[S. 248]
|248| Die Gesetzgeber haben nicht willkürliche Satzungen gegeben. Es sind nicht Bestimmungen ihres besonderen Beliebens, sondern sie haben durch ihren tiefen Geist erkannt, was die Wahrheit und das Wesen eines rechtlichen Verhältnisses ist.
§ 27
Die Regierung ist die Individualität des an und für sich seienden Willens. Sie ist die Macht, die Gesetze zu geben und zu handhaben oder zu vollstrecken.
Erläuterung. Der Staat hat Gesetze. Diese sind also der Wille in seinem allgemeinen abstrakten Wesen, das als solches untätig ist, – wie Grundsätze, Maximen nur erst das Allgemeine des Wollens, noch nicht ein wirkliches Wollen ausdrücken oder enthalten. Zu diesem Allgemeinen ist nur die Regierung der tätige und verwirklichende Wille. Das Gesetz hat wohl als Sitte, als Gewohnheit Bestehen, aber die Regierung ist die bewußte Macht der bewußtlosen Gewohnheit.
§ 28
Die allgemeine Staatsgewalt enthält verschiedene besondere Gewalten unter sich subsumiert: 1. die gesetzgebende überhaupt; 2. die administrative und finanzielle, sich die Mittel zur Verwirklichung der Freiheit zu schaffen; 3. die (unabhängige) richterliche und polizeiliche; 4. die militärische und die Gewalt, Krieg zu führen und Frieden zu schließen.
Erläuterung. Die Art der Verfassung hängt vornehmlich davon ab, ob diese besonderen Gewalten unmittelbar von dem Mittelpunkt der Regierung ausgeübt werden; ferner ob mehrere davon in einer Autorität vereinigt oder aber ob sie getrennt sind, z. B. ob der Fürst oder Regent selbst unmittelbar Recht spricht oder ob eigene, besondere Gerichtshöfe angeordnet sind, ferner ob der Regent auch die kirchliche Gewalt in sich vereinigt usf. Es ist auch wichtig, ob in einer Verfassung der oberste Mittelpunkt der Regierung die Finanzgewalt in unbeschränktem Sinne in Händen hat, daß er Steuern ganz nach seiner Willkür sowohl auflegen als

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