[S. 241]
|241| habe an einer Sache von der nämlichen Art oder von dem nämlichen Werte.
§ 16
Die im Vertrag enthaltene Willenserklärung ist noch nicht die Verwirklichung und Ausführung des Übergehens meiner Sache oder Arbeit an den anderen. Dieser Übergang aus dem Grunde des Vertrages ist die Leistung
Erläuterung. Mein Versprechen im Vertrag enthält, daß ich etwas durch meinen Willen aus der Sphäre des Meinigen ausgeschlossen habe, und zugleich habe ich anerkannt, daß es der andere in die seinige aufgenommen hat. Weil nun, daß etwas mein sei, soweit es von mir abhängt, in meinem Willen seinen Grund hat, so ist durch den Vertrag die Sache bereits Eigentum des anderen geworden. Insofern ich also das im Vertrag Bestimmte dem anderen nicht leistete oder ihn nicht in Besitz setzte, so würde ich sein Eigentum verletzen. Ich bin also durch den Vertrag selbst zur Haltung desselben verpflichtet (Erwerb durch Testament).
§ 17
Ein Eingriff in die Sphäre meiner Freiheit durch einen anderen kann entweder 1. So beschaffen sein, daß er mein Eigentum als das seinige in seinem Besitz hat oder anspricht in dem Sinne, daß er das Recht dazu habe und, wenn nicht er, sondern ich das Recht dazu hätte, er es mir überlassen würde. Er respektiert hierin das Recht überhaupt und behauptet nur, daß es in diesem besonderen Fall auf seiner Seite sei. Oder aber 2. es liegt in seiner Handlung, daß er meinen Willen überhaupt nicht anerkennt und somit das Recht als Recht verletzt.
Erläuterung. Die bisherigen Begriffe enthalten die Natur des Rechts, seine Gesetze, seine Notwendigkeit. Aber das Recht ist nicht ein solches Notwendiges wie das Notwendige der physischen Natur, – z. B. die Sonne kann nicht aus ihrer Bahn treten. Eine Blume muß ganz ihrer Natur gemäß sein. Wenn sie z. B. ihre Gestaltung nicht erfüllt, so kommt dies

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