[S. 226]
|226| Gleichheit mit mir selbst oder frei, weil ich, indem ich so bestimmt bin, mich zugleich als etwas Fremdes ansehe oder dies Bestimmtsein von mir, dem Ich, unterscheide, weil so zu gehen, zu sehen nicht von Natur in mir ist, sondern weil ich es selbst in meinen Willen gesetzt habe. Insofern ist es offenbar zugleich auch kein Fremdes, weil ich es zu dem Meinigen gemacht und darin meinen Willen für mich habe.
Diese Freiheit ist nun eine formelle Freiheit, weil bei der Gleichheit mit mir selbst zugleich auch Ungleichheit mit mir vorhanden oder ein Beschränktes in mir ist. Wenn wir im gemeinen Leben von Freiheit sprechen, so verstehen wir gewöhnlich darunter die Willkür oder relative Freiheit, daß ich irgend etwas tun oder auch unterlassen kann. – Bei beschränktem Willen können wir formelle Freiheit haben, inwiefern wir dies Bestimmte von uns unterscheiden oder darauf reflektieren, d. h. daß wir auch darüber hinaus sind. – Wenn wir in Leidenschaft sind oder durch die Natur getrieben handeln, so haben wir keine formelle Freiheit. Weil unser Ich ganz in diese Empfindung aufgeht, scheint sie uns nicht etwas Beschränktes zu sein. Unser Ich ist nicht auch zugleich heraus, unterscheidet sich nicht von ihr.
§ 20
Der absolut freie Wille unterscheidet sich vom relativ freien oder der Willkür dadurch, daß der absolute nur sich selbst, der relative aber etwas Beschränktes zum Gegenstand hat. Dem relativen Willen, z. B. der Begierde, ist es bloß um den Gegenstand zu tun. Der absolute unterscheidet sich aber auch vom Eigensinn. Dieser hat mit dem absoluten Willen gemeinschaftlich, daß es ihm nicht sowohl um die Sache zu tun ist, sondern vielmehr um den Willen als Willen, daß eben sein Wille respektiert werde. Beide sind wohl zu unterscheiden. Der Eigensinnige bleibt bei seinem Willen bloß, weil dies sein Wille ist, ohne einen vernünftigen Grund dafür zu haben, d. h. ohne daß sein Wille etwas Allgemeingültiges

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