115

Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld

Die Endlichkeit des subjektiven Willens in der Unmittelbarkeit des Handelns besteht unmittelbar darin, daß er für sein Handeln einen vorausgesetzten äußerlichen Gegenstand mit mannigfaltigen Umständen hat. Die Tat setzt eine Veränderung an diesem vorliegenden Dasein, und der Wille hat schuld überhaupt daran, insofern in dem veränderten Dasein das abstrakte Prädikat des Meinigen liegt.

i Purpose & Responsibility

THE finitude of the subjective will in the immediacy of acting
consists directly in this, that its action
presupposes an external object
with a complex environment. The deed sets up an alteration in this
state of affairs confronting the will, and my will has responsibility in
general for its deed in so far as the abstract predicate ‘mine’ belongs
to the state of affairs so altered.

Kommentare

Eine Antwort zu „115“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Zugerechnet kann mir das werden, was in meinem Vorsatz gelegen hat, und beim Verbrechen kommt es vornehmlich darauf an. Aber in der Schuld liegt nur noch die ganz äußerliche Beurteilung, ob ich etwas getan habe oder nicht; und daß ich schuld an etwas bin, macht noch nicht, daß mir die Sache imputiert werden könne.

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