Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts

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|476| Reelles, nichts an sich ist, aber dies wird noch klarer werden, wenn wir dies an ihm selbst nach seinem Begriff und nach der Bestimmtheit, welche das Verhältnis dieser Beziehung hat, zeigen, – denn daß das Verhältnis überhaupt nichts an sich ist, hat teils die Dialektik zu erweisen, teils ist es oben kurz dargestellt worden.

Von den Begriffen überhaupt, welche mit dem Zwang zusammenhängen und eben dies Verhältnis ausdrücken, ist zum Teil schon gezeigt worden, daß sie wesenlose Abstraktionen, Gedankendinge oder Wesen der Einbildung, ohne Realität sind; es kommt fürs erste die nichtige Abstraktion eines Begriffs der allgemeinen Freiheit Aller, die von der Freiheit der Einzelnen getrennt wäre, vor, alsdann auf der andern Seite eben diese Freiheit des Einzelnen, ebenso isoliert. Jede für sich gesetzt ist eine Abstraktion ohne Realität; beide aber, absolut identisch und dann bloß an dieser ersten zugrunde liegenden Identität gesetzt, sind etwas ganz anderes als jene Begriffe, welche ihre Bedeutung allein in der Nichtidentität haben. Alsdann soll die natürliche oder ursprüngliche Freiheit durch den Begriff der allgemeinen Freiheit sich beschränken; aber jene Freiheit, welche als beschränkbar gesetzt werden kann, ist eben darum wieder nichts Absolutes; und alsdann ist es an sich widersprechend, eine Idee zusammenzusetzen, daß mit absoluter Notwendigkeit die Freiheit des Einzelnen durch die Äußerlichkeit des Zwangs dem Begriff der allgemeinen Freiheit gemäß sei, – was nichts anderes heißt, als daß sich vorgestellt wird, daß das Einzelne durch etwas nicht Absolutes dem Allgemeinen doch absolut gleich sei. In dem Begriff des Zwangs selbst wird unmittelbar etwas Äußeres für die Freiheit gesetzt; aber eine Freiheit, für welche etwas wahrhaft Äußeres, Fremdes wäre, ist keine Freiheit; ihr Wesen und ihre formelle Definition ist gerade, daß nichts absolut Äußeres ist.

Es ist die Ansicht der Freiheit völlig zu verwerfen, nach welcher sie eine Wahl sein soll zwischen entgegengesetzten Bestimmtheiten, so daß, wenn + A und – A vorlägen, sie

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Kommentare

Ein Kommentar zu „Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts“

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    Die folgenden Passagen dieses Aufsatzes nehmen Gedanken vorweg, die Hegel später in den Grundlinien der Philosophie des Rechts ausführlicher entfaltet hat. Die Links führen jeweils zur genauen Textstelle innerhalb dieses Aufsatzes:

    S. 427 f. (2. Stück, 1802) – „Der Naturzustand und die den Individuen fremde und darum selbst einzelne und besondere …“ → § 258 (zum Verhältnis von Naturzustand, Vertragstheorie und der sittlichen Substantialität des Staates)
    S. 437 (2. Stück, 1802) – „Wenn die Bestimmtheit des Eigenthums überhaupt gesetzt ist, so läßt sich der …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel des Eigentums))
    S. 439 (2. Stück, 1802) – „Eine nach dem Princip, weil sie sich widerspricht, unmoralische Maxime ist, da sie die …“ → § 135 (zur Kritik am leeren Formalismus der Kantischen Pflichtenlehre (das Beispiel der Armenhilfe))
    S. 449 (2. Stück, 1802) – „In dieser ihrer Bestimmung ist also die Strafe etwas an sich, wahrhaftig unendlich und …“ → § 99 (zur Straftheorie: Strafe als Werk der Freiheit gegen die bloße Zwangs-/Abschreckungsvorstellung)
    S. 458 (2. Stück, 1802) – „sie empfingen Gesetze und Befehlshaber von dem Willen ihres Monarchen, und die …“ → § 357 (zum römischen Reich als Zerfall der Sittlichkeit in Privatperson und abstrakte Allgemeinheit)
    S. 459 (2. Stück, 1802) – „Es ist dieß nichts anders als die Aufführung der Tragödie im sittlichen, welche das …“ → § 324 (zum sittlichen Moment des Opfers und der Vergänglichkeit des Endlichen (vgl. das Motiv des Krieges))
    S. 464 (2. Stück, 1802) – „Aber das, was wir unter der äußern Form des ersten Standes auf die eine Seite gestellt …“ → § 325 (zum eigenen Stand der Tapferkeit und dem freien, gewaltsamen Tod als höchster Abstraktion der Freiheit)
    S. 469 (3. Stück, 1803) – „Es muß auch ein Reflex derselben in ihrem empirischen Bewußtseyn vorhanden seyn, und …“ → § 204 (zum zweiten Stand (Besitz, Eigentum, bürgerliche/formelle Sittlichkeit))
    S. 469 f. (3. Stück, 1803) – „Jene Eigenschaften aber, welche wahrhaft sittlich sind, indem in ihnen das besondere oder …“ → § 150 (zur Tugend als individuell gewordener sittlicher Energie (Beispiele Epaminondas, Hannibal, Cäsar))
    S. 470 (3. Stück, 1803) – „Es muß sich auch in der Form der Allgemeinheit und der Erkenntniß, als System der …“ → § 274 (zum Verhältnis von Gesetzgebung und lebendigen Sitten eines Volkes)
    S. 471 (3. Stück, 1803) – „Zum voraus bemerken wir überhaupt, daß die Philosophie sich durch die Allgemeinheit des …“ → § 3 (zur Grenze zwischen philosophischer und positiver (historischer) Rechtswissenschaft)

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