Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

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|271| Bekanntschaft und Freundschaft stehen. Die ursprüngliche Einheit der Menschen muß freiwillig zu solchen näheren Verbindungen gemacht worden sein, durch welche bestimmtere Pflichten entstehen.

(Freundschaft beruht auf Gleichheit der Charaktere, besonders des Interesses, ein gemeinsames Werk miteinander zu tun, nicht auf dem Vergnügen an der Person des anderen als solcher. Man muß seinen Freunden sowenig als möglich beschwerlich fallen. Von Freunden keine Dienstleistungen zu fordern, ist am delikatesten. Man muß nicht sich die Sache ersparen, um sie anderen aufzulegen.)

§ 68

Die Pflicht der Klugheit erscheint zunächst als eine Pflicht gegen sich selbst in den Verhältnissen zu anderen, insofern der Eigennutz Zweck ist. – Der wahre eigene Nutzen wird aber wesentlich durch sittliches Verhalten erreicht, welches somit die wahre Klugheit ist. Es ist darin zugleich enthalten, daß in Beziehung auf moralisches Betragen der eigene Nutzen zwar Folge sein kann, aber nicht als Zweck anzusehen ist.

§ 69

Insofern der eigene Nutzen nicht unmittelbar im moralischen Betragen liegt und von dem besonderen, im Ganzen zufälligen Wohlwollen anderer abhängt, so befindet man sich hier in der Sphäre der bloßen Zuneigungen zueinander, und die Klugheit besteht darin, die Neigungen der anderen nicht zu verletzen und sie für sich zu erhalten. Aber auch in dieser Rücksicht ist das, was Nutzen bringt, eigentlich auch dasjenige, was sich an und für sich gehört, nämlich andere darüber freizulassen, wo wir weder Pflicht noch Recht haben, sie zu stören und durch unser Betragen ihre Zuneigung zu gewinnen.

§ 70

Die Höflichkeit ist die Bezeugung von wohlwollenden Gesinnungen, auch von Dienstleistungen, vornehmlich gegen

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