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C. Die Polizei und Korporation

Im System der Bedürfnisse ist die Subsistenz und das Wohl jedes Einzelnen als eine Möglichkeit, deren Wirklichkeit durch seine Willkür und natürliche Besonderheit ebenso als durch das objektive System der Bedürfnisse bedingt ist; durch die Rechtspflege wird die Verletzung des Eigentums und der Persönlichkeit getilgt. Das in der Besonderheit wirkliche Recht enthält aber sowohl, dass die Zufälligkeiten gegen den einen und den anderen Zweck aufgehoben seien und die ungestörte Sicherheit der Person und des Eigentums bewirkt [sei], als dass die Sicherung der Subsistenz und des Wohls der Einzelnen, – dass das besondere Wohl als Recht behandelt und verwirklicht sei.

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Kommentare

3 Kommentare zu „230“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 533:

    § 533. Die Rechtspflege schließt von selbst das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen als die Rücksicht auf die Wohlfahrt. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses und als des Menschen auf allgemeine Weise, d. i. die Sicherung dieser Befriedigung, der Zweck. In der Mechanik aber der Nothwendigkeit der Gesellschaft ist auf die mannichfaltigste Weise die Zufälligkeit vorhanden, sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst, an denen Meynung und subjectives Belieben einen großen Antheil haben, als durch die Localitäten, die Zusammenhänge eines Volkes mit andern, durch Irrthümer und Täuschungen, welche in einzelne Räder gebracht werden können und das Ganze in Unordnung zu bringen vermögen, wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben. Der Gang jener Nothwendigkeit, da sie nur die Wirkungsweise der Besonderheiten als solcher ist, enthält nicht für sich den affirmativen Zweck der Sicherung der Befriedigung, sondern kann in Ansehung desselben sowohl angemessen seyn oder auch nicht.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 533:

    § 533. Die Rechtspflege schließt von selbst das nur der Besonderheit Angehörige der Handlungen und Interessen aus und überläßt der Zufälligkeit sowohl das Geschehen von Verbrechen als die Rücksicht auf die Wohlfahrt. In der bürgerlichen Gesellschaft ist die Befriedigung des Bedürfnisses, und zwar zugleich als des Menschen, auf eine feste allgemeine Weise, d. i. die Sicherung dieser Befriedigung, der Zweck. In der Mechanik aber der Notwendigkeit der Gesellschaft ist auf die mannigfaltigste Weise die Zufälligkeit dieser Befriedigung vorhanden, sowohl in Rücksicht der Wandelbarkeit der Bedürfnisse selbst, an denen Meinung und subjektives Belieben einen großen Anteil haben, als durch die Lokalitäten, die Zusammenhänge eines Volkes mit anderen, durch Irrtümer und Täuschungen, welche in einzelne Teile des ganzen Räderwerks gebracht werden können und dasselbe in Unordnung zu bringen vermögen, wie auch insbesondere durch die bedingte Fähigkeit des Einzelnen, aus jenem allgemeinen Vermögen für sich zu erwerben. Der Gang jener Notwendigkeit gibt die Besonderheiten, durch die er bewirkt wird, zugleich auch preis, enthält nicht für sich den affirmativen Zweck der Sicherung der Befriedigung der Einzelnen, sondern kann in Ansehung derselben sowohl angemessen sein oder auch nicht, und die Einzelnen sind sich hier der moralisch berechtigte Zweck.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das in der Besonderheit wirkliche Recht fordert mehr als die Tilgung der Verletzung: die Zufälligkeit, unter der Subsistenz und Wohl des Einzelnen als bloße Möglichkeit stehen, soll aufgehoben und das besondere Wohl selbst als Recht behandelt und verwirklicht werden.

    Was überhaupt als Recht gilt, verschiebt sich hier. Im System der Bedürfnisse ist das Auskommen des Einzelnen nur eine Möglichkeit, deren Verwirklichung von seiner Willkür, seinen natürlichen Anlagen und der Lage des Ganzen abhängt — also von lauter Zufälligem; die Rechtspflege beseitigt nur die Verletzung von Eigentum und Person und damit stets nur nachträglich und punktuell. Soll das Recht aber in der Sphäre der Besonderheit wirklich sein und nicht nur im abstrakten Fall, so muss es diese Zufälligkeit selbst treffen: nicht erst der Eingriff, schon die Ungesichertheit ist das, was aufzuheben ist. Damit tritt eine Bestimmung neu ein, die im abstrakten Recht keinen Ort hatte — das besondere Wohl, das bisher als bloßes Interesse galt, wird hier als Recht gefasst. Aus dieser Forderung entwickeln sich die beiden folgenden Gestalten, Polizei und Korporation.

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