Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

[S. 265]

§ 51

Die Verbindung von Personen zweierlei Geschlechts, welche Ehe ist, ist wesentlich weder bloß natürliche, tierische Vereinigung noch bloßer Zivilvertrag, sondern eine moralische Vereinigung der Gesinnung in gegenseitiger Liebe und Zutrauen, die sie zu einer Person macht.

§ 52

Die Pflicht der Eltern gegen die Kinder ist, für ihre Erhaltung und Erziehung zu sorgen, – die der Kinder, [ihnen] zu gehorchen, bis sie selbständig werden, und sie ihr ganzes Leben zu ehren, – die der Geschwister überhaupt, nach Liebe und vorzüglicher Billigkeit gegeneinander zu handeln.

III. Staatspflichten

Querverweis: § 257 ff., zur Pflicht gegen den Staat besonders § 258 und § 261.

§ 53

Das natürliche Ganze, das die Familie ausmacht, erweitert sich zu dem Ganzen eines Volkes und Staates, in welchem die Individuen für sich einen selbständigen Willen haben.

Erläuterung. Der Staat geht einerseits darauf hin, die Gesinnung der Bürger entbehren zu können, nämlich insofern er sich von dem Willen der Einzelnen unabhängig machen muß. Er schreibt daher den Einzelnen genau ihre Schuldigkeiten vor, nämlich den Anteil, den sie für das Ganze leisten müssen. Er kann sich auf die bloße Gesinnung nicht verlassen, weil sie ebensowohl eigennützig sein und sich dem Interesse des Staats entgegensetzen kann. – Auf diesem Wege wird der Staat Maschine, ein System äußerer Abhängigkeiten. Aber auf der andern Seite kann er die Gesinnung der Bürger nicht entbehren. Die Vorschrift der Regierung kann bloß das Allgemeine enthalten. Die wirkliche Handlung, die Ausfüllung der Staatszwecke, enthält die besondere Weise der Wirksamkeit. Diese kann nur aus dem individuellen Verstande, aus der Gesinnung des Menschen entspringen.

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