Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

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|242| von äußerlicher Einwirkung, nicht von ihr selbst her. Der Geist hingegen kann wegen seiner Freiheit gegen die Gesetze handeln. Es kann also gegen das Recht gehandelt werden. Hier ist zu unterscheiden 1. das allgemeine Recht, das Recht qua Recht, 2. das besondere Recht, wie es sich bloß auf das Recht einer einzelnen Person auf eine einzelne Sache bezieht. Das allgemeine Recht ist, daß überhaupt jeder, unabhängig von diesem Eigentum, eine rechtliche Person ist. Es kann also der Eingriff in das Recht so beschaffen sein, daß damit nur behauptet wird, dies besondere Recht, diese besondere Sache stehe einem nicht zu. Aber es wird dabei nicht das allgemeine Recht verletzt. Man verhält sich dabei gegen seinen Gegner als eine rechtliche Person. Ein solches Urteil kann überhaupt als ein bloß negatives betrachtet werden, worin im Prädikat das Besondere negiert wird; z. B. wenn ich urteile: „dieser Ofen ist nicht grün“, so negiere ich bloß das Prädikat des so und so Gefärbtseins, nicht aber das Allgemeine. – Im zweiten Fall des Eingriffs in das Recht eines anderen behaupte ich nicht nur, daß eine besondere Sache nicht das Eigentum eines anderen ist, sondern ich negiere auch, daß er eine rechtliche Person ist. Ich behandle ihn nicht als Person. Ich mache auf etwas nicht Anspruch aus dem Grunde, daß ich das Recht dazu habe oder zu haben glaube. Ich verletze das Recht qua Recht. Ein solches Urteil gehört zu denen, welche unendliche genannt werden. Das unendliche Urteil negiert von dem Prädikat nicht nur das Besondere, vielmehr auch das Allgemeine; z. B. „dieser Ofen ist kein Walfisch“ oder „er ist nicht das Gedächtnis“. Weil nicht nur das Bestimmte, sondern auch das Allgemeine des Prädikats negiert wird, so bleibt dem Subjekt nichts übrig. Solche Urteile sind deswegen widersinnig, aber doch richtig. Auf dieselbe Weise ist die Verletzung des Rechts qua Recht etwas Mögliches, was auch geschieht, aber etwas Widersinniges, sich Widersprechendes. Die Fälle der ersten Art gehören zum Zivilrecht, die der zweiten zum Kriminalrecht. Das erste heißt auch bürgerliches, das zweite peinliches Recht.

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