[S. 236]
§ 10
2. Der Besitz muß ergriffen werden, d. h. es muß für die anderen erkennbar gemacht werden, daß ich diesen Gegenstand unter meinen Willen subsumiert haben will, es sei durch körperliche Ergreifung oder durch Formierung oder wenigstens durch Bezeichnung des Gegenstandes.
Erläuterung. Der äußerlichen Besitzergreifung muß der innerliche Willensakt vorangehen, welcher ausdrückt, daß die Sache mein sein soll. Die erste Art der Besitznahme ist die körperliche Ergreifung. Sie hat den Mangel, daß die zu ergreifenden Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß ich sie unmittelbar mit der Hand ergreifen oder mit meinem Körper bedecken kann, und ferner, daß sie nicht fortdauernd ist. – Die zweite, vollkommenere Art ist die Formierung, daß ich einem Dinge eine Gestalt gebe, z. B. einen Acker bebaue, Gold zu einem Becher mache. Hier ist die Form des Meinigen unmittelbar mit dem Gegenstande verbunden und daher an und für sich ein Zeichen, daß auch die Materie mir gehöre. Zur Formierung gehört unter anderem auch das Pflanzen von Bäumen, das Zähmen und Füttern von Tieren. Eine unvollkommene Art des Landbesitzes ist die Benutzung eines Distriktes ohne seine Formierung, z. B. wenn nomadische Völker ein Gebiet zur Viehweide, Jägervölker zur Jagd, Fischervölker den Strand eines Meeres oder Flusses benutzen. Eine solche Besitznahme ist noch oberflächlich, weil die wirkliche Benutzung nur erst eine temporäre, noch nicht auf bleibende, an dem Gegenstand haftende Weise ist. – Die Besitznahme durch die bloße Bezeichnung des Gegenstandes ist unvollkommen. Das Zeichen, das nicht wie in der Formierung zugleich die Sache selbst ausmacht, ist ein Ding, das eine Bedeutung hat, die aber nicht sein eigenes Wesen ist und wogegen es sich also als ein fremdes verhält. Aber es hat auch sonst eine ihm eigene Bedeutung, welche nicht mit der Natur des durch es bezeichneten Dinges selbst zusammenhängt. Die Bezeichnung ist also willkürlich. Von was ein Ding Zeichen sein soll, ist mehr oder weniger die Sache der Konvenienz.

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