Hegels System in Infografiken

Die Infografiken (unten und an anderer Stelle auf der Website) sind als „Wegweiser“ oder „Landkarten“ gedacht. Doch so wie die Karte eines Gebirges niemals das eigentliche Steigen und die Erfahrung der Höhe ersetzen kann, so können diese Bilder niemals das eigene Nachdenken und das spekulative Begreifen ersetzen. Bitte beachten Sie beim Studium der Grafiken folgende Warnungen:

Die Bilder sind Interpretationen einer generativen KI – und bedürfen derzeit noch gelegentlicher Verbesserungen. Wo sie Hegels Text vereinfachen oder verfehlen, steht unter der Grafik eine Liste „Verbesserungen.“

1. Das Bild ist statisch, die Vernunft ist Bewegung In einer Grafik müssen Begriffe in Kästchen gefasst und mit Pfeilen verbunden werden. Das erweckt den Anschein, als seien „Eigentum“, „Moralität“ oder „Staat“ fertige, voneinander getrennte Bausteine. In der Philosophie ist jedoch nichts „fertig“. Die Wahrheit ist kein totes Resultat, sondern der Prozess ihres Werdens. Ein Begriff fließt in den nächsten über; er negiert sich selbst und bringt sich in einer höheren Form wieder hervor. Wer nur das Bild betrachtet, läuft Gefahr, die lebendige Dialektik als ein mechanisches Baukastensystem misszuverstehen.

2. Vorstellung vs. Begriff Bilder (Vorstellungen) nutzen Symbole – wie eine Krone für den Fürsten oder eine Waage für das Recht. Diese Symbole helfen dem Verstand, sich etwas unter dem Thema „vorzustellen“. Aber der Begriff verlangt mehr: Er will die innere Notwendigkeit verstehen, warum eine Sache so sein muss und nicht anders sein kann. Das Bild bleibt an der Oberfläche der Anschauung stehen; das Denken muss in die Tiefe der Logik dringen. Ein Bild zu „sehen“ ist leicht; einen Gedanken zu „fassen“ erfordert das, was Hegel die „Anstrengung des Begriffs“ nennt.

3. Die Gefahr der Vereinfachung (Abstraktion) Infografiken müssen weglassen, um übersichtlich zu bleiben. Jede Vereinfachung ist jedoch eine Abstraktion, die das Ganze verzerren kann. Wer meint, Hegel durch das Betrachten von Comics „verstanden“ zu haben, täuscht sich selbst. Die Grafiken können irreführend sein, weil sie komplexe Widersprüche glätten, die im Text mühsam ausgehalten und aufgelöst werden müssen.

4. Die „Eule der Minerva“ fliegt nicht im Bild Wahre Erkenntnis stellt sich erst ein, wenn man den Weg der Gedanken selbst mitgegangen ist – mit allen Zweifeln und Umwegen. Diese Grafiken sind lediglich Hilfsmittel für das Gedächtnis. Sie sind der „Schattenriss“ der Vernunft, nicht die Vernunft selbst.

Nutzen Sie diese Grafiken, um sich zu orientieren, wenn Sie im dichten Wald der Paragraphen den Überblick verlieren. Aber kehren Sie immer wieder zum Text und zum eigenen Denken zurück. Nur im gedanklichen Nachvollzug der Paragraphen erwacht der Geist zur Freiheit. Lassen Sie sich von den Bildern anregen, aber lassen Sie sich nicht von ihnen das Denken abnehmen.

Denn das Wahre ist das Ganze – und das Ganze lässt sich nicht zeichnen, sondern nur begreifen.


Infografik: Hegels Phänomenologie des Geistes als aufsteigende Treppe von Bewusstsein, Selbstbewusstsein, Vernunft, Geist und Religion zum absoluten Wissen.
Verbesserungen.
  1. Zählung. Die Grafik nummeriert sechs Abschnitte mit I–VI. Hegel selbst zählt acht Kapitel und gliedert sie als A. Bewusstsein (Kapitel I–III), B. Selbstbewusstsein (IV), C. (AA) Vernunft (V), (BB) Der Geist (VI), (CC) Die Religion (VII), (DD) Das absolute Wissen (VIII). Wer im Text nachschlägt, folge dieser Zählung.
  2. Erfahrung. Der abwärts gerichtete Pfeil ist irreführend. „Erfahrung“ ist bei Hegel keine Rückschau, sondern die vorwärtstreibende Bewegung selbst: „Diese dialektische Bewegung, welche das Bewußtsein an ihm selbst … ausübt, … ist eigentlich dasjenige, was Erfahrung genannt wird“ (Einleitung). Rückgreifend ist allein die Erinnerung am Ende des achten Kapitels.
  3. Die Sprechblase gibt einen geläufigen Spruch wieder, keinen Satz Hegels. Seine Fassung lautet: „Das Wahre ist das Ganze“ – das Resultat gilt ihm nur zusammen mit seinem Werden.
  4. Ein Ebenenwechsel fehlt. Bewusstsein, Selbstbewusstsein und Vernunft sind Gestalten des Bewusstseins; Geist, Religion und absolutes Wissen sind Gestalten einer Welt. Die gleichmäßige Treppe verdeckt diesen Sprung zwischen Kapitel V und VI.
  5. „Begierde“ ist keine eigene Unterabteilung. Kapitel IV hat nur A (Herrschaft und Knechtschaft) und B (Freiheit des Selbstbewusstseins); Leben, Begierde und der Kampf auf Leben und Tod stehen im unnummerierten Vorspann.
  6. Zwei Stationen sind ausgelassen, die den jeweiligen Übergang tragen: der Rechtszustand am Ende der Sittlichkeit und die gesetzgebende sowie gesetzprüfende Vernunft am Ende der Individualität.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Phänomenologie des Geistes, Werke Band 3, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Phänomenologie des Geistes — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenAcht Kapitel in Hegels eigener Gliederung. Obere Ebene, Gestalten des Bewusstseins: A. Bewusstsein mit den Kapiteln I bis III, B. Selbstbewusstsein mit Kapitel IV, C. (AA) Vernunft mit Kapitel V. Untere Ebene, Gestalten einer Welt: (BB) Der Geist mit Kapitel VI, (CC) Die Religion mit Kapitel VII, (DD) Das absolute Wissen mit Kapitel VIII. Zwischen beiden Ebenen liegt der Ebenenwechsel.DIE PHÄNOMENOLOGIE DES GEISTESDie acht Kapitel in Hegels eigener Gliederung (1807) — Wortlaut nach dem InhaltsverzeichnisVORREDE UND EINLEITUNGDas Wahre ist das Ganze · die Leiter zur Wissenschaft · der Maßstab der Prüfung und der Begriff der ErfahrungGESTALTEN DES BEWUSSTSEINSA. BEWUSSTSEINI.Die sinnliche Gewissheit oderdas Diese und das MeinenII.Die Wahrnehmung oderdas Ding und die TäuschungIII.Kraft und Verstand,Erscheinung und übersinnliche WeltB. SELBSTBEWUSSTSEINIV. Die Wahrheit der Gewissheit seiner selbstVorspann, ohne KapitelnummerLeben · Begierde · Kampf auf Leben und TodA.Selbständigkeit und Unselbständigkeitdes Selbstbewusstseins;Herrschaft und KnechtschaftB.Freiheit des SelbstbewusstseinsStoizismus · Skeptizismusund das unglückliche BewusstseinC. (AA) VERNUNFTV. Gewissheit und Wahrheit der VernunftA.Beobachtende VernunftBeobachtung der Natur und des Selbst-bewusstseins · Physiognomik und SchädellehreB.Die Verwirklichung des vernünftigenSelbstbewusstseins durch sich selbst:Lust · Gesetz des Herzens · Tugend und WeltlaufC.Die Individualität, welche sich an undfür sich selbst reell ist: Die Sache selbst ·gesetzgebende · gesetzprüfende VernunftGESTALTEN EINER WELT(BB) DER GEISTVI. Der GeistA.Der wahre Geist. Die Sittlichkeitdie sittliche Welt · die sittliche Handlung ·Der RechtszustandB.Der sich entfremdete Geist. Die BildungGlaube und reine Einsicht · Die Aufklärung ·Die absolute Freiheit und der SchreckenC.Der seiner selbst gewisse Geist.Die Moralität: moralische Weltanschauung ·Verstellung · Das Gewissen, die schöne Seele,das Böse und seine Verzeihung(CC) DIE RELIGIONVII. Die ReligionA.Die natürliche ReligionDas Lichtwesen · Die Pflanze und das Tier ·Der WerkmeisterB.Die KunstreligionDas abstrakte · das lebendige ·das geistige KunstwerkC.Die offenbare Religion(DD) DAS ABSOLUTE WISSENVIII. Das absolute WissenDer Geist begreift den zurückgelegten Wegals seinen eigenen: die Er-Innerungder GestaltenDas Wahre ist nicht nur Substanz,sondern ebenso sehr SubjektEnde der Erfahrung des Bewusstseins —Anfang der Wissenschaft der LogikEBENENWECHSEL: von den Gestalten des Bewusstseins zu den Gestalten einer WeltGliederung, Kapitelzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Phänomenologie des Geistes, Werke Band 3, Suhrkamp.
Infografik: Die Seinslogik in drei Sphären – die Qualität mit Sein, Nichts, Werden, Dasein, Endlichkeit und Fürsichsein; die Quantität mit reiner Quantität, Quantum, Grad, quantitativem Verhältnis und quantitativer Unendlichkeit; das Maß mit spezifischer Quantität, realem Maß, Knotenlinie und dem Maßlosen, mit Übergang zum Wesen.
Verbesserungen.
  1. Reihenfolge in der Quantität. Die Grafik führt das quantitative Verhältnis vor der quantitativen Unendlichkeit auf. Bei Hegel schließt das zweite Kapitel („Quantum“) mit C. Die quantitative Unendlichkeit; erst danach folgt das dritte Kapitel, Das quantitative Verhältnis.
  2. Die beiden Übergänge setzen zu früh an. Der Weg in die Quantität führt nicht von „Etwas & Anderes“ aus, sondern erst vom Ende des Fürsichseins (Repulsion und Attraktion); der Weg ins Maß nicht vom extensiven und intensiven Quantum, sondern vom Ende des quantitativen Verhältnisses.
  3. Die Pfeile bilden Kreise. Vom Fürsichsein zurück zum Dasein und von der quantitativen Unendlichkeit zurück zur reinen Quantität – beide Male wird die Ordnung umgekehrt. Das Fürsichsein ist das Resultat des Daseins, nicht seine Voraussetzung; die Logik schreitet fort, sie kreist nicht.
  4. Die Unendlichkeit fehlt. Das zweite Kapitel schließt mit C. Die Unendlichkeit – dem Unendlichen überhaupt, der Wechselbestimmung von Endlichem und Unendlichem und der affirmativen Unendlichkeit. Sie ist der Höhepunkt der Qualität. Da die Grafik in der Quantität den „schlechten Progress“ zeigt, sieht der Leser die schlechte Unendlichkeit, die wahrhafte aber nicht.
  5. Zum Bild. Reines Sein als leuchtender Stern, reines Nichts als schwarzes Loch: Das gibt beiden einen je eigenen Anschauungsgehalt und legt nahe, es seien zwei verschiedene Sachen. Hegels Anmerkung zum ersten Kapitel wendet sich ausdrücklich gegen diese Vorstellung – Sein und Nichts sind dasselbe und doch absolut unterschieden.

Gliederung nach: G. W. F. Hegel, Wissenschaft der Logik I, Werke Band 5, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Seinslogik — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDrei Abschnitte der Lehre vom Sein mit je drei Kapiteln. Die Bewegung läuft innerhalb jeder Spalte von oben nach unten und dann zum ersten Kapitel der nächsten Spalte.DIE SEINSLOGIKWissenschaft der Logik, Erstes Buch: Die Lehre vom Sein — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenERSTER ABSCHNITTBestimmtheit (Qualität)Erstes Kapitel: SeinA.SeinB.NichtsC.Werdena. Einheit des Seins und des Nichtsb. Momente des Werdens · c. AufhebenZweites Kapitel: Das DaseinA.Dasein als solchesDasein überhaupt · Qualität · EtwasB.Die EndlichkeitEtwas und ein Anderes · Bestimmung,Beschaffenheit und Grenze · Schranke und SollenC.Die Unendlichkeitdas Unendliche überhaupt · Wechselbestimmungdes Endlichen und Unendlichen · die affirmativeDrittes Kapitel: Das FürsichseinA.Das Fürsichsein als solchesSein-für-Eines · EinsB.Eines und Vielesdas Eins und das Leere · RepulsionC.Repulsion und AttraktionZWEITER ABSCHNITTDie Größe (Quantität)Erstes Kapitel: Die QuantitätA.Die reine QuantitätB.Kontinuierliche und diskrete GrößeC.Begrenzung der QuantitätZweites Kapitel: QuantumA.Die ZahlEinheit und AnzahlB.Extensives und intensives Quantumder GradC.Die quantitative Unendlichkeitder quantitative unendliche ProgreßDrittes Kapitel: Das quantitativeVerhältnisA.Das direkte VerhältnisB.Das umgekehrte VerhältnisC.PotenzverhältnisDRITTER ABSCHNITTDas MaßErstes Kapitel: Die spezifischeQuantitätA.Das spezifische QuantumB.Spezifizierendes Maßdie Regel · das spezifizierende MaßC.Das Fürsichsein im MaßeZweites Kapitel: Das reale MaßA.Das Verhältnis selbständiger MaßeReihe von Maßverhältnissen · WahlverwandtschaftB.Knotenlinie von MaßverhältnissenC.Das MaßloseDrittes Kapitel: Das Werden des WesensA.Die absolute IndifferenzB.Die Indifferenz als umgekehrtesVerhältnis ihrer FaktorenC.Übergang in das WesenÜBERGANG ZUM WESENGliederung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Wissenschaft der Logik I, Werke Band 5, Suhrkamp.
Infografik: Die Wesenslogik in drei Sphären – die Reflexion mit Schein, Identität, Unterschied, Widerspruch und Grund; die Erscheinung mit Existenz, Ding, Erscheinung und wesentlichem Verhältnis; die Wirklichkeit mit dem Absoluten, den Modalitäten und dem absoluten Verhältnis, mit Übergang zum Begriff.
Verbesserungen.
  1. Die erste Sphäre läuft rückwärts. Der Pfeil führt vom Grund zum Widerspruch; bei Hegel ist es umgekehrt. Die Bestimmungen „richten sich zugrunde oder, im positiven Sinne, gehen in ihren Grund zurück“ – der Grund ist das Resultat des sich auflösenden Widerspruchs. Auch weiter links kehrt sich die Bewegung um. Hegels Folge lautet: Schein – Reflexion – Identität – Unterschied (Verschiedenheit, Gegensatz) – Widerspruch – Grund.
  2. Die Reflexion ist kein Mittelpunkt. Sie steht in der Grafik als Nabe zwischen allem übrigen. Bei Hegel ist sie das dritte Moment des ersten Kapitels: „Der Schein“ gliedert sich in das Wesentliche und das Unwesentliche, den Schein und die Reflexion. Setzende, äußere und bestimmende Reflexion sind deren Unterabteilungen, nicht Nachbarn des Grundes.
  3. Der Übergang zur Erscheinung setzt zu früh an. Er geht von der bestimmenden Reflexion aus; er gehört ans Ende des dritten Kapitels, zur Bedingung und zum „Hervorgang der Sache in die Existenz“.
  4. „Widerspruch“ steht zweimal im Bild – einmal in der Reihe mit Verschiedenheit und Gegensatz, einmal groß darunter. Zwei Endpunkte für dieselbe Bestimmung; daher findet die Bewegung keinen eindeutigen Weg.
  5. Die Zufälligkeit fehlt. Hegels erstes Modalitätskapitel heißt „Zufälligkeit oder formelle Wirklichkeit, Möglichkeit und Notwendigkeit“; ohne sie fehlt der Modalitätenlehre ihr Anfang.
  6. Kleineres. „Formale – Reale – Absolute“ hängt allein an der Notwendigkeit, qualifiziert aber die ganze Trias aus Wirklichkeit, Möglichkeit und Notwendigkeit. Und es fehlen die jeweils dritten Momente „Auflösung des Dings“ und „Auflösung der Erscheinung“ – gerade dort löst sich auf, was zuvor Bestand zu haben schien.

Gliederung nach: G. W. F. Hegel, Wissenschaft der Logik II, Werke Band 6, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Wesenslogik — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDrei Abschnitte der Lehre vom Wesen mit je drei Kapiteln: Das Wesen als Reflexion in ihm selbst (Der Schein, Die Reflexionsbestimmungen, Der Grund); Die Erscheinung (Die Existenz, Die Erscheinung, Das wesentliche Verhältnis); Die Wirklichkeit (Das Absolute, Die Wirklichkeit, Das absolute Verhältnis). Die Bewegung läuft von links nach rechts und innerhalb jeder Spalte von oben nach unten.DIE WESENSLOGIKWissenschaft der Logik, Zweites Buch: Die Lehre vom Wesen — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenERSTER ABSCHNITTDas Wesen als Reflexion in ihm selbstErstes Kapitel: Der ScheinA.Das Wesentliche und das UnwesentlicheB.Der ScheinC.Die Reflexion1. die setzende · 2. die äußere3. die bestimmende ReflexionZweites Kapitel: Die Wesenheiten oderdie ReflexionsbestimmungenA.Die IdentitätB.Der Unterschied1. der absolute Unterschied2. die Verschiedenheit · 3. der GegensatzC.Der WiderspruchDrittes Kapitel: Der GrundA.Der absolute GrundForm und Wesen · Form und MaterieForm und InhaltB.Der bestimmte Grundder formelle · der realeder vollständige GrundC.Die BedingungHervorgang der Sache in die ExistenzZWEITER ABSCHNITTDie ErscheinungErstes Kapitel: Die ExistenzA.Das Ding und seine EigenschaftenDing-an-sich und ExistenzDie Wechselwirkung der DingeB.Das Bestehen des Dings aus MaterienC.Die Auflösung des DingsZweites Kapitel: Die ErscheinungA.Das Gesetz der ErscheinungB.Die erscheinende und die an sichseiende WeltC.Auflösung der ErscheinungDrittes Kapitel: Das wesentlicheVerhältnisA.Das Verhältnis des Ganzen und der TeileB.Das Verhältnis der Kraft und ihrerÄußerungC.Verhältnis des Äußeren und InnerenDRITTER ABSCHNITTDie WirklichkeitErstes Kapitel: Das AbsoluteA.Die Auslegung des AbsolutenB.Das absolute AttributC.Der Modus des AbsolutenZweites Kapitel: Die WirklichkeitA.Zufälligkeit oder formelle Wirklichkeit,Möglichkeit und NotwendigkeitB.Relative Notwendigkeit oder realeWirklichkeit, Möglichkeit und NotwendigkeitC.Absolute NotwendigkeitDrittes Kapitel: Das absolute VerhältnisA.Das Verhältnis der SubstantialitätB.Das KausalitätsverhältnisUrsache und WirkungC.Die Wechselwirkungder Widerspruch geht in seinen Grund zurückÜBERGANG ZUM BEGRIFFGliederung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Wissenschaft der Logik II, Werke Band 6, Suhrkamp.
Infografik: Die Begriffslogik in drei Sphären – die Subjektivität mit Begriff, Urteil und Schluss; die Objektivität mit Mechanismus, Chemismus und Teleologie; die Idee mit Leben, Erkennen und absoluter Idee, mit Übergang zu Natur und Geist.
Verbesserungen.
  1. Das Urteil des Begriffs fehlt. Hegel unterscheidet vier Urteilsarten: das Urteil des Daseins, das Urteil der Reflexion, das Urteil der Notwendigkeit und – als viertes – das Urteil des Begriffs (assertorisch, problematisch, apodiktisch). Die Grafik zeigt nur die ersten drei. Gerade im vierten wird das Prädikat zum Werturteil, und erst dort ergibt sich der Übergang zum Schluss.
  2. Einen „Schluss der Vernunft“ gibt es nicht. Hegel hat drei Schlussarten: den Schluss des Daseins, den Schluss der Reflexion und den Schluss der Notwendigkeit. Die Grafik listet vier. „Verstandesschluss“ ist dabei in Ordnung – so nennt Hegel den unmittelbaren Schluss selbst –, der vierte Eintrag ist hinzuerfunden.
  3. Beide Übergänge setzen zu früh an. Der Weg in die Objektivität geht vom Urteil aus; er gehört ans Ende des Schlusses, denn es ist der disjunktive Schluss, der in die Objektivität übergeht. Der Weg in die Idee geht vom Chemismus aus; er gehört ans Ende der Teleologie, zum ausgeführten Zweck.
  4. Der Pfeil vom Chemismus trifft die Teleologie an ihrem Ende, beim ausgeführten Zweck. Er müsste an ihrem Anfang ankommen, beim subjektiven Zweck.
  5. „Das Urteil“ sitzt als Nabe in der Mitte und strahlt zugleich zum Begriff, zu den Urteilsarten und zum Schluss. Bei Hegel ist die Folge geradlinig: Der Begriff, Das Urteil, Der Schluss – erstes, zweites und drittes Kapitel.
  6. Kleineres. „Formaler, realer Chemismus“ gehört nicht zum Chemismus, sondern zum mechanischen Prozess; der Chemismus gliedert sich in das chemische Objekt, den chemischen Prozess und den Übergang des Chemismus. Beim Leben lauten Hegels Überschriften: das lebendige Individuum, der Lebensprozess, die Gattung. Und die absolute Idee entlässt sich in die Natur; der Geist folgt erst aus dieser, nicht neben ihr.

Gliederung nach: G. W. F. Hegel, Wissenschaft der Logik II, Werke Band 6, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Begriffslogik — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDrei Abschnitte der Lehre vom Begriff mit je drei Kapiteln. Die Bewegung läuft innerhalb jeder Spalte von oben nach unten und dann zum ersten Kapitel der nächsten Spalte.DIE BEGRIFFSLOGIKWissenschaft der Logik, Zweiter Teil: Die subjektive Logik oder die Lehre vom Begriff — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenERSTER ABSCHNITTDie SubjektivitätErstes Kapitel: Der BegriffA.Der allgemeine BegriffB.Der besondere BegriffC.Das EinzelneZweites Kapitel: Das UrteilA.Das Urteil des Daseinspositiv · negativ · unendlichB.Das Urteil der Reflexionsingulär · partikulär · universellC.Das Urteil der Notwendigkeitkategorisch · hypothetisch · disjunktivD.Das Urteil des Begriffsassertorisch · problematisch · apodiktischDrittes Kapitel: Der SchlussA.Der Schluss des Daseinsvier Figuren; der unmittelbare oderVerstandesschlussB.Der Schluss der ReflexionAllheit · Induktion · AnalogieC.Der Schluss der Notwendigkeitkategorisch · hypothetisch · disjunktivZWEITER ABSCHNITTDie ObjektivitätErstes Kapitel: Der MechanismusA.Das mechanische ObjektB.Der mechanische Prozessder formale · der reale · das ProduktC.Der absolute Mechanismusdas Zentrum · das Gesetz · der ÜbergangZweites Kapitel: Der ChemismusA.Das chemische ObjektB.Der chemische ProzessC.Übergang des ChemismusDrittes Kapitel: Die TeleologieA.Der subjektive ZweckB.Das MittelC.Der ausgeführte ZweckDRITTER ABSCHNITTDie IdeeErstes Kapitel: Das LebenA.Das lebendige IndividuumB.Der LebensprozessC.Die GattungZweites Kapitel: Die Idee desErkennensA.Die Idee des Wahrendas analytische und das synthetischeErkennen: Definition · Einteilung · LehrsatzB.Die Idee des GutenDrittes Kapitel: Die absolute IdeeDie Methode als der sich selbstwissende Begriff; die Idee entlässt sichin die NaturÜBERGANG ZUR NATURGliederung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Wissenschaft der Logik II, Werke Band 6, Suhrkamp.
Infografik: Hegels Naturphilosophie, erste Abteilung Die Mechanik – A. Raum und Zeit mit Raum, Zeit sowie Ort und Bewegung; B. Materie und Bewegung mit träger Materie, Stoß und Fall; C. Absolute Mechanik als freies System der Körper. Zu jeder Station nennt die Grafik zusätzlich eine moderne physikalische Entsprechung.
Verbesserungen.

Die Paragraphenangaben dieser Grafik sind durchweg richtig, und die Gliederung folgt Hegels eigener. Die Anmerkungen betreffen fast nur die Spalte der „modernen Entsprechungen“.

  1. Newton ist der Gegner, nicht die Entsprechung. Die Grafik nennt als moderne Entsprechung der trägen Materie „Träge Masse (Newton)“. Hegels ausführliche Anmerkung zu § 270 ist jedoch eine Kritik an Newton zugunsten Keplers: Newton habe die Keplerschen Gesetze in eine Kraftlehre umgeformt und den Nerv des Beweises nicht erbracht. Wo Hegel widerspricht, legt die Grafik Übereinstimmung nahe.
  2. „Higgs-Feld-Interaktion“ trifft doppelt daneben. Der Higgs-Mechanismus erklärt die Ruhemasse der Elementarteilchen; der weitaus größte Teil der Masse gewöhnlicher Materie stammt dagegen aus Bindungsenergie. Und Hegels träge Materie ist keine Hypothese über die Herkunft der Masse, sondern eine Denkbestimmung: Fürsichsein und Widerstand.
  3. Die absolute Mechanik nimmt die Relativitätstheorie nicht vorweg. Sie handelt vom Sonnensystem als dem frei realisierten Begriff der Schwere (§§ 269–271). Kosmologie und schwarze Löcher als „Entsprechung“ legen nahe, Hegel habe die Physik des 20. Jahrhunderts antizipiert.
  4. Das dritte Moment des Systems fehlt. § 270 nennt drei: das allgemeine Zentrum, die zentrumlose, außersichseiende Einzelnheit und die besonderen Körper, die selbst Zentra sind. Die Grafik zeigt nur Zentrum und Besonderung.
  5. Und die Pointe fehlt. Für Hegel sind nicht die Sonne, sondern die planetarischen Körper „die vollkommensten“; die Sonne gelte nur dem Verstand als das Vortrefflichste, weil er das Abstrakte dem Konkreten vorzieht (§ 270 Anm.). Die Grafik stellt die Sonne strahlend ins Zentrum – bildlich das Gegenteil.
  6. Kleineres. Als einzige Station trägt „C. Absolute Mechanik“ keine Paragraphenangabe; sie beginnt mit § 269.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 9, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Mechanik — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenErste Abteilung der Naturphilosophie, Paragraph 253 bis 271, in drei Teilen: A. Raum und Zeit mit Raum, Zeit sowie Ort und Bewegung; B. Materie und Bewegung oder endliche Mechanik mit träger Materie, Stoß und Fall; C. Absolute Mechanik mit der frei realisierten Schwere und den drei Momenten des Sonnensystems. Danach folgt der Übergang zur Physik.DIE MECHANIK — ERSTE ABTEILUNG DER NATURPHILOSOPHIEEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Zweiter Teil, §§ 253–271 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Erste Abteilung: Die Mechanik §§ 253–271 · Zweite Abteilung: Die Physik §§ 272–336 · Dritte Abteilung: Organische Physik §§ 337–376A. Raum und Zeit§ 254a.Der Raum (§ 254)die abstrakte Allgemeinheit des Außersichseins,seine vermittlungslose Gleichgültigkeitb.Die Zeit (§ 257)die Negativität, die sich als Punkt auf den Raumbezieht; das angeschaute Werden (§ 258)c.Der Ort und die Bewegung (§ 260)die Einheit von Raum und Zeit; ihre Wahrheitist die Materie (§ 261)B. Materie und BewegungEndliche Mechanik · § 262a.Die träge Materie (§ 263)die Materie als Fürsichsein und Widerstandb.Der Stoß (§ 265)die äußerliche, endliche Bewegungc.Der Fall (§ 267)die erste, noch bedingte Erscheinung der SchwereC. Absolute Mechanik§ 269Die Schwere als der frei realisierteBegriff der Materie (§ 269)Die drei Momente des Systems (§ 270)das allgemeine Zentrum · die zentrumlose,außersichseiende Einzelnheit · die besonderenKörper, die selbst Zentra sindAnmerkung zu § 270Kepler gegen Newton; und: die planetarischenKörper sind „die vollkommensten“Übergang zur Physik (§ 271)ÜBERGANG ZUR PHYSIKGliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 9, Suhrkamp.
Infografik: Hegels Naturphilosophie, zweite Abteilung Die Physik – A. Physik der allgemeinen Individualität mit Licht, den vier Elementen und dem elementarischen Prozess; B. Physik der besonderen Individualität mit spezifischer Schwere, Kohäsion, Klang und Wärme; C. Physik der totalen Individualität mit Elektrizität, Magnetismus und dem chemischen Prozess, mit Übergang zur Organik. Zu jeder Station nennt die Grafik zusätzlich eine moderne physikalische Entsprechung.
Verbesserungen.

Die drei Paragraphenspannen (§§ 274–289, 290–307, 308–336) stimmen, und der Gang von Licht und Elementen über die besonderen Eigenschaften bis zum chemischen Prozess entspricht Hegels eigenem. Die Einwände betreffen Auslassungen und zwei Zuordnungen.

  1. Die Gestalt fehlt – und mit ihr der Magnetismus. § 309 gliedert die totale Individualität in drei Gestaltungen: a) die Gestalt, deren abstraktes Prinzip in freier Existenz der Magnetismus ist (§ 310 ff.); b) die Elektrizität; c) den chemischen Prozess. Die Grafik überspringt a) vollständig; Kristall und Magnetismus erscheinen nicht als eigene Stufe.
  2. § 317 ist nicht der Magnetismus. Der Kasten „Elektrizität und Magnetismus (§ 317/323)“ trifft mit § 323 die Elektrizität richtig; § 317 handelt aber vom „Verhältnis zum Licht“ – Durchsichtigkeit und, im Weiteren, Farbe. Der Magnetismus steht in §§ 312 f., unter der Gestalt.
  3. Derselbe Kasten steht zweimal im Bild – einmal mit Feldlinien und Magnet, einmal mit einer Batterie und der Unterschrift „Galvanismus: Der elektrische Prozess“. Der Galvanismus gehört jedoch nicht zur Elektrizität, sondern zum chemischen Prozess (§ 330, unter der Vereinung).
  4. Bei „a. Das Licht (§ 275)“ fehlen zwei Drittel. § 275 überschreibt Hegel „Die freien physischen Körper“; das Licht ist nur deren erstes Moment. Es fehlen die Körper des Gegensatzes (§ 279) und der Körper der Individualität (§ 280).
  5. Die besondere Individualität hat vier Glieder, nicht zwei. Hegel zählt a. die spezifische Schwere (§ 293), b. die Kohäsion (§ 295), c. den Klang (§ 300), d. die Wärme (§ 303) – der einzige Teil der Physik mit vier Gliedern. Die Grafik fasst sie zu zwei Kästen zusammen und vergibt die Buchstaben dabei neu.
  6. Kleineres. Wie beim Mechanik-Blatt fehlt allein bei „C. Physik der totalen Individualität“ die Paragraphenangabe; sie beginnt mit § 308. Die Unterschrift „Die elementarischen Elemente“ trifft nur den mittleren Teil von A. Und zu den modernen Entsprechungen gilt derselbe Vorbehalt wie beim vorigen Blatt: Hegels „Elemente“ sind physische Bestimmungen, die er von den chemischen Elementen ausdrücklich unterscheidet – „Aggregatzustände der Materie“ ist eine Brücke, keine Gleichsetzung.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 9, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Physik — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenZweite Abteilung der Naturphilosophie, Paragraph 272 bis 336, in drei Teilen: A. Physik der allgemeinen Individualität mit den freien physischen Körpern, den Elementen und dem elementarischen Prozess; B. Physik der besonderen Individualität mit spezifischer Schwere, Kohäsion, Klang und Wärme; C. Physik der totalen Individualität mit der Gestalt, der Besonderung des individuellen Körpers und dem chemischen Prozess. Danach folgt der Übergang zur organischen Physik.DIE PHYSIK — ZWEITE ABTEILUNG DER NATURPHILOSOPHIEEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Zweiter Teil, §§ 272–336 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Erste Abteilung: Die Mechanik §§ 253–271 · Zweite Abteilung: Die Physik §§ 272–336 · Dritte Abteilung: Organische Physik §§ 337–376A. Allgemeine Individualität§ 274–289a.Die freien physischen Körper (§ 275)α. Das Licht (§ 275)β. Die Körper des Gegensatzes (§ 279)γ. Der Körper der Individualität (§ 280)b.Die Elemente (§ 281)α. Die Luft (§ 282)β. Die Elemente des Gegensatzes (§ 283)γ. Individuelles Element (§ 285)c.Der elementarische Prozess (§ 286)B. Besondere Individualität§ 290–307a.Die spezifische Schwere (§ 293)b.Kohäsion (§ 295)c.Der Klang (§ 300)d.Die Wärme (§ 303)als einziger Teil der Physik mit vier GliedernC. Totale Individualität§ 308–336a.Die Gestalt (§ 310)das Gestaltlose · der Magnetismus (§ 312 f.) ·der Kristallb.Die Besonderung des individuellenKörpers (§ 316)α. Verhältnis zum Licht (§ 317)β. Der Unterschied an der besonderten Körper- lichkeit (§ 321)γ. Die Totalität; Elektrizität (§ 323)c.Der chemische Prozess (§ 326)α. Vereinung (§ 330): Galvanismus · Feuerprozess · Neutralisation · Prozess in seiner Totalitätβ. Scheidung (§ 334)ÜBERGANG ZUR ORGANIKGliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 9, Suhrkamp.
Infografik: Hegels Naturphilosophie, dritte Abteilung Die Organik – A. Die geologische Natur als allgemeiner Organismus der Erde; B. Die vegetabilische Natur mit Wurzel, Stängel, Blatt und Blüte; C. Der tierische Organismus mit Gestalt, Assimilation und Gattungsprozess, mit Übergang zum Geist. Zu jeder Station nennt die Grafik zusätzlich eine moderne naturwissenschaftliche Entsprechung.
Verbesserungen.

Auch hier stimmen alle Paragraphenangaben und die Gliederung A–B–C. Zwei Punkte betreffen jedoch die Sache selbst.

  1. Das Tier hat kein „Ich“. In der Mitte des Tieres steht das Wort „Ich“. Nach § 351 hat das Tier Selbstbewegung, Stimme und animalische Wärme; seine Subjektivität ist Seele und Empfindung. Das Ich entsteht erst im Geist, am Ende der Anthropologie – die nächste Grafik dieser Reihe setzt es selbst dorthin. Hier steht es eine ganze Systemstufe zu früh und nimmt gerade den Übergang vorweg, den das Blatt am Ende ankündigt.
  2. „Evolutionsbiologie“ ist die eine Entsprechung, die Hegel ausdrücklich zurückweist. § 249: Die Natur ist ein System von Stufen, „deren eine aus der andern notwendig hervorgeht … aber nicht so, daß die eine aus der andern natürlich erzeugt würde“. Und weiter: Von „dem Hervorgehen der entwickelteren Tierorganisationen aus den niedrigeren … muß sich die denkende Betrachtung entschlagen“. Die Grafik führt im Gattungsprozess zudem einen Pfeil vom Tier zum Menschenkopf – bildlich genau die Vorstellung, die Hegel dort verwirft.
  3. Der Gattungsprozess ist zusammengedrängt. § 367 gliedert sich in vier Momente: die Gattung und die Arten (§ 368), das Geschlechtsverhältnis (§ 369), die Krankheit des Individuums (§ 371) und der Tod des Individuums aus sich selbst (§ 375). Die Grafik nennt sie als Aufzählung; gerade auf die Reihenfolge kommt es an, denn das Individuum stirbt bei Hegel an seiner eigenen Allgemeinheit, nicht an einem äußeren Umstand.
  4. Kleineres. Hegels Überschrift lautet „Organische Physik“, nicht „Organik“; und die Abteilung beginnt mit § 337, nicht erst mit der geologischen Natur (§ 338).

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 9, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die organische Physik — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDritte Abteilung der Naturphilosophie, Paragraph 337 bis 376, in drei Teilen: A. Die geologische Natur als allgemeiner, unmittelbarer Organismus; B. Die vegetabilische Natur als noch außersichseiendes Leben; C. Der tierische Organismus mit Gestalt, Assimilation und Gattungsprozess. Danach folgt der Übergang zum Geist.DIE ORGANISCHE PHYSIK — DRITTE ABTEILUNG DER NATURPHILOSOPHIEEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Zweiter Teil, §§ 337–376 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Erste Abteilung: Die Mechanik §§ 253–271 · Zweite Abteilung: Die Physik §§ 272–336 · Dritte Abteilung: Organische Physik §§ 337–376A. Die geologische Natur§§ 338–342Der allgemeine, unmittelbare Organismusdie Erde als Gestalt und Prozess, noch nichtals lebendiges SubjektB. Die vegetabilische Natur§§ 343–349Das noch außersichseiende LebenGestaltungs-, Assimilations- und Gattungs-prozess der Pflanze fallen auseinander;Wachstum ohne zentrale SubjektivitätC. Der tierische Organismus§§ 350–376Subjektivität als Empfindung (§ 351)Selbstbewegung · Stimme · animalische Wärmea.Die Gestalt (§ 353)b.Die Assimilation (§ 357)c.Der Gattungsprozess (§ 367)α. Die Gattung und die Arten (§ 368)β. Das Geschlechtsverhältnis (§ 369)γ. Die Krankheit des Individuums (§ 371)δ. Der Tod des Individuums aus sich selbst (§ 375)ÜBERGANG ZUM GEIST (§ 376)§ 249: Die Stufen der Natur gehen nicht natürlich auseinander hervor — Hegel weist die Vorstellung einer Abstammung ausdrücklich zurück.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 9, Suhrkamp.
Infografik: Die Anthropologie, die Seele, aus Hegels Philosophie des subjektiven Geistes – A. Die natürliche Seele mit natürlichen Qualitäten, natürlichen Veränderungen und Empfindung; B. Die fühlende Seele mit ihrer Unmittelbarkeit, dem Selbstgefühl und der Gewohnheit; C. Die wirkliche Seele, mit dem Übergang zum Ich und zum Bewusstsein.
Verbesserungen.

Das bislang genaueste Blatt: Gliederung, Reihenfolge und fast alle Paragraphenangaben stimmen. Drei Anmerkungen.

  1. Die Grenze zwischen α und β liegt um einen Paragraphen verschoben. Die Grafik teilt „Natürliche Qualitäten (§§ 392–394)“ und „Natürliche Veränderungen (§§ 395–398)“. Bei Hegel gehört § 395 noch zu den Qualitäten – dort wird die Seele „zum individuellen Subjekte vereinzelt“ (Naturell, Temperament, Charakter). Die natürlichen Veränderungen beginnen mit § 396, den Lebensaltern.
  2. Mit der Grenze fällt der halbe Inhalt weg. Von den natürlichen Qualitäten nennt die Grafik nur § 392 – planetarisches Leben, Klimate, Jahreszeiten. Es fehlen die besonderen Naturgeister (§ 393), die Lokalgeister (§ 394) und eben das einzelne Subjekt (§ 395), also gerade der Schritt, an dem die Seele individuell wird.
  3. Somnambulismus steht an der falschen Stelle. „Magnetische Zustände, Somnambulismus“ erscheinen beim Selbstgefühl; sie gehören zur fühlenden Seele in ihrer Unmittelbarkeit (§§ 405–406). Zum Selbstgefühl (§§ 407–408) gehört die Verrücktheit.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Anthropologie — Die Seele — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDie Anthropologie, Paragraph 388 bis 412, in drei Teilen: a. Die natürliche Seele mit natürlichen Qualitäten, natürlichen Veränderungen und Empfindung; b. Die fühlende Seele mit ihrer Unmittelbarkeit, dem Selbstgefühl und der Gewohnheit; c. Die wirkliche Seele. Danach folgt der Übergang zum Bewusstsein.DIE ANTHROPOLOGIE — DIE SEELEEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Dritter Teil, §§ 388–412 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Der subjektive Geist: A. Anthropologie §§ 388–412 · B. Phänomenologie des Geistes §§ 413–439 · C. Psychologie §§ 440–482a. Die natürliche Seele§§ 391–402α.Natürliche Qualitäten (§§ 392–395)das planetarische Leben, Klimate undJahreszeiten (§ 392) · die besonderenNaturgeister (§ 393) · die Lokalgeister(§ 394) · das einzelne Subjekt: Naturell,Temperament, Charakter (§ 395)β.Natürliche Veränderungen (§§ 396–398)die Lebensalter (§ 396) · das Geschlechts-verhältnis (§ 397) · Schlaf und Wachen (§ 398)γ.Empfindung (§§ 399–402)die unmittelbare Form der Seele; das Innereund das Äußere der Empfindungb. Die fühlende Seele§§ 403–410α.Die fühlende Seele in ihrerUnmittelbarkeit (§§ 405–406)der Genius · das Kind im Mutterleib ·der magnetische Somnambulismusβ.Das Selbstgefühl (§§ 407–408)die Vereinzelung des Gefühls; dieVerrücktheit als Krankheit des Geistes (§ 408)γ.Die Gewohnheit (§§ 409–410)die zweite Natur; Befreiung von derUnmittelbarkeit des Empfindensc. Die wirkliche Seele§§ 411–412Die durchgebildete Leiblichkeitals Zeichen und Werkzeug der Seele;der Ausdruck des Inneren (§ 411)Das Erwachen zum Ich (§ 412)die Seele setzt ihr unmittelbares Sein sichgegenüber — damit beginnt das BewusstseinÜBERGANG ZUM BEWUSSTSEIN (§ 412 f.)§ 412: Die Seele scheidet sich von ihrem unmittelbaren Sein — das Erwachen zum Ich.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.
Infografik: Die Phänomenologie des Geistes aus Hegels Philosophie des subjektiven Geistes – A. Das Bewusstsein als solches mit sinnlichem Bewusstsein, Wahrnehmen und Verstand; B. Das Selbstbewusstsein mit Begierde, anerkennendem und allgemeinem Selbstbewusstsein; C. Die Vernunft, mit dem Übergang zur Psychologie.
Verbesserungen.

Sachlich das sauberste Blatt der Reihe: Gliederung, Reihenfolge und alle Paragraphenspannen stimmen. Zwei Anmerkungen betreffen die Quelle, nicht die Sache.

  1. Das Zitat stammt aus dem falschen Buch. „Ich, das Wir, und Wir, das Ich ist“ steht in der Phänomenologie des Geistes von 1807 (Kapitel IV), nicht in der Enzyklopädie – und die Grafik erklärt einleitend, ihre Paragraphen bezögen sich auf die Enzyklopädie von 1830. Dort heißt es an der entsprechenden Stelle (§ 436), das allgemeine Selbstbewusstsein sei „das affirmative Wissen seiner selbst im anderen Selbst“.
  2. Zwei Bücher, ein Titel. „Phänomenologie des Geistes“ heißt hier nur der mittlere Teil des subjektiven Geistes – Bewusstsein, Selbstbewusstsein, Vernunft. Das Buch von 1807 führt unter demselben Titel weit darüber hinaus bis zum absoluten Wissen. Ein Hinweis darauf würde der Grafik guttun, da beide auf dieser Seite nebeneinanderstehen.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Phänomenologie des Geistes — Das Bewusstsein — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDie Phänomenologie des Geistes in der Enzyklopädie, Paragraph 413 bis 439, in drei Teilen: a. Das Bewusstsein als solches mit sinnlichem Bewusstsein, Wahrnehmen und Verstand; b. Das Selbstbewusstsein mit Begierde, anerkennendem und allgemeinem Selbstbewusstsein; c. Die Vernunft. Danach folgt der Übergang zur Psychologie.DIE PHÄNOMENOLOGIE DES GEISTES — DAS BEWUSSTSEINEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Dritter Teil, §§ 413–439 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Der subjektive Geist: A. Anthropologie §§ 388–412 · B. Phänomenologie des Geistes §§ 413–439 · C. Psychologie §§ 440–482a. Das Bewusstsein als solches§§ 418–423α.Das sinnliche Bewusstsein (§§ 418–419)der Gegenstand als einzelnes, unmittelbarSeiendesβ.Das Wahrnehmen (§§ 420–421)der Gegenstand als Verbindung vonAllgemeinem und Einzelnemγ.Der Verstand (§§ 422–423)das Innere der Erscheinung; Kraft undGesetzb. Das Selbstbewusstsein§§ 424–437α.Die Begierde (§§ 426–429)das Selbstbewusstsein als Triebβ.Das anerkennende Selbstbewusstsein(§§ 430–435)der Kampf des Anerkennens; Herr undKnecht (§§ 433–435)γ.Das allgemeine Selbstbewusstsein(§§ 436–437)das freie Wissen des Selbst im anderenc. Die Vernunft§§ 438–439Die Einheit von Bewusstsein undSelbstbewusstseindie Gewissheit, alle Realität zu sein;die Wahrheit des BewusstseinsÜbergang (§ 439)der Geist als Subjekt für sich — derGegenstand der PsychologieÜBERGANG ZUR PSYCHOLOGIE (§ 439)Nicht zu verwechseln mit dem Buch von 1807: die Enzyklopädie behandelt hier nur Bewusstsein, Selbstbewusstsein und Vernunft.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.
Infografik: Die Psychologie, der Geist, aus Hegels Philosophie des subjektiven Geistes – A. Der theoretische Geist mit Anschauung, Vorstellung und Denken; B. Der praktische Geist mit praktischem Gefühl, Trieben und Willkür sowie Glückseligkeit; C. Der freie Geist, mit dem Übergang zum objektiven Geist.
Verbesserungen.

Hier ist wenig zu verbessern: Gliederung, Reihenfolge und sämtliche Paragraphenspannen stimmen mit der Enzyklopädie überein – von der Anschauung (§§ 446–450) über die Vorstellung mit Erinnerung, Einbildungskraft und Gedächtnis (§§ 451–464) und das Denken (§§ 465–468) bis zum freien Geist (§§ 481–482). Zwei Kleinigkeiten:

  1. Der Anschauung fehlt ihr erstes Moment. Die Grafik beginnt mit der Aufmerksamkeit. Bei Hegel setzt die Anschauung mit dem Gefühl ein (§ 446); erst darauf folgen die Aufmerksamkeit (§ 448) und die eigentliche Anschauung (§ 449). Das ist mehr als eine Auslassung: Das Gefühl ist die Stelle, an der die Intelligenz ihren Stoff überhaupt vorfindet.
  2. Die Einbildungskraft und das Gedächtnis sind mit „Phantasie, Zeichen“ und „Namen“ treffend angedeutet; Hegel gliedert beide noch einmal dreifach (§§ 455–460 und §§ 461–464). Wer der Grafik folgt, sollte wissen, dass dort noch eine Ebene liegt.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Die Psychologie — Der Geist — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDie Psychologie, Paragraph 440 bis 482, in drei Teilen: a. Der theoretische Geist mit Anschauung, Vorstellung und Denken; b. Der praktische Geist mit praktischem Gefühl, Trieben und Willkür sowie Glückseligkeit; c. Der freie Geist. Danach folgt der Übergang zum objektiven Geist.DIE PSYCHOLOGIE — DER GEISTEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Dritter Teil, §§ 440–482 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Der subjektive Geist: A. Anthropologie §§ 388–412 · B. Phänomenologie des Geistes §§ 413–439 · C. Psychologie §§ 440–482a. Der theoretische Geist§§ 445–468α.Anschauung (§§ 446–450)Gefühl · Aufmerksamkeit · Anschauungβ.Die Vorstellung (§§ 451–464)1. Die Erinnerung (§ 452)2. Die Einbildungskraft (§ 455)3. Das Gedächtnis (§ 461)γ.Das Denken (§§ 465–468)Verstand · Urteil · Vernunft; der Übergangzum Willenb. Der praktische Geist§§ 469–480α.Das praktische Gefühl (§§ 471–472)das Angenehme und Unangenehmeβ.Die Triebe und die Willkür (§§ 473–478)der Inhalt des Willens als vorgefunden;die Willkür als formelle Freiheitγ.Die Glückseligkeit (§§ 479–480)die vorgestellte Allgemeinheit derBefriedigungc. Der freie Geist§§ 481–482Der Wille, der sich als freien Willen willdie Einheit des theoretischen und despraktischen Geistes (§ 481)Übergang (§ 482)die Freiheit gibt sich Wirklichkeit —der objektive Geist, das RechtÜBERGANG ZUM OBJEKTIVEN GEIST (§ 482 f.)Der freie Geist (§ 481) ist der Wille, der sich als freien Willen will — damit beginnt das Recht.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.
Infografik: Die Schichten der Hegelschen Rechtsphilosophie als Palimpsest – vier übereinanderliegende Ebenen von der exoterischen Oberfläche mit dem Zensurstempel über die politische Camouflage und die esoterische Begriffslogik bis zur geschichtsphilosophischen Dynamik mit der Eule der Minerva.
Verbesserungen.

Dieses Blatt referiert nicht Hegels Text, sondern eine Deutung seines Textes. Das ist legitim – aber es sollte als Deutung kenntlich sein.

  1. Die Zensur-These ist eine Lesart, keine Tatsache. „Sklavensprache“, unsichtbare Tinte und der Zensor-Blick erscheinen hier als Befund. Gesichert ist nur der Rahmen: Die Grundlinien erschienen 1820 – mit der Jahreszahl 1821 – nach den Karlsbader Beschlüssen von 1819. Ob Hegel deshalb verschlüsselt schrieb, ist umstritten. Der Deutung, die sich vor allem auf die später veröffentlichten Vorlesungsnachschriften stützt, steht die ältere Lesart Rudolf Hayms gegenüber, der dieselben Sätze für aufrichtige preußische Anpassung hielt, und eine dritte, nach der die Schärfe der Vorrede nicht dem Zensor gilt, sondern Jakob Friedrich Fries.
  2. § 275 ist nicht „Der Monarch“. § 275 eröffnet „a. Die fürstliche Gewalt“. Die Souveränität als Subjektivität steht in § 279, und der Monarch als dieses Individuum in § 280.
  3. Der Doppelsatz ist halbiert. Auf dem Blatt steht nur „Was vernünftig ist, das ist wirklich…“. Hegels Satz hat zwei Hälften: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ Erst beide zusammen tragen die Unterscheidung von Wirklichkeit und bloßem Dasein – also gerade die Unterscheidung, auf der die esoterische Lesart dieses Blattes beruht.
  4. „Der Monarch ist nur das Resultat des Systems“ trifft die Richtung, aber nicht Hegels Wort. § 280 Anm. nennt den Übergang vom Begriff zur natürlichen Einzelnheit „rein spekulativer Natur“, ein „unmittelbares Umschlagen“ ohne Vermittlung – ausdrücklich keine Ableitung aus Gründen. Wer den Monarchen als Schlussfolgerung liest, macht Hegel an dieser Stelle vernünftiger, als er sein wollte.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Aufbau des Buches nach Hegels eigenen Überschriften.
Grundlinien der Philosophie des Rechts — Der GrundrissDer Aufbau der Grundlinien der Philosophie des Rechts: Einleitung Paragraph 1 bis 32; Erster Teil Das abstrakte Recht 34 bis 104 mit Eigentum, Vertrag und Unrecht; Zweiter Teil Die Moralität 105 bis 141 mit Vorsatz und Schuld, Absicht und Wohl, dem Guten und dem Gewissen; Dritter Teil Die Sittlichkeit 142 bis 360 mit Familie, bürgerlicher Gesellschaft und Staat, dessen letzter Abschnitt die Weltgeschichte ist.GRUNDLINIEN DER PHILOSOPHIE DES RECHTS — DER GRUNDRISSBerlin 1821 — Gliederung und Paragraphenzählung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Einleitung §§ 1–32 (Einteilung § 33): der Begriff des Rechts, der Wille und seine FreiheitErster Teil. Das abstrakte Recht§§ 34–1041.Das Eigentum (§§ 41–71)A. Besitznahme (§ 54) · B. Der Gebrauch derSache (§ 59) · C. Entäußerung (§ 65)2.Der Vertrag (§§ 72–81)3.Das Unrecht (§§ 82–104)A. Unbefangenes Unrecht (§ 84) · B. Betrug(§ 87) · C. Zwang und Verbrechen (§ 90)Übergang vom Recht in Moralität (§ 104)Zweiter Teil. Die Moralität§§ 105–1411.Der Vorsatz und die Schuld (§§ 115–118)2.Die Absicht und das Wohl (§§ 119–128)3.Das Gute und das Gewissen (§§ 129–141)Übergang von der Moralität inSittlichkeit (§ 141)Dritter Teil. Die Sittlichkeit§§ 142–3601.Die Familie (§§ 158–181)Die Ehe (§ 161) · Das Vermögen (§ 170) ·Erziehung und Auflösung (§ 173)2.Die bürgerliche Gesellschaft (§§ 182–256)System der Bedürfnisse (§ 189) · Rechtspflege(§ 209) · Polizei und Korporation (§ 230)3.Der Staat (§§ 257–360)A. Inneres Staatsrecht (§ 260) · B. ÄußeresStaatsrecht (§ 330) · C. Die Weltgeschichte (§ 341)DIE WELTGESCHICHTE (§§ 341–360)Die fürstliche Gewalt beginnt mit § 275; der Monarch als dieses Individuum steht in § 280.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Infografik: Die Vorrede zu den Grundlinien in drei Feldern – die Kritik am subjektiven Meinen und Gefühl mit Fries, das Prinzip von Vernunft und Wirklichkeit als Brücke über einen Abgrund, und die Rolle der Philosophie mit der Eule der Minerva über der abendlichen Stadt.
Verbesserungen.

Das Blatt trifft den Gedankengang der Vorrede gut – besonders die Unterscheidung von Wirklichkeit und bloßem Dasein, an der die meisten Wiedergaben scheitern. Drei Nachträge:

  1. Der Doppelsatz steht nur zur Hälfte da. Hegels Satz lautet: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ Die zweite Hälfte ist die anstößige – sie hat Hegel den Vorwurf des Quietismus eingetragen –, und ohne sie ist die Gleichung, die das Blatt in die Mitte setzt, nicht Hegels Gleichung.
  2. „Vollendet“ ist zu freundlich. Die Grafik sagt, Erkenntnis komme, „wenn die Lebensform vollendet ist“. Hegel schreibt: „dann ist eine Gestalt des Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau läßt sie sich nicht verjüngen, sondern nur erkennen“. Der Ton ist elegisch, nicht triumphal – die Philosophie kommt zu spät, um zu ändern.
  3. Die Rose fehlt. Der Anker mit der Aufschrift „Versöhnung“ ist richtig gewählt, aber Hegels eigenes Bild dafür bleibt unerwähnt: „Die Vernunft als die Rose im Kreuze der Gegenwart zu erkennen und damit dieser sich zu erfreuen, diese vernünftige Einsicht ist die Versöhnung mit der Wirklichkeit“ (17./18. Absatz). Nach der Eule ist es das bekannteste Bild der Vorrede.

Belegstellen nach der Textfassung der Vorrede auf dieser Website; Absatzzählung wie dort.

Zum Nachschlagen: der Gang der Vorrede, Absatz für Absatz.
Die Vorrede zu den Grundlinien — Der Gang des TextesDer Gang der Vorrede zu den Grundlinien in drei Teilen: Absatz 1 bis 7 Anlass und Methode; Absatz 8 bis 13 die Polemik gegen das subjektive Meinen und gegen Fries; Absatz 14 bis 20 der Doppelsatz von Vernunft und Wirklichkeit, die Aufgabe des Begreifens, die Rose im Kreuze der Gegenwart und die Eule der Minerva.DIE VORREDE ZU DEN GRUNDLINIEN — DER GANG DES TEXTESBerlin, 25. Juni 1820 — gegliedert nach den Absätzen der VorredeOrt im Ganzen: Die Vorrede hat zwanzig Absätze; die Zählung folgt der Textfassung auf grundlinien.deI. Anlass und Methode1.–7. Absatz1.–2.Zweck des GrundrissesLeitfaden zur Vorlesung; das Verhältniszur Enzyklopädie3.–4.Die Methodeder spekulative Gang gegen die Meinung,die Form sei etwas Äußerliches5.–6.Die Wahrheit über Recht und Staatist öffentlich und alt; das unbefangeneGemüt hält sich an das Anerkannte7.Der Wahndie Freiheit des Denkens beweise sichim Abweichen vom AnerkanntenII. Die Polemik8.–13. Absatz8.–9.Die neuere Philosophie über den Staatund ihre Gestalt der Frömmigkeit10.–11.Die Beredsamkeit des Gefühlsund die „Rabulisterei der Willkür“;in der Fußnote zum 11. Absatz nenntHegel Fries beim Namen12.–13.Wissenschaft und Regierungendie Lage der Philosophie unter denUmständen der ZeitIII. Das Prinzip und der Ort der Philosophie14.–20. Absatz14.Der DoppelsatzVernunft und Wirklichkeit — beide Hälften15.–16.Die Aufgabe„Das was ist zu begreifen, ist die Aufgabeder Philosophie“ · Hic Rhodus, hic saltus17.–18.Hier ist die Rose, hier tanze„Die Vernunft als die Rose im Kreuze derGegenwart zu erkennen“ — die Versöhnung19.–20.Zu spät zum Belehren„dann ist eine Gestalt des Lebens altgeworden“ · die Eule der Minerva„DIE EULE DER MINERVA …“ (20. ABSATZ)Der Doppelsatz lautet vollständig: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ (14. Absatz)Gliederung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Vorrede, Werke Band 7, Suhrkamp.
Infografik: Die Einleitung der Rechtsphilosophie, Paragraph 1 bis 32 – I. Begriff und Methode mit der Idee des Rechts und dem positiven Recht; II. Der Wille und seine Formen von der reinen Allgemeinheit über Besonderung und Einzelnheit bis zu Willkür und Glückseligkeit; III. Der freie Geist und das Recht mit dem Begriff des Rechts und den Stufen seiner Gestaltungen.
Verbesserungen.

Ein dichtes und weitgehend zutreffendes Blatt: Die Momente des Willens (§§ 5–7), das Beschließen (§ 12), die Willkür (§ 15), die Dialektik der Triebe (§ 17), die Reinigung (§ 19), das Wohl (§ 20) und die Reihe von § 21 bis § 32 stimmen. Vier Nachträge:

  1. § 23 heißt nicht „reale Freiheit“. Die drei Bestimmungen des freien Willens lauten: wahrhaft unendlich (§ 22), schlechthin bei sich (§ 23) – „weil er sich auf nichts als auf sich selbst bezieht“ –, und allgemein (§ 24). Das Bei-sich-sein ist Hegels eigener Ausdruck und trägt seinen Freiheitsbegriff; „reale Freiheit“ ist eine fremde Formel.
  2. „Naturzustand“ ist Hegels Wort nicht. § 18 handelt davon, dass der Mensch „von Natur gut“ und ebenso „von Natur böse“ heißt. Der Naturzustand als Fiktion des Vertragsdenkens ist etwas anderes – und Hegel lehnt ihn ab. Das Wort an dieser Stelle legt genau die Lehre nahe, gegen die er schreibt.
  3. § 4 fehlt. Zwischen der Methode und den Momenten des Willens steht der Satz, auf dem alles Weitere ruht: „Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige … der Wille ist frei, so daß die Freiheit seine Substanz und Bestimmung ausmacht.“ Ohne diesen Paragraphen beginnt die Willenslehre ohne Grund.
  4. Die Einleitung endet mit § 33. Der Titel sagt §§ 1–32; die Einteilung in abstraktes Recht, Moralität und Sittlichkeit steht in § 33 und gehört noch dazu – sie ist die Brücke zum Rest des Buches.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Gang der Einleitung, Paragraph für Paragraph.
Die Einleitung der Grundlinien — Gliederung nach dem Gang des TextesDie Einleitung der Grundlinien, Paragraph 1 bis 33, in drei Schritten: Begriff, Methode und positives Recht; der Wille mit seinen Momenten, der Willkür und der Glückseligkeit; der an und für sich freie Wille, der Begriff des Rechts und die Einteilung.DIE EINLEITUNG DER GRUNDLINIENGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 1–33 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Einleitung §§ 1–33 · Erster Teil: Das abstrakte Recht §§ 34–104 · Zweiter Teil: Die Moralität §§ 105–141 · Dritter Teil: Die Sittlichkeit §§ 142–360I. Begriff, Methode, positives Recht§§ 1–4§ 1Die Idee des RechtsBegriff des Rechts und seine Verwirklichung§ 2Die wissenschaftliche Entwicklungdie Deduktion aus dem Begriff§ 3Das positive Rechta) gesetzliche Autorität · b) geschichtlicherInhalt · c) Anwendung · d) letzte Entscheidung§ 4Der Boden des Rechtsdas Geistige; der Wille ist frei, und dieFreiheit macht seine Substanz ausII. Der Wille und seine Formen§§ 5–20§§ 5–7Die drei Momente des Willensreine Allgemeinheit (§ 5) · Besonderung (§ 6) ·Einzelnheit als Selbstbestimmung (§ 7)§§ 8–10Der Wille an sich und für sich§§ 11–13Der unmittelbare WilleTriebe und Neigungen; das Beschließen (§ 12)§§ 14–17Die WillkürWahl und Zufälligkeit (§ 15) · die Dialektikder Triebe (§ 17)§§ 18–20Reinigung und Glückseligkeitder Mensch von Natur gut oder böse (§ 18) ·die Reinigung der Triebe (§ 19) · das Wohl (§ 20)III. Der freie Wille und das Recht§§ 21–33§§ 21–24Der an und für sich freie Willewahrhaft unendlich (§ 22) · schlechthin bei sich(§ 23) · allgemein (§ 24)§§ 25–28Subjektivität und Objektivitätdie Realisierung der Idee (§§ 27–28)§ 29Der Begriff des RechtsDasein des freien Willens§§ 30–32Stufen, Methode, Gestaltungendas Recht als Heiliges (§ 30) · immanentesFortschreiten (§ 31) · die Gestaltungen (§ 32)§ 33Die Einteilungabstraktes Recht — Moralität — SittlichkeitEINTEILUNG (§ 33)§ 29: „Dies, daß ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Infografik: Das abstrakte Recht, die Person, Paragraph 34 bis 40 – die Unmittelbarkeit des Willens und das freie Ich, der Begriff der Persönlichkeit mit dem Schild Rechtsfähigkeit, das Rechtsgebot „Sei eine Person und respektiere die anderen als Personen“, die Besonderheit gegenüber der Person, die Sache als das Unpersönliche und die Einteilung in Eigentum, Vertrag und Unrecht.
Verbesserungen.

Der Gedankengang stimmt, das Rechtsgebot ist wörtlich richtig zitiert, und die Einteilung in § 40 ist korrekt wiedergegeben. Zwei Paragraphenangaben sitzen jedoch falsch:

  1. „Die Sache“ ist nicht § 38, sondern § 42. Die Unterschrift „unfrei und rechtlos, kein Wille“ gibt § 42 fast wörtlich wieder: die Sache ist „ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses“. § 38 handelt von etwas anderem – davon, dass das abstrakte Recht gegen den konkreten Inhalt nur eine Möglichkeit, eine Erlaubnis, letztlich nur ein Verbot ist. Das Blatt reicht zudem laut Titel nur bis § 40; § 42 liegt schon im Eigentumsabschnitt.
  2. Die „äußere Sphäre“ ist nicht § 39, sondern § 41. „Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein“ eröffnet den Eigentumsabschnitt. § 39 sagt nur, dass die Person sich zu einer vorgefundenen Natur verhält.
  3. Das Erlaubnisrecht gehört zu § 38. Auf dem Blatt steht es unter der Schriftrolle des Rechtsgebots (§ 36). Verbot und Erlaubnis sind Hegels Bestimmung des abstrakten Rechts zwei Paragraphen später.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach dem Gang des Textes.
Das abstrakte Recht — Die PersonDer Eingang des abstrakten Rechts, Paragraph 34 bis 40: die Unmittelbarkeit des Willens und die Person; die Grenzen des abstrakten Rechts als bloße Erlaubnis und Verbot; die Einteilung in Eigentum, Vertrag und Unrecht.DAS ABSTRAKTE RECHT — DIE PERSONGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 34–40 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Erster Teil: Das abstrakte Recht §§ 34–104 · Das Eigentum §§ 41–71 · Der Vertrag §§ 72–81 · Das Unrecht §§ 82–104I. Person und Persönlichkeit§§ 34–36§ 34Die Unmittelbarkeit des Willensder an und für sich freie Wille in seinemabstrakten Begriffe§ 35Die Persondie formelle, sonst inhaltslose Beziehungauf sich in der Einzelnheit§ 36Die Rechtsfähigkeit und das Rechtsgebot„sei eine Person und respektiere dieanderen als Personen“II. Grenzen des abstrakten Rechts§§ 37–39§ 37Die Besonderheitist vorhanden, aber in der abstraktenPersönlichkeit noch nicht enthalten§ 38Erlaubnis und Verbotgegen den konkreten Inhalt ist das abstrakteRecht nur eine Möglichkeit — ein Verbot§ 39Die vorgefundene Naturdie beschließende Einzelheit der Personverhält sich zu einer AußenweltIII. Die Einteilung und der Fortgang§§ 40–42§ 40Die Einteilunga) Besitz, welcher Eigentum ist · b) Vertrag ·c) Unrecht und Verbrechen§ 41Die äußere Sphäre der Freiheit„Die Person muß sich eine äußere Sphäreihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein.“§ 42Die Sachedas vom freien Geiste unmittelbarVerschiedene: „ein Unfreies, Unpersönlichesund Rechtloses“EINTEILUNG (§ 40)§ 36: „Das Rechtsgebot ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Infografik: Das Eigentum bei Hegel, Paragraph 41 bis 71 – I. Das Recht des Willens auf die Sache mit Besitz und Eigentum; II. Die Weisen der Besitznahme mit körperlicher Ergreifung, Formierung und Bezeichnung; III. Der Gebrauch der Sache mit Wert und Verjährung; IV. Die Entäußerung des Eigentums mit den unveräußerlichen Gütern und dem Übergang zum Vertrag.
Verbesserungen.

Die vier Felder entsprechen Hegels Gliederung, und die Paragraphenspannen stimmen. Drei Berichtigungen:

  1. Die Bezeichnung ist § 58, nicht § 56. Die drei Weisen der Besitznahme sind: die körperliche Ergreifung (§ 55), die Formierung (§ 56) und die bloße Bezeichnung (§ 58) – „ein Zeichen an der Sache“. Auf dem Blatt tragen Formierung und Bezeichnung dieselbe Nummer.
  2. § 46 ist nicht das „anerkannte Recht“. Dort erhält das Eigentum den Charakter des Privateigentums, weil mein Wille als Wille des Einzelnen objektiv wird. Die Anerkennung durch einen anderen Willen kommt erst mit dem Vertrag (§ 71) ins Spiel; das ist gerade der Schritt, den das Blatt am Ende richtig anzeigt.
  3. § 57 fehlt. Zwischen Formierung und Bezeichnung steht der Paragraph, in dem Hegel sagt, der Mensch sei nach seiner unmittelbaren Existenz ein Natürliches und werde erst „durch die Ausbildung seines eigenen Körpers und Geistes“ von sich Besitz ergreifend – die Stelle, an der er die Sklaverei behandelt. Auf einem Blatt über Eigentum ist es die folgenreichste Auslassung.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung nach Hegels eigenen Überschriften.
Das Eigentum — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDer Eigentumsabschnitt, Paragraph 41 bis 71, in drei Teilen: A. Besitznahme mit körperlicher Ergreifung, Formierung und Bezeichnung; B. Der Gebrauch der Sache mit Wert und Verjährung; C. Entäußerung des Eigentums mit den unveräußerlichen Gütern. Danach der Übergang zum Vertrage.DAS EIGENTUMGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 41–71 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Erster Teil: Das abstrakte Recht §§ 34–104 · Erster Abschnitt: Das Eigentum §§ 41–71 · Zweiter Abschnitt: Der Vertrag §§ 72–81 · Dritter Abschnitt: Das Unrecht §§ 82–104A. Die Besitznahme§§ 54–58§§ 41–46Grundlagendie äußere Sphäre der Freiheit (§ 41) · die Sache(§ 42) · das Zueignungsrecht (§ 44) · der Besitz(§ 45) · das Privateigentum (§ 46)§§ 50–53Priorität und Verhältnisseder in der Zeit zufällig Erste (§ 50) · die Besitz-ergreifung (§ 51) · die drei Verhältnisse (§ 53)§ 55Die körperliche Ergreifung§§ 56–57Die Formierungund die Ausbildung des eigenen Körpersund Geistes; gegen die Sklaverei (§ 57)§ 58Die Bezeichnungdas Zeichen an der SacheB. Der Gebrauch der Sache§§ 59–64§§ 59–62Der Gebrauchdie Sache erhält das Prädikat, die meinigezu sein; voller und teilweiser Gebrauch§ 63Der Wertdie spezifische Bestimmtheit wird ver-gleichbar — die Sache als Wert§ 64Die VerjährungForm und Zeichen ohne die Gegenwart desWillens erlöschenC. Die Entäußerung des Eigentums§§ 65–71§ 65Die Freiheit der EntäußerungEigentum ist meines nur, insofern ichmeinen Willen darein lege§ 66Die unveräußerlichen GüterPersönlichkeit, Freiheit des Willens,Sittlichkeit, Religion — und unverjährbar§§ 67–70Veräußerung von Kräften und Lebeneinzelne Produktionen und beschränkte Zeit(§ 67); das Leben (§ 70)§ 71Übergang zum Vertragedas Eigentum als Sein für anderes — dieBeziehung von Person zu PersonÜBERGANG ZUM VERTRAGE (§ 71)§ 41: „Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein.“ — § 53 nennt die drei Verhältnisse: Besitznahme, Gebrauch, Entäußerung.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Infografik: Hegels Theorie des geistigen Eigentums – I. Die Veräußerung des Inneren, wie der Geist seine Ideen zur äußeren Sache macht; II. Das reproduzierbare Werk mit der Unterscheidung von Idee und Exemplaren an einer Druckerpresse; III. Die zeitliche Begrenzung von Patent und Urheberrecht mit dem Übergang ins Gemeingut; IV. Öffentliche Denkmale und Gemeineigentum vor einem Museumsgebäude.
Verbesserungen.

Der Gedanke ist richtig erfasst: Hegel unterscheidet das einzelne Exemplar vom allgemeinen Werk und begrenzt das Recht daran zeitlich. Zwei der vier Paragraphenangaben sind jedoch vertauscht, und eine Deutung dreht Hegels Aussage um.

  1. Die Unterscheidung von Allgemeinem und Exemplar steht in § 69, nicht in § 64. Dort heißt es, der Erwerber besitze am einzelnen Exemplar „den vollen Gebrauch und Wert“, während „der Verfasser der Schrift oder der Erfinder der technischen Vorrichtung Eigentümer der allgemeinen Art und Weise bleibt“. § 68 – die Frage des Nachdrucks – ist im selben Feld richtig zitiert.
  2. Die zeitliche Begrenzung steht in § 64, nicht in § 69. § 64 handelt von der Verjährung, und seine Anmerkung behandelt eigens die zeitliche Grenze des literarischen Eigentums. Die beiden Felder II und III haben ihre Nummern also getauscht.
  3. Die Denkmale sind bei Hegel prekärer, als das Blatt sie zeigt. § 64 Anm. sagt zwar: „Öffentliche Denkmale sind Nationaleigentum“ – fügt aber hinzu, dass sie, „verlassen von dieser Seele“ der Erinnerung und der Ehre, „für eine Nation herrenlos und zufälliger Privatbesitz“ werden, „wie z. B. die griechischen, ägyptischen Kunstwerke in der Türkei“. Die Grafik zeigt eine ägyptische Figur vor einem Museum und deutet sie als bewahrtes Gemeineigentum – Hegels Beispiel steht dort für das Gegenteil.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Stellen, an denen Hegel vom geistigen Eigentum handelt.
Das geistige Eigentum — Gliederung nach dem Gang des TextesHegels Bestimmungen zum geistigen Eigentum: Paragraph 43, wie Geistesgaben zur Sache werden; Paragraph 67 und 68 zur Veräußerung und zum reproduzierbaren Werk; Paragraph 69 zur Unterscheidung von Exemplar und allgemeiner Art und Weise; Paragraph 64 zur Verjährung und zu den öffentlichen Denkmalen.DAS GEISTIGE EIGENTUMGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 43, 64, 67–69 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Das geistige Eigentum ist kein eigener Abschnitt: Hegel behandelt es innerhalb des Eigentums (§§ 41–71), verteilt auf § 43, § 64 und §§ 67–69I. Wie Inneres zur Sache wird§§ 43, 66–67§ 43Geistesgaben, Wissenschaften, Künstesie sind zunächst Inneres des Geistes; durchdie Äußerung erhalten sie das Dasein vonSachen und werden veräußerlich§ 66Die Grenzeunveräußerlich sind Persönlichkeit, Freiheitdes Willens, Sittlichkeit, Religion§ 67Veräußerung auf Zeiteinzelne Produktionen und ein beschränkterGebrauch der Kräfte — nicht das GanzeII. Das reproduzierbare Werk§§ 68–69§ 68Die Äußerung schlägt in eine Sache um,die „nun ebenso von anderen produziertwerden kann“ — die Frage des Nachdrucks§ 69Exemplar und allgemeine Art und Weiseder Erwerber ist voller Eigentümer deseinzelnen Exemplars; der Verfasser bleibt„Eigentümer der allgemeinen Art und Weise“III. Zeit, Denkmale, Nationaleigentum§ 64§ 64Die VerjährungEigentum verlangt, „daß der Wille, etwas zuhaben, sich äußere“ — Ansprüche erlöschen§ 64 Anm.Öffentliche Denkmalesind Nationaleigentum; verlassen von derSeele der Erinnerung werden sie herrenlos(Hegels Beispiel: griechische und ägyptischeKunstwerke)§ 64 Anm.Das Recht der Familie eines Schriftstellersdie zeitliche Grenze des literarischenEigentumsÜBERGANG ZUM VERTRAGE (§ 71)§ 64 Anm.: „Öffentliche Denkmale sind Nationaleigentum“ — verlassen von der ihnen innewohnenden Seele der Erinnerung und der Ehre werden sie „für eine Nation herrenlos“.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Infografik: Der Hegelsche Begriff des Wertes in fünf Feldern – A. Die Qualität als besondere Nützlichkeit; B. Die Abstraktion zur Quantität, in der Stuhl, Mehl und Buch zum Wert verschmelzen; C. Die Gleichheit im Vertrag, in dem ungleiche Sachen im Wert identisch sind; D. Das Geld als für sich seiende Repräsentation des Wertes; E. Die soziale Geltung des Wertes in der bürgerlichen Gesellschaft durch Arbeit und Bedürfnisse.
Verbesserungen.

Der Gang ist gut getroffen, und die beiden tragenden Stellen sind richtig zitiert: § 63 für die Abstraktion zum Wert und § 77 für die Identität der Werte im Vertrag. Drei Nachträge:

  1. Der Satz „Die Sache ist nur für das Bedürfnis“ steht nicht in § 62. § 62 handelt vom teilweisen und temporären Gebrauch im Unterschied zum Eigentum. Dass die Sache „gegen mich nicht Endzweck in sich selbst“ ist, sagt § 61 unter Verweis auf § 42; die Beziehung auf ein spezifisches Bedürfnis steht im ersten Satz von § 63.
  2. Die schönste Stelle fehlt. Der Zusatz zu § 63 sagt in einem Satz, was die ganze linke Bildhälfte zeigen will: „Das Qualitative verschwindet hier in der Form des Quantitativen.“ Und die Anmerkung zu § 63 gibt Hegels eigenes Beispiel für die Trennung von Gebrauch und Wert: der Lehnsträger sei „nur der Eigentümer des Gebrauchs, nicht des Werts der Sache“.
  3. Zum Geld. Die Angabe „§ 63 Zusatz / § 80“ ist vertretbar, aber die eigentliche Stelle ist § 80: dort nennt Hegel beim Kauf und Verkauf den Austausch einer Sache gegen „ein allgemeines Tauschmittel, welches keinen sonstigen spezifischen Nutzen hat“ – das Geld. Dass es „die Werte aller anderen in sich enthält“, ist eine Zuspitzung der Grafik, kein Zitat.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Stellen, an denen Hegel vom Wert handelt.
Der Begriff des Wertes — Gliederung nach dem Gang des TextesDer Wertbegriff bei Hegel an drei Stellen: im Gebrauch der Sache, wo die spezifische Brauchbarkeit vergleichbar wird; im Vertrag, wo der Wert das identisch Bleibende ist und das Geld als allgemeines Tauschmittel auftritt; und im System der Bedürfnisse, wo der Wert durch Arbeit und Teilung der Arbeit gesellschaftlich vermittelt wird.DER BEGRIFF DES WERTESGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 61–63, 77, 80, 189 ff. — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Der Wert ist kein eigener Abschnitt: Hegel entwickelt ihn im Gebrauch der Sache (§ 63), im Vertrag (§ 77, § 80) und im System der Bedürfnisse (§§ 189 ff.)I. Gebrauch und Wert§§ 61–63§§ 61–62Der ganze und der teilweise Gebrauchder ganze Umfang des Gebrauchs ist dasEigentum; ein teilweiser oder temporärerGebrauch ist davon unterschieden§ 63Die Abstraktion zum Wertdie spezifische Brauchbarkeit wird „quantitativbestimmt vergleichbar“ — der Wert§ 63 Anm.Der LehnsträgerEigentümer des Gebrauchs, nicht des Werts —Hegels eigenes Beispiel für die TrennungII. Der Wert im Vertrag§§ 77, 80§ 77Das identisch Bleibendeim reellen Vertrag behält jeder dasselbeEigentum, das er zugleich aufgibt — diesesan sich seiende Eigentum ist der Wert§ 80Kauf und VerkaufAustausch einer Sache gegen das allgemeineTauschmittel ohne sonstigen spezifischenNutzen: das GeldIII. Der Wert in der bürgerlichen Gesellschaft§§ 189–200§ 192Bedürfnisse und Mittel als Sein für andere§ 196Die Arbeitdie Vermittlung, partikularisierte Mittelzu bereiten und zu erwerben§ 198Die Teilung der Arbeitdas Allgemeine in der Arbeit ist die Abstraktion§§ 199–200Das allgemeine Vermögendie subjektive Selbstsucht schlägt in denBeitrag zur Befriedigung aller umDER WERT ALS SOZIALE WIRKLICHKEIT§ 63 Zusatz: „Das Qualitative verschwindet hier in der Form des Quantitativen.“ — § 63 Anm.: Der Lehnsträger ist „nur der Eigentümer des Gebrauchs, nicht des Werts der Sache“.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zum Vertrag (§§ 72–81): links zwei Figuren mit Gedankenblasen – Apfel und Münze – die sich die Hand geben, darunter „Gemeinsamer Wille“; in der Mitte Sprechblasen, Zahnräder und eine Waage für Übereinkunft, Leistung und den allgemeinen Wert; rechts eine gesiegelte Urkunde, ein Haus und eine zerreißende Kette mit maskierter Figur für den Rechtsbegriff und die Möglichkeit des Unrechts.
Verbesserungen.

Der Dreischritt stimmt, und § 81 ist als Übergang zum Unrecht richtig angegeben. Bei den Paragraphenzahlen der mittleren Spalte hat die KI jedoch zwei Momente verwechselt, und die wichtigste Bestimmung des Abschnitts fehlt ganz:

  1. Übereinkunft und Leistung stehen nicht in § 76, sondern in § 78. § 76 unterscheidet den formellen Vertrag (die Schenkung, bei der die Momente auf die beiden Kontrahenten verteilt sind) vom reellen (dem Tausch, bei dem jeder die Totalität der Momente ist). Die Unterscheidung von Übereinkunft und Leistung, und mit ihr die Stipulation, folgt erst in § 78; die Verbindlichkeit in § 79.
  2. „Versprechen“ ist gerade das, was Hegel von der Stipulation abgrenzt. § 79 Anm.: Beim bloßen Versprechen bleibt das Gewollte „ein Zukünftiges“ und „eine subjektive Bestimmung meines Willens, die ich hiermit noch ändern kann“; die Stipulation dagegen ist schon das Dasein des Willensbeschlusses – die Sache hat bereits aufgehört, mein Eigentum zu sein. An diesem Punkt widerspricht Hegel ausdrücklich Fichte.
  3. Die Anerkennung steht in § 71 Anm., nicht in § 73. Dort heißt es, der Vertrag setze voraus, „daß die darein Tretenden sich als Personen und Eigentümer anerkennen“. § 73 handelt davon, daß ich mich meines Eigentums entäußern muß, damit mir mein Wille als daseiender gegenständlich werde.
  4. Das Geld gehört zu § 80, nicht zu § 77. § 77 bestimmt den Wert als das im Vertrage an sich seiende, identisch Bleibende. Erst § 80 nennt beim Kauf den Tausch gegen eine Sache, „welche nur als der Wert ohne die andere spezifische Bestimmung zur Benutzung gilt, – gegen Geld“.
  5. Die entscheidende Grenze fehlt. Nach § 75 ist der im Vertrag entstandene identische Wille „nur ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner“. Daraus zieht Hegel in derselben Anmerkung die beiden berühmten Folgerungen: die Ehe läßt sich nicht unter den Vertragsbegriff subsumieren (gegen Kant), und ebensowenig liegt die Natur des Staats im Vertragsverhältnis. Ohne diesen Satz wirkt der Vertrag wie das Modell aller Gemeinschaft – das genaue Gegenteil von Hegels Absicht.
  6. Der maskierte Dieb greift vor. Das Unrecht beginnt in § 84 ff. mit dem unbefangenen Unrecht, dem redlichen Streit zweier Parteien um dasselbe Recht; Betrug und Verbrechen folgen erst danach (§§ 87 ff., 90 ff.).

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung des Vertrags-Abschnitts.
Der Vertrag — Gliederung nach dem Gang des TextesDer zweite Abschnitt des abstrakten Rechts, Paragraph 72 bis 81, in drei Schritten: der Begriff des Vertrags als Beziehung von Willen auf Willen und seine Grenze; die Arten und Momente, formeller und reeller Vertrag, der Wert, Übereinkunft und Leistung; die Einteilung der Verträge und der Übergang zum Unrecht.DER VERTRAGGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 72–81 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Erster Teil: Das abstrakte Recht §§ 34–104 · Das Eigentum §§ 41–71 · Der Vertrag §§ 72–81 · Das Unrecht §§ 82–104I. Der Begriff des Vertrags§§ 71–75§ 71Übergang vom Eigentum zum Vertragedie Beziehung von Willen auf Willen ist derBoden, in dem die Freiheit Dasein hat;Eigentum nun auch vermittels eines anderenWillens — in einem gemeinsamen Willen§ 71 Anm.Die Anerkennungder Vertrag setzt voraus, „daß die dareinTretenden sich als Personen und Eigentümeranerkennen“§§ 72–74Der Widerspruch und seine Vermittlungich bin und bleibe Eigentümer, indem ich imidentischen Willen aufhöre, es zu sein;die Einheit unterschiedener Willen (§ 73)§ 75Die Grenze des Vertragsder Vertrag geht von der Willkür aus; seinidentischer Wille ist nur gemeinsam, nichtan und für sich allgemein — Ehe und Staatfallen nicht unter den VertragsbegriffII. Arten und Momente§§ 76–79§ 76Formeller und reeller VertragSchenkungsvertrag: die Momente sind auf dieKontrahenten verteilt — Tauschvertrag: jederist die Totalität der Momente§ 77Der Wertdas im Vertrage an sich seiende, identischBleibende, worin die Gegenstände einandergleich sind; die laesio enormis§ 78Übereinkunft und Leistungder gemeinsame Wille als Übereinkunft erhältDasein im Zeichen, in Gebärde und Sprache:die Stipulation§ 79Die Verbindlichkeitdurch die Stipulation ist die Sache bereitsEigentum des anderen; Unterschied vom bloßenVersprechen (gegen Fichte)III. Einteilung und Übergang§§ 80–81§ 80 ASchenkungsvertragSchenkung einer Sache · Leihen · Schenkungeiner Dienstleistung (depositum)§ 80 BTauschvertragTausch · Kauf und Verkauf gegen Geld ·Vermietung und Anleihe · Lohnvertrag§ 80 CVervollständigung durch VerpfändungPfand, Hypothek, Bürgschaft — nicht selbstein Vertrag, sondern eine Stipulation§ 81Der Übergang zum Unrechtder besondere Wille tritt „in Willkür undZufälligkeit der Einsicht und des Wollens“gegen das, was an sich Recht istÜBERGANG ZUM UNRECHT (§ 81)§ 75: Der im Vertrag gesetzte identische Wille ist „nur ein durch sie gesetzter, somit nur gemeinsamer, nicht an und für sich allgemeiner“ — darum sind Ehe und Staat keine Verträge.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Gezeichnete Übersichtstafel zu § 80, der Einteilung der Verträge, in drei Feldern: A. Schenkungsvertrag mit Schenkung einer Sache, Leihen eines Pferdes und Aufbewahrung (depositum); B. Tauschvertrag mit Tausch, Kauf und Verkauf gegen Geld, Vermietung gegen Mietzins und Lohnvertrag; C. Vervollständigung eines Vertrags durch Verpfändung mit Pfand, Hypothek und Bürgschaft. Hegel steht in der Mitte und nennt die Kriterien der Einteilung.
Verbesserungen.

Inhaltlich ist dies eine der genauesten Tafeln der Reihe: die drei Klassen A, B und C, die lateinischen Namen (mutuum, commodatum, depositum, emtio venditio, locatio conductio, locatio operae, cautio) und selbst Hegels eigener Verweis „Stipulation § 77“ bei der Verpfändung stimmen mit dem Text überein. Vier Nachträge:

  1. Zwei Schreibfehler. In der Kriterienliste muß es „formell“ heißen, nicht „Formel“; und im Kasten zum Testament „Gesellschaft“, nicht „Geselischaft“.
  2. Kant ist hier nicht der Gegner. Die Sprechblase stellt den „Schlendrian“ und die Kant-Fundstelle nebeneinander, als sei Kants Einteilung gemeint. Hegel sagt das Gegenteil: seine Einteilung „trifft im ganzen mit der Kantischen Einteilung […] zusammen“. Der Schlendrian ist die überlieferte Einteilung „in Real- und Konsensual-, genannte und ungenannte Kontrakte usf.“.
  3. Beim Testament fehlt die zweite Voraussetzung. Die testamentarische Disposition liegt nicht im Begriffe des Vertrags, „sondern setzt die bürgerliche Gesellschaft und eine positive Gesetzgebung voraus“.
  4. Die Anleihe ist kein eigener Vertragstyp. Sie ist bei Hegel der zweite Fall der Vermietung: α) einer spezifischen Sache — die eigentliche Vermietung; β) einer allgemeinen Sache, „so daß der Verleiher nur Eigentümer dieser oder, was dasselbe ist, des Wertes bleibt“ — die Anleihe. Die Tafel setzt sie als selbständigen Kasten daneben.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: Hegels Einteilung der Verträge im Wortlaut des § 80.
Die Einteilung der Verträge — Gliederung nach Hegels eigener EinteilungHegels Einteilung der Verträge in Paragraph 80: A. Schenkungsvertrag mit Schenkung einer Sache, Leihen und Schenkung einer Dienstleistung; B. Tauschvertrag mit Tausch, Kauf und Verkauf, Vermietung, Anleihe und Lohnvertrag; C. Vervollständigung eines Vertrags durch Verpfändung mit Pfand, Hypothek und Bürgschaft.DIE EINTEILUNG DER VERTRÄGEGrundlinien der Philosophie des Rechts, § 80 — Gliederung nach Hegels eigener EinteilungOrt im Ganzen: Der Vertrag §§ 72–81 · Die Kriterien der Einteilung (§ 80): formeller und reeller Vertrag · Eigentum und Besitz/Gebrauch · Wert und spezifische SacheA. Schenkungsvertrag§ 80 A1.Schenkung einer Sachedie eigentlich sogenannte Schenkung2.Leihen einer SacheVerschenkung eines Teils oder des be-schränkten Genusses und Gebrauchs; derVerleiher bleibt Eigentümer (mutuum undcommodatum ohne Zinsen)3.Schenkung einer Dienstleistungz. B. die bloße Aufbewahrung einesEigentums (depositum)Nicht hierher: die testamentarischeDispositionsie liegt nicht im Begriffe des Vertrags,sondern setzt die bürgerliche Gesellschaftund eine positive Gesetzgebung vorausB. Tauschvertrag§ 80 B1.Tausch als solcherα) einer spezifischen Sache gegen eine andereβ) Kauf oder Verkauf (emtio venditio):gegen eine Sache, die nur als der Wert gilt— gegen Geld2.Vermietung (locatio conductio)Veräußerung des temporären Gebrauchsgegen Mietzins: α) einer spezifischen Sache,eigentliche Vermietung · β) einer allgemeinenSache: Anleihe (mutuum)3.Lohnvertrag (locatio operae)Veräußerung meines Produzierens oderDienstleistens auf beschränkte Zeit (§ 67);verwandt: Mandat und Honorar, wo eineInkommensurabilität des Geleisteten eintrittC. Vervollständigung durch Verpfändung§ 80 C1.Die Trennung von Eigentum und Besitzich bin Eigentümer, ohne im Besitz zu sein —oder umgekehrt, wenn nicht Zug um Zuggeleistet wird2.Das Pfand (cautio)eine spezifische Sache, die nur nach demWerte des überlassenen oder geschuldetenEigentums mein Eigentum ist; der Mehrwertbleibt Eigentum des Verpfändenden3.Kein Vertrag, sondern Stipulationdie Verpfändung ist „nur eine Stipulation(§ 77), das einen Vertrag in Rücksicht auf denBesitz des Eigentums vervollständigendeMoment“4.Besondere FormenHypothek und BürgschaftÜBERGANG ZUM UNRECHT (§ 81)§ 80: Die Einteilung ist „nicht von äußerlichen Umständen, sondern von Unterschieden, die in der Natur des Vertrags selbst liegen, herzunehmen“ — und trifft mit Kants Einteilung zusammen.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zum Unrecht und zur Strafe (§§ 81–104): links ein Handschlag über einem Vertrag, den eine maskierte Figur mit gesprengter Kette zerreißt; in der Mitte drei Szenen für unbefangenes Unrecht (Streit am Gartenzaun), Betrug (untergeschobene Ware) und Verbrechen (eingeschlagene Fensterscheibe); rechts ein Kreislauf aus zerrissener Kette, Richterhammer und wiederhergestelltem Ring: die Strafe als Negation der Negation.
Verbesserungen.

Die drei Gestalten des Unrechts sind richtig benannt und richtig beziffert, und die Formel der dritten Spalte ist keine Erfindung: der Zusatz zu § 97 sagt wörtlich, die Tat des Verbrechens sei „nicht ein Erstes, Positives, zu welchem die Strafe als Negation käme, sondern ein Negatives, so daß die Strafe nur Negation der Negation ist“. Vier Nachträge:

  1. Hegels dritte Überschrift lautet „Zwang und Verbrechen“ (§ 90), nicht „Verbrechen“. Der übergangene Zwang trägt die ganze Begründung: der freie Wille „kann an und für sich nicht gezwungen werden“ (§ 91), der Zwang zerstört sich in seinem Begriffe und hat seine reelle Darstellung darin, „daß Zwang durch Zwang aufgehoben wird“ (§ 93) — genau der Pfeil, den die Grafik erst in der dritten Spalte zeichnet.
  2. Zum Verbrechen gehört Hegels eigener Ausdruck. Es ist „ein negativ-unendliches Urteil in seinem vollständigen Sinne“ (§ 95): negiert wird nicht nur diese Sache als meine, sondern die Rechtsfähigkeit selbst. „Negation des Rechts an sich“ trifft das ungefähr, verliert aber den logischen Ort.
  3. Die dritte Spalte endet einen Schritt zu früh — und zu versöhnlich. Im abstrakten Recht ist das Aufheben des Verbrechens „zunächst Rache“ (§ 102); als Handlung eines subjektiven Willens wird sie selbst „eine neue Verletzung“ und „verfällt … in den Progreß ins Unendliche“. Erst die Forderung einer „nicht rächenden, sondern strafenden Gerechtigkeit“ (§ 103) führt über in die Moralität — und die strafende Gerechtigkeit selbst erst im Staat, mit Richter und Gericht (§§ 219 f.). Der Ring schließt sich hier also noch nicht.
  4. Der stärkste Satz des Abschnitts fehlt. § 100: „Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt.“ Diese Ehre wird ihm nicht zuteil, wenn er „nur als schädliches Tier betrachtet wird“ oder wenn die Strafe aus Abschreckung und Besserung begründet wird. Daran hängt Hegels Rang in der Straftheorie.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Gang des Unrechts-Abschnitts von § 82 bis § 104.
Das Unrecht und die Strafe — Gliederung nach dem Gang des TextesDer dritte Abschnitt des abstrakten Rechts, Paragraph 82 bis 104: die drei Gestalten des Scheins — unbefangenes Unrecht, Betrug und Verbrechen; Zwang und Verbrechen; und die Aufhebung des Verbrechens durch die Strafe bis zum Übergang in die Moralität.DAS UNRECHT UND DIE STRAFEGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 82–104 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Erster Teil: Das abstrakte Recht §§ 34–104 · Das Eigentum §§ 41–71 · Der Vertrag §§ 72–81 · Dritter Abschnitt: Das Unrecht §§ 82–104I. Der Schein des Rechts§§ 82–89§§ 82–83Der Schein und die Einteilungdas Recht erhält als Besonderes „die Form einesScheines“: teils an sich, teils durch das Subjektgesetzt, teils schlechthin als nichtig gesetzt§§ 84–86A. Unbefangenes oder bürgerliches Unrechtdie Kollision, in der die Sache „aus einemRechtsgrunde“ angesprochen wird: der bürgerlicheRechtsstreit; beide Parteien erkennen dasRecht an und wollen nur je das ihrige§§ 87–89B. Der Betrughier wird der Schein durch das Subjekt gesetzt:die Sache wird mir dem Werte nach andersvorgestellt, als sie ist — verletzt ist meinbesonderer, nicht schon der allgemeine WilleII. Zwang und Verbrechen§§ 90–96§§ 90–92C. Gewalt und Zwangder Wille, in eine äußere Sache gelegt, kann anihr ergriffen werden; der freie Wille selbstaber „kann an und für sich nicht gezwungenwerden“ (§ 91)§ 93Zwang durch Zwangder zweite Zwang, der einen ersten aufhebt,ist „nicht nur bedingt rechtlich, sondernnotwendig“§ 94Das Recht als Zwangsrecht— aber es so zu definieren hieße, es an einerFolge auffassen, die erst „auf dem Umwege desUnrechts“ eintritt§§ 95–96Das Verbrechender erste Zwang, der das Recht als Rechtverletzt: „ein negativ-unendliches Urteil“ —negiert wird die Rechtsfähigkeit selbst; derUmfang der Verletzung bleibt unterschiedenIII. Die Aufhebung des Verbrechens§§ 97–104§ 97Die Negation der Negationdie Verletzung ist in sich nichtig; ihreVernichtung ist die Wirklichkeit des Rechts§§ 98–99Ersatz und Wiederherstellungder Schaden wird zivil nach dem Werte ersetzt;die positive Existenz der Verletzung ist nurder besondere Wille des Verbrechers§ 100Die Ehre des Verbrechers„Daß die Strafe darin als sein eigenes Rechtenthaltend angesehen wird, darin wird derVerbrecher als Vernünftiges geehrt“ — nichtAbschreckung, Besserung, „schädliches Tier“§ 101Wiedervergeltungnicht Gleichheit in der spezifischen, sondernin der an sich seienden Beschaffenheit derVerletzung — nach ihrem Werte§ 102Zunächst nur Racheals Handlung eines subjektiven Willens wird sie„eine neue Verletzung“ und verfällt in denProgreß ins Unendliche§§ 103–104Der Übergangdie Forderung einer „nicht rächenden, sondernstrafenden Gerechtigkeit“ führt auf einenWillen, der als subjektiver das Allgemeine will:das Prinzip der MoralitätÜBERGANG IN DIE MORALITÄT (§ 104)§ 97 Zusatz: „Die Tat des Verbrechens ist nicht ein Erstes, Positives, zu welchem die Strafe als Negation käme, sondern ein Negatives, so daß die Strafe nur Negation der Negation ist.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zur Moralität (§§ 105–118): links eine Figur, die sich von einer Vertragsurkunde abwendet und in eine Gedankenblase mit Fragezeichen und Herz blickt — der Übergang vom abstrakten Recht zur inneren Selbstbestimmung; in der Mitte ein geworfener Stein, der eine Scheibe zerschlägt, mit Glühbirne für den Vorsatz und dem Satz vom Recht des Wissens; rechts ein Richter mit Hammer und Waage vor einer Figur, die die Verantwortung übernimmt, daneben eine Kette mit dem Anhänger „Schuld“.
Verbesserungen.

Der Einstieg der linken Spalte ist genau getroffen — § 105 sagt wörtlich, die Reflexion des Willens in sich bestimme „die Person zum Subjekte“ —, und „Das Recht des Wissens“ ist Hegels eigener Ausdruck aus § 117. Vier Nachträge:

  1. Die Paragraphenzahlen der mittleren Spalte gehören nicht zum Vorsatz. §§ 108–114 entwickeln den moralischen Standpunkt überhaupt: das Sollen (§ 108), die Momente des Zwecks (§§ 109–112), den Begriff der Handlung (§ 113) und die Einteilung der ganzen Moralität (§ 114). Der Vorsatz selbst wird erst im Ersten Abschnitt behandelt, der bei Hegel „Der Vorsatz und die Schuld“ heißt und §§ 115–118 umfaßt — also genau die Paragraphen, die die Grafik der dritten Spalte allein zuweist. Vorsatz und Schuld sind ein Abschnitt, nicht zwei Stufen.
  2. Die Reihenfolge ist umgekehrt. Bei Hegel steht die Schuld zuerst, und zwar in einem ganz äußerlichen Sinn: der Wille „hat schuld überhaupt daran“, sobald im veränderten Dasein „das abstrakte Prädikat des Meinigen“ liegt (§ 115) — deshalb kann der formelle Verstand „bei einer reichen Begebenheit (z. B. der Französischen Revolution)“ unter unzähligen Umständen wählen, welcher schuld sei. Erst § 117 schränkt diese Schuld auf das ein, was im Vorsatze lag. Der Vorsatz ist also nicht der Anfang, sondern die Begrenzung.
  3. Die zerschlagene Scheibe verlangt § 118. Dort behandelt Hegel die Folgen: zuzurechnen ist nur „die eigene immanente Gestaltung der Handlung“, nicht das, was die äußerlichen Mächte in „entfernte, fremde Folgen fortwälzen“. Und beide gängigen Grundsätze — die Konsequenzen zu verachten oder aus den Folgen zu urteilen — sind ihm „beides gleich abstrakter Verstand“.
  4. Der Richter gehört noch nicht hierher. Die Zurechnung ist auf dem moralischen Standpunkt „das Recht des subjektiven Willens“ (§ 107), nicht die Sache eines Gerichts; Richter, Prozeß und Urteil folgen erst in der bürgerlichen Gesellschaft (§§ 219 ff.).

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Eingang der Moralität und der erste Abschnitt.
Die Moralität — Vorsatz und Schuld — Gliederung nach dem Gang des TextesDer Eingang der Moralität, Paragraph 105 bis 118: der moralische Standpunkt als Recht des subjektiven Willens; die Handlung und die Einteilung der Moralität in Vorsatz, Absicht und das Gute; und der erste Abschnitt, Der Vorsatz und die Schuld, mit dem Recht des Wissens und der Zurechnung der Folgen.DIE MORALITÄT — VORSATZ UND SCHULDGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 105–118 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Zweiter Teil: Die Moralität §§ 105–141 · Der Vorsatz und die Schuld §§ 115–118 · Die Absicht und das Wohl §§ 119–128 · Das Gute und das Gewissen §§ 129–141I. Der moralische Standpunkt§§ 105–108§§ 105–106Von der Person zum Subjektdie Reflexion des Willens in sich „bestimmt diePerson zum Subjekte“; nur im subjektivenWillen kann die Freiheit wirklich sein§ 107Das Recht des subjektiven Willensder Wille „anerkennt und ist nur etwas, insofernes das Seinige“ ist§ 108Der Standpunkt des Sollensder moralische Standpunkt ist der des Verhält-nisses und der Forderung; das Moralische istnoch nicht das Gegenteil des Unmoralischen,sondern der Boden von beidemII. Die Handlung und die Einteilung§§ 109–114§§ 109–112Die Momente des ZwecksInhalt, Tätigkeit, Zweck; die Ausführung hat„eine positive Beziehung auf den Willenanderer“ (§ 112)§ 113Die Handlung„Die Äußerung des Willens als subjektiven odermoralischen ist Handlung“ — erst hier, nichtschon im abstrakten Recht§ 114Die drei Seiten des moralischen Willensa) Vorsatz und Schuld · b) Absicht und Wohl ·c) das Gute, das Böse und das GewissenIII. Der Vorsatz und die Schuld§§ 115–118§ 115Tat und Schulddie Tat setzt eine Veränderung am vorliegendenDasein; der Wille hat „schuld überhaupt daran“,insofern darin „das abstrakte Prädikat desMeinigen“ liegt§ 116Was mir zur Last fälltSchaden durch meine Sachen — mehr oderweniger, je nach meiner Herrschaft über sie§ 117Das Recht des Wissensschuld habe ich nur an dem, „was er von ihrenVoraussetzungen in seinem Zwecke weiß, wasdavon in seinem Vorsatze lag“§ 118Die Folgenzugerechnet wird nur die eigene immanenteGestaltung der Handlung; die Folgen zu ver-achten und aus den Folgen zu urteilen ist„beides gleich abstrakter Verstand“ÜBERGANG ZUR ABSICHT (§ 119)§ 117: „Die Tat kann nur als Schuld des Willens zugerechnet werden; – das Recht des Wissens.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zur Absicht und zum Wohl (§§ 119–128): links eine Figur, die eine Mauer baut und in der Gedankenblase das fertige Haus als „Zweck“ sieht; in der Mitte eine lächelnde Figur mit Herz, umgeben von Speisen, Haus und Sonne, daneben zwei Waagen für Wohl und Interesse; rechts eine notleidende Gestalt vor einem Bäckereischaufenster im Gewitter, mit zerreißender Kette „Abstraktes Recht“ und Rettungsring, darunter der Übergang zum Guten.
Verbesserungen.

Der Abschnitt heißt bei Hegel „Die Absicht und das Wohl“ und umfaßt §§ 119–128 — beides ist richtig angegeben, und die Notrechts-Szene trifft § 127. Fünf Nachträge:

  1. Das „Interesse“ steht in § 122, nicht in §§ 123–126. Dort heißt es: „Durch dies Besondere hat die Handlung subjektiven Wert, Interesse für mich.“ Die mittlere Spalte beginnt sachlich erst mit § 123, dem Wohl und der Glückseligkeit.
  2. Die schärfste Bestimmung der ersten Spalte fehlt: das Recht der Absicht (§ 120). Die allgemeine Qualität der Handlung muß vom Handelnden gewußt sein — und genau daraus folgt bei Hegel die „gänzliche oder geringere Zurechnungsunfähigkeit der Kinder, Blödsinnigen, Verrückten usf.“. Das ist der konkreteste Satz des ganzen Abschnitts.
  3. Ohne § 126 klingt die dritte Spalte falsch. Unmittelbar vor dem Notrecht zieht Hegel die Grenze: „eine Absicht meines Wohls sowie des Wohls anderer – in welchem Falle sie insbesondere eine moralische Absicht genannt wird – kann nicht eine unrechtliche Handlung rechtfertigen.“ Er nennt das Gegenteil ausdrücklich „eine der verderbten Maximen unserer Zeit“. „Das Leben hat Vorrang“ ist deshalb keine allgemeine Regel, sondern die eng begrenzte Ausnahme.
  4. Die zerreißende Kette „Abstraktes Recht“ sagt das Gegenteil des Textes. Im Notrecht wird das Recht gerade nicht gesprengt: es gilt „nicht als Billigkeit, sondern als Recht“, und dabei wird „zugleich das Recht als solches und die Rechtsfähigkeit des nur in diesem Eigentum Verletzten anerkannt“. Hegels eigene Folgerung daraus ist übrigens sehr praktisch: die Wohltat der Kompetenz, wonach dem Schuldner Handwerkszeug, Ackergerät und Kleider bleiben müssen.
  5. Der berühmteste Satz des Abschnitts kommt nicht vor. § 124: „Was das Subjekt ist, ist die Reihe seiner Handlungen.“ Und in derselben Anmerkung: das Recht der subjektiven Freiheit mache „den Wende- und Mittelpunkt in dem Unterschiede des Altertums und der modernen Zeit“ aus.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der zweite Abschnitt der Moralität.
Die Absicht und das Wohl — Gliederung nach dem Gang des TextesDer zweite Abschnitt der Moralität, Paragraph 119 bis 128: die Absicht als die allgemeine Seite der Handlung und das Recht der Absicht; das Wohl, die Glückseligkeit und das Wohl anderer; und die Kollision von Recht und Wohl im Notrecht bis zum Übergang zum Guten und zum Gewissen.DIE ABSICHT UND DAS WOHLGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 119–128 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Zweiter Teil: Die Moralität §§ 105–141 · Der Vorsatz und die Schuld §§ 115–118 · Zweiter Abschnitt: Die Absicht und das Wohl §§ 119–128 · Das Gute und das Gewissen §§ 129–141I. Die Absicht§§ 119–122§ 119Die allgemeine Seite der Handlungder Vorsatz eines Denkenden enthält nicht bloßdie Einzelnheit, sondern die allgemeine Seite —„Absicht enthält etymologisch die Abstraktion“§ 120Das Recht der Absichtdie allgemeine Qualität der Handlung muß vomHandelnden gewußt sein — daraus folgt dieZurechnungsunfähigkeit der Kinder und der„Blödsinnigen, Verrückten usf.“§ 121Das Recht des Subjektsin der Handlung „seine Befriedigung zu finden“:die subjektive Freiheit in konkreter Gestalt§ 122Wert und Interessedurch das Besondere hat die Handlungsubjektiven Wert, Interesse für mich; jederendliche Zweck kann wieder Mittel werdenII. Das Wohl§§ 123–125§ 123Wohl und Glückseligkeitder Inhalt der formellen Freiheit liegt imnatürlichen Dasein: Bedürfnisse, Neigungen,Leidenschaften, Meinungen, Einfälle§ 124Die Reihe der Handlungen„Was das Subjekt ist, ist die Reihe seinerHandlungen“; das Recht der subjektiven Freiheitist „der Wende- und Mittelpunkt in dem Unter-schiede des Altertums und der modernen Zeit“§ 125Das Wohl andererauch das Wohl vieler anderer ist wesentlicherZweck und Recht der Subjektivität — „das Wohlaller“ aber ist eine ganz leere BestimmungIII. Kollision und Übergang§§ 126–128§ 126Die Grenze des Wohlsdie Besonderheit ist nur Recht, insofern ich einFreies bin: eine moralische Absicht „kann nichteine unrechtliche Handlung rechtfertigen“§ 127Das Notrechtdas Leben in der letzten Gefahr gegen dasEigentum eines anderen — „nicht als Billigkeit,sondern als Recht“; dabei wird das Recht alssolches ausdrücklich anerkannt§ 127 Anm.Die Wohltat der Kompetenzdem Schuldner bleibt so viel, wie zu seinerErnährung dienend angesehen wird§ 128Der Übergangdie Not offenbart die Zufälligkeit des Rechtswie des Wohls; ihre Wahrheit sind das Gute unddas GewissenÜBERGANG ZUM GUTEN (§ 128)§ 126: „eine Absicht meines Wohls sowie des Wohls anderer – in welchem Falle sie insbesondere eine moralische Absicht genannt wird – kann nicht eine unrechtliche Handlung rechtfertigen.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zum Guten und zum Gewissen (§§ 129–141): links ein leuchtender Kopf als Idee des Guten und eine ratlose Figur mit dem Band „Pflicht“ vor einer leeren Gedankenblase — die formale Leere; in der Mitte eine Figur mit Heiligenschein und der Aufschrift „Gewissen“, daneben schöne Seele und Willkür und ein Spiegel mit grinsendem Gesicht für Heuchelei und Böses; rechts eine Figur, die über Stufen aus Familie, bürgerlicher Gesellschaft und Staat durch einen Torbogen „Sittlichkeit“ schreitet.
Verbesserungen.

Die Grafik trifft den Bogen des Abschnitts, und „schöne Seele“ und „Heuchelei“ sind keine Zutaten, sondern zwei der Gestalten, die Hegel in der Anmerkung zu § 140 selbst aufzählt. Vier Nachträge:

  1. Die „formale Leere“ steht nicht in §§ 129–133, sondern in §§ 134–135. § 133 führt erst die Pflicht ein; § 134 stellt die Frage „was ist Pflicht?“; und § 135 gibt die Antwort, an der die Grafik hängt: der Pflicht bleibe „die inhaltslose Identität“. Die berühmte Wendung vom „leeren Formalismus“ und von der „Rednerei von der Pflicht um der Pflicht willen“ steht in der Anmerkung zu § 135 — dort, wo Hegel zugleich anerkennt, daß die Erkenntnis des Willens „erst durch die Kantische Philosophie ihren festen Grund“ gewonnen habe.
  2. Der Grafik fehlt das Gegengewicht zur Souveränität des Gewissens. § 137 unterscheidet ausdrücklich: „Das wahrhafte Gewissen ist die Gesinnung, das, was an und für sich gut ist, zu wollen; es hat daher feste Grundsätze.“ Nur auf dem formellen Standpunkt der Moralität ist es „ohne diesen objektiven Inhalt“. Ohne diesen Satz sieht es so aus, als sei das Gewissen bei Hegel bloß eine Gefahr — es ist beides.
  3. Ebenso fehlt in der ersten Spalte das doppelte Recht. § 132 Anm.: „Das Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nicht als vernünftig einsehe, ist das höchste Recht des Subjekts“ — und im selben Atemzug: „das Recht des Vernünftigen als des Objektiven an das Subjekt bleibt dagegen fest stehen.“
  4. Die Reihe des § 140 hat sechs Glieder, nicht zwei. Heuchelei, Probabilismus, das Gute als bloß subjektive Meinung, die Berufung auf die Überzeugung, die schöne Seele — und als „höchste Form“ die Ironie. Die Zuspitzung dieser Reihe ist bei Hegel die eigentliche Pointe des Abschnitts, denn erst mit ihr wird der Übergang in die Sittlichkeit (§ 141) unausweichlich.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der dritte Abschnitt der Moralität.
Das Gute und das Gewissen — Gliederung nach dem Gang des TextesDer dritte Abschnitt der Moralität, Paragraph 129 bis 141: das Gute als realisierte Freiheit und absoluter Endzweck der Welt; die Pflicht und Hegels Kritik des leeren Formalismus; das Gewissen, das Böse und seine Gestalten bis zum Übergang in die Sittlichkeit.DAS GUTE UND DAS GEWISSENGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 129–141 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Zweiter Teil: Die Moralität §§ 105–141 · Der Vorsatz und die Schuld §§ 115–118 · Die Absicht und das Wohl §§ 119–128 · Dritter Abschnitt: Das Gute und das Gewissen §§ 129–141I. Das Gute§§ 129–132§ 129Der absolute Endzweck der Weltdas Gute ist die Idee als Einheit des Begriffsdes Willens und des besonderen Willens —„die realisierte Freiheit, der absoluteEndzweck der Welt“§ 130Recht und Wohl„das Wohl ist nicht ein Gutes ohne das Recht.Ebenso ist das Recht nicht das Gute ohne dasWohl (fiat iustitia soll nicht pereat munduszur Folge haben)“§ 131Das Sollender subjektive Wille steht zum Guten noch ineinem Verhältnis: er soll es zum Zwecke machenund vollbringen§ 132Das Recht der Einsicht„Das Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nichtals vernünftig einsehe, ist das höchste Rechtdes Subjekts“ — „das Recht des Vernünftigen …bleibt dagegen fest stehen“II. Die Pflicht§§ 133–135§ 133Die Pflicht um der Pflicht willendas Gute hat zunächst nur die Bestimmung derallgemeinen abstrakten Wesentlichkeit — derPflicht§ 134Was ist Pflicht?dafür ist zunächst nichts vorhanden als dies:Recht zu tun und für das Wohl zu sorgen —das eigene und das anderer§ 135Die inhaltslose IdentitätKant hat die unendliche Autonomie des Willensals Wurzel der Pflicht herausgehoben; dasStehenbleiben beim bloß moralischen Stand-punkt macht daraus „einen leeren Formalismus“III. Das Gewissen und das Böse§§ 136–141§ 136Das Gewissendie Subjektivität als „die absolute Gewißheitihrer selbst in sich, das Bestimmende undEntscheidende“§ 137Das wahrhafte Gewissen„die Gesinnung, das, was an und für sich gutist, zu wollen“ — es hat feste Grundsätze; aufdem moralischen Standpunkt aber ist es nurformelle Gewißheit seiner selbst§§ 138–139Das Bösedie reine Innerlichkeit ist ebensosehr dieMöglichkeit, die eigene Besonderheit über dasAllgemeine zum Prinzip zu machen§ 140Die GestaltenHeuchelei · Probabilismus · das Gute als sub-jektive Meinung · die Berufung auf die Über-zeugung · die schöne Seele · und als höchsteForm die Ironie§ 141Der Übergangdie konkrete Identität des Guten und dessubjektiven Willens ist die SittlichkeitÜBERGANG IN DIE SITTLICHKEIT (§ 141)§ 139 Anm.: Das Gewissen ist „schlechthin dies, auf dem Sprunge zu sein, ins Böse umzuschlagen“ — Moralität und Böses haben „ihre gemeinschaftliche Wurzel“.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zur Sittlichkeit (§§ 142–157): links eine große leuchtende Gestalt, die einen Kreis von Menschen vor Kuppelbau und Tempel umfängt — die sittliche Substanz und das Zutrauen; in der Mitte zwei Figuren, eine mit Kompass für die Pflicht, eine mit Herz für die Tugend; rechts ein Baum, aus dessen Wurzeln Haus, Marktszene mit Zahnrädern und Staatsgebäude hervorgehen: Familie, bürgerliche Gesellschaft und Staat.
Verbesserungen.

„Das lebendige Gute“ ist Hegels eigene Bestimmung aus § 142, die sittliche Substanz steht in § 144, die zweite Natur in § 151 — der Aufbau stimmt. Fünf Nachträge:

  1. Die Befreiung durch die Pflicht steht in § 149, nicht in § 148. § 148 sagt nur, daß die substantiellen Bestimmungen für den Willen bindend sind. Erst § 149 zieht die Pointe: als Beschränkung erscheine die Pflicht nur der Willkür; „In der Pflicht befreit das Individuum sich zur substantiellen Freiheit“ — von der Abhängigkeit vom Naturtrieb, von der Gedrücktheit des Sollens und von der Unwirklichkeit der bloßen Innerlichkeit.
  2. Die Tugend endet bei Hegel in der Rechtschaffenheit. § 150: die Tugend zeigt „nichts als die einfache Angemessenheit des Individuums an die Pflichten der Verhältnisse, denen es angehört“. In einem sittlichen Gemeinwesen sei leicht zu sagen, was zu tun ist. Hegel setzt hinzu, dem moralischen Standpunkt erscheine das zu wenig, weil „die Sucht, etwas Besonderes zu sein“, sich damit nicht begnügt. Diese Ernüchterung gehört zum Bild.
  3. Der berühmteste Satz des Abschnitts fehlt. § 155: „In dieser Identität des allgemeinen und besonderen Willens fällt somit Pflicht und Recht in Eins, und der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er Pflichten, und Pflichten, insofern er Rechte hat.“ Ebenso fehlt die schönste Stelle des § 153: auf die Frage nach der besten Erziehung antwortet der Pythagoreer, „wenn du ihn zum Bürger eines Staats von guten Gesetzen machst“.
  4. Beim Zutrauen ist Hegel genauer, als die Grafik zeigt. § 147 nennt das Verhältnis „das Zeugnis des Geistes“ und sagt ausdrücklich, es sei „unmittelbar noch identischer als selbst Glaube und Zutrauen“ — denn Glaube und Zutrauen „gehören der beginnenden Reflexion an“. Das Sittliche ist also nicht Vertrauen in ein Ganzes, sondern das eigene Element, in dem man lebt.
  5. Zwei Zitierhinweise. „Die Substanz ist auch Subjekt“ ist die Formel aus der Vorrede zur Phänomenologie des Geistes von 1807; in den Grundlinien lautet der entsprechende Satz § 152. Und die Angaben „§ 157a/b/c“ gibt es nicht — Hegel gliedert innerhalb des § 157 mit A., B., C., und B. heißt dort ausdrücklich der „äußerliche Staat“.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Eingang des dritten Teils.
Die Sittlichkeit — das lebendige Gute — Gliederung nach dem Gang des TextesDer Eingang des dritten Teils, Paragraph 142 bis 157: die Sittlichkeit als das lebendige Gute und die sittliche Substanz; Pflicht, Tugend und Sitte als zweite Natur; das Ineinsfallen von Pflicht und Recht und die Einteilung in Familie, bürgerliche Gesellschaft und Staat.DIE SITTLICHKEIT — DAS LEBENDIGE GUTEGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 142–157 — Gliederung nach dem Gang des TextesOrt im Ganzen: Dritter Teil: Die Sittlichkeit §§ 142–360 · Die Familie §§ 158–181 · Die bürgerliche Gesellschaft §§ 182–256 · Der Staat §§ 257–360I. Die Idee der Sittlichkeit§§ 142–147§ 142Das lebendige Gutedie Sittlichkeit ist „der zur vorhandenen Weltund zur Natur des Selbstbewußtseinsgewordene Begriff der Freiheit“§§ 144–145Die sittliche Substanzihr Inhalt sind „die an und für sich seiendenGesetze und Einrichtungen“; das System dieserBestimmungen macht ihre Vernünftigkeit aus —die sittlichen Mächte§ 146Ihre Autoritätsie ist „eine absolute, unendlich festereAutorität und Macht als das Sein der Natur“§ 147Das Zeugnis des Geistessie sind dem Subjekt nichts Fremdes, sondernsein eigenes Wesen — ein Verhältnis, „dasunmittelbar noch identischer als selbstGlaube und Zutrauen ist“II. Pflicht, Tugend, Sitte§§ 148–152§ 148Die Pflichtendie substantiellen Bestimmungen sind für denWillen bindend; der dritte Teil selbst ist dieobjektive Pflichtenlehre§ 149Die Befreiung„In der Pflicht befreit das Individuum sich zursubstantiellen Freiheit“ — von Naturtrieb,Sollen und leerer Innerlichkeit§ 150Tugend und Rechtschaffenheitdie Tugend ist „die einfache Angemessenheitdes Individuums an die Pflichten der Verhält-nisse, denen es angehört“ — Rechtschaffenheit§ 151Sitte und zweite Naturdie Gewohnheit als „eine zweite Natur, die andie Stelle des ersten bloß natürlichen Willensgesetzt“ ist§ 152Das Recht der Substantialitätdie Subjektivität ist „die absolute Form und dieexistierende Wirklichkeit der Substanz“III. Recht, Pflicht und Einteilung§§ 153–157§ 153Das Recht der Individuenauf die Frage nach der besten Erziehungantwortet der Pythagoreer: „wenn du ihn zumBürger eines Staats von guten Gesetzen machst“§ 154Das Recht an ihre Besonderheitdie Besonderheit ist die Weise, in der dasSittliche äußerlich existiert§ 155Pflicht und Recht fallen in Eins„der Mensch hat durch das Sittliche insofernRechte, als er Pflichten, und Pflichten,insofern er Rechte hat“§ 156Der wirkliche Geistdie sittliche Substanz ist der wirkliche Geisteiner Familie und eines Volks§ 157Die EinteilungA. der natürliche sittliche Geist: die Familie ·B. die bürgerliche Gesellschaft, der„äußerliche Staat“ · C. die StaatsverfassungDIE EINTEILUNG (§ 157)§ 155: „der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er Pflichten, und Pflichten, insofern er Rechte hat.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zur Familie (§§ 158–181): links ein sich umarmendes Paar vor einem großen Herzen und zwei ineinandergelegte Eheringe — die Ehe als sittliche Einheit; in der Mitte eine Familie vor Haus, Garten und Feld mit einer Truhe — das Familienvermögen; rechts Eltern, die einem Kind mit Rucksack vor einer Großstadtsilhouette nachwinken, dazu ein leeres Nest: Erziehung zur Selbständigkeit und Auflösung der Familie.
Verbesserungen.

Die drei Felder entsprechen Hegels eigenen Überschriften A, B und C, und der Satz der dritten Spalte ist nahezu wörtlich: „Die Kinder sind an sich Freie … sie gehören daher weder anderen noch den Eltern als Sachen an“ (§ 175). Fünf Nachträge:

  1. Sittliche und natürliche Auflösung sind vertauscht. Daß die Kinder volljährig werden und eigene Familien stiften, nennt Hegel ausdrücklich die sittliche Auflösung der Familie (§ 177). Die natürliche Auflösung ist der Tod der Eltern und die daran hängende Erbschaft (§ 178).
  2. Die Ringe im Bild haben bei Hegel einen strengeren Sinn. Nach § 164 ist es die feierliche Erklärung der Einwilligung samt ihrer Anerkennung durch Familie und Gemeinde, durch deren Vorangehen die Ehe überhaupt erst „als sittlich konstituiert“ ist — die Zeremonie ist nicht Beiwerk, sondern das Zeichen, in dem das Substantielle vollbracht wird.
  3. Zwei Bestimmungen der Ehe fehlen ganz. § 167: „Die Ehe ist wesentlich Monogamie“, und diese sei „eines der absoluten Prinzipien, worauf die Sittlichkeit eines Gemeinwesens beruht“. § 168: die Ehe unter Blutsverwandten sei dem Begriffe der Ehe zuwider, weil sie aus getrennten Familien und „ursprünglich verschiedener Persönlichkeit“ hervorgehen muß.
  4. Das „männliche Prinzip“ ist keine bloße Funktion. Daß der Mann die Familie nach außen vertritt, steht in § 171; begründet wird es aber in §§ 165–166 aus einer Bestimmung der Geschlechter, wonach der Mann sein substantielles Leben „im Staate, der Wissenschaft und dergleichen“ habe, die Frau in der Familie. Das ist eine inhaltliche These Hegels — und die am schärfsten bestrittene Stelle des Abschnitts; als „Repräsentierung nach außen“ erscheint sie harmloser, als sie ist.
  5. Zwei Sätze, die die erste und die dritte Spalte schärfen. § 162: die Einwilligung, „eine Person auszumachen“, ist eine Selbstbeschränkung — „aber eben, indem sie in ihr ihr substantielles Selbstbewußtsein gewinnen, ihre Befreiung“. Und § 181 nennt den Übertritt in die bürgerliche Gesellschaft nicht einfach einen Eintritt, sondern „die Stufe der Differenz“, die „zunächst den Verlust der Sittlichkeit“ darstellt.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung des Familien-Abschnitts.
Die Familie — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDer erste Abschnitt der Sittlichkeit, Paragraph 158 bis 181, nach Hegels eigenen Überschriften: A. Die Ehe, B. Das Vermögen der Familie, C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie, bis zum Übergang in die bürgerliche Gesellschaft.DIE FAMILIEGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 158–181 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritter Teil: Die Sittlichkeit §§ 142–360 · Erster Abschnitt: Die Familie §§ 158–181 · Die bürgerliche Gesellschaft §§ 182–256 · Der Staat §§ 257–360A. Die Ehe§§ 161–168§ 161Das unmittelbare sittliche Verhältnisdie nur natürliche Einheit der Geschlechterwird „in eine geistige, in selbstbewußte Liebe,umgewandelt“§§ 162–163Einwilligung und Befreiungdie freie Einwilligung, „eine Person auszu-machen“, ist Selbstbeschränkung und eben darinBefreiung; die Ehe ist kein Vertrag (§ 75),sondern an sich unauflöslich§ 164Die feierliche Erklärungerst durch das Vorangehen dieser Zeremonieund ihre Anerkennung durch Familie undGemeinde ist die Ehe sittlich konstituiert§§ 165–166Die Bestimmtheit der GeschlechterHegels umstrittenste Stelle: der Mann habe seinsubstantielles Leben im Staate und in derWissenschaft, die Frau in der Familie§§ 167–168Monogamie und Blutsverwandtschaftdie Ehe ist wesentlich Monogamie — „eines derabsoluten Prinzipien, worauf die Sittlichkeiteines Gemeinwesens beruht“; die Ehe unterBlutsverwandten ist dem Begriffe zuwiderB. Das Vermögen der Familie§§ 169–172§§ 169–170Vom Eigentum zum Vermögendie Eigensucht der Begierde verwandelt sich„in die Sorge und den Erwerb für einGemeinsames, in ein Sittliches“§ 171Der Mann als Haupter vertritt die Familie als rechtliche Personnach außen; kein Glied hat besonderes Eigentum,jedes aber sein Recht an das Gemeinsame§ 172Die neue Familiesie ist selbständig gegen die Stämme, ausdenen sie hervorging; die Ehepakten sichernden Fall der TrennungC. Erziehung und Auflösung§§ 173–181§ 173Die Kinderin ihnen wird die Einheit der Ehe „als Einheitselbst eine für sich seiende Existenz“§§ 174–175Das Recht der Kinderernährt und erzogen zu werden; sie „gehörenweder anderen noch den Eltern als Sachen an“;Zweck der Erziehung ist die Selbständigkeit§ 176Die Scheidungnur „eine dritte sittliche Autorität“ kann dietotale Entfremdung von bloßer Stimmungunterscheiden und feststellen§ 177Die sittliche Auflösungdie Kinder werden in der Volljährigkeit alsrechtliche Personen anerkannt und stifteneigene Familien§§ 178–180Die natürliche Auflösungder Tod der Eltern und die Erbschaft; Hegelhält die Freiheit zu testieren für sittlichsehr fragwürdig§ 181Der Übergangdie Familie tritt in eine Vielheit von Familienauseinander — „die Stufe der Differenz“, die„zunächst den Verlust der Sittlichkeit“ darstelltÜBERGANG IN DIE BÜRGERLICHE GESELLSCHAFT (§ 181)§ 175: „Die Kinder sind an sich Freie, und das Leben ist das unmittelbare Dasein nur dieser Freiheit, sie gehören daher weder anderen noch den Eltern als Sachen an.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zur bürgerlichen Gesellschaft (§§ 182–256): links Markt, Fabrik und Bauernhof mit Pfeilen zu drei Figuren, die als reflektierter, substantieller und allgemeiner Stand beschriftet sind; in der Mitte ein Gerichtsgebäude mit Waage, Richter am Pult und dem Auge der Öffentlichkeit; rechts ein Polizist und eine Armenspeisung sowie eine Runde einander die Hände reichender Männer unter dem Wappen der Korporation.
Verbesserungen.

Die drei Felder und ihre Paragraphengrenzen sind genau Hegels eigene Einteilung (§ 188): System der Bedürfnisse, Rechtspflege, Polizei und Korporation. Vier Nachträge:

  1. Zwei der drei Stände sind vertauscht. Der Beamte am Schreibtisch ist der allgemeine Stand: er hat „die allgemeinen Interessen des gesellschaftlichen Zustandes zu seinem Geschäfte“ (§ 205). Der Kaufmann mit dem Schiff gehört zum Stand des Gewerbes, den Hegel „den reflektierenden oder formellen“ nennt (§ 202) und der sich in Handwerks-, Fabrikanten- und Handelsstand gliedert (§ 204). Richtig beschriftet ist nur der Bauer: der substantielle Stand (§ 203). Auch die Reihenfolge ist bei Hegel a) substantiell, b) Gewerbe, c) allgemein.
  2. Die dunkelste Stelle des Abschnitts fehlt. Die Polizei sorgt nicht einfach „für das Wohl“. §§ 241–245 führen zur Erzeugung des Pöbels — und zu dem Satz, an dem Hegels Analyse der modernen Gesellschaft hängt: „daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d. h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern.“ Beide Auswege — Almosen und Arbeitsbeschaffung — vergrößern das Übel. Daraus folgt in §§ 246–248 der Trieb zur Kolonisation.
  3. Das Auge der Öffentlichkeit hat zwei Belegstellen, und eine dritte fehlt. Die Öffentlichkeit der Rechtspflege ist § 224; ihr geht § 215 voran: die Gesetze müssen allgemein bekannt gemacht sein — man dürfe sie nicht „so hoch aufhängen, wie Dionysios der Tyrann tat, daß sie kein Bürger lesen konnte“, und ebensowenig in gelehrten Büchern und fremder Sprache vergraben. Nicht im Bild: das Geschworenengericht (§ 228), das Hegel aus dem „Recht des Selbstbewußtseins der Partei“ begründet.
  4. Die Korporation ist nicht die Sache aller. Sie ist „vornehmlich“ dem Stand des Gewerbes eigentümlich (§ 250) — der Ackerbau hat sein Allgemeines schon im Familien- und Naturleben, der allgemeine Stand im Staat. „Zweite Familie“ (§ 252) und „zweite sittliche Wurzel des Staats“ (§ 255) sind dagegen wörtlich richtig zitiert.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung der bürgerlichen Gesellschaft.
Die bürgerliche Gesellschaft — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDer zweite Abschnitt der Sittlichkeit, Paragraph 182 bis 256, nach Hegels eigenen Überschriften: A. Das System der Bedürfnisse mit Arbeit, Vermögen und den drei Ständen; B. Die Rechtspflege mit Gesetz, Dasein des Gesetzes und Gericht; C. Die Polizei und Korporation mit Armut, Pöbel und Kolonisation.DIE BÜRGERLICHE GESELLSCHAFTGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 182–256 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Die drei Momente nach § 188: A. Das System der Bedürfnisse §§ 189–208 · B. Die Rechtspflege §§ 209–229 · C. Die Polizei und Korporation §§ 230–256A. Das System der Bedürfnisse§§ 189–208§§ 189–195a. Die Art des Bedürfnisses undder Befriedigungdie Vermehrung und Verfeinerung derBedürfnisse; das Bedürfnis wird ein Sein fürandere (§ 192); die Bildung (§ 187)§§ 196–198b. Die Art der Arbeitdie Formierung des Stoffes; die Teilung derArbeit, deren Allgemeines „die Abstraktion“ist — und darin liegt die Maschine (§ 198)§§ 199–201c. Das Vermögendie Selbstsucht schlägt in den Beitrag zurBefriedigung aller um; der Zusammenhangbildet sich „zu einem Unterschiede der Stände“§§ 202–205Die drei Ständea) der substantielle Stand: der Ackerbau (§ 203)b) der Stand des Gewerbes, „der reflektierendeoder formelle“: Handwerk, Fabrik, Handel (§ 204)c) der allgemeine Stand: die allgemeinenInteressen — der Dienst des Staats (§ 205)§§ 206–208Standeswahl und Standesehrewelchem Stand einer angehört, entscheidetzuletzt „die subjektive Meinung und diebesondere Willkür“ (§ 206); die Gesinnung istRechtschaffenheit und Standesehre (§ 207)B. Die Rechtspflege§§ 209–229§§ 209–214a. Das Recht als Gesetzdas Recht erhält Dasein, indem es „allgemeinAnerkanntes, Gewußtes und Gewolltes“ wird;der Mensch gilt, weil er Mensch ist (§ 209 Anm.)§§ 215–218b. Das Dasein des Gesetzesdie Gesetze müssen allgemein bekannt gemachtsein — nicht so hoch aufgehängt wie beiDionysios, „daß sie kein Bürger lesen konnte“§§ 219–229c. Das Gerichtdie Erkenntnis und Verwirklichung des Rechtsim besonderen Falle, „ohne die subjektiveEmpfindung des besonderen Interesses“;Öffentlichkeit (§ 224), Geschworene (§ 228)C. Die Polizei und Korporation§§ 230–256§§ 231–240a. Die Polizeidie sichernde Macht des Allgemeinen: Aufsichtund Ausgleichung, Taxation der gemeinstenLebensbedürfnisse (§ 236), Erziehung undVorsorge gegen die Zufälligkeit§§ 241–245Armut und Pöbeldas Herabsinken einer großen Masse bringt„die Erzeugung des Pöbels“ hervor (§ 244) —und die Gesellschaft ist bei allem Übermaßdes Reichtums „nicht reich genug“ (§ 245)§§ 246–248Die Kolonisation„durch diese ihre Dialektik wird die bürgerlicheGesellschaft über sich hinausgetrieben“:Handel, das Meer, die Kolonien§§ 250–256b. Die Korporationsie ist vornehmlich dem Stand des Gewerbeseigentümlich (§ 250), tritt als „zweite Familie“ein (§ 252) und ist „die zweite … sittlicheWurzel des Staats“ (§ 255)ÜBERGANG IN DEN STAAT (§ 256)§ 245: „bei dem Übermaße des Reichtums [ist] die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug …, dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Aufgeschlagenes Skizzenbuch mit vier Feldern zum System der Bedürfnisse (§§ 189–208): I. eine Figur mit Gedankenblase voller Waren und ein Netz verbundener Personen — die subjektive Besonderheit; II. ein Schmied und eine Weberin zu beiden Seiten eines Zahnrads mit Gehirn — Arbeit und Teilung; III. Bauer, Kaufmann vor einer Fabrik und Beamter, beschriftet als substantieller, reflektierter und allgemeiner Stand; IV. eine Truhe voller Goldmünzen neben einer bettelnden Gestalt — Reichtum und Armut.
Verbesserungen.

Hier sind die drei Stände richtig zugeordnet — der Bauer substantiell (§ 203), der Kaufmann zum Stand des Gewerbes (§ 204), der Beamte zum allgemeinen Stand (§ 205); und § 198 mit der Maschine ist genau getroffen. Vier Nachträge:

  1. Die Sätze in Anführungszeichen stehen so nicht bei Hegel. „Das Ich ist die absolute Gier“ kommt in den Grundlinien nicht vor — die Formel von der Begierde stammt aus der Phänomenologie des Geistes; hier heißt es nüchtern „subjektives Bedürfnis“ (§ 189). „Die Arbeit ist Bildung“ ist eine Verkürzung von § 197: „Die praktische Bildung durch die Arbeit besteht in dem sich erzeugenden Bedürfnis und der Gewohnheit der Beschäftigung“. Und „Der Stand ist die Wirklichkeit des Besonderen“ ist keine Hegel-Stelle; § 206 sagt: „Der Stand, als die sich objektiv gewordene Besonderheit“.
  2. „Entstehung des Pöbels“ heißt bei Hegel Erzeugung des Pöbels (§ 244) — und der Satz, auf den alles zuläuft, fehlt: „daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist … dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern“ (§ 245). Auch das Hinaustreiben ist bei Hegel passiv: „durch diese ihre Dialektik wird die bürgerliche Gesellschaft über sich hinausgetrieben“ (§ 246).
  3. Das vierte Feld liegt außerhalb der angegebenen Paragraphen. Reichtum, Armut und Pöbel behandelt Hegel nicht im System der Bedürfnisse (§§ 189–208), sondern erst unter C. Die Polizei (§§ 241–248). Innerhalb der Überschrift des Blattes ist die einschlägige Stelle § 200: die Teilnahme am allgemeinen Vermögen ist durch Kapital, Geschicklichkeit und zufällige Umstände bedingt, woraus „die Ungleichheit des Vermögens und der Geschicklichkeiten“ mit Notwendigkeit folgt.
  4. Das Militär gehört nicht zum allgemeinen Stand. § 205 nennt nur die allgemeinen Interessen des gesellschaftlichen Zustandes als Geschäft dieses Standes. Den „Stand der Tapferkeit“ behandelt Hegel gesondert und erst beim Staat (§§ 325–327).

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung des Systems der Bedürfnisse.
Das System der Bedürfnisse — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDas System der Bedürfnisse, Paragraph 189 bis 208, nach Hegels eigenen Überschriften: a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung; b. Die Art der Arbeit mit Bildung, Teilung der Arbeit und Maschine; c. Das Vermögen mit der Ungleichheit und den drei Ständen.DAS SYSTEM DER BEDÜRFNISSEGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 189–208 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Zweiter Abschnitt: Die bürgerliche Gesellschaft §§ 182–256 · A. Das System der Bedürfnisse §§ 189–208 · B. Die Rechtspflege §§ 209–229 · C. Die Polizei und Korporation §§ 230–256a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung§§ 190–195§§ 190–191Vervielfältigung und Verfeinerungdas Tier hat einen beschränkten Kreis; derMensch zerlegt das konkrete Bedürfnis inabstraktere Teile — der Gegenstand ist hier„der Bürger (als bourgeois)“ (§ 190 Anm.)§§ 192–193Ein Sein für andereBedürfnisse und Mittel werden ein Sein fürandere; die Allgemeinheit als Anerkanntsein;Gleichheit und Nachahmung, zugleich dasBedürfnis der Auszeichnung§ 194Die Befreiungim gesellschaftlichen Bedürfnis wird „diestrenge Naturnotwendigkeit … versteckt“ —gegen die Vorstellung eines Naturzustandes§ 195Der Luxusdie Befreiung ist formell: der Luxus ist „eineebenso unendliche Vermehrung der Abhängig-keit und Not“b. Die Art der Arbeit§§ 196–198§ 196Die Arbeitdie Formierung gibt dem Mittel den Wert; derMensch verhält sich in seiner Konsumtion„vornehmlich zu menschlichen Produktionen“§ 197Theoretische und praktische BildungBeweglichkeit des Vorstellens und Bildung desVerstandes; praktisch: „die Gewohnheit derBeschäftigung“ und die Beschränkung des Tuns§ 198Die Teilung der Arbeitdas Allgemeine in der Arbeit ist die Abstraktion;sie macht das Arbeiten „immer mehr mechanischund damit am Ende fähig, daß der Mensch davonwegtreten und an seine Stelle die Maschineeintreten lassen kann“c. Das Vermögen§§ 199–208§ 199Das Umschlagen der Selbstsuchtjeder erwirbt für sich und produziert eben damitfür den Genuß der Übrigen — das allgemeine,bleibende Vermögen§ 200Die Ungleichheitdie Teilnahme ist bedingt durch Kapital,Geschicklichkeit und zufällige Umstände; darausfolgt „die Ungleichheit des Vermögens und derGeschicklichkeiten“ notwendig§§ 201–205Die Ständea) der substantielle Stand: der Ackerbaub) der Stand des Gewerbes, „der reflektierendeoder formelle“: Handwerk, Fabrik, Handelc) der allgemeine Stand: die allgemeinenInteressen des gesellschaftlichen Zustandes§§ 206–208Standesehre und Übergangdie Standeswahl liegt zuletzt bei derbesonderen Willkür; die Gesinnung istRechtschaffenheit und Standesehre; das Rechtdes Eigentums verlangt die RechtspflegeÜBERGANG ZUR RECHTSPFLEGE (§ 208)§ 199: Die subjektive Selbstsucht schlägt „in den Beitrag zur Befriedigung der Bedürfnisse aller anderen“ um: jeder produziert, indem er für sich erwirbt, für den Genuß der Übrigen.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zum Staat (§§ 257–329): links eine leuchtende gekrönte Gestalt vor einem Tempelgiebel, die eine Gruppe von Menschen mit Häusern und Marktständen umfängt — die Idee des Staates; in der Mitte ein Monarch auf dem Thron mit der Gedankenblase „Ich will“ und einem Blatt „Letzte Entscheidung“; rechts ein Regierungsgebäude mit Beamten und ein Ständesaal mit Rednerpult, beschriftet Landstand und Gewerbestand.
Verbesserungen.

Die drei Felder folgen genau der Reihenfolge, in der Hegel die Gewalten darstellt (a. fürstliche § 275, b. Regierungs- § 287, c. gesetzgebende § 298), und das „Ich will“ ist kein Einfall der Bild-KI: es steht wörtlich im Zusatz zu § 280. Vier Nachträge:

  1. „Exekutive“ und „Legislative“ sind nicht Hegels Begriffe — und sie verdecken seine Pointe. Nach § 272 ist jede Gewalt „selbst in sich die Totalität dadurch …, daß sie die anderen Momente in sich wirksam hat“; in der Anmerkung dazu nennt er die Auffassung des abstrakten Verstandes ausdrücklich „die falsche Bestimmung der absoluten Selbständigkeit der Gewalten gegeneinander“, die statt einer lebendigen Einheit nur ein Gleichgewicht von Gegengewichten erzeuge. Und die Regierungsgewalt begreift bei ihm ausdrücklich auch „die richterlichen und polizeilichen Gewalten“ in sich (§ 287) — es gibt also keine dritte, richterliche Gewalt neben den beiden anderen.
  2. Hegels eigene Einteilung nennt die Gewalten in umgekehrter Folge. § 273: „a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, – die gesetzgebende Gewalt, b) … die Regierungsgewalt, c) die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung, – die fürstliche Gewalt.“ Die Darstellung beginnt danach mit c. Wer nur die Grafik sieht, hält den Monarchen für den Anfang; er ist die Spitze.
  3. Das „Ich will“ ist bei Hegel entschieden bescheidener gemeint, als das Bild nahelegt. Derselbe Zusatz sagt: bei vollendeter Organisation „braucht man zu einem Monarchen nur einen Menschen, der ‚Ja‘ sagt und den Punkt auf das I setzt; denn die Spitze soll so sein, daß die Besonderheit des Charakters nicht das Bedeutende ist“.
  4. Die Ständeversammlung ist bei Hegel nicht nur Vermittlung, sondern Öffentlichkeit. Ihr eigentlicher Zweck ist, daß durch die Öffentlichkeit ihrer Verhandlungen die öffentliche Meinung „erst zu wahrhaften Gedanken und zur Einsicht“ komme (§ 315) — worauf der berühmte Satz folgt, sie „verdient … ebenso geachtet als verachtet zu werden“ (§ 318), und die Erörterung der Pressefreiheit (§ 319). Die Bezeichnungen „Landstand“ und „Gewerbestand“ sind übrigens nicht Hegels; er unterscheidet den substantiellen Stand (§§ 305–307) und die Abgeordneten der beweglichen bürgerlichen Gesellschaft (§§ 308–311).

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung des inneren Staatsrechts.
Der Staat — das innere Staatsrecht — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDas innere Staatsrecht, Paragraph 257 bis 320: die Idee des Staates und die Verfassung; die fürstliche Gewalt mit Souveränität, Monarch und Majestät; die Regierungsgewalt mit den Staatsbeamten und die gesetzgebende Gewalt mit dem ständischen Element und der öffentlichen Meinung.DER STAAT — DAS INNERE STAATSRECHTGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 257–320 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritter Abschnitt: Der Staat §§ 257–360 · A. Das innere Staatsrecht §§ 260–329 · B. Das äußere Staatsrecht §§ 330–340 · C. Die Weltgeschichte §§ 341–360I. Die Idee des Staates§§ 257–274§§ 257–258Die Wirklichkeit der sittlichen Ideeder Staat ist „das an und für sich Vernünftige“;die höchste Pflicht der Einzelnen ist es,„Mitglieder des Staats zu sein“ — er ist keinVertrag (§ 258 Anm., gegen Rousseau)§ 260Die konkrete Freiheitdie besonderen Interessen haben ihre vollständigeEntwicklung und die Anerkennung ihres Rechts— und gehen zugleich ins Allgemeine über§ 268Der Patriotismusdie politische Gesinnung ist „das Zutrauen“ und„nur Resultat der im Staate bestehendenInstitutionen“, nicht außerordentliche Aufopferung§§ 272–274Die Verfassungjede Gewalt ist in sich selbst die Totalität;§ 273 teilt ein: a) die gesetzgebende,b) die Regierungs-, c) die fürstliche GewaltII. a. Die fürstliche Gewalt§§ 275–286§ 275Die drei MomenteAllgemeinheit der Verfassung, Beratung und„das Moment der letzten Entscheidung als derSelbstbestimmung“§§ 278–279Die Souveränitätdie Gewalten haben ihre Wurzel in der Einheitdes Staats; die Souveränität existiert nurals Subjektivität — „die Persönlichkeit nurals Person“§§ 280–281Der Monarch und die Majestäter ist „dieses Individuum … durch die natürlicheGeburt“ bestimmt; die Majestät ist die Ideedes von der Willkür Unbewegten§ 280 Zus.„Ich will“bei vollendeter Organisation hat der Monarch„nur Ja zu sagen und den Punkt auf das I zusetzen“ — das subjektive „Ich will“III. b. Regierungs- und c. gesetzgebende Gewalt§§ 287–320§§ 287–290b. Die Regierungsgewaltdas Geschäft der Subsumtion; sie begreiftausdrücklich „die richterlichen und poli-zeilichen Gewalten“ mit ein (§ 287)§§ 291–297Die Staatsbeamtennicht durch Geburt, sondern durch Prüfung underwiesene Befähigung; sie machen den Haupt-teil des Mittelstandes aus (§ 297)§§ 298–303c. Die gesetzgebende Gewaltdas ständische Element bringt „das öffentlicheBewußtsein als empirische Allgemeinheit“ zurExistenz und vermittelt zwischen Regierungund Volk (§ 302)§§ 304–311Die zwei Seiten der Ständeder substantielle Stand mit Grundeigentum undMajorat (§§ 305–307) und die Abgeordneten derbeweglichen bürgerlichen Gesellschaft, die ausihren Korporationen hervorgehen (§§ 308–311)§§ 314–319Öffentlichkeit und öffentliche Meinungdie Öffentlichkeit der Ständeversammlung bildetdie öffentliche Meinung (§ 315); diese istebenso zu achten wie zu verachten (§ 318);die Freiheit der Presse (§ 319)DIE SOUVERÄNITÄT GEGEN AUSSEN (§ 321)§ 318: „Die öffentliche Meinung verdient daher ebenso geachtet als verachtet zu werden“ — jenes nach ihrer wesentlichen Grundlage, dieses nach ihrer konkreten Äußerung.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Comic-Infografik in drei Spalten zum äußeren Staatsrecht (§§ 330–340): links zwei Burgen auf gegenüberliegenden Ufern und ein leuchtender Handschlag über dem Wasser — Anerkennung und Verträge; in der Mitte oben eine Schlachtszene mit Rittern über zerrissenen Urkunden, unten zwei Diplomaten am Verhandlungstisch mit Globus; rechts ein Globus mit Meridianring, darüber eine Justitia mit Schwert und Waage — die Weltgeschichte als Weltgericht.
Verbesserungen.

Der Bogen stimmt, und die Schlußformel ist wörtlich Hegel: der Weltgeist übt sein Recht „in der Weltgeschichte, als dem Weltgerichte“ aus (§ 340). Vier Nachträge:

  1. „Kein Welt-Prätor“ gehört in die erste Spalte, nicht in die dritte — und er ist kein Nachsatz, sondern der Einwand gegen sie. Der Satz steht in der Anmerkung zu § 333, unmittelbar nach dem pacta sunt servanda: „Es gibt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler zwischen Staaten, und auch diese nur zufälligerweise.“ Deshalb gilt bei Hegel gerade nicht, daß das Völkerrecht auf Anerkennung und Verträgen beruht: weil die Staaten „im Naturzustande gegeneinander“ sind, bleibt der Grundsatz „beim Sollen“.
  2. Die Gegenposition, gegen die Hegel schreibt, fehlt. Dieselbe Anmerkung wendet sich gegen „die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund“: er setze die Einstimmung der Staaten voraus, die immer auf besonderen souveränen Willen beruhe und „dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe“.
  3. „Notrecht des Staates“ ist kein Ausdruck dieses Abschnitts. Das Notrecht behandelt Hegel in § 127 — für das Leben des Einzelnen. Zwischen Staaten heißt das Prinzip anders: das Wohl des Staates ist „das höchste Gesetz in seinem Verhalten zu anderen“ (§ 336), und der Maßstab ist „nicht ein allgemeiner (philanthropischer) Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl in seiner bestimmten Besonderheit“ (§ 337).
  4. Die Diplomatie im Kriege ist § 338, nicht § 337. Dort steht, was das Bild zeigt: auch im Kriege bleibt ein Band, der Krieg ist „als ein Vorübergehensollendes bestimmt“, die Gesandten werden respektiert, und er soll „nicht gegen die inneren Institutionen und das friedliche Familien- und Privatleben, nicht gegen die Privatpersonen“ geführt werden. Und der eigene Abschnitt „C. Die Weltgeschichte“ beginnt mit § 341, nicht mit § 340.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Gliederung des äußeren Staatsrechts.
Das äußere Staatsrecht — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDas äußere Staatsrecht, Paragraph 330 bis 340: Anerkennung, Verträge und der Grundsatz des Völkerrechts, der beim Sollen bleibt; der Krieg als Entscheidung und das Wohl des Staats als höchstes Gesetz; das im Kriege fortbestehende Band und der Übergang zur Weltgeschichte.DAS ÄUSSERE STAATSRECHTGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 330–340 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritter Abschnitt: Der Staat §§ 257–360 · A. Das innere Staatsrecht §§ 260–329 · B. Das äußere Staatsrecht §§ 330–340 · C. Die Weltgeschichte §§ 341–360I. Anerkennung und Vertrag§§ 330–333§ 330Die Form des Sollenswas zwischen den Staaten an und für sich ist,„erhält daher die Form des Sollens“, weil es„auf unterschiedenen souveränen Willen beruht“§§ 331–332Die Anerkennung und die Verträgevon anderen anerkannt zu sein ist „seine ersteabsolute Berechtigung“ — die aber „zugleichnur formell“ ist; die Verhältnisse haben „dieformelle Natur von Verträgen“§ 333Der Grundsatz — und seine Grenzedie Traktate sollen gehalten werden; weil dieStaaten „im Naturzustande gegeneinander“ sind,bleibt diese Bestimmung „beim Sollen“§ 333 Anm.Kein Prätor„Es gibt keinen Prätor, höchstens Schieds-richter und Vermittler zwischen Staaten“ —gegen Kants ewigen Frieden durch einenStaatenbundII. Der Krieg§§ 334–337§ 334Die Entscheidung durch Kriegwas als Bruch der Traktate oder Verletzung derEhre anzusehen sei, bleibt „ein an sichUnbestimmbares“§ 335Die bloße Vorstellung der Gefahrauch Wahrscheinlichkeiten und „Vermutungen derAbsichten“ treten als Ursache von Zwisten hinzu§§ 336–337Das Wohl als höchstes Gesetzdas Prinzip für die Gerechtigkeit der Kriege ist„nicht ein allgemeiner (philanthropischer)Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oderbedrohte Wohl in seiner bestimmten Besonderheit“III. Das Band und der Übergang§§ 338–340§ 338Das Band auch im Kriegedie gegenseitige Anerkennung bleibt: der Kriegist „als ein Vorübergehensollendes bestimmt“ —die Gesandten werden respektiert, und er wirdnicht gegen Privatpersonen geführt§ 339Die Sitten der Nationensie tragen das Verhalten im Kriege und Frieden;Zusatz: „der höhere Prätor ist allein derallgemeine … Geist, der Weltgeist“§ 340Das Spiel der BesonderheitLeidenschaften, Interessen, Gewalt und Unrecht„in den größten Dimensionen der Erscheinung“;daraus bringt sich der Geist der Welt hervor§ 341Die Weltgeschichtehier beginnt der Abschnitt C: die Weltgeschichte„ist ein Gericht“ÜBERGANG ZUR WELTGESCHICHTE (§ 341)§ 340: Der Geist der Welt übt sein Recht — „und sein Recht ist das allerhöchste“ — an den Volksgeistern „in der Weltgeschichte, als dem Weltgerichte“ aus.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Aufgeschlagenes Skizzenbuch mit drei Feldern zur Weltgeschichte (§§ 342–360): links eine Weltgeist-Gestalt mit Buch und Fackel über einer Weltkarte mit Bannern, darunter Richterhammer und Waage; in der Mitte eine ansteigende Treppe mit vier Stufen — orientalisches, griechisches, römisches und germanisches Reich, mit den Stichworten Einer, Einige und Alle sind frei; rechts eine leuchtende Kuppel mit Taube, Buch und Krone über einer Menschenmenge vor Staatsgebäuden.
Verbesserungen.

Die Reihenfolge der vier Reiche ist richtig, und „Nur ein Volk ist das führende“ trifft § 347. Vier Nachträge:

  1. Alle vier Paragraphenangaben der mittleren Spalte sind um eins verschoben. § 354 zählt die Reiche nur auf; die Abschnitte selbst sind: 1. Das orientalische Reich § 355, 2. Das griechische Reich § 356, 3. Das römische Reich § 357, 4. Das germanische Reich § 358. Die Grafik nennt jeweils den vorangehenden Paragraphen.
  2. „Einer – Einige – Alle sind frei“ steht nicht in den Grundlinien. Diese Formel stammt aus den Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte (und aus Enzyklopädie § 482); sie ist außerdem eine Dreiteilung, die sich auf vier Reiche nur mit Mühe verteilen läßt — daher die Verlegenheitsformel für Rom. In den Grundlinien lauten die vier Prinzipien anders (§ 353): die substantielle Identität, in der „die Einzelnheit … für sich unberechtigt bleibt“; die „schöne sittliche Individualität“; die abstrakte Allgemeinheit im unendlichen Gegensatz; und das Umschlagen dieses Gegensatzes in die Innerlichkeit.
  3. Zwischen dem Gang der Geschichte und den vier Reichen fehlen §§ 349–351. Dort steht, daß ein Volk „zunächst noch kein Staat“ ist, das Heroenrecht zur Stiftung von Staaten — gültig, „es sei, daß die Form … als göttliche Gesetzgebung und Wohltat oder als Gewalt und Unrecht erscheine“ — und § 351, wonach zivilisierte Nationen andere als Barbaren „mit dem Bewußtsein eines ungleichen Rechts“ behandeln. Wer den „Fortschritt der Freiheit“ zeichnet, sollte diese drei Paragraphen nicht auslassen.
  4. Zwei Präzisierungen zum Rahmen. Der Abschnitt beginnt mit § 341, nicht mit § 342; und § 342 wehrt ausdrücklich das Mißverständnis ab, das Weltgericht sei „das bloße Gericht seiner Macht, d. i. die abstrakte und vernunftlose Notwendigkeit eines blinden Schicksals“. Der Schlußsatz des Buches endet auch nicht beim Staat allein: die wahrhafte Versöhnung entfaltet „den Staat zum Bilde und zur Wirklichkeit der Vernunft“ — und findet sich ebenso in der Religion und in der Wissenschaft (§ 360).

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke Band 7, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Schlußabschnitt der Grundlinien.
Die Weltgeschichte — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDer Schlußabschnitt der Grundlinien, Paragraph 341 bis 360: der Gang der Weltgeschichte als Gericht und als Tat des Geistes; Volk, Staat und Heroenrecht; und die vier welthistorischen Reiche — das orientalische, griechische, römische und germanische.DIE WELTGESCHICHTEGrundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 341–360 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritter Abschnitt: Der Staat §§ 257–360 · C. Die Weltgeschichte §§ 341–360 · Die vier welthistorischen Reiche §§ 354–360I. Der Gang der Weltgeschichte§§ 341–348§§ 341–342Ein Gericht — aber kein blindes Schicksaldie Weltgeschichte „ist ein Gericht“, doch „nichtdas bloße Gericht seiner Macht … eines blindenSchicksals“, sondern „die Auslegung undVerwirklichung des allgemeinen Geistes“§§ 343–344Die Tat des Geistes„er ist nur, was er tut“; Staaten, Völker undIndividuen sind darin „zugleich bewußtloseWerkzeuge und Glieder jenes inneren Geschäfts“§ 345Der andere MaßstabGerechtigkeit und Unrecht, Schuld und Unschuld,Glück und Unglück finden ihr Urteil in derbewußten Wirklichkeit — „die Weltgeschichtefällt außer diesen Gesichtspunkten“§§ 346–348Das herrschende Volkeinem Volke kommt das Prinzip der Epoche zu,und es kann „in ihr nur einmal Epoche machen“;die welthistorischen Individuen haben Dank undEhre nicht, nur „unsterblichen Ruhm“II. Volk, Staat und Heroenrecht§§ 349–353§ 349Ein Volk ist noch kein Staatohne objektive Gesetzlichkeit ist seine Selb-ständigkeit „nur formell“ und „nicht Souveränität“§ 350Das Heroenrechtdas Recht der Idee, in Gesetzen und Institutionenhervorzutreten — „es sei, daß die Form … alsgöttliche Gesetzgebung und Wohltat oder alsGewalt und Unrecht erscheine“§ 351Das „ungleiche Recht“zivilisierte Nationen behandeln andere alsBarbaren „mit dem Bewußtsein eines ungleichenRechts“ — eine der bedrückendsten Stellendes Buches§§ 352–353Die vier Prinzipiensubstantielle Identität · die schöne sittlicheIndividualität · die abstrakte Allgemeinheit imunendlichen Gegensatz · das Umschlagen diesesGegensatzes in die InnerlichkeitIII. Die vier Reiche§§ 354–360§ 354Die Aufzählung„1. das orientalische, 2. das griechische,3. das römische, 4. das germanische“§ 3551. Das orientalische ReichTheokratie und ungetrennte substantielleWeltanschauung; „die individuelle Persönlichkeit“geht darin „rechtlos unter“§ 3562. Das griechische Reichdie schöne, freie und heitere Sittlichkeit; dieletzte Entscheidung liegt noch außerhalb desSubjekts — im Orakel§ 3573. Das römische Reichdie Zerreißung in privates Selbstbewußtsein undabstrakte Allgemeinheit; alle Einzelnen werden„Privatpersonen“ und „Gleiche mit formellem“Rechte§§ 358–3604. Das germanische Reichdie Versöhnung der göttlichen und mensch-lichen Natur; am Ende ist der Staat „zum Bildeund zur Wirklichkeit der Vernunft“ entfaltet —neben der Religion und der WissenschaftDER SCHLUSS DER GRUNDLINIEN (§ 360)§ 342: Die Weltgeschichte ist „nicht das bloße Gericht seiner Macht, d. i. die abstrakte und vernunftlose Notwendigkeit eines blinden Schicksals“.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Werke Band 7, Suhrkamp.
Dunkelblaue Schautafel in Goldschrift zur Philosophie der Kunst: oben ein Medaillon „Der absolute Geist – Stufe I: Die Kunst“; links das Feld „Die Idee des Kunstschönen (Das Ideal)“ mit einem Unendlichkeitszeichen aus Begriff und Realität; in der Mitte drei Rundbilder — Sphinx und Pyramide, griechische Statue, gotische Kathedrale — für symbolische, klassische und romantische Kunstform; rechts ein Fächer der einzelnen Künste von Architektur über Skulptur, Malerei und Musik bis zur Poesie und weiter zum Übergang zu Religion und Philosophie.
Verbesserungen.

Die Tafel gibt selbst an, sie zitiere nach der Enzyklopädie (1830). Genau daran ist sie zu messen — und dabei zeigt sich, daß sie in Wahrheit die Ordnung der Vorlesungen über die Ästhetik zeichnet. Vier Nachträge:

  1. In der Enzyklopädie ist die klassische Kunst die Mitte, nicht die zweite Stufe einer Treppe. § 561 setzt bei der „Vollendung der Schönheit in der klassischen Kunst“ ein und fährt fort: „Jenseits der in solcher Versöhnung geschehenen Vollendung der Schönheit in der klassischen Kunst liegt die Kunst der Erhabenheit, die symbolische.“ § 562 nennt die romantische ausdrücklich „die andere Weise … der Unangemessenheit der Idee und der Gestaltung“. Symbolisch und romantisch stehen also als die beiden Weisen der Unangemessenheit zu beiden Seiten der klassischen Mitte; die aufsteigende historische Reihe ist die Anordnung der Ästhetik-Vorlesungen.
  2. § 563 handelt nicht vom System der einzelnen Künste. Er lautet: „Die schöne Kunst (wie deren eigentümliche Religion) hat ihre Zukunft in der wahrhaften Religion.“ Ein System der Einzelkünste — Architektur, Skulptur, Malerei, Musik, Poesie — kommt in der Enzyklopädie überhaupt nicht vor; es ist die Gliederung des dritten Teils der Ästhetik-Vorlesungen. Die rechte Spalte ist also inhaltlich gut, aber falsch belegt.
  3. Auch „sinnliches Scheinen der Idee“ stammt aus den Vorlesungen. Die Enzyklopädie sagt in § 556 anders: die Kunst gebe „die konkrete Anschauung und Vorstellung des an sich absoluten Geistes als des Ideals“, eine Gestalt, „in welcher die natürliche Unmittelbarkeit nur Zeichen der Idee“ ist — „die Gestalt der Schönheit“.
  4. Der Satz, der die ganze Stufe einordnet, fehlt. § 562 Anm.: „Aber die schöne Kunst ist nur eine Befreiungsstufe, nicht die höchste Befreiung selbst.“ Und in derselben Anmerkung der überraschende Gegenzug: „Die schöne Kunst hat von ihrer Seite dasselbe geleistet, was die Philosophie, – die Reinigung des Geistes von der Unfreiheit.“

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die Kunst im Aufbau der Enzyklopädie.
Die Kunst — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDie Kunst im dritten Teil der Enzyklopädie, Paragraph 553 bis 563: der absolute Geist als Rahmen; die Kunst als Gestalt der Schönheit mit ihrer Grenze, ihrem Material und dem Künstler; und die drei Kunstformen um die klassische als Mitte, bis zum Übergang in die geoffenbarte Religion.DIE KUNSTEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), §§ 553–563 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritte Abteilung: Der absolute Geist §§ 553–577 · A. Die Kunst §§ 556–563 · B. Die geoffenbarte Religion §§ 564–571 · C. Die Philosophie §§ 572–577I. Der absolute Geist§§ 553–555§§ 553–554Der Rahmender absolute Geist ist „ebenso ewig in sichseiende als in sich zurückkehrende undzurückgekehrte Identität“; er ist „als Geist inseiner Gemeinde“§ 555Glaube und Kultusder Glaube als „das Zeugnis des Geistes“ gehtin der Andacht und im Kultus in den Prozeßüber, die Versöhnung zu gewinnen§ 556A. Die Kunstdas Wissen des Absoluten in der Form derunmittelbaren Anschauung — „die Gestaltder Schönheit“II. Das Kunstwerk und der Künstler§§ 556–560§ 556Das Idealdie aus dem subjektiven Geiste geborenekonkrete Gestalt, „in welcher die natürlicheUnmittelbarkeit nur Zeichen der Idee“ ist§ 557Die Grenzeder Gott hat hier „noch die Bestimmung einesnatürlichen Elements“; es ist „nicht derabsolute Geist, welcher in dies Bewußtseineintritt“§§ 558–559Material und Begabungdie Kunst bedarf eines äußerlich gegebenenMaterials und einer besonderen Begabung§ 560Der KünstlerBegeisterung und zugleich „ein mit technischemVerstande … beschäftigtes Arbeiten“ — „derKünstler [ist] der Meister des Gottes“III. Die Kunstformen und der Übergang§§ 561–563§ 561Die klassische Mitte — und diesymbolische Kunst„Jenseits der … Vollendung der Schönheit in derklassischen Kunst liegt die Kunst derErhabenheit, die symbolische“, in der dieGestalt der Idee noch nicht gefunden ist§ 562Die romantische Kunst„die andere Weise … der Unangemessenheit“:der Gott wird „sich nur in sich findend“ gewußtund gibt sich „im Geistigen allein“ seine Gestalt§ 562 Anm.Die Grenze der Kunst„die schöne Kunst ist nur eine Befreiungsstufe,nicht die höchste Befreiung selbst“ — und dochleistet sie „dasselbe …, was die Philosophie, –die Reinigung des Geistes von der Unfreiheit“§ 563Der Übergang„Die schöne Kunst (wie deren eigentümlicheReligion) hat ihre Zukunft in der wahrhaftenReligion.“ÜBERGANG ZUR RELIGION (§ 563)§ 562 Anm.: „Aber die schöne Kunst ist nur eine Befreiungsstufe, nicht die höchste Befreiung selbst.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.
Dunkelblaue Schautafel in Goldschrift zur Philosophie der Religion: oben ein Medaillon „Der absolute Geist – Stufe 2: Die Religion“; links „Der Begriff der Religion“ mit einer meditierenden Gestalt; in der Mitte die bestimmte Religion mit Naturreligion (Yin-Yang, Buddha) und Übergangsreligionen (Feuer, Sphinx); rechts oben die Religionen der geistigen Individualität mit Gesetzestafeln, Tempel und Adlerstandarte; rechts unten die absolute Religion als Dreieck aus Reich des Vaters, des Sohnes und des Geistes, mit Pfeil zum Übergang zur Philosophie.
Verbesserungen.

Die Tafel weist im Schriftband selbst darauf hin, daß die Paragraphen aus der Enzyklopädie stammen, „welche den Fokus auf die Absolute Religion legt“ — das ist eine ehrliche und richtige Einschränkung. Vier Nachträge:

  1. Die ganze mittlere Reihe steht in der Enzyklopädie nicht. Naturreligion, die Übergangsformen und die „Religionen der geistigen Individualität“ entwickelt Hegel in den Vorlesungen über die Philosophie der Religion — und dort hat er die Einteilung von Kollegjahr zu Kollegjahr (1821, 1824, 1827, 1831) mehrfach umgestellt. „Übergangsreligionen“ ist keine Überschrift Hegels, sondern ein zusammenfassender Titel der Herausgeber; Persien, Syrien und Ägypten stehen bei ihm innerhalb der Naturreligion als deren Übergang. Die Enzyklopädie verweist für all das nur (§ 562 Anm.) auf die Religionsphilosophie.
  2. Auch „Reich des Vaters / des Sohnes / des Geistes“ sind Titel der Vorlesungen. Die Enzyklopädie nennt dieselben drei Sphären nach den Momenten des Begriffs: α) die Allgemeinheit (§ 567), β) die Besonderheit (§ 568), γ) die Einzelnheit (§§ 569–570) — und faßt sie in § 571 als „diese drei Schlüsse“ zusammen, die „den einen Schluß der absoluten Vermittlung des Geistes mit sich selbst ausmachen“.
  3. Die Form der Vorstellung ist § 565, nicht § 564. § 564 handelt davon, daß die wahrhafte Religion „geoffenbart und zwar von Gott geoffenbart“ sei; erst § 565 sagt, der absolute Geist sei „der Form nach … zunächst für das subjektive Wissen der Vorstellung“, die den Momenten Selbständigkeit gibt und sie zu aufeinanderfolgenden Erscheinungen macht.
  4. Der schärfste Satz fehlt. § 564 Anm.: „Gott ist nur Gott, insofern er sich selber weiß; sein Sichwissen ist ferner sein Selbstbewußtsein im Menschen und das Wissen des Menschen von Gott, das fortgeht zum Sichwissen des Menschen in Gott.“ Er richtet sich gegen „die neuen Versicherungen, daß der Mensch Gott nicht erkennen könne“ — nach Hegel um so inkonsequenter, wenn sie innerhalb einer Religion erhoben werden, „welche ausdrücklich die geoffenbarte heißt“.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: die geoffenbarte Religion im Aufbau der Enzyklopädie.
Die geoffenbarte Religion — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDie geoffenbarte Religion in der Enzyklopädie, Paragraph 564 bis 572: der Begriff der Offenbarung und die Form der Vorstellung; die drei Sphären von Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelnheit; und die drei Schlüsse, die in den Übergang zur Philosophie führen.DIE GEOFFENBARTE RELIGIONEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), §§ 564–572 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritte Abteilung: Der absolute Geist §§ 553–577 · A. Die Kunst §§ 556–563 · B. Die geoffenbarte Religion §§ 564–571 · C. Die Philosophie §§ 572–577I. Der Begriff§§ 564–566§ 564Offenbarunges liegt im Begriffe der wahrhaften Religion,„daß sie geoffenbart und zwar von Gott geoffen-bart sei“ — „der Geist ist nur Geist, insofern erfür den Geist ist“§ 564 Anm.Gegen das Nichtwissengegen „die neuen Versicherungen, daß derMensch Gott nicht erkennen könne“; wer demAbsoluten das Sichoffenbaren abspricht, bliebenur übrig, „ihm Neid zuzuschreiben“§ 565Die Form der Vorstellungsie gibt den Momenten des Inhalts Selbständig-keit und macht sie zu „aufeinanderfolgendenErscheinungen“ und zu einem Geschehen§ 566Die Einteilungα) der ewige Inhalt, bei sich selbst bleibend ·β) die Unterscheidung, die zur Erscheinungsweltwird · γ) die Rückkehr und VersöhnungII. Die drei Sphären§§ 567–570§ 567α) Die Allgemeinheitim abstrakten Element des Wesens: „SchöpferHimmels und der Erde“, der in dieser ewigenSphäre „nur sich selbst als seinen Sohn erzeugt“§ 568β) Die Besonderheit„die Erschaffung der Erscheinung“; der endlicheGeist, der als Extrem der Negativität „sich zumBösen verselbständigt“§§ 569–570γ) Die Einzelnheitdie allgemeine Substanz zum einzelnen Selbst-bewußtsein verwirklicht; „in dem Schmerz derNegativität ersterbend“; und die Gemeinde, inder der Geist „wirkliche Gegenwärtigkeit“ hatIII. Der Schluß und der Übergang§§ 571–572§ 571Die drei Schlüssesie „machen den einen Schluß der absolutenVermittlung des Geistes mit sich selbst aus“und „sind die Offenbarung desselben“§ 571Vom Vorstellen zum Denkendie Entfaltung nimmt sich „nicht nur zur Ein-fachheit des Glaubens und der Gefühlsandachtzusammen, sondern auch zum Denken“ — dortist die Wahrheit Gegenstand der Philosophie§ 571 Anm.Die Warnungwird das Resultat nur formell genommen, so istes „die Ironie, welche allen objektiven Gehalt …zu einem eitlen zu machen weiß“§ 572C. Die Philosophiesie ist „die Einheit der Kunst und Religion“:die Anschauung der einen und die Vorstellungder anderen, „zum selbstbewußten Denkenerhoben“ÜBERGANG ZUR PHILOSOPHIE (§ 572)§ 564 Anm.: „Gott ist nur Gott, insofern er sich selber weiß; sein Sichwissen ist ferner sein Selbstbewußtsein im Menschen und das Wissen des Menschen von Gott.“Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.
Dunkelblaue Schautafel in Goldschrift zur Philosophie der Philosophie: oben ein Medaillon „Das absolute Wissen – Stufe 3: Die Philosophie“; darunter drei Arkadenbögen — links Übergang und Begriff mit Denkblasen und Zahnrädern; in der Mitte die drei Schlüsse als Kreisdiagramme (logischer Gang, realer Gang, absoluter Schluß); rechts die geschichtliche Dimension mit griechischer Philosophie, Scholastik und moderner Philosophie von Descartes bis Hegel.
Verbesserungen.

Die mittlere Arkade ist die genaueste der drei Tafeln zum absoluten Geist: die drei Schlüsse stehen wirklich in §§ 575–577, und ihre Reihenfolge — Logik–Natur–Geist, dann der Geist als Mitte, dann die sich wissende Vernunft — ist richtig wiedergegeben. Vier Nachträge:

  1. Die rechte Arkade steht nicht in der Enzyklopädie. Griechische Philosophie, Scholastik und neuere Philosophie von Descartes bis Hegel entwickelt Hegel in den Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie. §§ 572–577 enthalten keine geschichtliche Reihe; das Buch endet mit den drei Schlüssen.
  2. Und es endet nicht mit § 577, sondern mit Aristoteles. Auf den letzten Satz folgt ohne jedes eigene Wort ein unübersetztes griechisches Zitat aus der Metaphysik XII 7: „Vernunft und Gedachtes“ seien „dasselbe“, „die Spekulation ist das Angenehmste und Beste“, und die Gottheit sei „das ewige, beste lebendige Wesen“. Für eine Tafel mit dem Untertitel „Systemabschluß“ ist das der eigentliche Schluß.
  3. „Denken ist der Inhalt“ kehrt Hegels Satz um. Am Ende von § 571 heißt es: „Das Denken ist insofern selbst nur das Formelle des absoluten Inhalts.“ Die Einheit von Form und Inhalt besteht also nicht darin, daß das Denken zum Inhalt wird, sondern darin, daß die reine Form „ihre unendliche Bestimmung zugleich als absoluten, an und für sich seienden Inhalt … hat“.
  4. Zwei Stellen, die die linke Arkade stützen und schärfen. § 573: die Philosophie ist das Erkennen der Notwendigkeit „des Inhalts der absoluten Vorstellung“ und die „Befreiung von der Einseitigkeit der Formen“ — bei identischem Inhalt von Philosophie und Religion. Und § 574 gibt die Formel, die die Kreisläufe der Tafel meinen: die Philosophie ist „die sich denkende Idee, die wissende Wahrheit“, und „die Wissenschaft ist auf diese Weise in ihren Anfang zurückgegangen“.

Belegstellen nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.

Zum Nachschlagen: der Abschluß der Enzyklopädie.
Die Philosophie — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenDie Philosophie als Abschluß der Enzyklopädie, Paragraph 572 bis 577: der Übergang aus der Religion und der Begriff der Philosophie als sich denkende Idee; die drei Schlüsse Logik–Natur–Geist, Natur–Geist–Logik und die sich wissende Vernunft als Mitte; und der Schluß des Buches mit dem Aristoteles-Zitat.DIE PHILOSOPHIEEnzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), §§ 572–577 — Gliederung nach Hegels eigenen ÜberschriftenOrt im Ganzen: Dritte Abteilung: Der absolute Geist §§ 553–577 · A. Die Kunst §§ 556–563 · B. Die geoffenbarte Religion §§ 564–571 · C. Die Philosophie §§ 572–577I. Übergang und Begriff§§ 572–574§ 572Die Einheit der Kunst und Religiondie Anschauung der einen und die Vorstellungder anderen werden „in die einfache geistigeAnschauung vereint und dann zum selbst-bewußten Denken erhoben“§ 573Das Erkennen der Notwendigkeitdie Befreiung von der Einseitigkeit der Formen;„daß der Inhalt der Philosophie und der Religionderselbe ist“ — abgesehen von Natur undendlichem Geist§ 573 Anm.Gegen den Pantheismus-VorwurfHegel wendet sich weitläufig gegen „ein aus-gemachtes Vorurteil …, die Philosophie seiPantheismus, Identitätssystem, All-Eins-Lehre“§ 574Der Begriff der Philosophie„die sich denkende Idee, die wissende Wahrheit“;„Die Wissenschaft ist auf diese Weise in ihrenAnfang zurückgegangen“II. Die drei Schlüsse§§ 575–577§ 575Der erste Schlußdas Logische als Ausgangspunkt, die Natur alsMitte, die den Geist mit ihm zusammenschließt:„Das Logische wird zur Natur und die Naturzum Geiste“§ 576Der zweite Schlußder Standpunkt des Geistes, „welcher das Ver-mittelnde des Prozesses ist, die Natur voraus-setzt und sie mit dem Logischen zusammen-schließt“ — die Wissenschaft als subjektivesErkennen, dessen Zweck die Freiheit ist§ 577Der dritte Schluß„die Idee der Philosophie, welche die sichwissende Vernunft, das Absolut-Allgemeine zuihrer Mitte hat, die sich in Geist und Naturentzweit“III. Der Schluß des Buches§ 577§ 577Das letzte Wortdie Bewegung des Begriffs ist „ebensosehr dieTätigkeit des Erkennens“, worin „die ewige …Idee sich ewig als absoluter Geist betätigt,erzeugt und genießt“AristotelesMetaphysik XII 7die Enzyklopädie endet ohne weiteres Wort miteinem unübersetzten griechischen Zitat:„Vernunft und Gedachtes“ sind „dasselbe“ · „dieSpekulation ist das Angenehmste und Beste“HinweisDie Geschichte der Philosophiesteht nicht hier, sondern in den Vorlesungenüber die Geschichte der Philosophie; dieEnzyklopädie schließt mit den drei SchlüssenDAS ENDE DER ENZYKLOPÄDIE (§ 577)§ 577: … daß „die ewige an und für sich seiende Idee sich ewig als absoluter Geist betätigt, erzeugt und genießt“.Gliederung, Paragraphenzählung und Wortlaut nach: G. W. F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), Werke Band 10, Suhrkamp.
Bronzedenkmal Hegels: die Figur sitzt mit einem Buch auf dem Schoß auf einem Sockel.
Fotografie eines Filmsets: kostümierte Darsteller vor einer Greenscreen-Wand, umgeben von Kameras, Mikrofonen und Monitoren.

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