Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 239]

|239| sogut als gleichgültige Handlungen, zu vollbringen. Eine solche Verbindlichkeit hätte keine Kraft, weil sie die Freiheit des Willens in sich schließt, worin jeder für sich selbst stehen muß. Sittliche oder unsittliche Taten sind die eigenen Handlungen dessen, der sie begeht, und weil sie so beschaffen sind, so kann ich sie nicht veräußern. – Auch meine Religion kann ich nicht veräußern. Wenn eine Gemeinde oder auch ein Einzelner es einem Dritten überlassen hätte, dasjenige zu bestimmen, was ihren Glauben ausmachen sollte, so wäre dies eine Verbindlichkeit, die jeder einseitig aufheben könnte. Dem anderen, gegen den ich diese Verbindlichkeit eingegangen habe, geschieht damit kein Unrecht, weil das, was ich ihm überlassen habe, nie sein Eigentum werden konnte.

§ 14

Dagegen kann ich den bestimmten Gebrauch von meinen geistigen und körperlichen Kräften und die Sache, die ich in Besitz habe, veräußern.

Erläuterung. Nur einen beschränkten Gebrauch seiner Kräfte kann man veräußern, weil dieser Gebrauch oder die beschränkte Wirkung von der Kraft unterschieden ist. Aber der beständige Gebrauch oder die Wirkung in ihrem ganzen Umfange kann nicht von der Kraft an sich unterschieden werden. Die Kraft ist das Innere oder Allgemeine gegen ihre Äußerung. Die Äußerungen sind ein in Raum und Zeit beschränktes Dasein. Die Kraft an sich ist nicht erschöpft in einem einzelnen solchen Dasein und ist auch nicht an eine ihrer zufälligen Wirkungen gebunden. Aber zweitens, die Kraft muß wirken und sich äußern, sonst ist sie keine Kraft. Drittens macht der ganze Umfang ihrer Wirkungen die Kraft selbst aus, denn der ganze Umfang der Äußerung ist wieder selbst das Allgemeine, was die Kraft ist, und deswegen kann der Mensch nicht den ganzen Gebrauch seiner Kräfte veräußern; er würde sonst seine Persönlichkeit veräußern.

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