Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

Vorstellungsart, daß ein Zwang und ein psychologischer statt finde, so ist dieß fürs erste nicht wahr, sondern es wird eben so gut und ohne Zweifel allgemeiner gemeynt, eine Handlung oder die Unterlassung einer Handlung komme aus dem freyen Willen; und dann würde man sich zur Aufstellung von Grundsätzen und Bestimmung der Gesetze eben so wenig um das Meynen zu bekümmern haben, als die Astronomen sich in der Erkenntniß der Gesetze des Himmels von der Meynung, daß die Sonne und die Planeten und alle Sterne sich um die Erde bewegen, gerade so groß seyen, als sie erscheinen u.s.w. aufhalten lassen; so wenig als der Schiffsherr sich um die Meynung, daß das Schiff ruhe, und die Ufer fortgehen, bekümmert; wenn beyde sich an die Meynung hielten, so würden jene es unmöglich finden, das Sonnensystem zu begreiffen, und dieser würde die Ruderer die Arbeit aufhören, oder die Seegel einziehen lassen, und beyde sich sogleich in der Unmöglichkeit, ihren Zweck zu erreichen, befinden, und die Nichtrealität der Meynung unmittelbar inne werden, wie sie ihr Realität zugestehen wollten, wie oben gezeigt worden ist, daß der Zwang als Realität gedacht, d. h. in einem System und in der Totalität vorgestellt, unmittelbar sich und das Ganze aufhebt.

Indem so eine Bestimmtheit, welche von dem Meynen der positiven Wissenschaft festgehalten wird, das gerade Gegentheil ihrer selbst ist, so ist für die beyden Partheyen, deren jede sich an die eine der entgegengesetzten Bestimmtheiten hält, gleich möglich, die andere zu widerlegen; welche Möglichkeit des Widerlegens darin besteht, daß von jeder Bestimmtheit gezeigt wird, sie sey gar nicht denkbar und gar nichts, ohne Beziehung auf die ihr entgegengesetzte; aber dadurch, daß sie nur ist und nur Bedeutung in Beziehung auf diese hat, kann und muß unmittelbar diese entgegengesetzte ebenso vorhanden seyn, und aufgezeigt werden. Daß +A keinen Sinn hat ohne Beziehung auf ein -A, daraus ist zu erweisen, daß mit +A unmittelbar -A ist, was der Gegner alsdann so faßt, daß vielmehr -A hier vorhanden sey, als +A; aber seinem -A kann ebendieß erwiedert werden. Oft wird sich aber auch diese Mühe nicht gegeben, und z.B. von der sinnlichen Triebfedern entgegengesetzten Freyheit, welche um dieser Entgegensetzung willen eben so wenig eine wahre Freyheit ist, nicht gezeigt, daß alles, was als Aeußerung dieser Freyheit erklärt werden wolle, eigentlich als Wirkung der sinnlichen Triebfedern erklärt werden müsse, was sich sehr gut thun läßt, aber nicht mehr, als sich im Gegentheil wieder zeigen läßt, daß was als Wirkung der sinnlichen Triebfeder erfahren werden solle, eigentlich als Wirkung der Freyheit erfahren werden müsse; – sondern es wird von der Freyheit geradezu abstrahirt und behauptet, daß sie gar nicht hierher gehöre, weil sie etwas inneres, noch mehr etwas moralisches, und gar etwas metaphysisches sey; aber dabey nicht bedacht, daß die andere Bestimmtheit, bey welcher stehen geblieben

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Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Anmerkung der Redaktion

    Anmerkung der Redaktion:

    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    • S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    • S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    • S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    • S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    • S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    • S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    • S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    • S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    • S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    • S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    • S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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