[S. 434]
Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts, seine Stelle in der praktischen Philosophie und sein Verhältnis zu den positiven Rechtswissenschaften
Erstveröffentlichung 1802/03 im „Kritischen Journal der Philosophie“ (hrsg. von Hegel und Schelling), Bd. II, Stück 2 und 3. Text nach der Werkausgabe (Bd. 2, „Jenaer Schriften“). Die Gliederung in vier Teile stammt von den Herausgebern.
Druckfassung (PDF): zum Ausdrucken und Mitnehmen – jede Seite der PDF enthält genau eine Druckseite, dazu ein breiter Rand für eigene Notizen.
Die Zahlen zwischen senkrechten Strichen, etwa |93|, markieren den Beginn einer Seite der gedruckten Ausgabe; so findet man die Stelle im eigenen Buch wieder.
In den Anmerkungen steht „Werkausgabe:“ vor Hinweisen der Herausgeber und „Fußnote Hegels.“ vor Hegels eigenen Anmerkungen.
Querverweis: Der Aufsatz, aus dem die Grundlinien hervorgehen: Hegel prüft die empirische und die formelle (Kantisch-Fichtesche) Behandlung des Naturrechts und stellt ihnen die absolute Sittlichkeit entgegen. Die Kritik des leeren Formalismus steht in den Grundlinien in der Anmerkung zu § 135, die Kritik des Naturzustands in § 194 Anm. und § 258 Anm.; die Sittlichkeit selbst in § 142 ff.
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Inhalt
Die Wissenschaft des Naturrechts ist gleich anderen Wissenschaften als Mechanik, Physik zwar längst als eine wesentlich philosophische Wissenschaft und, weil die Philosophie Teile haben muß, als ein wesentlicher Teil derselben anerkannt worden; aber sie hat mit den anderen das gemeinschaftliche Schicksal gehabt, daß das Philosophische der Philosophie allein in die Metaphysik verlegt und ihnen wenig Anteil daran vergönnt [war], sondern daß sie, in ihrem besonderen Prinzip, ganz unabhängig von der Idee gehalten wurden. Die als Beispiele angeführten Wissenschaften sind endlich gezwungen worden, mehr oder weniger ihrer Entfernung von der Philosophie geständig zu sein, so daß sie das, was Erfahrung genannt zu werden pflegt, für ihr wissenschaftliches Prinzip anerkennen, hiermit auf die Ansprüche, wahrhafte Wissenschaften zu sein, Verzicht tun und sich begnügen, aus einer Sammlung empirischer Kenntnisse zu bestehen und sich der Verstandesbegriffe bittweise, und ohne damit etwas Objektives behaupten zu wollen, zu bedienen. Wenn solches, was sich philosophische Wissenschaft genannt, aus der Philosophie und aus der Kategorie der Wissenschaft überhaupt zuerst wider seinen Willen ausgeschlossen worden ist und alsdann diese Stellung sich am Ende hat gefallen lassen, so hat diese Ausschließung nicht

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