Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 204]

Paragraphen, die Hegel als Rektor des Nürnberger Gymnasiums seit 1810 der Unterklasse diktiert hat, mit seinen Erläuterungen. Zu Lebzeiten nicht veröffentlicht; Karl Rosenkranz hat sie 1840 aus dem Nachlass als ersten Kursus der „Philosophischen Propädeutik“ herausgegeben (Werke, Bd. XVIII, S. 3 ff.). Text nach der Werkausgabe (Bd. 4, „Nürnberger und Heidelberger Schriften“). Zusätze in Klammern stammen von Rosenkranz, nach Hegels Diktaten.

Druckfassung (PDF): zum Ausdrucken und Mitnehmen – jede Seite der PDF enthält genau eine Druckseite, dazu ein breiter Rand für eigene Notizen.

Die Zahlen zwischen senkrechten Strichen, etwa |93|, markieren den Beginn einer Seite der gedruckten Ausgabe; so findet man die Stelle im eigenen Buch wieder.

In den Anmerkungen steht „Werkausgabe:“ vor Hinweisen der Herausgeber und „Fußnote Hegels.“ vor Hegels eigenen Anmerkungen.

Querverweis: Hier steht das Ganze der praktischen Philosophie auf wenigen Seiten: abstraktes Recht, Staatsgesellschaft, Pflichtenlehre, Religion. Vieles kehrt in den Grundlinien ausgeführt wieder, oft im selben Wortlaut – vgl. § 34 ff. (abstraktes Recht), § 105 ff. (Moralität), § 142 ff. (Sittlichkeit) und § 257 ff. (Staat). Bei den einzelnen Abschnitten ist die jeweilige Stelle als Querverweis vermerkt. Die drei Abschnitte zählen ihre Paragraphen fortlaufend; Einleitung und Erläuterungen haben eine eigene Zählung, die Anker heißen deshalb #rpr-e-1, #rpr-erl-1 und #rpr-1.

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Inhalt

(1810 ff.)

Einleitung

§ 1

Der Gegenstand dieser Lehre ist der menschliche Wille, und zwar nach dem Verhältnis des besonderen Willens zum allgemeinen Willen. Als Wille verhält der Geist sich praktisch. Das praktische Verhalten, wodurch er in seine Unbestimmtheit eine Bestimmung oder an die Stelle in ihm ohne sein Zutun vorhandener Bestimmungen andere aus sich selbst setzt, ist von seinem theoretischen Verhalten zu unterscheiden.

§ 2

Das Bewußtsein überhaupt ist die Beziehung des Ich auf einen Gegenstand, es sei ein innerer oder äußerer. Unser Wissen enthält teils Gegenstände, welche wir durch sinnliche Wahrnehmungen erkennen, teils aber Gegenstände, die in dem Geist selbst ihren Grund haben. Jene machen die sinnliche, diese die intelligible Welt aus. Die rechtlichen, sittlichen und religiösen Begriffe gehören zur letzteren.

§ 3

In der Beziehung des Ich und des Gegenstandes aufeinander ist Ich 1. als passives und der Gegenstand als die Ursache von Bestimmungen in mir. In diesem Fall kommen die bestimmten Vorstellungen, die ich in mir habe, daher, daß unmittelbar vorhandene Gegenstände auf mich einen Eindruck

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