Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 258]

|258| teilen sich daher in vier Gattungen: 1. in Pflichten gegen sich, 2. gegen die Familie, 3. gegen den Staat und 4. gegen andere Menschen überhaupt.

I. Pflichten gegen sich
§ 41

Der Mensch als Individuum verhält sich zu sich selbst. Er hat die gedoppelte Seite seiner Einzelheit und seines allgemeinen Wesens. Seine Pflicht gegen sich ist insofern teils seine physische Erhaltung, teils [dies], sein Einzelwesen zu seiner allgemeinen Natur zu erheben, sich zu bilden.

Erläuterung. Der Mensch ist einerseits ein natürliches Wesen. Als solches verhält er sich nach Willkür und Zufall, als ein unstetes, subjektives Wesen. Er unterscheidet das Wesentliche nicht vom Unwesentlichen. – Zweitens ist er ein geistiges, vernünftiges Wesen. Nach dieser Seite ist er nicht von Natur, was er sein soll. Das Tier bedarf keiner Bildung, denn es ist von Natur, was es sein soll. Es ist nur ein natürliches Wesen. Der Mensch aber muß seine gedoppelte Seite in Übereinstimmung bringen, seine Einzelheit seiner vernünftigen Seite gemäß zu machen oder die letztere zur herrschenden zu machen. Es ist z. B. ungebildet, wenn der Mensch sich seinem Zorne überläßt und blind nach diesem Affekt handelt, weil er darin eine Beleidigung oder Verletzung für eine unendliche Verletzung ansieht und sie durch eine Verletzung des Beleidigers oder anderer Gegenstände ohne Maß und Ziel auszugleichen sucht. – Es ist ungebildet, wenn einer ein Interesse behauptet, das ihn nichts angeht oder wo er durch seine Tätigkeit nichts bewirken kann, weil man verständigerweise nur das zu seinem Interesse machen kann, wo man durch seine Tätigkeit etwas zustande bringt. – Ferner wenn der Mensch bei Begegnissen des Schicksals ungeduldig wird, so macht er sein besonderes Interesse zu einer höchst wichtigen Angelegenheit, als etwas, wonach sich die Menschen und die Umstände hätten richten sollen.

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