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|270| auch gegen sich selbst zu verletzen erlaubt aus Schwäche gegen seine Neigung, ist schlecht.
Erläuterung. Dem Guten steht das Böse, aber auch das Schlechte entgegen. Das Böse enthält, daß es mit Entschluß des Willens geschieht. Es hat also vor dem Schlechten das Formelle, eine Stärke des Willens, die auch Bedingung des Guten ist, voraus. Das Schlechte hingegen ist etwas Willenloses. Der Schlechte geht seiner Neigung nach und versäumt dadurch Pflichten. Dem Schlechten wäre es auch recht, wenn die Pflichten erfüllt würden, nur hat er den Willen nicht, seine Neigungen oder Gewohnheiten zu bemeistern.
§ 66
Welche Dienste wir anderen Menschen zu erweisen haben oder erweisen können, hängt von zufälligen Verhältnissen ab, in denen wir mit ihnen stehen, und von den besonderen Umständen, in denen wir uns selbst befinden. Sind wir imstande, einem anderen einen Dienst zu tun, so haben wir nur dies, daß er ein Mensch ist, und seine Not zu betrachten.
Erläuterung. Die erste Bedingung, anderen Hilfe zu leisten, besteht darin, daß wir ein Recht dazu haben, nämlich sie als Notleidende zu betrachten und gegen sie als solche zu handeln. Es muß also die Hilfe mit ihrem Willen geschehen. Dies setzt eine gewisse Bekanntschaft oder Vertraulichkeit voraus. Der Bedürftige ist als solcher dem Unbedürftigen ungleich. Es hängt also von seinem Willen ab, ob er als Bedürftiger erscheinen will. Er wird dies wollen, wenn er überzeugt ist, daß ich ihn, dieser Ungleichheit ungeachtet, als einen mir Gleichen behandle und betrachte. – Zweitens muß ich die Mittel in Händen haben, ihm zu helfen. – Endlich kann es auch Fälle geben, wo seine Not offenbar ist und darin gleichsam die Erklärung seines Willens liegt, daß ihm geholfen werde.
§ 67
Die Pflicht der allgemeinen Menschenliebe erstreckt sich näher auf diejenigen, mit welchen wir im Verhältnis der

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