomie („System der Bedürfnisse“) und betonen die Wichtigkeit der Korporationen (siehe dort) und der Öffentlichkeit (siehe dort). In dieser Lesart ist die „Bürgerliche Gesellschaft“ das, was man heute Zivilgesellschaft nennt: der Raum der freien Assoziationen, der NGOs, der Presse und der sozialen Bewegungen. Sie ist die notwendige, lebendige Vermittlung zwischen dem Individuum und dem Staat.
Menschenrechte (Hegels ambivalente Haltung) Die aktuelle Forschung streitet heftig über Hegels Haltung zu den Menschenrechten. Kritiker werfen ihm vor, die individuellen Rechte (wie sie in der Französischen Revolution deklariert wurden) dem Staat unterzuordnen. Verteidiger (z.B. die „liberale Lesart“) halten dagegen: Hegels Abstraktes Recht (siehe dort) – das Recht der Person auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit – ist die erste und unaufhebbare Grundlage des gesamten Systems. Der Staat hebt diese Rechte nicht auf, sondern ist die einzige reale Garantie für ihre Existenz.
Kosmopolitismus vs. Staat (Das Internationalismus-Problem) Hegels Theorie des Äußeren Staatsrechts (§ 321 ff.), die den Krieg (siehe dort) als notwendiges Moment anerkennt und einen „Völkerbund“ als bloßen Vertrag abtut, steht in starkem Kontrast zu Kants „Ewigem Frieden“ und modernen kosmopolitischen Idealen (z.B. Habermas, Martha Nussbaum). Die heutige Debatte fragt: Ist Hegels Denken hoffnungslos im Nationalstaat des 19. Jahrhunderts verhaftet? Oder kann man (z.B. mit Ludwig Siep) eine „Hegelsche“ Theorie globaler Institutionen entwickeln, die Souveränität und Anerkennung auf globaler Ebene denkt?
Slavoj Žižek (Die „Lacanianische“ Lesart) Žižek ist der provokanteste moderne Hegel-Leser. Er liest Hegel durch die Brille des Psychoanalytikers Jacques Lacan. Für Žižek ist das Wichtigste an Hegels System nicht die Versöhnung (siehe dort) und die „Aufhebung“ der Widersprüche. Im Gegenteil: Das Wichtigste ist der Widerspruch selbst (die „absolute Negativität“). Der Staat ist nicht die harmonische Lösung; der Pöbel (siehe dort) ist für Žižek der „Teil von keinem Teil“ – der reale Müll, den das System produziert und der die Unwahrheit des Systems beweist.
Rehabilitierung der Monarchie (Die Frage der Dezision) Hegels Verteidigung der konstitutionellen Monarchie (§ 275 ff., Begriff 23) gilt vielen als das obsoleteste Element seiner Rechtsphilosophie. Moderne Forscher (z.B. im Anschluss an Carl Schmitts Souveränitätslehre oder in der Pippin-Schule) lesen dies jedoch neu. Das „Ich will“ des Monarchen ist kein Ausdruck von Willkür, sondern die logische Notwendigkeit, dass der Staat als Einzelner handeln und eine letzte Entscheidung (Dezision) treffen muss. Die Frage ist, wie diese „subjektive Spitze“ in einer modernen Demokratie (z.B. durch ein Verfassungsgericht oder einen Präsidenten) gedacht werden kann.
Hegel und das „Andere“ (Postkoloniale/Feministische Kritik) Aufbauend auf der feministischen Kritik (siehe dort), untersucht die postkoloniale Theorie (z.B. Susan Buck-Morss) Hegels Darstellung der Weltgeschichte (siehe dort). Hegel wird dafür kritisiert, Afrika als „geschichtslos“ zu bezeichnen und die „germanisch-christliche Welt“ als absoluten Höhepunkt zu setzen. Die Debatte lautet: Ist Hegels System im Kern eurozentrisch und exklusiv (indem es das „Andere“ – die Frau, die nicht-europäische Kultur – als untergeordnete Stufe abwertet)? Oder bietet Hegels Dialektik der Anerkennung (Herr/Knecht) gerade das beste Werkzeug, um solche Verhältnisse der Unterdrückung zu analysieren und zu kritisieren?
Die Willkür (Willkür) Dies ist der häufigste Irrtum im Verständnis der Freiheit. Die Willkür (das „freie Belieben“, § 15 GPR) ist die Freiheit, insofern sie als die Zufälligkeit des Wählens (zwischen A oder B) verstanden wird. Sie ist ein notwendiger Moment des Willens (die Besonderung), aber sie ist nicht die wahre Freiheit. Sie ist noch an Triebe und Neigungen (einen zufälligen Inhalt) gebunden. Die wahre Freiheit (siehe dort) ist die vernünftige Selbstbestimmung, die das Allgemeine (das Gute) will.
Das Böse (Das Böse) Das Böse (§ 139 GPR) ist kein äußerer Teufel oder ein bloßer Mangel. Das Böse ist eine spezifisch moderne Möglichkeit, die aus der Spitze der Moralität (siehe dort) entspringt. Es ist die höchste Form der subjektiven Freiheit (des Gewissens), wenn diese sich bewusst gegen das anerkannte, allgemeine Gute (die Sittlichkeit) entscheidet und die eigene Partikularität an dessen Stelle setzt. Es ist die Selbstsetzung des „Ich“ als das Absolute.
Die Subjektive Freiheit (Recht der Subjektivität) Dies ist das Grundprinzip der modernen Welt. Es ist das Recht des Subjekts, eine eigene Einsicht zu haben, ein eigenes Gewissen zu besitzen und für seine Handlungen (in der Moralität) und sein Wohl (in der Bürgerlichen Gesellschaft) anerkannt zu werden (§ 124 GPR). Die Französische Revolution hat dieses Recht in die Welt gesetzt. Hegels ganzes System will dieses subjektive Recht nicht abschaffen (wie man ihm oft vorwirft), sondern ihm im Staat seine objektive und sittliche Verwirklichung geben.
Idealismus (Absoluter Idealismus) Ein weiteres fundamentales Missverständnis. Hegels Idealismus ist kein „subjektiver Idealismus“ (wie bei Berkeley), der behauptet, die Dinge seien nur „in unserem Kopf“. Er ist auch kein „transzendentaler Idealismus“ (wie bei Kant), der die „Dinge an sich“ als unerkennbar setzt. Hegels Absoluter Idealismus besagt, dass die Vernunft (der Begriff, die Idee) die eigentliche Wirklichkeit der Welt ist. Die Logik ist die Struktur dieser Vernunft, die sich in der Natur und im Geist (im Staat) realisiert.
Der Widerspruch (Der Widerspruch) Für den Verstand (den Alltagsverstand) ist der Widerspruch ein Fehler (A kann nicht Nicht-A sein). In Hegels Logik ist der Widerspruch jedoch „die Wurzel aller Bewegung und Lebendigkeit“ (WdL). Jede endliche Bestimmung (z.B. das „Sein“) enthält einen Widerspruch (es ist auch „Nichts“), der sie zur Bewegung und zur Aufhebung in eine höhere Kategorie (das „Werden“) treibt. Das Unrecht ist der Widerspruch des Rechts, der zur Moralität treibt.
Unmittelbarkeit und Vermittlung (Unmittelbarkeit und Vermittlung) Nichts im Himmel oder auf Erden ist bloß unmittelbar (einfach gegeben). Das, was „unmittelbar“ erscheint (z.B. die „sinnliche Gewissheit“ in der Phänomenologie oder das „Sein“ in der Logik), ist immer schon vermittelt (durch Denken, Sprache, Negation). Der Staat erscheint dem Bürger vielleicht als unmittelbare Macht; in Wahrheit ist er das Resultat (die Vermittlung) aller Stufen des Rechts, der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft.
Die konkrete Allgemeinheit (Die konkrete Allgemeinheit) Ein entscheidender logischer Begriff, um den Staat zu verstehen. Das „Allgemeine“ ist nicht (wie der Verstand meint) das, was vielen Dingen gemeinsam ist (z.B. „alle Menschen“). Das konkrete Allgemeine ist das sich selbst verwirklichende Ganze. Der Staat ist ein solches Konkretes Allgemeines: Er ist nicht die Summe der Bürger (ein abstraktes Allgemeines), sondern der Organismus (die Idee), der sich in seinen Gliedern (Familie, Korporation) verwirklicht und ihnen erst ihre wahre Bedeutung gibt.
Die Familie (Das Prinzip der Liebe) Die Familie (§ 158 ff. GPR) ist die erste Wurzel der Sittlichkeit. Sie ist die „Sittlichkeit in ihrer unmittelbaren“ Gestalt. Ihr Prinzip ist die Liebe – das Gefühl, in einem anderen (dem Ehepartner, den Kindern) nicht als selbstständige Person, sondern als Glied eines Ganzen bei sich zu sein. Die Familie ist die „Aufhebung“ des abstrakten Rechts (des Eigentums), das im gemeinsamen Vermögen aufgehoben wird.
Der Schluss (Syllogismus) Der Schluss ist die Form der Vernunft selbst. In der Logik ist er die Einheit von Allgemeinheit (A), Besonderheit (B) und Einzelheit (E). Das ganze System ist ein einziger „Schluss“. Die Rechtsphilosophie in ihrer Gänze ist ein Schluss:
(A) Das Allgemeine: Der Staat (die Substanz).
(B) Das Besondere: Die Bürgerliche Gesellschaft und Familie.
(E) Das Einzelne: Der Monarch (als Punkt der Entscheidung). Der Staat ist die lebendige Einheit dieser Momente, in der sich das Allgemeine durch das Besondere zum Einzelnen zusammenschließt.
Absolutes Wissen (Absolutes Wissen) Dies ist das Ende und Ziel der Phänomenologie des Geistes und der Standpunkt des gesamten Systems (einschließlich der Rechtsphilosophie). Es ist nicht „Allwissenheit“. Es ist das Wissen des Geistes, dass es nichts gibt, was ihm absolut fremd oder „jenseitig“ ist. Es ist die Einsicht, dass die Wirklichkeit (Natur, Staat) und das Denken (Logik) in ihrer Grundstruktur identisch sind – beides ist die Entfaltung des einen Begriffs. Es ist der Standpunkt der Philosophie selbst, von dem aus dieses Glossar verfasst werden konnte.