[S. 245]
§ 21
Die Wiedervergeltung aber soll nicht vom einzelnen Beleidigten oder von dessen Angehörigen ausgeübt werden, weil bei ihnen die allgemeine Rechtsrücksicht zugleich mit der Zufälligkeit der Leidenschaft verbunden ist. Sie muß die Handlung eines dritten Gewalthabenden sein, der bloß das Allgemeine geltend macht und vollführt. Insofern ist sie Strafe.
Erläuterung. Rache und Strafe unterscheiden sich dadurch voneinander, daß die Rache eine Wiedervergeltung ist, insofern sie von der beleidigten Partei ausgeübt wird, Strafe aber, insofern sie vom Richter ausgeübt wird. Die Wiedervergeltung muß daher als Strafe geübt werden, weil bei der Rache die Leidenschaft Einfluß hat und das Recht dadurch getrübt wird. Ferner hat die Rache nicht die Form des Rechts, sondern die der Willkür, indem die beleidigte Partei immer aus Gefühl oder subjektiver Triebfeder handelt. Deswegen ist das Recht, als Rache ausgeübt, wieder eine neue Beleidigung, wird nur als einzelne Handlung empfunden und pflanzt sich also unversöhnt ins Unendliche fort.
Zweites Kapitel
Die Staatsgesellschaft
Querverweis: Später ausgeführt in § 257 ff. (der Staat) und, was Notrecht und Rechtspflege angeht, in § 127 und § 209 ff.
§ 22
Der Rechtsbegriff als die Gewalt habende, von Triebfedern der Einzelheit unabhängige Macht hat nur in der Staatsgesellschaft Wirklichkeit.
§ 23
Die Familie ist die natürliche Gesellschaft, deren Glieder durch Liebe, Vertrauen und natürlichen Gehorsam (Pietät) verbunden sind.
Erläuterung. Die Familie ist eine natürliche Gesellschaft

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