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Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld

Die Endlichkeit des subjektiven Willens in der Unmittelbarkeit des Handelns besteht unmittelbar darin, dass er für sein Handeln einen vorausgesetzten äußerlichen Gegenstand mit mannigfaltigen Umständen hat. Die Tat setzt eine Veränderung an diesem vorliegenden Dasein, und der Wille hat schuld überhaupt daran, insofern in dem veränderten Dasein das abstrakte Prädikat des Meinigen liegt.

Eine Begebenheit, ein hervorgegangener Zustand ist eine konkrete äußerliche Wirklichkeit, die deswegen unbestimmbar viele Umstände an ihr hat. Jedes einzelne Moment, das sich als Bedingung, Grund, Ursache eines solchen Umstandes zeigt und somit das Seinige beigetragen hat, kann angesehen werden, dass es schuld daran sei oder wenigstens schuld daran habe. Der formelle Verstand hat daher bei einer reichen Begebenheit (z. B. der Französischen Revolution) an einer unzähligen Menge von Umständen die Wahl, welchen er als einen, der schuld sei, behaupten will.

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Kommentare

6 Kommentare zu „115“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 418:

    § 418. Der allgemeine Schluß ist, daß das moralische Subject, als die für sich seyende Einheit des Gegensatzes, der eben so in den Extremen selbstständig ist, dieser innere Widerspruch und als Identität die Thätigkeit und der Trieb ist, denselben aufzuheben, d. i. zu handeln, in Einem den Zweck zu realisiren, und die äusserliche Welt dem Zweck gemäß zu machen.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Intention – Vorsatz verschieden von Absicht.
    Zurechnungsfähigkeit – der Handlung
    Das Objektive ist das Meinige – Folgen –
    Zweierlei Objektivitäten – in Ansehung der Handlung
    α) das Vorausgesetzte, das er verändern will
    β) das Veränderte selbst, das Hervorgebrachte –
    Wirksames, zum Hervorgebrachten, – das also auch im Produkt ist – und als subjektiver Grund, in der Tätigkeit war.
    Schuld, – was Grund, – Grund, – als tätiger – als das, welches getan hat –

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 504:

    § 504. In sofern die Bestimmtheit der Handlung zunächst als unmittelbar das Daseyn betrifft, so ist das Meinige in sofern formell, als das äußerliche Daseyn auch selbstständig gegen das Subject ist. Diese Aeußerlichkeit kann dessen Handlung verkehren und Anderes zum Vorschein bringen, als in dieser gelegen hat. Obgleich alle Veränderung als solche, welche durch die Thätigkeit des Subjects gesetzt wird, That desselben ist, so erkennt es dieselbe darum nicht als seine Handlung, sondern nur dasjenige in der That, was in seinem Wissen und Willen lag, was sein Vorsatz war, als das Seinige an, – als seine Schuld.

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 504:

    § 504. Insofern die Handlung unmittelbar das Dasein betrifft, so ist das Meinige insofern formell, als das äußerliche Dasein auch selbständig gegen das Subjekt ist. Diese Äußerlichkeit kann dessen Handlung verkehren und anderes zum Vorschein bringen, als in dieser gelegen hat. Obgleich alle Veränderung als solche, welche durch die Tätigkeit des Subjekts gesetzt wird, Tat desselben ist, so erkennt es dieselbe darum nicht als seine Handlung, sondern nur dasjenige Dasein in der Tat, was in seinem Wissen und Willen lag, was sein Vorsatz war, als das Seinige, – als seine Schuld, an.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Zugerechnet kann mir das werden, was in meinem Vorsatz gelegen hat, und beim Verbrechen kommt es vornehmlich darauf an. Aber in der Schuld liegt nur noch die ganz äußerliche Beurteilung, ob ich etwas getan habe oder nicht; und daß ich schuld an etwas bin, macht noch nicht, daß mir die Sache imputiert werden könne.

  6. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Ableitung der Schuld aus der Endlichkeit — weil der handelnde Wille einen äußerlichen Gegenstand voraussetzt, ist seine Tat Veränderung an vorliegendem Dasein, an dem ihm das abstrakte Prädikat des Meinigen zukommt.

    Der Zug besteht darin, die Zurechnung nicht aus einer Regel, sondern aus der Endlichkeit des Willens zu gewinnen. Endlich heißt hier: Der Wille findet etwas vor, das er nicht gesetzt hat, und dieses Vorgefundene bringt unübersehbar viele Umstände mit. Was er tut, ist deshalb zunächst nur eine Veränderung an diesem Vorliegenden, und Schuld ist auf dieser ersten Stufe die dünnste mögliche Bestimmung: dass im veränderten Dasein irgendwo das Prädikat des Meinigen steckt. Die Anmerkung zeigt sogleich, wie wenig das trägt — der bloß formelle Verstand kann aus einer reichen Begebenheit beliebig einen Umstand herausgreifen und ihn für den schuldigen erklären.

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