Rechts-, Pflichten- und Religionslehre für die Unterklasse

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|257| von einem Zweck abbringen, den er zu seiner Bestimmung machen sollte.

Der Trieb des Angenehmen kann mit der Vernunft übereinstimmen, d. h. daß beide den nämlichen Inhalt haben, daß die Vernunft den Inhalt legitimiert. – In Ansehung der Form handelt der Trieb um des subjektiven Gefühls willen oder hat das Angenehme des Subjekts zum Zweck. Bei der Handlung um eines allgemeinen Gegenstandes willen ist das Objekt selbst der Zweck. Hingegen der Trieb des Angenehmen ist immer eigensüchtig.

§ 39

Die Triebe und Neigungen sind 1. an sich betrachtet weder gut noch böse, d. h. der Mensch hat sie unmittelbar als Naturwesen. 2. Gut und böse sind moralische Bestimmungen und kommen dem Willen zu. Das Gute ist das der Vernunft Entsprechende. 3. Triebe und Neigungen können aber nicht ohne Beziehung auf den Willen betrachtet werden. Diese Beziehung ist nicht zufällig und der Mensch kein gleichgültiges Doppelwesen.

Erläuterung. Die Moralität hat den Menschen in seiner Besonderheit zum Gegenstande. Diese scheint zunächst nur eine Menge von Mannigfaltigkeiten zu enthalten, das Ungleiche, was die Menschen voneinander unterscheidet. Wodurch aber die Menschen voneinander unterschieden sind, ist das Zufällige, von der Natur und äußeren Umständen Abhängige. Im Besonderen ist aber zugleich etwas Allgemeines enthalten. Die Besonderheit des Menschen besteht im Verhältnis zu anderen. In diesem Verhältnis sind nun auch wesentliche und notwendige Bestimmungen. Diese machen den Inhalt der Pflicht aus.

§ 40

Der Mensch hat 1. die wesentliche Bestimmung, ein Einzelner zu sein, 2. gehört er einem natürlichen Ganzen, der Familie an, 3. ist er Glied des Staates, 4. steht er in Verhältnis zu anderen Menschen überhaupt. – Die Pflichten

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