Ein Glossar der Ausdrücke, die bei Hegel etwas anderes bedeuten als im gewöhnlichen Sprachgebrauch. Jeder Eintrag nennt die Sache, belegt sie – wo möglich – mit einer wörtlichen Stelle und verweist in die Edition. Die Einträge sind zugeklappt; ein Klick öffnet sie.
Das Register steht alphabetisch; die Rubriken folgen der Sache – in den ersten beiden dem Gang der Paragraphen, in der dritten der Stufenfolge des absoluten Geistes. Die heutigen Lesarten und Debatten stehen nicht hier, sondern unter Wieso ist Hegel heute noch relevant?
Der absolute Geist · Der absolute Idealismus · Die absolute Sittlichkeit · Das absolute Wissen · Das abstrakte Recht · An sich · An und für sich · Die Anerkennung · Die Armut · Die Aufhebung · Die äußere Souveränität · Die Begierde · Das Begnadigungsrecht · Der Begriff · Die bestimmte Negation · Die Bildung · Das Böse · Die bürgerliche Gesellschaft · Dialektik · Das Eigentum · Das Ende der Geschichte · Das Ende der Kunst · Die Entäußerung · Die Entfremdung · Die Eule der Minerva · Die Familie · Die Freiheit · Für sich · Die fürstliche Gewalt · Der Geist · Die Geschworenengerichte · Die gesetzgebende Gewalt · Die Gewaltenteilung · Das Gewissen · Das Gute · Herrschaft und Knechtschaft · Idealität und Realität · Die Idee · Intersubjektivität · Die Jenaer Realphilosophie · Die konkrete Allgemeinheit · Der Krieg · Die Kunst · Die List der Vernunft · Die Moralität · Das Naturrecht · Der Naturzustand · Die Negativität · Der objektive Geist · Die öffentliche Meinung · Die Person · Die Phänomenologie des Geistes · Die Philosophie · Die Philosophiegeschichte · Der Pöbel · Die Polizei und die Korporation · Das positive Recht · Die Pressefreiheit · Die Rechtspflege · Die Regierungsgewalt · Die Religion · Der Schluß · Das Sein · Das Selbstbewußtsein · Die sittliche Substanz · Die Sittlichkeit · Das Sollen · Das Spekulative · Der Staat · Staat und Religion · Die Stände (gesetzgebende Gewalt) · Die Stände (Gliederung der Gesellschaft) · Die subjektive Freiheit · Das System der Bedürfnisse · Unmittelbarkeit und Vermittlung · Das Unrecht und die Strafe · Die Verfassung · Die Versöhnung · Der Verstand · Der Vertrag · Die Verwirklichung · Die Vorstellung · Der Weltgeist · Die Weltgeschichte · Das Wesen · Der Widerspruch · Der Wille · Die Willkür · Wirklichkeit und Vernünftigkeit · Die Wissenschaft der Logik · Die Zivilgesellschaft · Die Zufälligkeit
Grundbegriffe der Rechtsphilosophie
Der Begriff
Nicht, was man im gewöhnlichen Sprachgebrauch einen Begriff nennt: eine Vorstellung, unter die man Fälle sortiert. Bei Hegel ist der Begriff die innere Struktur einer Sache, dasjenige an ihr, was ihre Entwicklung treibt — in der Logik entfaltet als Einheit von Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit. Für die Rechtsphilosophie hat das eine harte Konsequenz: Das Recht ist nichts Gemachtes, sondern die Entfaltung des Begriffs der Freiheit selbst. Und weil der Begriff nicht neben seiner Verwirklichung steht, sondern sie sich gibt, entscheidet sich an ihm auch, was überhaupt wirklich heißt.
Die Philosophie hat es mit Ideen und darum nicht mit dem, was man bloße Begriffe zu heißen pflegt, zu tun […] sowie daß der Begriff (nicht das, was man oft so nennen hört, aber nur eine abstrakte Verstandesbestimmung ist) allein es ist, was Wirklichkeit hat und zwar so, daß er sich diese selbst gibt.
§ 1, Anmerkung
In der Edition: § 1 · § 2 · § 33 — siehe auch Die Idee, Wirklichkeit und Vernünftigkeit, Die konkrete Allgemeinheit
Die Idee
Die Idee ist der Begriff zusammen mit seiner Verwirklichung — nicht der Plan und nicht das Ausgeführte, sondern beides in einem. Die Rechtsphilosophie behandelt durchweg die Idee der Freiheit; deshalb genügt es ihr weder, Begriffe zu klären, noch, Zustände zu beschreiben. Sie muß zeigen, wie der Begriff sich Dasein gibt.
Hegel hat dafür ein Bild gebraucht, das die Sache besser trifft als jede Definition:
Der Begriff und seine Existenz sind zwei Seiten, geschieden und einig, wie Seele und Leib. […] Die Einheit des Daseins und des Begriffs, des Körpers und der Seele ist die Idee. Sie ist nicht nur Harmonie, sondern vollkommene Durchdringung. Nichts lebt, was nicht auf irgendeine Weise Idee ist. Die Idee des Rechts ist die Freiheit […]Zusatz zu § 1 (von Eduard Gans aus Vorlesungsmitschriften zusammengestellt)
In der Edition: § 1 · § 29 · § 142 — siehe auch Der Begriff, Die Freiheit, Die Sittlichkeit
Die Verwirklichung
Das Wort, mit dem die Rechtsphilosophie eröffnet wird, und der Grund, warum sie nicht bei Begriffsklärung stehenbleiben darf. Verwirklichung heißt bei Hegel nicht Anwendung eines fertigen Gedankens auf einen vorgefundenen Stoff. Der Begriff gibt sich sein Dasein selbst; erst darin ist er, was er ist. Deshalb ist die Geschichte der Institutionen kein Anhang zur Theorie des Rechts, sondern deren Inhalt.
Der erste Satz des Buches nennt beide Seiten in einem Atemzug:
Die philosophische Rechtswissenschaft hat die Idee des Rechts, den Begriff des Rechts und dessen Verwirklichung zum Gegenstande.
§ 1
In der Edition: § 1 · § 29 · § 141 — siehe auch Der Begriff, Die Idee, Wirklichkeit und Vernünftigkeit
Die Freiheit
Der Grundpfeiler von Hegels praktischer Philosophie — und der am häufigsten mißverstandene Begriff. Freiheit ist nicht Willkür, nicht das Wählenkönnen zwischen A und B; wer bloß wählt, hängt noch an dem, woraus er wählt. Freiheit im vollen Sinne ist das Bei-sich-selbst-sein im Anderen: Ich bin frei, wenn das, worin ich lebe — Familie, Beruf, Recht, Staat —, mich nicht beschränkt, sondern mich erst zu dem macht, der ich bin. Der Wille ist deshalb nur frei, insofern er das Vernünftige will.
Daraus folgt der Satz, an dem sich die ganze Rechtsphilosophie aufhängt: Das Rechtssystem ist nicht die Grenze der Freiheit, sondern ihr Reich.
Nur in dieser Freiheit ist der Wille schlechthin bei sich, weil er sich auf nichts als auf sich selbst bezieht, so wie damit alles Verhältnis der Abhängigkeit von etwas anderem hinwegfällt.
§ 23
Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, so daß die Freiheit seine Substanz und Bestimmung ausmacht und das Rechtssystem das Reich der verwirklichten Freiheit […] als eine zweite Natur, ist.
§ 4
In der Edition: § 4 bis § 7 · § 15 · § 23 · § 149 — siehe auch Der Wille, Die Willkür, Die subjektive Freiheit, Die Sittlichkeit
Der Wille
Der Wille ist der Boden, auf dem das Recht steht. Er ist nicht ein Vermögen neben dem Denken, sondern das Denken selbst, insofern es sich entschließt und in die Wirklichkeit übergeht. Die Rechtsphilosophie beginnt beim Willen in seiner abstraktesten Gestalt — als bloßes Sichbestimmenkönnen — und füllt ihn Stufe um Stufe mit Inhalt, bis er im Staat den Inhalt hat, der ihm entspricht.
Die Zielbestimmung, auf die das Ganze zuläuft, formuliert Hegel in einer Wendung, die wie eine Tautologie aussieht und keine ist:
[…] der abstrakte Begriff der Idee des Willens ist überhaupt der freie Wille, der den freien Willen will.§ 27
In der Edition: § 4 bis § 28 · § 21 · § 27 — siehe auch Die Freiheit, Die Willkür, Die Person
Die Willkür
Der häufigste Irrtum über die Freiheit. Willkür ist die Freiheit, sofern man sie als Wählenkönnen versteht — ich kann dies oder jenes. Hegel bestreitet nicht, daß das Freiheit ist; er bestreitet, daß es die ganze ist. Denn woraus gewählt wird, kommt von anderswoher: aus Trieben, Neigungen, Umständen. Der Wählende ist frei in der Form und abhängig im Inhalt.
Hegel nennt sie deshalb die Zufälligkeit, wie sie als Wille ist:
Die Freiheit des Willens ist nach dieser Bestimmung Willkür – in welcher dies beides enthalten ist, die freie von allem abstrahierende Reflexion und die Abhängigkeit von dem innerlich oder äußerlich gegebenen Inhalte und Stoffe. […] so ist die Willkür die Zufälligkeit, wie sie als Wille ist.
§ 15
In der Edition: § 14 bis § 20 — siehe auch Die Freiheit, Der Wille, Die Zufälligkeit
Die Aufhebung
Der Schlüsselbegriff der Dialektik — und der Ort einer verbreiteten Ungenauigkeit. In fast jeder Darstellung heißt es, aufheben habe bei Hegel drei Bedeutungen: negieren, bewahren und auf eine höhere Stufe heben. Hegel selbst nennt an beiden maßgeblichen Stellen — in der Wissenschaft der Logik und in der Enzyklopädie — ausdrücklich zwei.
Aufheben und das Aufgehobene (das Ideelle) ist einer der wichtigsten Begriffe der Philosophie […]. Was sich aufhebt, wird dadurch nicht zu Nichts. […] Aufheben hat in der Sprache den gedoppelten Sinn, daß es soviel als aufbewahren, erhalten bedeutet und zugleich soviel als aufhören lassen, ein Ende machen. […] Die angegebenen zwei Bestimmungen des Aufhebens können lexikalisch als zwei Bedeutungen dieses Wortes aufgeführt werden.
Wissenschaft der Logik I, Anmerkung „Der Ausdruck: Aufheben“
Das Emporheben kommt in derselben Anmerkung vor — aber als das, was das lateinische tollere gerade nicht leistet: „Der Doppelsinn des lateinischen tollere […] geht nicht so weit, die affirmative Bestimmung geht nur bis zum Emporheben.“ Es ist bei Hegel also die ärmere Bestimmung, an der er die Überlegenheit des deutschen Wortes zeigt. Sie zur dritten Bedeutung eben dieses Wortes zu machen, kehrt seinen Gedanken um.
Wie das Aufgehobene weiterbesteht, sagt Hegel unmittelbar danach — und er sagt es ohne jedes „höher“:
Etwas ist nur insofern aufgehoben, als es in die Einheit mit seinem Entgegengesetzten getreten ist; in dieser näheren Bestimmung als ein Reflektiertes kann es passend Moment genannt werden.
Wissenschaft der Logik I, ebenda
Daß daraus etwas Reicheres und auch Höheres hervorgeht, bestreitet Hegel nicht; er sagt es an anderer Stelle ausdrücklich — nur sagt er es dort vom Ergebnis der Negation und nicht vom Wort aufheben:
Indem das Resultierende, die Negation, bestimmte Negation ist, hat sie einen Inhalt. Sie ist ein neuer Begriff, aber der höhere, reichere Begriff als der vorhergehende; denn sie ist um dessen Negation oder Entgegengesetztes reicher geworden, enthält ihn also, aber auch mehr als ihn, und ist die Einheit seiner und seines Entgegengesetzten.
Wissenschaft der Logik I, Einleitung
Der Höhenzuwachs ist also eine Folge der Sache und keine Bedeutung des Wortes. In der Rechtsphilosophie läßt sich die Bewegung durchgehend verfolgen: Das Unrecht wird in der Strafe aufgehoben, das abstrakte Recht in der Moralität, beide in der Sittlichkeit. Jedesmal ist das Frühere weder weg noch unverändert da.
In der Edition: § 32 · § 99 · § 141 — siehe auch Dialektik, Die bestimmte Negation, Der Widerspruch, Idealität und Realität
Das abstrakte Recht
Die erste Stufe, auf der der freie Wille Dasein gewinnt. „Abstrakt“ heißt hier nicht unwirklich, sondern: von allem abgesehen, was den Einzelnen zu diesem bestimmten Menschen macht. Anerkannt ist er nur als Person, also als jemand, der Rechte haben kann. Die drei Momente sind Eigentum, Vertrag und Unrecht — Besitznahme einer Sache, wechselseitige Anerkennung zweier Willen an ihr, und die Verletzung, die zur Strafe führt.
Das ganze Gebiet steht unter einem einzigen Gebot, und Hegel formuliert es so knapp wie irgend möglich:
Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.
§ 36
In der Edition: § 34 bis § 104 — siehe auch Die Person, Das Eigentum, Der Vertrag, Das Unrecht und die Strafe
Die Person
Der Träger des abstrakten Rechts. Person ist der Einzelne, insofern er sich auf seine bloße Freiheit bezieht — ohne Rücksicht auf Herkunft, Können, Bedürfnis. Gerade diese Leere ist der Punkt: Weil von allem Besonderen abgesehen wird, kann jeder Mensch Person sein. In der Persönlichkeit liegt, daß ich mich als ganz bestimmter und endlicher Einzelner zugleich als unendlich und allgemein weiß.
Die Allgemeinheit dieses für sich freien Willens ist die formelle, die selbstbewußte, sonst inhaltslose einfache Beziehung auf sich in seiner Einzelheit, – das Subjekt ist insofern Person. In der Persönlichkeit liegt, daß ich als Dieser vollkommen nach allen Seiten […] bestimmte und endliche, doch schlechthin reine Beziehung auf mich bin und in der Endlichkeit mich so als das Unendliche, Allgemeine und Freie weiß.
§ 35
In der Edition: § 35 · § 36 · § 66 — siehe auch Das abstrakte Recht, Die Entäußerung, Die subjektive Freiheit
Das Eigentum
Bei Hegel nicht zuerst ein Mittel zur Bedürfnisbefriedigung, sondern die erste Daseinsform der Freiheit. Der Wille braucht, um überhaupt wirklich zu sein, einen äußeren Bereich, in dem er gilt; das entsteht, indem die Person ihren Willen in eine Sache legt — durch Besitznahme, Bearbeitung, Gebrauch. Deshalb steht das Eigentum am Anfang und nicht am Ende des Systems, und deshalb ist es begründungsbedürftig nicht als Erwerb, sondern als Freiheitsverhältnis.
Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein.
§ 41
In der Edition: § 41 bis § 71 · § 44 · § 46 — siehe auch Die Person, Die Entäußerung, Der Vertrag
Die Entäußerung
Der Akt, durch den der Wille etwas von sich in die Außenwelt legt und dadurch überhaupt erst Dasein gewinnt. Beim Eigentum ist das die Besitznahme; beim Vertrag die Übertragung. Entäußern kann ich, was seiner Natur nach äußerlich ist — und genau deshalb nicht alles.
Diese Grenze ist einer der schärfsten Sätze der Rechtsphilosophie. Sie trennt, was veräußert werden kann, von dem, was ich bin:
Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist, insofern ich meinen Willen darein lege […] – aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.
§ 65
Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseins ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.
§ 66
In der Edition: § 65 bis § 70 — siehe auch Das Eigentum, Der Vertrag, Die Person
Die Anerkennung
Recht ist kein Zustand, den einer für sich hätte. Mein Wille ist erst dann als Recht gesetzt, wenn ein anderer freier Wille ihn gelten läßt. Entwickelt hat Hegel das zuerst in der Phänomenologie, im Kampf um Anerkennung und in Herrschaft und Knechtschaft; in der Rechtsphilosophie tritt es zuerst im Vertrag ausdrücklich hervor und liegt danach allen sittlichen Einrichtungen zugrunde.
Der Satz, mit dem er den Übergang vom Eigentum zum Vertrag begründet, ist zugleich die knappste Fassung des Gedankens:
Diese Beziehung von Willen auf Willen ist der eigentümliche und wahrhafte Boden, in welchem die Freiheit Dasein hat.
§ 71
In der Forschung der letzten Jahrzehnte hat dieser Begriff eine Karriere gemacht, die über Hegel hinausgeht. Bei ihm ist die Anerkennung ein Glied im System — sie tritt im Vertrag auf, in der Ehre des Korporationsmitglieds, im Verhältnis der Staaten. In der Forschung der letzten Jahrzehnte ist daraus das normative Fundament einer ganzen Gesellschaftstheorie geworden. Gelesen wird die Rechtsphilosophie dann als Stufenleiter von Anerkennungssphären — Liebe, Recht, soziale Wertschätzung —, deren Verletzung als Mißachtung beschreibbar wird. Der Streit dabei ist, ob diese Übersetzung den logischen Anspruch Hegels noch trägt oder ihn durch Sozialpsychologie ersetzt.
Fundstellen: Ludwig Siep, Anerkennung als Prinzip der praktischen Philosophie, 1979 · Axel Honneth, Kampf um Anerkennung, 1992 · Robert R. Williams, Hegel’s Ethics of Recognition, 1997
In der Edition: § 71 · § 72 · § 253 · § 260 — siehe auch Herrschaft und Knechtschaft, Der Vertrag, Intersubjektivität, Axel Honneth
Der Vertrag
Im Vertrag tritt eine Freiheit zu einer anderen in Beziehung. Zwei Personen erkennen einander als Eigentümer an und machen ihren Willen über eine bestimmte Sache gemeinsam. Damit wird die Anerkennung zum ersten Mal ausdrücklich rechtsförmig.
Hegel beschreibt das nicht als Einigung, sondern als Widerspruch, der sich vermittelt — und das ist der Grund, warum der Staat für ihn gerade kein Vertrag sein kann:
Das Eigentum […] kommt durch den Vertrag zustande – als den Prozeß, in welchem der Widerspruch, daß Ich für mich seiender, den anderen Willen ausschließender Eigentümer insofern bin und bleibe, als Ich in einem mit dem anderen identischen Willen aufhöre, Eigentümer zu sein, sich darstellt und vermittelt.
§ 72
In der Edition: § 72 bis § 81 · § 75 · § 258 — siehe auch Die Anerkennung, Das Eigentum, Der Staat
Das Unrecht und die Strafe
Das Unrecht ist die Negation des Rechts: Ein besonderer Wille setzt sich gegen das allgemeine, anerkannte Recht. Die Strafe ist die Negation dieser Negation — Wiederherstellung des Rechts, nicht Rache und nicht Abschreckung. Hegels bekannteste und für Juristen folgenreichste These daran ist, daß die Strafe das eigene Recht des Verbrechers ist: Er wird als vernünftiges Wesen genommen, das durch seine Tat selbst ein Gesetz aufgestellt hat, unter das man ihn nun subsumieren darf. Wer den Täter nur abschreckt oder bessert, behandelt ihn nicht als Person.
Der Gedanke steht in einem einzigen, dichten Satz:
Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht […] sondern sie ist auch ein Recht an den Verbrecher selbst […]. Denn in seiner als eines Vernünftigen Handlung liegt, daß sie etwas Allgemeines, daß durch sie ein Gesetz aufgestellt ist, das er in ihr für sich anerkannt hat, unter welches er also als unter sein Recht subsumiert werden darf.
§ 100
In der Edition: § 82 bis § 104 · § 94 · § 99 · § 100 — siehe auch Das abstrakte Recht, Die Aufhebung, Die Rechtspflege
Die Moralität
Die zweite Sphäre, hervorgegangen aus dem Widerspruch, den das Unrecht im abstrakten Recht aufreißt. Der Wille wendet sich von der äußeren Sache nach innen; es geht jetzt um Vorsatz, Absicht, Wohl und Gewissen — darum, was ich wußte, was ich wollte und wofür ich einstehe. Diese Innerlichkeit ist ein unendliches Recht des modernen Subjekts und zugleich unzureichend, weil sie beim bloßen Sollen stehenbleiben kann.
Warum die Stufe trotzdem unumgänglich ist, sagt Hegel in einem Satz:
Nur im Willen, als subjektivem, kann die Freiheit oder der an sich seiende Wille wirklich sein.
§ 106
In der Edition: § 105 bis § 141 — siehe auch Das Gewissen, Das Böse, Die subjektive Freiheit, Die Sittlichkeit
Das Sollen
Die Denkform der Moralität — und für Hegel ihre Grenze. Wo das Gute nur als Forderung auftritt, steht es der Wirklichkeit gegenüber, statt in ihr zu sein; der Wille bleibt bei einem unendlichen Anspruch, dem die Welt nie genügt. Hegel bestreitet nicht, daß es Pflichten gibt; er bestreitet, daß eine Philosophie beim Sollen enden darf. Deshalb geht die Moralität in die Sittlichkeit über, wo das Gute nicht mehr gefordert, sondern in Einrichtungen vorhanden ist.
Weil es in diesem seinem ersten Hervortreten am einzelnen Willen noch nicht als identisch mit dem Begriffe des Willens gesetzt ist, so ist der moralische Standpunkt der Standpunkt des Verhältnisses und des Sollens oder der Forderung.
§ 108
In der Edition: § 108 · § 135 · § 141 — siehe auch Die Moralität, Das Gute, Die Sittlichkeit, Die Eule der Minerva
Die subjektive Freiheit
Das Prinzip der modernen Welt: das Recht des Einzelnen, das, was gelten soll, selbst einzusehen. Die Französische Revolution hat es in die Welt gesetzt, und Hegels System will es nicht zurücknehmen, sondern ihm im Staat seine Wirklichkeit geben. Wo dieses Recht fehlt, ist auch der beste Zustand nur ein Zustand, den man erduldet.
Der Satz gehört zu denen, die Juristen unmittelbar angehen — er ist die philosophische Fassung dessen, was heute rechtliches Gehör und Begründungspflicht heißt:
Das Recht des subjektiven Willens ist, daß das, was er als gültig anerkennen soll, von ihm als gut eingesehen werde und daß ihm eine Handlung, als der in die äußerliche Objektivität tretende Zweck, nach seiner Kenntnis von ihrem Werte […] zugerechnet werde.
§ 132
In der Edition: § 124 · § 132 · § 228 · § 260 — siehe auch Die Moralität, Das Gewissen, Die Geschworenengerichte, Die liberale Lesart
Das Gute
Die Einheit des Willensbegriffs mit dem besonderen Willen — dasjenige, worin das abstrakte Recht und das subjektive Wohl beide aufgehoben sind. Hegel gibt dem Guten damit eine Stellung, die weder Kant noch der Utilitarismus ihm gibt: Es ist kein Gebot und kein Nutzen, sondern die verwirklichte Freiheit selbst. Zugleich bleibt es auf der Stufe der Moralität abstrakt — es sagt noch nicht, was zu tun ist. Diese Lücke füllt erst die Sittlichkeit.
Das Gute ist die Idee, als Einheit des Begriffs des Willens und des besonderen Willens, in welcher das abstrakte Recht, wie das Wohl und die Subjektivität des Wissens und die Zufälligkeit des äußerlichen Daseins, als für sich selbständig aufgehoben, damit aber ihrem Wesen nach darin enthalten und erhalten sind, – die realisierte Freiheit, der absolute Endzweck der Welt.
§ 129
In der Edition: § 129 bis § 141 — siehe auch Die Moralität, Das Gewissen, Das Böse, Die Sittlichkeit
Das Gewissen
Die Spitze der Moralität: das Wissen des Subjekts in sich selbst, was Recht und Pflicht ist. Hegel erkennt darin ein unendliches Recht der modernen Welt — und dieselbe Bewegung, die ins Böse führen kann. Denn ein Gewissen, das sich auf seine bloße Gewißheit zurückzieht, hat kein Kriterium mehr außer sich; es kann die eigene Besonderheit für das Gute ausgeben. Die beiden liegen bei Hegel nicht weit auseinander, sondern unmittelbar nebeneinander.
Um der abstrakten Beschaffenheit des Guten willen fällt das andere Moment der Idee, die Besonderheit überhaupt, in die Subjektivität, die in ihrer in sich reflektierten Allgemeinheit die absolute Gewißheit ihrer selbst in sich, das Besonderheit Setzende, das Bestimmende und Entscheidende ist – das Gewissen.
§ 136
In der Edition: § 129 · § 136 bis § 141 — siehe auch Das Böse, Die Moralität, Die subjektive Freiheit
Das Böse
Kein Mangel und keine äußere Macht, sondern eine Möglichkeit, die erst mit der modernen Subjektivität entsteht. Das Böse ist bei Hegel dieselbe Kraft wie das Gewissen — die Fähigkeit des Selbstbewußtseins, alles Geltende in Frage zu stellen —, nur daß sie sich dazu entschließt, die eigene Besonderheit an die Stelle des Allgemeinen zu setzen. Deshalb steht es bei ihm nicht am Anfang, sondern auf der Höhe der Moralität.
Das Selbstbewußtsein in der Eitelkeit aller sonst geltenden Bestimmungen und in der reinen Innerlichkeit des Willens ist ebensosehr die Möglichkeit, das an und für sich Allgemeine, als die Willkür, die eigene Besonderheit über das Allgemeine zum Prinzipe zu machen und sie durch Handeln zu realisieren – böse zu sein.
§ 139
In der Edition: § 139 bis § 140 — siehe auch Das Gewissen, Die Moralität, Die Willkür
Die Sittlichkeit
Die dritte und höchste Sphäre, in der abstraktes Recht und Moralität ihre Wahrheit finden. Sittlichkeit ist weder Gesinnung noch Vorschrift, sondern die Freiheit, wie sie in wirklichen Einrichtungen besteht: Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat. In ihnen ist das Gute nichts bloß Gesolltes mehr, sondern etwas Vorhandenes, in dem der Einzelne sein eigenes Wesen wiederfindet — nicht als fremde Ordnung, der er sich fügt, sondern als die Gestalt, in der er überhaupt erst er selbst sein kann.
Die Sittlichkeit ist die Idee der Freiheit, als das lebendige Gute, das in dem Selbstbewußtsein sein Wissen, Wollen und durch dessen Handeln seine Wirklichkeit […] hat, – der zur vorhandenen Welt und zur Natur des Selbstbewußtseins gewordene Begriff der Freiheit.
§ 142
In der Edition: § 142 · § 151 · § 157 — siehe auch Die Familie, Die bürgerliche Gesellschaft, Der Staat, Die sittliche Substanz
Die Familie
Die erste Gestalt der Sittlichkeit, ihre unmittelbare. Ihr Prinzip ist die Liebe — nicht als Gefühl neben anderen, sondern als die Weise, in einem anderen bei sich zu sein. In der Familie ist der Einzelne nicht Person mit Rechten gegen die anderen, sondern Mitglied; das abstrakte Recht ist hier aufgehoben, das Vermögen ist gemeinsam. Hegels Bestimmungen zur Stellung der Frau (§ 166) sind der Punkt, an dem die feministische Kritik ansetzt und an dem sich die Frage stellt, ob es sich um ein Zeiturteil handelt oder um etwas systematisch Notwendiges.
Die Familie hat als die unmittelbare Substantialität des Geistes seine sich empfindende Einheit, die Liebe, zu ihrer Bestimmung, so daß die Gesinnung ist, das Selbstbewußtsein seiner Individualität in dieser Einheit als an und für sich seiender Wesentlichkeit zu haben, um in ihr nicht als eine Person für sich, sondern als Mitglied zu sein.
§ 158
In der Edition: § 158 bis § 181 · § 166 · § 170 — siehe auch Die Sittlichkeit, Die feministische Kritik, Die bürgerliche Gesellschaft
Die bürgerliche Gesellschaft
Die Sphäre zwischen Familie und Staat, in der jeder als Privatperson seine eigenen Zwecke verfolgt. Hegels Entdeckung ist, daß daraus nicht Chaos wird, sondern ein System: Indem jeder das Seine sucht, wird jeder für jeden zum Mittel, und es entsteht eine allgemeine wechselseitige Abhängigkeit, die niemand gewollt hat. Er nennt das eine Zeitlang den äußeren Staat — einen Staat, der auf Not und Verstand beruht statt auf Sittlichkeit.
Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung, so durch die Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit, daß die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen und sein rechtliches Dasein in die Subsistenz, das Wohl und Recht aller verflochten […] ist. – Man kann dies System zunächst als den äußeren Staat, – Not– und Verstandesstaat ansehen.
§ 183
In der Edition: § 182 bis § 256 · § 185 · § 187 — siehe auch Das System der Bedürfnisse, Die Armut, Der Pöbel, Der Staat
Die Zivilgesellschaft
Der moderne Begriff, mit dem Hegels bürgerliche Gesellschaft neu gelesen wird. Getrennt von der reinen Ökonomie tritt hervor, was bei ihm ohnehin danebensteht: die Korporationen, die Öffentlichkeit, die Rechtspflege. In dieser Lesart ist die bürgerliche Gesellschaft der Raum freier Assoziationen und die notwendige Vermittlung zwischen Einzelnem und Staat — nicht das Reich der Selbstsucht, das erst der Staat in Ordnung bringt.
Die Übersetzung ist nicht selbstverständlich: Hegels Ausdruck ist die Verdeutschung der societas civilis, die traditionell gerade den Staat mitmeinte. Daß bei ihm Staat und Gesellschaft auseinandertreten, ist selbst schon ein Ergebnis.
Fundstellen: Manfred Riedel, Bürgerliche Gesellschaft und Staat bei Hegel, 1970 · Jean L. Cohen / Andrew Arato, Civil Society and Political Theory, 1992
In der Edition: § 182 · § 250 · § 288 — siehe auch Die bürgerliche Gesellschaft, Die Rehabilitierung der bürgerlichen Gesellschaft
Die Bildung
Einer der stärksten und am wenigsten bekannten Begriffe der Rechtsphilosophie. Bildung ist bei Hegel weder Wissensbesitz noch Verfeinerung der Sitten, sondern Arbeit: die Arbeit, mit der das Subjekt seine bloße Unmittelbarkeit — Trieb, Belieben, Roheit des Wollens — abträgt und die Form der Allgemeinheit gewinnt. Er stellt sich damit ausdrücklich gegen die Vorstellung von der Unschuld des Naturzustandes und ebenso gegen die, Bildung sei bloßes Mittel zum Genuß.
Der Satz, in dem er das zusammenfaßt, gehört zu den härtesten und zugleich befreiendsten des Buches:
Die Bildung ist daher in ihrer absoluten Bestimmung die Befreiung und die Arbeit der höheren Befreiung […]. Diese Befreiung ist im Subjekt die harte Arbeit gegen die bloße Subjektivität des Benehmens, gegen die Unmittelbarkeit der Begierde sowie gegen die subjektive Eitelkeit der Empfindung und die Willkür des Beliebens. Daß sie diese harte Arbeit ist, macht einen Teil der Ungunst aus, der auf sie fällt.
§ 187, Anmerkung
In der Edition: § 187 · § 197 · § 209 · § 270 — siehe auch Der Naturzustand, Das System der Bedürfnisse, Herrschaft und Knechtschaft
Das System der Bedürfnisse
Der erste Teil der bürgerlichen Gesellschaft: der Markt im weitesten Sinne. Durch Arbeit und Arbeitsteilung befriedigen die Einzelnen ihre Bedürfnisse und erzeugen dabei etwas Allgemeines, das keiner beabsichtigt hat. Hegel hat das nicht erfunden — er verweist in der Anmerkung ausdrücklich auf Adam Smith, Jean-Baptiste Say und David Ricardo und gehört damit zu den wenigen Philosophen seiner Zeit, die politische Ökonomie gelesen haben.
Was ihn daran interessiert, ist nicht der Wohlstand, sondern daß hier Vernunft in einer Sphäre erscheint, die von Vernunft nichts weiß — als Verstand:
Indem sein Zweck die Befriedigung der subjektiven Besonderheit ist, aber in der Beziehung auf die Bedürfnisse und die freie Willkür anderer die Allgemeinheit sich geltend macht, so ist dies Scheinen der Vernünftigkeit in diese Sphäre der Endlichkeit der Verstand […]§ 189
In der Edition: § 189 bis § 208 · § 198 · § 200 — siehe auch Die bürgerliche Gesellschaft, Die Stände, Die Zufälligkeit
Die Zufälligkeit
Die Philosophie hat es mit dem Notwendigen zu tun; zufällig ist, was auch anders sein könnte. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Zufälligkeit systematisch: Ob jemand zu Vermögen kommt, hängt von Kapital, Geschicklichkeit und Umständen ab, die sich in keine Ordnung bringen lassen. Hegel zieht daraus keinen Trost, sondern eine Aufgabe — Polizei und Korporation sind bei ihm die Einrichtungen, die diese Zufälligkeit vermitteln und ihre Härten abfangen sollen.
Die Nüchternheit, mit der er die Ungleichheit als notwendige Folge und nicht als Betriebsunfall beschreibt, ist bemerkenswert:
Die Möglichkeit der Teilnahme an dem allgemeinen Vermögen […] ist aber bedingt, teils durch eine unmittelbare eigene Grundlage (Kapital), teils durch die Geschicklichkeit, welche ihrerseits wieder selbst durch jenes, dann aber durch die zufälligen Umstände bedingt ist […] – eine Verschiedenheit, die […] mit der übrigen Zufälligkeit und Willkür die Ungleichheit des Vermögens und der Geschicklichkeiten der Individuen zur notwendigen Folge hat.
§ 200
In der Edition: § 189 · § 200 · § 241 — siehe auch Die bürgerliche Gesellschaft, Die Armut, Die Polizei und die Korporation
Die Stände (Gliederung der Gesellschaft)
Die bürgerliche Gesellschaft zerfällt bei Hegel nicht in eine Masse von Einzelnen, sondern gliedert sich in Stände: den substantiellen Stand (Landwirtschaft), den Stand des Gewerbes (Handwerk, Industrie, Handel) und den allgemeinen Stand (die Beamten). Das sind keine Kasten — Hegel besteht darauf, daß der Einzelne seinen Stand wählt —, sondern die sittlichen Gliederungen, in denen jemand überhaupt jemand ist. Der Ausdruck kehrt später in ganz anderer Bedeutung wieder, als Teil der gesetzgebenden Gewalt; beides ist auseinanderzuhalten.
Der ackerbauende Stand hat an der Substantialität seines Familien- und Naturlebens in ihm selbst unmittelbar sein konkretes Allgemeines, in welchem er lebt; der allgemeine Stand hat in seiner Bestimmung das Allgemeine für sich zum Zwecke seiner Tätigkeit und zu seinem Boden. Die Mitte zwischen beiden, der Stand des Gewerbes, ist auf das Besondere wesentlich gerichtet […]§ 250
In der Edition: § 201 bis § 207 · § 250 — siehe auch Die Stände als gesetzgebende Gewalt, Die Polizei und die Korporation
Die Rechtspflege
In der bürgerlichen Gesellschaft muß das Recht, das im abstrakten Recht nur Forderung war, wirklich werden: als gesetztes Gesetz, das jeder kennen kann, und durch Gerichte, die es anwenden. Hegels Begründung ist bemerkenswert: Nicht Ordnung oder Sicherheit macht die Rechtspflege nötig, sondern daß das Recht gewußt und gewollt sein muß, um zu gelten. Ein Recht, das die Betroffenen nicht kennen können, ist für sie kein Recht.
Es ist aber diese Sphäre des Relativen, als Bildung, selbst, welche dem Rechte das Dasein gibt, als allgemein Anerkanntes, Gewußtes und Gewolltes zu sein und, vermittelt durch dies Gewußt- und Gewolltsein, Gelten und objektive Wirklichkeit zu haben.
§ 209
In der Edition: § 209 bis § 229 · § 211 · § 215 — siehe auch Das positive Recht, Die Geschworenengerichte, Das Unrecht und die Strafe
Das positive Recht
Recht, insofern es in einem Staat gesetzt ist. Damit es gilt, muß es Gesetz werden: kodifiziert, bekanntgemacht, für jeden zugänglich. Seine Legitimität hat es aus seinem vernünftigen Inhalt; seine Form aber ist an die Geschichte und die Verhältnisse eines bestimmten Volkes gebunden. Hegel streitet an dieser Stelle mit der historischen Rechtsschule — er verweist ausdrücklich auf Savignys Schrift gegen die Kodifikation — und hält daran fest, daß ein Volk das Recht auf ein Gesetzbuch hat.
Was an sich Recht ist, ist in seinem objektiven Dasein gesetzt, d. i. durch den Gedanken für das Bewußtsein bestimmt und als das, was Recht ist und gilt, bekannt, das Gesetz; und das Recht ist durch diese Bestimmung positives Recht überhaupt.
§ 211
In der Edition: § 211 bis § 218 · § 3 — siehe auch Die Rechtspflege, Das Naturrecht
Die Geschworenengerichte
Hegel begründet Öffentlichkeit des Verfahrens und Laienbeteiligung nicht mit Nützlichkeit, sondern mit dem Recht des Selbstbewußtseins: Wer verurteilt wird, muß am Verfahren nicht nur körperlich, sondern mit seinem eigenen Wissen teilnehmen können. Ein Recht, das nur einem durch eigene Terminologie abgeschlossenen Stand zugänglich ist, macht die Übrigen zu Unmündigen — und bleibt für sie ein äußerliches Schicksal.
Die Stelle gehört zu den schärfsten, die je ein Philosoph über den Juristenstand geschrieben hat:
Wenn die Kenntnis des Rechtes […] Eigentum eines auch durch Terminologie, die für die, um deren Recht es geht, eine fremde Sprache ist, sich ausschließend machenden Standes ist, so sind die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft […] gegen das nicht nur Persönlichste und Eigenste, sondern auch das Substantielle und Vernünftige darin, das Recht, fremd gehalten und unter Vormundschaft, selbst in eine Art von Leibeigenschaft gegen solchen Stand gesetzt. Wenn sie wohl das Recht haben, im Gerichte leiblich, mit den Füßen, zugegen zu sein (in iudicio stare), so ist dies wenig, wenn sie nicht geistig, mit ihrem eigenen Wissen gegenwärtig sein sollen […]§ 228, Anmerkung
In der Edition: § 224 bis § 229 · § 227 — siehe auch Die Rechtspflege, Die subjektive Freiheit
Die Polizei und die Korporation
Polizei heißt bei Hegel nicht Ordnungsmacht, sondern die allgemeine Vorsorge: alles, was der Staat tut, um die Zufälligkeiten des Marktes abzufangen. Die Korporation ist der Zusammenschluß nach Beruf und Stand. Sie ist die eigentliche Antwort Hegels auf die Vereinzelung in der bürgerlichen Gesellschaft — sie gibt dem Einzelnen wieder ein Ganzes, dem er angehört, und damit Ehre.
Hegel nennt sie ausdrücklich eine zweite Familie:
Die Korporation hat […] für die ihr Angehörigen die Sorge gegen die besonderen Zufälligkeiten sowie für die Bildung zur Fähigkeit, ihr zugeteilt zu werden, zu tragen – überhaupt für sie als zweite Familie einzutreten […]§ 252
So ist auch anerkannt, daß es einem Ganzen, das selbst ein Glied der allgemeinen Gesellschaft ist, angehört und für den uneigennützigeren Zweck dieses Ganzen Interesse und Bemühungen hat; – es hat so in seinem Stande seine Ehre.
§ 253
In der Edition: § 230 bis § 256 · § 241 · § 252 · § 253 — siehe auch Die Armut, Die Stände, Die Zivilgesellschaft
Die Armut
Eine der zentralen Aporien der bürgerlichen Gesellschaft. Der Markt erzeugt Reichtum und Armut mit derselben Bewegung. Armut ist bei Hegel aber nicht bloß Gütermangel, sondern Ausschluß: Dem Armen bleiben die Bedürfnisse der Gesellschaft, während ihm die Mittel genommen sind, sie durch eigene Arbeit zu decken — und mit ihnen der Zugang zu Rechtspflege, Gesundheitssorge, Bildung, oft auch zum Trost der Religion.
Aber ebenso als die Willkür können zufällige, physische und in den äußeren Verhältnissen liegende Umstände Individuen zur Armut herunterbringen, einem Zustande, der ihnen die Bedürfnisse der bürgerlichen Gesellschaft läßt und der […] sie aller Vorteile der Gesellschaft, Erwerbsfähigkeit von Geschicklichkeiten und Bildung überhaupt, auch der Rechtspflege, Gesundheitssorge, selbst oft des Trostes der Religion usf. mehr oder weniger verlustig macht.
§ 241
In der Edition: § 241 bis § 245 · § 200 — siehe auch Der Pöbel, Die bürgerliche Gesellschaft, Die Polizei und die Korporation
Der Pöbel
Die Folge der Armut, aber nicht mit den Armen gleichzusetzen. Pöbel ist eine Gesinnung: die innere Empörung, die entsteht, wenn jemand kein Glied des Ganzen mehr sein kann und das Gefühl verliert, durch eigene Arbeit zu bestehen. Deshalb gibt es bei Hegel auch reichen Pöbel.
Das Herabsinken einer großen Masse unter das Maß einer gewissen Subsistenzweise […] – und damit zum Verluste des Gefühls des Rechts, der Rechtlichkeit und der Ehre, durch eigene Tätigkeit und Arbeit zu bestehen –, bringt die Erzeugung des Pöbels hervor, die hinwiederum zugleich die größere Leichtigkeit, unverhältnismäßige Reichtümer in wenige Hände zu konzentrieren, mit sich führt.
§ 244
Das Bemerkenswerte ist, was Hegel danach tut: Er löst das Problem nicht. Er zählt die möglichen Abhilfen durch — Lasten für die Reicheren, öffentliches Vermögen, Arbeitsbeschaffung — und zeigt, daß jede entweder das Prinzip der Gesellschaft verletzt oder das Übel vergrößert. Dann steht der Satz da, an dem das System offen bleibt:
Es kommt hierin zum Vorschein, daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d. h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern.
§ 245
In der Edition: § 243 bis § 245 — siehe auch Die Armut, Die Entfremdung, Slavoj Žižek
Die Entfremdung
Ein Begriff, den Marx von Hegel übernommen und umgeprägt hat. In der Rechtsphilosophie ist die bürgerliche Gesellschaft die Sphäre, in der der Einzelne allen zum Mittel wird und in seiner Arbeit nicht bei sich ist. Die große Streitfrage lautet: Hebt Hegel diese Entfremdung im Staat und im philosophischen Bewußtsein bloß gedanklich auf, während sie ökonomisch bestehen bleibt? Oder zeigt gerade sein Pöbel-Kapitel, daß er die Unauflösbarkeit des Problems innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft selbst erkannt und stehengelassen hat?
Fundstellen: Karl Marx, Ökonomisch-philosophische Manuskripte, 1844 · Georg Lukács, Der junge Hegel, 1948 · Frank Ruda, Hegels Pöbel, 2011
In der Edition: § 243 bis § 245 — siehe auch Der Pöbel, Herrschaft und Knechtschaft, Der Post-Hegelianismus
Der Staat
Die höchste Stufe der Sittlichkeit. Kein Vertrag, wie bei Rousseau, und kein bloßer Beschützer des Eigentums, wie im Liberalismus: Der Staat ist die Einheit, in der Familie und bürgerliche Gesellschaft ihren Bestand haben. Hegels Formel dafür — der Staat sei die Wirklichkeit der sittlichen Idee — hat ihm mehr Feindschaft eingetragen als jeder andere Satz.
Die Bestimmung, auf die es dabei wirklich ankommt, ist aber nicht diese, sondern die der konkreten Freiheit: Der moderne Staat verlangt nicht, daß der Einzelne sein Besonderes aufgibt. Er verlangt beides zugleich.
Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee – der sittliche Geist, als der offenbare, sich selbst deutliche, substantielle Wille, der sich denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß, vollführt.
§ 257
Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit; die konkrete Freiheit aber besteht darin, daß die persönliche Einzelheit und deren besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich […] haben, als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen teils übergehen, teils mit Wissen und Willen dasselbe […] anerkennen […]. Das Prinzip der modernen Staaten hat diese ungeheure Stärke und Tiefe, das Prinzip der Subjektivität sich zum selbständigen Extreme der persönlichen Besonderheit vollenden zu lassen und zugleich es in die substantielle Einheit zurückzuführen […]§ 260
In der Edition: § 257 bis § 329 · § 258 · § 260 — siehe auch Die Sittlichkeit, Die Verfassung, Die sittliche Substanz, Die konkrete Allgemeinheit
Die Verfassung
Für Hegel kein Dokument, das man abfaßt, sondern die Gliederung des Staates selbst — die Gestalt, die seine Vernunft angenommen hat. Daraus folgt seine bekannteste und meistgeschmähte These zur Verfassungsgebung: Eine Verfassung läßt sich einem Volk nicht geben; sie ist immer schon Ausdruck dessen, was dieses Volk ist. Der Satz klingt konservativ und ist es auch, aber er hat eine zweite Seite: Er sagt ebenso, daß kein Volk auf Dauer eine Verfassung behält, die zu ihm nicht mehr paßt.
Einem Volke eine, wenn auch ihrem Inhalte nach mehr oder weniger vernünftige Verfassung a priori geben zu wollen, – dieser Einfall übersähe gerade das Moment, durch welches sie mehr als ein Gedankending wäre. Jedes Volk hat deswegen die Verfassung, die ihm angemessen ist und für dasselbe gehört.
§ 274, Anmerkung
In der Edition: § 260 bis § 286 · § 271 · § 274 — siehe auch Die Gewaltenteilung, Der Staat
Die Gewaltenteilung
Hegel unterscheidet die Gewalten, aber er trennt sie nicht nach Montesquieus Modell einander hemmender Mächte — das führt für ihn nur zur Lähmung. Der Staat ist eine Souveränität, die sich in drei Momente gliedert: fürstliche Gewalt (die letzte Entscheidung), Regierungsgewalt (die Anwendung auf das Besondere), gesetzgebende Gewalt (die Bestimmung des Allgemeinen). Entscheidend ist die Bedingung, die er daran knüpft: Jede Gewalt muß die anderen in sich enthalten, sonst zerfällt der Staat in Parteien.
Die Verfassung ist vernünftig, insofern der Staat seine Wirksamkeit nach der Natur des Begriffs in sich unterscheidet und bestimmt, und zwar so, daß jede dieser Gewalten selbst in sich die Totalität dadurch ist, daß sie die anderen Momente in sich wirksam hat und enthält […]§ 272
In der Edition: § 272 bis § 274 — siehe auch Die Verfassung, Die fürstliche Gewalt, Die Regierungsgewalt, Die gesetzgebende Gewalt
Die fürstliche Gewalt
Die Spitze der Verfassung und das Moment der letzten Entscheidung. Hegels Monarch herrscht nicht: Die Gesetze bereitet die Regierung vor, beraten wird in den Ständen. Aber der Staat muß als Einzelner handeln können, er muß „Ich will“ sagen können — und diese letzte Subjektivität läßt sich nach Hegel nicht aus Gründen ableiten, weil sie gerade der Punkt ist, an dem das Ableiten aufhört. Deshalb, und nur deshalb, die Geburt.
Das ist zugleich die Stelle, an der man am deutlichsten sieht, daß Hegel Staatsrecht aus der Logik betreibt:
Die Subjektivität aber ist in ihrer Wahrheit nur als Subjekt, die Persönlichkeit nur als Person […]. Dies absolut entscheidende Moment des Ganzen ist daher nicht die Individualität überhaupt, sondern ein Individuum, der Monarch.
§ 279
In der Edition: § 275 bis § 286 · § 279 · § 280 · § 282 — siehe auch Das Begnadigungsrecht, Die Monarchie in der neueren Debatte
Das Begnadigungsrecht
Das Gericht urteilt nach dem Gesetz; die Strafe muß sein. Der Staat als souveräner Geist aber muß die Macht haben, diese Notwendigkeit zu durchbrechen. Hegel begründet die Begnadigung nicht mit Milde, sondern mit einer Machtbestimmung des Geistes — und formuliert sie in einem Satz, der weit über das Staatsrecht hinausweist.
Aus der Souveränität des Monarchen fließt das Begnadigungsrecht der Verbrecher, denn ihr nur kommt die Verwirklichung der Macht des Geistes zu, das Geschehene ungeschehen zu machen und im Vergeben und Vergessen das Verbrechen zu vernichten.
§ 282
In der Edition: § 282 — siehe auch Die fürstliche Gewalt, Das Unrecht und die Strafe
Die Regierungsgewalt
Die Beamtenschaft, bei Hegel der allgemeine Stand. Ihr Geschäft ist die Subsumtion: Sie führt aus, was entschieden ist, und wendet die Gesetze auf die Fälle an. Ihre Legitimation kommt nicht aus Wahl, sondern aus Sachkunde und Bildung — und ihre Aufgabe ist es, das allgemeine Interesse gerade dort geltend zu machen, wo die bürgerliche Gesellschaft ihre besonderen Zwecke verfolgt.
Von der Entscheidung ist die Ausführung und Anwendung der fürstlichen Entscheidungen, überhaupt das Fortführen und Imstanderhalten des bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen, Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. unterschieden. Dies Geschäft der Subsumtion überhaupt begreift die Regierungsgewalt in sich […]§ 287
In der Edition: § 287 bis § 297 · § 291 · § 294 — siehe auch Die Stände als Gliederung der Gesellschaft, Die Polizei und die Korporation
Die gesetzgebende Gewalt
Sie betrifft die Gesetze als solche und die allgemeinen inneren Angelegenheiten. Hegel merkt dabei etwas an, was Verfassungsjuristen bis heute beschäftigt: Die gesetzgebende Gewalt ist selbst ein Teil der Verfassung, die ihr vorausgesetzt ist — sie kann also nicht über ihre eigene Grundlage verfügen, sondern nur innerhalb ihrer fortbilden.
Diese Gewalt ist selbst ein Teil der Verfassung, welche ihr vorausgesetzt ist und insofern an und für sich außer deren direkter Bestimmung liegt, aber in der Fortbildung der Gesetze und in dem fortschreitenden Charakter der allgemeinen Regierungsangelegenheiten ihre weitere Entwicklung erhält.
§ 298
In der Edition: § 298 bis § 320 — siehe auch Die Stände als gesetzgebende Gewalt, Die Verfassung
Die Stände (gesetzgebende Gewalt)
Der zweite Sinn des Wortes: die Ständeversammlung als Teil der gesetzgebenden Gewalt. Ihre Aufgabe ist, daß die allgemeine Angelegenheit nicht nur an sich besteht, sondern auch für das öffentliche Bewußtsein da ist. Hegel will dabei ausdrücklich keine Vertretung von Einzelnen durch allgemeine Wahl, sondern Vertretung der bereits gegliederten Kreise — der Korporationen und Stände. Der Einzelne soll nicht als Atom, sondern als Glied seines sittlichen Zusammenhangs im Staat vorkommen.
Das ständische Element hat die Bestimmung, daß die allgemeine Angelegenheit nicht nur an sich, sondern auch für sich, d. i. daß das Moment der subjektiven formellen Freiheit, das öffentliche Bewußtsein als empirische Allgemeinheit der Ansichten und Gedanken der Vielen, darin zur Existenz komme.
§ 301
In der Edition: § 298 bis § 315 · § 301 · § 308 — siehe auch Die gesetzgebende Gewalt, Die Stände als Gliederung der Gesellschaft, Die Polizei und die Korporation
Die öffentliche Meinung
Die Form, in der die Bürger über die allgemeinen Angelegenheiten urteilen. Hegel behandelt sie als vorhandenen Widerspruch: Sie enthält die wahren Bedürfnisse und die sittlichen Grundlagen eines Volkes — und zugleich alle Zufälligkeit, Unwissenheit und Verkehrtheit des Meinens. Er zieht daraus keine Bequemlichkeit, sondern eine doppelte Zumutung.
Die öffentliche Meinung verdient daher ebenso geachtet als verachtet zu werden, dieses nach ihrem konkreten Bewußtsein und Äußerung, jenes nach ihrer wesentlichen Grundlage […]. Da sie in ihr nicht den Maßstab der Unterscheidung noch die Fähigkeit hat, die substantielle Seite zum bestimmten Wissen in sich heraufzuheben, so ist die Unabhängigkeit von ihr die erste formelle Bedingung zu etwas Großem und Vernünftigem […]§ 318
In der Edition: § 316 bis § 320 — siehe auch Die Pressefreiheit, Die Stände als gesetzgebende Gewalt
Die Pressefreiheit
Hegel behandelt die Presse nüchtern bis zur Schroffheit. Er sichert ihre Freiheit nicht durch ein abstraktes Recht, alles zu sagen, sondern durch etwas anderes: durch die Vernünftigkeit der Verfassung, die Festigkeit der Regierung und vor allem durch die Öffentlichkeit der Ständeversammlungen — wo öffentlich und sachkundig verhandelt wird, bleibt für das bloße Meinen wenig zu holen. Der beste Schutz gegen schlechte Publizistik ist bei ihm gute Politik, nicht Zensur.
Die Freiheit der öffentlichen Mitteilung […], die Befriedigung jenes prickelnden Triebes, seine Meinung zu sagen und gesagt zu haben, hat ihre direkte Sicherung in den ihre Ausschweifungen teils verhindernden, teils bestrafenden polizeilichen und Rechtsgesetzen […], die indirekte Sicherung aber in der Unschädlichkeit, welche vornehmlich in der Vernünftigkeit der Verfassung, der Festigkeit der Regierung, dann auch in der Öffentlichkeit der Ständeversammlungen begründet ist […]§ 319
In der Edition: § 319 · § 320 — siehe auch Die öffentliche Meinung
Die äußere Souveränität
Der Staat ist nach außen ein Individuum unter anderen; seine Souveränität besteht darin, von ihnen als selbständig anerkannt zu werden. Hegel setzt diese Selbständigkeit sehr hoch an — höher, als es dem heutigen Leser lieb sein dürfte:
Die Individualität, als ausschließendes Für-sich-sein, erscheint als Verhältnis zu anderen Staaten, deren jeder selbständig gegen die anderen ist. Indem in dieser Selbständigkeit das Für-sich-Sein des wirklichen Geistes sein Dasein hat, ist sie die erste Freiheit und die höchste Ehre eines Volkes.
§ 322
In der Edition: § 321 bis § 340 — siehe auch Der Krieg, Kosmopolitismus und Staat
Der Krieg
Die schwerste Stelle der Rechtsphilosophie. Weil es über den souveränen Staaten keinen Richter gibt — ein Völkerbund wäre für Hegel nur ein Vertrag, kein Staat —, bleibt der Krieg das letzte Mittel. Hegel geht aber weiter und schreibt ihm eine sittliche Bedeutung zu: Im Krieg werde ernst, was sonst nur erbauliche Rede sei, nämlich die Vergänglichkeit der endlichen Güter. Er stützt das mit einem Bild aus seiner eigenen Jenaer Schrift.
Wer die Stelle liest, sollte den Nachsatz mitlesen, den Hegel selbst hinzufügt: Dies sei „nur philosophische Idee“, und die wirklichen Kriege bedürften einer anderen Rechtfertigung.
[…] er hat die höhere Bedeutung, daß durch ihn, wie ich es anderwärts ausgedrückt habe, „die sittliche Gesundheit der Völker in ihrer Indifferenz gegen das Festwerden der endlichen Bestimmtheiten erhalten wird, wie die Bewegung der Winde die See vor der Fäulnis bewahrt, in welche sie eine dauernde Ruhe, wie die Völker ein dauernder oder gar ein ewiger Friede, versetzen würde“.§ 324, Anmerkung
Vor allem aber ist die Stelle nicht ohne § 338 zu lesen. Dort zieht Hegel die Grenze, jenseits derer für ihn kein Krieg mehr vorliegt. Weil die Staaten einander auch im Krieg noch als Staaten anerkennen, bleibt zwischen ihnen ein Band, und aus diesem Band folgt eine harte Beschränkung:
Darin, daß die Staaten sich als solche gegenseitig anerkennen, bleibt auch im Kriege, dem Zustande der Rechtlosigkeit, der Gewalt und Zufälligkeit, ein Band, in welchem sie an und für sich seiend füreinander gelten, so daß im Kriege selbst der Krieg als ein Vorübergehensollendes bestimmt ist. Er enthält damit die völkerrechtliche Bestimmung, daß in ihm die Möglichkeit des Friedens erhalten, somit z. B. die Gesandten respektiert, und überhaupt, daß er nicht gegen die inneren Institutionen und das friedliche Familien- und Privatleben, nicht gegen die Privatpersonen geführt werde.
§ 338
In den Vorlesungen wird Hegel deutlicher. Nach der Nachschrift Griesheims soll unangetastet bleiben, was das gemeinsame Leben trägt — „gegen Rechtspflege, Kirchen, Armenanstalten, Hospitäler, alles dieß wird in seinem Gange gelassen, ebenso das Privatleben, die Gewerbe“; im entwaffneten Gegner werde „immer der Mensch anerkannt“. Und im Kolleg 1822/23 heißt es unmißverständlich: „Einen Vertilgungskrieg kann nur der Fanatismus führen.“
Damit ist ein Maßstab gesetzt, an dem sich messen läßt, was heute Krieg heißt. Ein Krieg, der die Zivilbevölkerung, die Krankenhäuser und die Versorgung zum Ziel nimmt, ist nach diesem Maßstab kein Krieg im Sinne Hegels, sondern das, was er dem Fanatismus zuschreibt. Wer sich für seine Rechtfertigung auf Hegel beruft, beruft sich auf einen Text, der ihn ausschließt.
Eine Bemerkung zur Sicherung dieser Grenze, die man leicht überliest: Hegel weiß, daß sie kein Gesetz ist. „Ein Gesetz ist darüber nicht, denn ein Gesetz erfordert eine es verwirklichende Macht“ (Kolleg 1822/23). Was den Krieg begrenzt, sind die Sitten der Nationen (§ 339) — nicht Moral und nicht Vertrag, sondern das Gewordene, in dem ein Volk sich selbst erkennt. Deshalb ist die Grenze auch nicht einklagbar, sondern nur zu verlieren.
In der Edition: § 324 · § 333 · § 338 · § 339 — siehe auch Die äußere Souveränität, Kosmopolitismus und Staat, Die Sittlichkeit
Die Weltgeschichte
Die höchste Sphäre des objektiven Geistes und zugleich sein Übergang zum absoluten. In den Konflikten der Staaten entwickelt sich der Weltgeist; die Geschichte ist der Fortgang im Bewußtsein der Freiheit. Der Satz, mit dem Hegel das faßt, ist aus Schillers Resignation entlehnt und bei ihm keine Drohung, sondern eine Erkenntnisregel: Ein anderes Gericht als den Verlauf selbst gibt es nicht.
[…] aus welcher der allgemeine Geist, der Geist der Welt, als unbeschränkt ebenso sich hervorbringt, als er es ist, der sein Recht – und sein Recht ist das allerhöchste – an ihnen in der Weltgeschichte, als dem Weltgerichte, ausübt.§ 340
Die Weltgeschichte ist ferner nicht das bloße Gericht seiner Macht, d. i. die abstrakte und vernunftlose Notwendigkeit eines blinden Schicksals, sondern […] die aus dem Begriffe nur seiner Freiheit notwendige Entwicklung der Momente der Vernunft und damit seines Selbstbewußtseins und seiner Freiheit […]§ 342
In der Edition: § 341 bis § 360 · § 340 · § 347 — siehe auch Der Weltgeist, Die List der Vernunft, Hegel und das Andere
Die List der Vernunft
Der Mechanismus, durch den in der Geschichte etwas anderes herauskommt, als die Handelnden wollten. Die Vernunft mischt sich nicht ein; sie läßt die Interessen und Leidenschaften aufeinander wirken und erreicht dadurch ihren Zweck. Die welthistorischen Individuen — Alexander, Cäsar, Napoleon — verfolgen ihre eigenen Ziele und sind zugleich, ohne es zu wissen, Werkzeuge des nächsten Schrittes.
Der Ausdruck steht nicht in der Rechtsphilosophie, sondern in der Logik, im Abschnitt über die Teleologie:
Dies, daß der subjektive Zweck, als die Macht dieser Prozesse, worin das Objektive sich aneinander abreibt und aufhebt, sich selbst außer ihnen hält und das in ihnen sich Erhaltende ist, ist die List der Vernunft. […] Die Vernunft ist ebenso listig als mächtig.
Enzyklopädie § 209 mit Zusatz
In der Edition: § 344 · § 348 — siehe auch Die Weltgeschichte, Der Weltgeist
Der Weltgeist
Das Subjekt der Weltgeschichte: der eine Geist, der sich in den Volksgeistern entfaltet. Hegel gliedert seinen Gang in vier welthistorische Reiche und beschreibt die Bewegung als Zunahme im Bewußtsein der Freiheit — von der Freiheit eines im Orient über die Freiheit einiger in der griechisch-römischen Welt zur Freiheit aller in der germanisch-christlichen. Genau dieses Schema ist der Angriffspunkt der postkolonialen Kritik.
Die konkreten Ideen, die Völkergeister, haben ihre Wahrheit und Bestimmung in der konkreten Idee, wie sie die absolute Allgemeinheit ist, – dem Weltgeist, um dessen Thron sie als die Vollbringer seiner Verwirklichung und als Zeugen und Zierate seiner Herrlichkeit stehen.
§ 352
In der Edition: § 341 · § 344 · § 347 · § 352 — siehe auch Die Weltgeschichte, Hegel und das Andere
Logik, Phänomenologie und Grundkategorien
Die Phänomenologie des Geistes
Hegels Werk von 1807, im Untertitel „Wissenschaft der Erfahrung des Bewußtseins“. Sie ist die Leiter, auf der das gewöhnliche Bewußtsein von der sinnlichen Gewißheit bis zum absoluten Wissen steigt — nicht durch Belehrung, sondern indem es an jeder Stufe die Erfahrung macht, daß sein eigener Maßstab nicht trägt. Für die Rechtsphilosophie sind vor allem zwei Kapitel wichtig: das Selbstbewußtsein, wo die Anerkennung entwickelt wird, und der Geist, wo die sittliche Substanz auftritt.
Der bekannteste Satz des Werkes steht in der Vorrede und ist zugleich seine Leseanweisung:
Das Wahre ist das Ganze. Das Ganze aber ist nur das durch seine Entwicklung sich vollendende Wesen.
Phänomenologie des Geistes, Vorrede
Siehe auch Das Selbstbewußtsein, Herrschaft und Knechtschaft, Der Geist, Das absolute Wissen
Das Selbstbewußtsein
Die Stufe, auf der das Ich sich nicht mehr auf Gegenstände, sondern auf sich bezieht. Hegels entscheidender Schritt ist, daß es damit nicht bei sich bleiben kann: Selbstgewißheit, die nur sich selbst hat, ist leer. Sie wird erst wahr, wenn ein anderes Selbstbewußtsein sie gelten läßt. Damit ist die Anerkennung kein moralisches Postulat, sondern eine Strukturbedingung — und die Wurzel alles Rechts.
Das Selbstbewußtsein ist an und für sich, indem und dadurch, daß es für ein Anderes an und für sich ist; d. h. es ist nur als ein Anerkanntes.
Phänomenologie des Geistes, Selbständigkeit und Unselbständigkeit des Selbstbewußtseins
Siehe auch Die Anerkennung, Die Begierde, Herrschaft und Knechtschaft
Die Begierde
Die erste, unmittelbare Weise, in der das Selbstbewußtsein seine Selbständigkeit beweisen will: Es negiert das Andere, indem es sich das Andere einverleibt. Das mißlingt notwendig, denn was verzehrt ist, kann nichts mehr bestätigen. Die Begierde erzeugt deshalb ihre eigene Unruhe: Sie braucht ihren Gegenstand immer wieder und wird an ihm nie satt. Erst ein Gegenstand, der selbst Selbstbewußtsein ist, kann geben, worauf es ankommt.
Dieser Gegensatz seiner Erscheinung und seiner Wahrheit hat aber nur die Wahrheit, nämlich die Einheit des Selbstbewußtseins mit sich selbst, zu seinem Wesen; diese muß ihm wesentlich werden, d. h. es ist Begierde überhaupt.
Phänomenologie des Geistes, Die Wahrheit der Gewißheit seiner selbst
Siehe auch Das Selbstbewußtsein, Herrschaft und Knechtschaft
Herrschaft und Knechtschaft
Die berühmteste Passage Hegels und die meistzitierte der ganzen Philosophie des 19. Jahrhunderts. Aus dem Kampf um Anerkennung geht ein ungleiches Verhältnis hervor: Der eine fürchtet den Tod und dient, der andere wird anerkannt. Aber der Herr wird nur von einem anerkannt, den er selbst nicht als frei gelten läßt — eine Anerkennung, die nichts wert ist. Der Knecht dagegen kommt durch zweierlei zu sich: durch die Furcht, die alles Festgewordene in ihm auflöst, und durch die Arbeit.
Der Satz über die Arbeit ist der Kern der Sache und war für Marx der Ansatzpunkt:
Die Arbeit hingegen ist gehemmte Begierde, aufgehaltenes Verschwinden, oder sie bildet.
Phänomenologie des Geistes, Herrschaft und Knechtschaft
Daß am Ende beide Seiten nur in wechselseitiger, gleicher Anerkennung frei sein können, ist die Einsicht, die der Rechtsphilosophie zugrunde liegt — und der Grund, warum Hegel die Sklaverei „an und für sich unrecht“ nennen kann, ohne die Geschichte der Unfreiheit zu überspringen.
Siehe auch Die Anerkennung, Das Selbstbewußtsein, Die Entfremdung, Hegel und das Andere
Intersubjektivität
Ein Wort, das bei Hegel nicht vorkommt und trotzdem geeignet ist, eine seiner Einsichten zu benennen: daß das Ich sich nicht selbst hat, sondern sich im Verhältnis zu einem Du erst bildet. Entwickelt ist das in der Phänomenologie, im Kampf um Anerkennung. Wer den objektiven Geist von hier aus liest, versteht das Recht nicht als Ordnung, die auf fertige Subjekte trifft, sondern als das Medium, in dem sie überhaupt Subjekte werden.
Fundstellen: Jürgen Habermas, „Arbeit und Interaktion“, 1968 · Ludwig Siep, Anerkennung als Prinzip der praktischen Philosophie, 1979 · Michael Theunissen, Der Andere, 1965
Siehe auch Die Anerkennung, Das Selbstbewußtsein, Der objektive Geist
Der Geist
Nicht der Verstand des Einzelnen und nichts Gespenstisches: Geist ist bei Hegel die Wirklichkeit eines Wir, das aus lauter Ich besteht, ohne daß eines davon verschwände. Er lebt in Sprache, Sitte, Gesetz, Institution. Die Rechtsphilosophie ist die wissenschaftliche Darstellung eben dieses Geistes in seinen objektiven Formen.
Die Formel dafür ist so kurz wie berühmt:
[…] das Ich, das Wir, und Wir, das Ich ist.Phänomenologie des Geistes, Die Wahrheit der Gewißheit seiner selbst
Siehe auch Der objektive Geist, Der absolute Geist, Die sittliche Substanz
Die Wissenschaft der Logik
Hegels Hauptwerk (1812–1816), die Darstellung der reinen Denkbestimmungen. Sie ist nicht Logik im heutigen Sinn — keine Lehre vom richtigen Schließen —, sondern die Entwicklung der Kategorien auseinander: Sein, Wesen, Begriff. Für die Rechtsphilosophie ist sie nicht Zubehör, sondern Voraussetzung: Der Gang von abstraktem Recht über Moralität zur Sittlichkeit ist derselbe Gang wie der von Sein über Wesen zum Begriff. Wer den einen ohne den anderen liest, hält Hegels Übergänge für Behauptungen.
Hegel weiß, wie diese Wissenschaft auf Leser wirkt, und sagt es selbst:
Das System der Logik ist das Reich der Schatten, die Welt der einfachen Wesenheiten, von aller sinnlichen Konkretion befreit. Das Studium dieser Wissenschaft, der Aufenthalt und die Arbeit in diesem Schattenreich ist die absolute Bildung und Zucht des Bewußtseins.
Wissenschaft der Logik I, Einleitung
Siehe auch Das Sein, Das Wesen, Der Begriff, Dialektik, Die metaphysische Lesart
Das Sein
Die erste Kategorie der Logik und der ärmste Gedanke, den es gibt: Sein ohne jede weitere Bestimmung ist von Nichts nicht zu unterscheiden — daraus entsteht das Werden, und damit ist die Logik in Gang. In der Rechtsphilosophie entspricht dieser Stelle das abstrakte Recht: Das Eigentum ist einfach da, die Person ist Person, mehr ist noch nicht gesagt.
Sein, reines Sein, – ohne alle weitere Bestimmung.
Wissenschaft der Logik I, Erstes Kapitel
Auf dieser Website: Sein–Nichts–Werden — siehe auch Das Wesen, Der Begriff, Das abstrakte Recht
Das Wesen
Die zweite Sphäre der Logik. Das Sein hat sich als bloß unmittelbar erwiesen; das Denken sucht dahinter. Hier herrschen die Kategorien der Trennung — Identität und Unterschied, Grund und Folge, Erscheinung und Ding an sich. In der Rechtsphilosophie entspricht dem die Moralität: Der Wille ist nicht mehr in der äußeren Sache, sondern in sich reflektiert, und die Welt zerfällt in Sollen und Sein, gute Absicht und Tat.
Hegel begründet den Namen aus der Sprache, wie er es beim Aufheben getan hat:
Die Wahrheit des Seins ist das Wesen. […] Die Sprache hat im Zeitwort sein das Wesen in der vergangenen Zeit, „gewesen“, behalten; denn das Wesen ist das vergangene, aber zeitlos vergangene Sein.
Wissenschaft der Logik II, Die Lehre vom Wesen
Siehe auch Das Sein, Der Begriff, Die Moralität
An sich
Bezeichnet, was etwas seinem Begriffe nach ist, ohne daß es das schon wüßte oder verwirklicht hätte. Der Wille des Kindes ist an sich frei; der Sklave ist an sich frei. Das ist keine Beschönigung, sondern der Grund, warum ihm Unrecht geschieht. Die ganze Weltgeschichte ist bei Hegel der Prozeß, in dem der Geist zu dem wird, was er an sich schon ist.
Hegel warnt ausdrücklich davor, dabei stehenzubleiben:
Der Verstand bleibt bei dem bloßen Ansichsein stehen und nennt so die Freiheit nach diesem Ansichsein ein Vermögen, wie sie denn so in der Tat nur die Möglichkeit ist.
§ 10, Anmerkung
In der Edition: § 10 — siehe auch Für sich, An und für sich
Für sich
Der Zustand, in dem etwas sich von anderem unterschieden und auf sich bezogen hat — Selbständigkeit und Selbstbewußtsein. Die Person im abstrakten Recht ist das erste Fürsichsein des Willens. Hegel setzt die beiden Ausdrücke gegeneinander in einem Satz, der die Methode des ganzen Buches enthält:
So ist der Wille nur an sich frei, oder für uns, oder es ist überhaupt der Wille in seinem Begriffe. Erst indem der Wille sich selbst zum Gegenstande hat, ist er für sich, was er an sich ist.
§ 10
In der Edition: § 10 — siehe auch An sich, An und für sich
An und für sich
Der Zustand der vollendeten Verwirklichung: Was der Möglichkeit nach war, ist nun auch gewußt und wirklich. Das ist die Struktur der Idee. Der sittliche Staat ist die Freiheit an und für sich — nicht bloß inneres Vermögen und nicht bloß subjektives Belieben, sondern in Einrichtungen verwirklicht und von den Bürgern als ihre eigene Freiheit gewußt und gewollt. Die Wendung ist bei Hegel kein Füllwort; wo sie steht, steht sie an der Stelle, an der die Entwicklung eines Begriffs geschlossen ist.
In der Edition: § 21 · § 33 · § 258 — siehe auch An sich, Für sich, Die Idee
Unmittelbarkeit und Vermittlung
Nichts ist bloß gegeben. Was unmittelbar erscheint — die sinnliche Gewißheit, das reine Sein, die Sitte, in die man hineinwächst —, ist immer schon durch anderes hindurchgegangen. Und umgekehrt: Auch das Vermittelte ist am Ende unmittelbar da. Für die Rechtsphilosophie heißt das, daß der Staat, der dem Bürger als vorgefundene Macht gegenübersteht, in Wahrheit das Resultat aller vorangegangenen Stufen ist — und daß die Sitte, die selbstverständlich scheint, die vermitteltste Sache der Welt ist.
[…] daß es Nichts gibt, nichts im Himmel oder in der Natur oder im Geiste oder wo es sei, was nicht ebenso die Unmittelbarkeit enthält als die Vermittlung, so daß sich diese beiden Bestimmungen als ungetrennt und untrennbar und jener Gegensatz sich als ein Nichtiges zeigt.Wissenschaft der Logik I, Einleitung
In der Edition: § 151 · § 257 — siehe auch Das Sein, Die sittliche Substanz
Idealität und Realität
Ein Begriffspaar, das beschreibt, was bei einer Aufhebung geschieht. Reell ist ein Moment, solange es als selbständiges Dasein auftritt; ideell ist es, sobald es seine Selbständigkeit verloren hat und nur noch als Moment in einer Einheit vorkommt — ohne deshalb verschwunden zu sein. Familie und bürgerliche Gesellschaft sind für sich genommen reale Sphären mit eigenem Leben; im Staat sind sie ideelle Momente: Er ist das, worin sie ihren Bestand und ihren Sinn haben.
Hegel macht daraus einen Satz von großer Reichweite — er definiert damit, was Idealismus überhaupt heißt:
Der Satz, daß das Endliche ideell ist, macht den Idealismus aus. Der Idealismus der Philosophie besteht in nichts anderem als darin, das Endliche nicht als ein wahrhaft Seiendes anzuerkennen.
Wissenschaft der Logik I, Anmerkung 2
Siehe auch Die Aufhebung, Der absolute Idealismus, Der Staat
Die Negativität
Die Kraft, die bei Hegel alles in Bewegung hält. Negativität ist nicht Zerstörung und nicht Skepsis, sondern das Vermögen, ein Bestehendes nicht gelten zu lassen — und darin liegt zugleich die Freiheit des Denkens. In der Rechtsphilosophie erscheint sie überall: als Unrecht, das das Recht negiert, als Strafe, die das Unrecht negiert, als Böses, als Tod, als Krieg. Wer Hegel für einen Denker der Harmonie hält, hat diese Seite nicht gelesen.
Die Stelle aus der Vorrede der Phänomenologie ist die berühmteste dazu:
[…] daß das von seinem Umfange getrennte Akzidentelle als solches, das Gebundene und nur in seinem Zusammenhange mit anderem Wirkliche ein eigenes Dasein und abgesonderte Freiheit gewinnt, ist die ungeheure Macht des Negativen; es ist die Energie des Denkens, des reinen Ichs.Phänomenologie des Geistes, Vorrede
In der Edition: § 82 · § 99 · § 139 · § 324 — siehe auch Die bestimmte Negation, Der Widerspruch, Die Aufhebung, Dialektik, Slavoj Žižek
Die bestimmte Negation
Der Begriff, an dem hängt, ob Hegels Verfahren mehr ist als Skepsis. Eine Negation kann zweierlei sein. Sie kann sich mit dem leeren Nichts begnügen — dann hat man das Bestrittene los und nichts an seiner Stelle, und man muß warten, bis von außen etwas Neues kommt. Oder sie ist die Negation dieser bestimmten Sache: Dann trägt das Ergebnis die Sache, aus der es hervorgeht, noch in sich, und die Bewegung geht aus sich selbst weiter. Nur im zweiten Fall gibt es einen Fortgang, den niemand von außen anschiebt.
[…] der Skeptizismus, der in dem Resultate nur immer das reine Nichts sieht und davon abstrahiert, daß dies Nichts bestimmt das Nichts dessen ist, woraus es resultiert. […] Indem dagegen das Resultat, wie es in Wahrheit ist, aufgefaßt wird, als bestimmte Negation, so ist damit unmittelbar eine neue Form entsprungen […]Phänomenologie des Geistes, Einleitung
In der Logik zieht Hegel daraus die methodische Konsequenz, und zwar in einem Satz, den er selbst eine Tautologie nennt:
[…] daß eine solche Negation nicht alle Negation, sondern die Negation der bestimmten Sache, die sich auflöst, somit bestimmte Negation ist; daß also im Resultate wesentlich das enthalten ist, woraus es resultiert, – was eigentlich eine Tautologie ist, denn sonst wäre es ein Unmittelbares, nicht ein Resultat. Indem das Resultierende, die Negation, bestimmte Negation ist, hat sie einen Inhalt.Wissenschaft der Logik I, Einleitung
Damit hat man auch ein Prüfmittel in der Hand. Wo ein Begriff einen Gegensatz auflöst und von den beiden Seiten hinterher nichts mehr zu finden ist, liegt keine bestimmte Negation vor, sondern die abstrakte — und das Ergebnis ist beliebig füllbar. Dieselbe Probe steckt in der Aufhebung: Das Aufgehobene ist ein Aufbewahrtes.
In der Edition: § 82 · § 99 · § 31 — siehe auch Die Negativität, Die Aufhebung, Dialektik, Der Widerspruch, Hegel und die deutsche Rechtswissenschaft
Der Widerspruch
Für den Verstand ein Fehler, für Hegel die Bedingung von allem, was sich bewegt. Er behauptet damit nicht, daß man beliebig Unsinn behaupten dürfe; er behauptet, daß jede endliche Bestimmung an ihrer eigenen Grenze in ihr Gegenteil umschlägt und daraus etwas Neues hervorbringt. In der Rechtsphilosophie ist das durchgehend zu sehen: Das Unrecht ist der Widerspruch des Rechts, der zur Strafe und weiter zur Moralität treibt; der Vertrag ist bei Hegel ausdrücklich als Widerspruch bestimmt.
Der Satz, in dem er dem Widerspruch den Vorrang vor der Identität gibt, gehört zu den kühnsten der Logik:
[…] wenn von Rangordnung die Rede und beide Bestimmungen als getrennte festzuhalten wären, so wäre der Widerspruch für das Tiefere und Wesenhaftere zu nehmen. Denn die Identität ihm gegenüber ist nur die Bestimmung des einfachen Unmittelbaren, des toten Seins; er aber ist die Wurzel aller Bewegung und Lebendigkeit; nur insofern etwas in sich selbst einen Widerspruch hat, bewegt es sich, hat Trieb und Tätigkeit.Wissenschaft der Logik II, Der Widerspruch
In der Edition: § 72 · § 82 — siehe auch Dialektik, Die Aufhebung, Das Spekulative
Der Verstand
Nicht ein Schimpfwort, sondern eine bestimmte Stufe des Denkens: Der Verstand hält die Unterschiede fest und läßt jede Bestimmung für sich gelten. Ohne ihn gibt es keine Bestimmtheit, weder in der Wissenschaft noch im Handeln — Hegel sagt ausdrücklich, ein Mensch von Charakter sei ein verständiger Mensch. Sein Mangel ist, daß er beim Getrennten stehenbleibt. In der Rechtsphilosophie ist der Verstand deshalb überall dort am Werk, wo Freiheit und Gesetz, Individuum und Staat als Gegensätze erscheinen, die man gegeneinander abwägen müßte.
Das Denken als Verstand bleibt bei der festen Bestimmtheit und der Unterschiedenheit derselben gegen andere stehen; ein solches beschränktes Abstraktes gilt ihm als für sich bestehend und seiend.
Enzyklopädie § 80
In der Edition: § 183 · § 189 — siehe auch Das Spekulative, Dialektik, Die konkrete Allgemeinheit
Dialektik
Nicht die Kunst, Sätze zu widerlegen, und erst recht nicht das Schema These–Antithese–Synthese, das bei Hegel nirgends vorkommt. Dialektik ist die Bewegung, in der eine Bestimmung an ihrer eigenen Grenze scheitert und daraus einen bestimmten, positiven Inhalt hervorbringt. Entscheidend ist, daß das nicht der Denkende tut: Der Gegenstand tut es selbst; das Denken sieht zu.
Hegel hat das in der Rechtsphilosophie selbst definiert, klarer als an manchen Stellen der Logik:
Das bewegende Prinzip des Begriffs, als die Besonderungen des Allgemeinen nicht nur auflösend, sondern auch hervorbringend, heiße ich die Dialektik […]. Die höhere Dialektik des Begriffes ist, die Bestimmung nicht bloß als Schranke und Gegenteil, sondern aus ihr den positiven Inhalt und Resultat hervorzubringen und aufzufassen, als wodurch sie allein Entwicklung und immanentes Fortschreiten ist. Diese Dialektik ist dann nicht äußeres Tun eines subjektiven Denkens, sondern die eigene Seele des Inhalts, die organisch ihre Zweige und Früchte hervortreibt.
§ 31, Anmerkung
In der Edition: § 31 · § 32 — siehe auch Die Aufhebung, Der Widerspruch, Das Spekulative
Das Spekulative
Das dritte Moment des Denkens. Hegel gliedert es in der Enzyklopädie so: das abstrakte oder verständige, das dialektische oder negativ-vernünftige, das spekulative oder positiv-vernünftige. Das Spekulative faßt die Einheit der Gegensätze — nicht als Kompromiß, sondern als Einsicht, daß die beiden Seiten voneinander leben. Ein Beispiel aus der Rechtsphilosophie: Der Verstand trennt subjektive Freiheit und objektives Gesetz und muß dann fragen, wieviel Freiheit man dem Gesetz opfert. Spekulativ begriffen ist der Staat die Gestalt, in der die subjektive Freiheit erst ihre Wirklichkeit hat.
Das Logische hat der Form nach drei Seiten: α) die abstrakte oder verständige, β) die dialektische oder negativ-vernünftige, γ) die spekulative oder positiv-vernünftige. Diese drei Seiten machen nicht drei Teile der Logik aus, sondern sind Momente jedes Logisch-Reellen, das ist jedes Begriffes oder jedes Wahren überhaupt.
Enzyklopädie § 79
Siehe auch Dialektik, Der Widerspruch, Die konkrete Allgemeinheit
Der Schluß
In der Logik die Form der Vernunft selbst: die Einheit von Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit. Hegel meint damit nicht den Syllogismus der Schulbücher, sondern die Struktur, in der ein Ganzes sich durch seine Glieder mit sich zusammenschließt. Deshalb kann er sagen, das ganze System sei ein einziger Schluß — und deshalb ist es kein Wortspiel, wenn er den Staat als Schluß beschreibt, in dem das Allgemeine sich durch das Besondere zum Einzelnen vermittelt.
[…] die Definition des Absoluten ist nunmehr, daß es der Schluß ist, oder als Satz diese Bestimmung ausgesprochen: „Alles ist ein Schluß.“Enzyklopädie § 181
In der Edition: § 198 · § 272 · § 302 — siehe auch Die konkrete Allgemeinheit, Die Wissenschaft der Logik
Die konkrete Allgemeinheit
Der logische Schlüssel zu Hegels Staatsbegriff. Allgemein ist für den Verstand das, was vielen Dingen gemeinsam ist — was man erhält, wenn man von den Unterschieden absieht. Das konkrete Allgemeine ist das Gegenteil: das Ganze, das sich in seine Unterschiede hinein verwirklicht und sie dabei nicht verliert, sondern erst hervorbringt. Der Staat ist nicht die Summe der Bürger und auch nicht das, was sie gemeinsam haben, sondern der Zusammenhang, in dem sie ihre Besonderheit überhaupt erst ausbilden können.
Es ist die in sich konkrete und so für sich seiende Allgemeinheit, welche die Substanz, die immanente Gattung oder immanente Idee des Selbstbewußtseins ist; – der Begriff des freien Willens als das über seinen Gegenstand übergreifende, durch seine Bestimmung hindurchgehende Allgemeine, das in ihr mit sich identisch ist.
§ 24, Anmerkung
In der Edition: § 24 · § 258 · § 260 — siehe auch Der Begriff, Der Staat, Das Spekulative
Der absolute Idealismus
Ein Ausdruck, der fast durchweg falsch verstanden wird. Hegels Idealismus behauptet nicht, die Dinge seien nur in unserem Kopf (das wäre subjektiver Idealismus), und er setzt auch nicht ein unerkennbares Ding an sich hinter die Erscheinungen (das war Kant). Er behauptet, daß nichts Endliches für sich bestehen kann — daß jedes Einzelne seine Wahrheit nur im Zusammenhang hat, der es trägt.
Der Satz, daß das Endliche ideell ist, macht den Idealismus aus. Der Idealismus der Philosophie besteht in nichts anderem als darin, das Endliche nicht als ein wahrhaft Seiendes anzuerkennen. Jede Philosophie ist wesentlich Idealismus oder hat denselben wenigstens zu ihrem Prinzip […]Wissenschaft der Logik I, Anmerkung 2
Auf dieser Website: Was ist – im philosophischen Sinne – Idealismus? — siehe auch Idealität und Realität, Die Wissenschaft der Logik, Die metaphysische Lesart
Wirklichkeit und Vernünftigkeit
Der berühmteste und meistmißbrauchte Satz der Rechtsphilosophie. Er steht in der Vorrede und lautet:
Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.
Vorrede zur Rechtsphilosophie
Er ist kein Freibrief für das Bestehende. Wirklich heißt bei Hegel nicht: vorhanden. Wirklich ist, was seinem Begriff entspricht; alles andere ist, wie es in der Anmerkung zu § 1 heißt, „vorübergehendes Dasein, äußerliche Zufälligkeit, Meinung, wesenlose Erscheinung“. Eine despotische Regierung existiert, sie ist aber nicht wirklich — und geht deshalb zugrunde. Der Satz sagt umgekehrt auch: Wer die Gegenwart nur für nichtig hält und es besser weiß, hat, wie Hegel schreibt, seine bessere Welt nur in seinem Meinen.
Auf dieser Website: Vorrede — In der Edition: § 1 — siehe auch Der Begriff, Die Idee, Die Versöhnung, Die Eule der Minerva
Der objektive Geist
Der Titel des Abschnitts in Hegels Enzyklopädie, den die Rechtsphilosophie im einzelnen ausführt. Zwischen dem subjektiven Geist (dem einzelnen Bewußtsein) und dem absoluten (Kunst, Religion, Philosophie) steht der Geist, der sich in der Welt Gestalt gibt: in Recht, Moral und Institutionen. Seine Stufen sind abstraktes Recht, Moralität, Sittlichkeit.
Die Einteilung, die das ganze Buch trägt, steht in der Rechtsphilosophie selbst:
Nach dem Stufengange der Entwicklung der Idee des an und für sich freien Willens ist der Wille A. unmittelbar […] – die Sphäre des abstrakten oder formellen Rechts; B. der Wille aus dem äußeren Dasein in sich reflektiert […] – die Sphäre der Moralität; C. die Einheit und Wahrheit dieser beiden abstrakten Momente […] – die Sittlichkeit.
§ 33
In der Edition: § 33 — siehe auch Der Geist, Der absolute Geist, Die Sittlichkeit
Die sittliche Substanz
Substanz ist das Zugrundeliegende, das Bleibende. In der Rechtsphilosophie ist der Staat die sittliche Substanz: die Gesamtheit der Sitten, Gesetze und Bildung, in der jemand aufwächst und die er nicht selbst gemacht hat. Hegels Pointe ist, daß Freiheit nicht darin besteht, sich gegen sie zu stellen, sondern sich in ihr als in seinem eigenen Wesen wiederzufinden.
Der Staat hat deshalb bei ihm zwei Existenzweisen — eine unmittelbare in der Sitte und eine vermittelte im Wissen des Einzelnen:
An der Sitte hat er seine unmittelbare und an dem Selbstbewußtsein des Einzelnen, dem Wissen und Tätigkeit desselben, seine vermittelte Existenz, so wie dieses durch die Gesinnung in ihm, als seinem Wesen, Zweck und Produkte seiner Tätigkeit, seine substantielle Freiheit hat.
§ 257
In der Edition: § 257 · § 146 · § 151 — siehe auch Der Staat, Die Sittlichkeit, Der Geist
Das Naturrecht
Hegels Auseinandersetzung mit der Tradition, geführt schon 1802/03 im Aufsatz „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“. Er kritisiert dort zwei Formen: das empirische Naturrecht, das vom Naturzustand ausgeht und den Staat als Mittel der Selbsterhaltung nimmt, und das formale, das von der abstrakten Autonomie des Einzelnen ausgeht und den Staat zum Vertrag macht. Beide verfehlen für ihn dasselbe: daß das Recht weder aus Tatsachen noch aus einem bloßen Sollen entspringt, sondern aus dem sittlichen Geist eines Volkes. In der Rechtsphilosophie kehrt das als Streit um den Begriff des positiven Rechts wieder.
Auf dieser Website: Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts — In der Edition: § 3 · § 258 — siehe auch Das positive Recht, Die absolute Sittlichkeit
Der Naturzustand
Für Hegel keine Erklärung, sondern ein Denkfehler. Die Vertragstheorien setzen einen Zustand vor der Gesellschaft an, in dem der Mensch mit einfachen Bedürfnissen frei gewesen sei; daraus leiten sie ab, was das Recht zu leisten habe. Hegel bestreitet die Prämisse: Ein Zustand ungebrochener Natürlichkeit wäre nicht Freiheit, sondern deren Gegenteil, weil Freiheit erst in der Unterscheidung des Geistigen vom Natürlichen beginnt. Zugleich läßt er den Ausdruck an einer Stelle stehen — im Verhältnis der Staaten zueinander, wo es tatsächlich keine übergeordnete Macht gibt.
Die Vorstellung, als ob der Mensch in einem sogenannten Naturzustande […] in Rücksicht auf die Bedürfnisse in Freiheit lebte, ist […] eine unwahre Meinung, weil das Naturbedürfnis als solches und dessen unmittelbare Befriedigung nur der Zustand der in die Natur versenkten Geistigkeit und damit der Roheit und Unfreiheit wäre und die Freiheit allein in der Reflexion des Geistigen in sich […] liegt.
§ 194, Anmerkung
In der Edition: § 194 · § 200 · § 333 — siehe auch Das Naturrecht, Die Bildung, Die äußere Souveränität
Die absolute Sittlichkeit
Hegels Gegenbegriff zum formalen Naturrecht aus der Jenaer Zeit: die ungeteilte, lebendige Einheit des Geistes eines Volkes, gedacht am Vorbild der griechischen Polis, in der Recht, Sitte, Religion und Moral noch nicht in getrennte Sphären zerfallen waren. In der Berliner Rechtsphilosophie ist dieser Begriff nicht mehr das Ziel, sondern das Verlorene: Hegel weiß dort, daß die moderne Welt das Prinzip der Subjektivität hervorgebracht hat und nicht mehr hinter es zurück kann. Was in Jena eine Einheit war, entfaltet sich nun in Familie, bürgerliche Gesellschaft und Staat.
Auf dieser Website: Naturrechtsaufsatz — In der Edition: § 142 · § 260 — siehe auch Das Naturrecht, Die Sittlichkeit, Die Jenaer Realphilosophie
Die Jenaer Realphilosophie
Hegels Vorlesungen von etwa 1803 bis 1806, in denen er das System von Natur und Geist zum ersten Mal ausarbeitet. Für die Rechtsphilosophie sind sie deshalb wichtig, weil hier der Geist aus einem Zusammenhang von Sprache, Arbeit, Werkzeug und Kampf um Anerkennung entwickelt wird — konkreter und stofflicher, als es die spätere Darstellung tut. Auch die bürgerliche Gesellschaft, damals noch unter dem Titel „System der Bedürfnisse“, erscheint hier bereits als Sphäre der Entfremdung. Die Texte sind nicht Teil dieser Edition; sie erklären aber vieles, was in den Berliner Paragraphen nur noch als Resultat dasteht.
Siehe auch Die absolute Sittlichkeit, Die Anerkennung, Das System der Bedürfnisse
Absoluter Geist und Ausblicke
Der absolute Geist
Die dritte und höchste Sphäre der Philosophie des Geistes, nach dem subjektiven und dem objektiven. Hier erkennt der Geist nicht mehr etwas anderes — die Natur, den Staat —, sondern sich selbst. Das geschieht in drei Formen, die denselben Inhalt in verschiedener Gestalt haben: Kunst (Anschauung), Religion (Vorstellung), Philosophie (Begriff). Für die Rechtsphilosophie ist das die Grenze: Der Staat ist die höchste Gestalt des objektiven Geistes, aber nicht das Höchste überhaupt. Wer Hegel für einen Staatsvergötterer hält, übersieht, daß über dem Staat bei ihm noch drei Stufen kommen.
Siehe auch Die Kunst, Die Religion, Die Philosophie, Der objektive Geist
Die Kunst
Die erste Stufe des absoluten Geistes: die Wahrheit, wie sie sinnlich erscheint. Der Geist erfaßt sich hier nicht im reinen Gedanken, sondern in Stein, Farbe, Ton, Wort. Hegels Bestimmung dafür ist berühmt geworden und in ihrer Kürze schwer zu übertreffen:
Das Schöne bestimmt sich dadurch als das sinnliche Scheinen der Idee.
Vorlesungen über die Ästhetik I, Einleitung
Siehe auch Der absolute Geist, Das Ende der Kunst, Die Vorstellung
Das Ende der Kunst
Auch dies ein Schlagwort, das schärfer klingt als Hegels These. Er behauptet nicht, es werde keine Kunst mehr geben, sondern daß die Kunst nicht mehr die höchste Weise ist, in der sich eine reflektierte Welt ihre Wahrheit vergegenwärtigt. Für die Griechen war sie es; für uns ist an diese Stelle die Philosophie getreten.
In allen diesen Beziehungen ist und bleibt die Kunst nach der Seite ihrer höchsten Bestimmung für uns ein Vergangenes.
Vorlesungen über die Ästhetik I, Einleitung
Siehe auch Die Kunst, Der absolute Geist
Die Religion
Die zweite Stufe des absoluten Geistes. Ihr Inhalt ist derselbe wie der der Philosophie — der Geist, der sich weiß —, aber ihre Form ist die Vorstellung: ein persönliches Gegenüber, geschichtliche Erzählungen, Kultus und Gemeinde. Hegel wertet das nicht ab; die Form der Vorstellung ist die, in der die Wahrheit für alle da ist, nicht nur für die wenigen, die philosophieren. Für den Staat ist die Religion deshalb das, worin sein sittliches Bewußtsein historisch geworden ist — was ihn aber nicht auf Dogmen gründet.
Siehe auch Der absolute Geist, Staat und Religion, Die Vorstellung, Die Philosophie
Die Vorstellung
Der Begriff, mit dem Hegel Religion und Philosophie voneinander abgrenzt — und zugleich das gewöhnliche Denken vom begreifenden. Vorstellung ist Denken in Bildern, Erzählungen und Gegenüberstellungen: Gott als Vater, die Schöpfung als Ereignis, das Jenseits als anderer Ort. Der Inhalt kann dabei vollkommen wahr sein; nur die Form hält ihn auseinander. Die Philosophie übersetzt die Vorstellung in den Begriff, ohne ihr etwas hinzuzufügen oder wegzunehmen. Auch in der Rechtsphilosophie steht der Ausdruck oft warnend: Wo Hegel sagt, dem Vorstellen falle etwas zunächst ein, folgt fast immer eine Korrektur.
In der Edition: § 21 · § 24 · § 274 — siehe auch Die Religion, Der Begriff, Die Philosophie
Staat und Religion
Ein Punkt, an dem Hegel gern mißverstanden wird. Er behandelt die Religion im Staatskapitel ausdrücklich nur beiläufig — mit der Begründung, daß hier das Prinzip des Staates in seiner eigenen Sphäre durchgeführt wird und nicht das der Religion. Der Staat beruht bei ihm auf Vernunft, nicht auf Glaubenssätzen; historisch aber hält er fest, daß die moderne Form des Staates ohne das Freiheitsbewußtsein der Reformation nicht denkbar wäre.
Die Religion hat wie die Erkenntnis und Wissenschaft eine eigentümliche, von der des Staates verschiedene Form zu ihrem Prinzip; sie treten daher in den Staat ein, teils im Verhältnis von Mitteln der Bildung und Gesinnung, teils, insofern sie wesentlich Selbstzwecke sind, nach der Seite, daß sie äußerliches Dasein haben.
§ 270, Anmerkung
In der Edition: § 270 — siehe auch Die Religion, Der Staat
Die Philosophie
Die dritte und höchste Stufe: derselbe Inhalt wie in Kunst und Religion, aber in der ihm allein angemessenen Form — im Begriff. Hegels Bestimmung ist eine Rückkehr: Am Ende des Systems steht dasselbe Logische, mit dem es angefangen hat, jetzt aber als Resultat und im konkreten Inhalt bewährt.
Dieser Begriff der Philosophie ist die sich denkende Idee, die wissende Wahrheit […], das Logische mit der Bedeutung, daß es die im konkreten Inhalte als in seiner Wirklichkeit bewährte Allgemeinheit ist.
Enzyklopädie § 574
Siehe auch Der absolute Geist, Die Philosophiegeschichte, Die Wissenschaft der Logik, Das absolute Wissen
Die Philosophiegeschichte
Für Hegel keine Sammlung von Meinungen, sondern die Entfaltung der Philosophie selbst. Jedes System ist ein notwendiger Schritt; die spätere Philosophie hat die früheren nicht widerlegt, sondern aufgehoben. Wer die Rechtsphilosophie liest, liest deshalb immer auch ihre Vorgeschichte mit — Platon, Aristoteles, das Naturrecht, Kant, Fichte, Rousseau.
Der Werkmeister aber dieser Arbeit von Jahrtausenden ist der eine lebendige Geist, dessen denkende Natur es ist, das, was er ist, zu seinem Bewußtsein zu bringen und, indem dies so Gegenstand geworden, zugleich schon darüber erhoben und eine höhere Stufe in sich zu sein.
Enzyklopädie § 13
Auf dieser Website: Enzyklopädie, Einleitung — siehe auch Die Philosophie, Die Aufhebung
Das absolute Wissen
Das Ende der Phänomenologie und der Standpunkt, von dem aus das System geschrieben ist. Es heißt nicht Allwissenheit. Es heißt, daß dem Geist nichts absolut fremd gegenübersteht — daß das, was ihm als andere Welt erschien, sich als seine eigene Bestimmung herausgestellt hat. Erst von hier aus läßt sich Logik treiben, und erst von hier aus läßt sich sagen, das Recht sei die Verwirklichung der Freiheit und nicht bloß eine Einrichtung, die man sich anders wünschen könnte.
Siehe auch Die Phänomenologie des Geistes, Die Philosophie, Der absolute Geist
Die Eule der Minerva
Das Schlußbild der Vorrede und Hegels Bestimmung dessen, was Philosophie leisten kann und was nicht. Sie kommt zu spät, um zu belehren, wie die Welt sein soll; sie begreift eine Gestalt des Lebens erst, wenn diese fertig ist. Das ist kein Bescheidenheitstopos, sondern die Konsequenz aus seinem Begriff von Wirklichkeit: Was noch nicht wirklich ist, läßt sich auch nicht erkennen.
Wenn die Philosophie ihr Grau in Grau malt, dann ist eine Gestalt des Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau läßt sie sich nicht verjüngen, sondern nur erkennen; die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug.
Vorrede zur Rechtsphilosophie
Auf dieser Website: Vorrede — siehe auch Wirklichkeit und Vernünftigkeit, Die Versöhnung
Die Versöhnung
Das Ziel der philosophischen Erkenntnis: einzusehen, daß die Welt — Natur, Geschichte, Staat — nicht fremd und sinnlos ist, sondern die Entfaltung derselben Vernunft, die im Erkennenden denkt. Für die Rechtsphilosophie heißt das, daß der Einzelne die Gesetze nicht als äußeren Zwang, sondern als die Gestalt seiner eigenen Freiheit erkennt.
Hegel setzt das Bild vom Kreuz und der Rose dagegen — eine Anspielung, die er nicht auflöst, und der schwierigste Satz der Vorrede:
Die Vernunft als die Rose im Kreuze der Gegenwart zu erkennen und damit dieser sich zu erfreuen, diese vernünftige Einsicht ist die Versöhnung mit der Wirklichkeit, welche die Philosophie denen gewährt, an die einmal die innere Anforderung ergangen ist, zu begreifen […]Vorrede zur Rechtsphilosophie
Auf dieser Website: Vorrede — siehe auch Wirklichkeit und Vernünftigkeit, Die Eule der Minerva
Das Ende der Geschichte
Ein Ausdruck, der bei Hegel so nicht vorkommt. Er stammt aus der Rezeption — bei Alexandre Kojève, später bei Francis Fukuyama — und meint dort etwas, das Hegel nicht behauptet hat: daß nichts mehr geschehe. Was sich bei Hegel findet, ist etwas anderes: Die Weltgeschichte ist der Fortgang im Bewußtsein der Freiheit, und dieses Bewußtsein hat mit dem Prinzip des modernen Staates — daß alle frei sind — seinen Begriff erreicht. Damit ist ein Prinzip gefunden, nicht ein Zustand vollendet. Die Verwirklichung dieses Prinzips bleibt Aufgabe, und Hegel hat keinen Zweifel daran gelassen, wie unfertig sie zu seiner Zeit war.
In der Edition: § 341 bis § 360 — siehe auch Die Weltgeschichte, Der Weltgeist
